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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 04.11.2021 – M 16 K 19.883

Erweiterte Gewerbeuntersagung - Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklage
Spruchkörper
16. Kammer
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 GG; § 166 Abs. 1 VwGO; § 114 Abs. 1 ZPO; § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 6 GewO

Orientierungssatz

1. Für die Prognose zur Feststellung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben kann, ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bereits vorhandenen tatsächlichen Umstände abzustellen; nachträgliche Veränderungen der Sachlage bleiben ebenso außer Betracht wie fehlendes Verschulden oder „mildernde Umstände“. (Rn. 17 – 19)

2. Die Erwartung, dass ein Gewerbetreibender bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt, ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn er zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, das grundsätzlich voraussetzt, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird. (Rn. 20 und 21)

3. Eine bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen vorliegende gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit ermöglicht die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten. Diese ist auch erforderlich, wenn der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat und deshalb zu erwarten ist, dass er auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter diesem Gesichtspunkt schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet. (Rn. 26 – 30)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen eine er1 weiterte Gewerbeuntersagung wendet.

Randnummer 2

Rückwirkend zum 1. Dezember 2016 zeigte der Kläger bei der Beklagten die Ausübung des Gewerbes „Beratung über Biogasanlagen; Beratung in landwirtschaftlichen Fragen; Durchführung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Handel mit landwirtschaftlichen Produkten“ an.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 28. September 2018 regte das Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt München die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Nach Auskunft des Kassen- und Steueramts habe der Kläger Rückstände in Höhe von 14.228,61 Euro, die sich zum 24. Januar 2019 auf 25.107,61 Euro erhöht hätten, ohne dass eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Das Finanzamt teilte der Beklagten mit, beim Kläger bestehe ein Steuerrückstand, der sich zum 20. November 2018 auf 5.796,49 Euro belaufe und zum 24. Januar 2019 auf 18.979,96 Euro erhöht habe, ohne dass eine Ratenzahlungsvereinbarung bestehe. Zudem habe der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2017 nicht abgegeben. Im Hinblick auf ein am 28. Juni 2012 eröffnetes und am 21. Januar 2014 beendetes Insolvenzverfahren teilte das Amtsgericht mit, die Restschuldbefreiung sei am 30. Dezember 2015 versagt worden. Nach den weiteren Ermittlungen der Beklagten bestanden hinsichtlich des Klägers sowohl am 24. Oktober 2018 als auch am 23. Januar 2019 zwei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 30. November 2018 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung angehört. Zugleich wurde der Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Industrie- und Handelskammer teilte mit, dass der Klägers Beitragsrückstände in Höhe von 116,93 Euro habe. Der Kläger äußerte sich nicht.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 25. Januar 2019, laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 31. Januar 2019, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der Gewerbe „Beratung über Biogasanlagen; Beratung in landwirtschaftlichen Fragen; Durchführung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten und/oder Handel mit landwirtschaftlichen Produkten“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Nummer 1). Zudem wurde dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe untersagt (Nummer 2). Dem Kläger wurde aufgegeben, seine selbständigen gewerblichen Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nummer 3). Für den Fall, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Nummer 4) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 454,98 Euro wurden dem Kläger auferlegt (Nummern 5 und 6).

Randnummer 6

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze nicht die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit. Sein bisheriges Verhalten biete keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Sein Zahlungsgebahren offenbare einen mangelnden Leistungswillen. Der Kläger befinde sich, wie sich auch aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergebe, in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Anzeichen für eine Besserung seien nicht erkennbar. Das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Durch die Nichtabführung längst fälliger Steuerschulden schädige der Kläger das Vermögen des Steuerfiskus. Auch bestehe die Gefahr weiterer Vermögensschädigungen Dritter. Die Gewerbeuntersagung sei verhältnismäßig. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde die Gewerbeuntersagung erweitert, da der Kläger gewerbeübergreifend unzuverlässig sei und ein Ausweichen auf anderweitige Gewerbetätigkeiten zu erwarten sei. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung sei sachgerecht und geboten.

Das Interesse des Klägers an der Ausübung jeglicher selbständigen gewerblichen Tätigkeit habe hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Abwendung weiterer Schäden zurückzutreten. Die Frist zur Einstellung des Betriebs sei angemessen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolge nach Art. 29, 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz. Im Hinblick auf die finanzielle Situation des Klägers verspreche das weniger einschneidende Zwangsgeld keinen Erfolg.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom … Februar 2019, bei Gericht eingegangen am 26. Februar 2019, erhob der Kläger Klage und beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2019 aufzuheben. Zur Klagebegründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe in der Vergangenheit seine Pflichten vernachlässigt, weil es ihm wirtschaftlich sehr schlecht gegangen sei. In diesem Jahr erwarte er Besserung aufgrund neuer Geschäftsaktivitäten. Zudem beabsichtige er, mit seinen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen treffen. Künftig wolle er allen Verpflichtungen nachkommen.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom … März 2019 beantragt der Kläger unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Randnummer 9

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 27. Mai 2019,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Randnummer 12

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten des Klägers hat keinen Erfolg.

Randnummer 13

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann gegeben, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sind (BayVGH, B.v. 21.9.2016 - 10 C 16.1164 - juris). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können.

Randnummer 14

Hiervon ausgehend hat der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers keinen Erfolg, weil seine Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO) erlassene erweiterte Gewerbeuntersagung ist offensichtlich rechtmäßig.

Randnummer 15

1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Randnummer 16

a) Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen.

Randnummer 17

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).

Randnummer 18

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).

Randnummer 19

Auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm „mildernde Umstände“ zur Seite stehen (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff; BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris).

Randnummer 20

Vielmehr muss im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris).

Randnummer 21

Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris). Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 22 C 13.1163 - juris).

Randnummer 22

Nach diesen Maßstäben rechtfertigt sich die negative Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers aus den im Zeitpunkt des Bescheidserlasses vorliegenden Tatsachen. So hatte der Kläger Rückstände beim Finanzamt und beim Kassen- und Steueramt der Landeshauptstadt M., die sowohl nach ihrem absoluten Betrag wie auch im Verhältnis zur Wirtschaftskraft des Gewerbes erheblich erscheinen, ohne dass Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden. Aus den Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung wird nicht nur deutlich, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und leistungsunfähig ist, sondern auch, dass er nicht willig oder nicht in der Lage ist, mit seinen Gläubigern eine gütliche Einigung herbeizuführen oder eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zu verhindern. Des Weiteren ist der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen.

Randnummer 23

b) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Rückstände beim Finanzamt und dem Kassen- und Steueramt sowie der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich.

Randnummer 24

c) Die Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtspre chung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Randnummer 25

2. Rechtsgrundlage für die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf jede selbst ständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Geschäftsführer und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Randnummer 26

a) Die Beklagte hat aus überzeugenden Gründen eine gewerbeübergreifende Unzu verlässigkeit des Klägers angenommen.

Randnummer 27

Eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Gewerbetreibende Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies ist bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen der Fall (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff).

Randnummer 28

Indem der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses erhebliche Rückstände beim Finanzamt sowie beim Kassen- und Steueramt hatte und seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist, hat er Pflichten verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten. Zudem verdeutlichen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Ausschlusses der Gläubigerbefriedigung die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde.

Randnummer 29

b) Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten ist auch erforderlich.

Randnummer 30

Erforderlich ist die Erstreckung der Gewerbeuntersagung, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende andere gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 31

c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 32

Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO steht im Ermessen der Behörde. Ist ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere - nicht ausgeübte - gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9 ff). Eine Ermessenserwägung dieser Art lässt sich der angefochtenen Untersagungsverfügung entnehmen.

Randnummer 33

d) Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines extremen Ausnahmefalls sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Randnummer 34

3. Hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Einstellung der Gewerbeausübung und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Randnummer 35

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, das Bewilligungsverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist gerichtsgebührenfrei.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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