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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 07.10.2025 – M 13 K 25.647

Verweisung an das Sozialgericht, München, Rechtswegverweisung, Sozialgerichtsbarkeit, Datenschutzverstoß, Amtshaftung, Leistungsanspruch, Streitgegenstand
Spruchkörper
13. Kammer
Normenkette
§ 17a Abs. 2 S. 1 GVG; § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG; § 81b SGB X

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit am *. Februar 2025 beim Verwaltungsgericht München zusammen eingegangenen drei Schriftsätzen, jeweils überschrieben mit „Klageantrag“, macht der Kläger gegenüber der Beklagtenpartei insgesamt im Wesentlichen datenschutzrechtliche Verstöße, Amtshaftungsansprüche und Leistungsansprüche geltend. Die Klage wurde insgesamt zunächst unter dem gerichtlichen Aktenzeichen * … * … geführt.

Randnummer 2

Nach Abtrennung der gegen die Beklagtenpartei gerichteten Amtshaftungsklage mit Beschluss vom … Juli 2025 wurde diese unter dem neuen Aktenzeichen * … * … fortgeführt sowie anschließend mit Beschluss vom … Juli 2025 an das Landgericht M* … * verwiesen.

Randnummer 3

Nach Abtrennung der gegen die Beklagtenpartei wegen Leistungsansprüchen gerichteten Klage mit Beschluss vom … Juli 2025 wurde diese unter dem neuen Aktenzeichen * … * … fortgeführt sowie anschließend mit Beschluss vom … Juli 2025 an das Sozialgericht M* … verwiesen. Das Verfahren wurde am … September 2025 an das Sozialgericht M* … übersandt.

Randnummer 4

Im Verfahren M 13 K 25.647 sind demgemäß als Streitgegenstände noch aus Sicht des Klägers zu beanstandende Verfahrenshandlungen der Beklagtenpartei „als hoheitlich handelnder Behörde“ in Gestalt angeblich

„- rechtwidriger Datenübermittlung an Dritte (z.B. Rentenversicherung, Krankenkasse),

- fehlender Berichtigung fehlerhafter Verwaltungsakte im Verwaltungsverfahren,

- Verletzung des Datenschutzrechts (Art. 16-18 DSGVO),

- Verstoß gegen Grundrechte durch Verwaltungshandeln,

- sowie Verletzung der Informationspflichten nach Art. 13 ff. DSGVO und § 25 SGB X.“

verblieben (vgl. zuletzt Schriftsatz der Klagepartei vom …6.2025).

Randnummer 5

Mit gerichtlichen Schreiben vom 16. September 2025 wurden die Beteiligten zur auch insoweit beabsichtigten Verweisung an das Sozialgericht M* … angehört.

Randnummer 6

Die Beklagtenpartei hat mit Schriftsatz vom 19. September 2025 mitgeteilt, dass sie mit einer Verweisung an das Sozialgericht M* … einverstanden sei.

Randnummer 7

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2025 beantragt, das Verfahren nicht an das Sozialgericht zu verweisen, sondern die Klage im Verwaltungsrechtsweg fortzuführen und über die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu entscheiden. Das Sozialgericht sei zuständig für die Überprüfung der Leistungsbescheide. Das Verwaltungsgericht sei zuständig für die Kontrolle des hoheitlichen Verwaltungshandelns, das über eine reine Leistungsbewilligung hinausgehe.

Randnummer 8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Beklagtenpartei vorgelegten Behördenakten in diesem Verfahren und im Verfahren * … * … verwiesen.

II.

Randnummer 9

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht M* … zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

Randnummer 10

Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Randnummer 11

Eine solche ausdrückliche Zuweisung findet sich hier in § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit – gemäß § 1 SGG unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte – über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Randnummer 12

Dies umfasst gemäß § 81b SGB X auch Klagen der betroffenen Person gegen einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit einer Angelegenheit des SGB II (vgl. Westphal in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.6.2025, § 81b SGB X Rn. 3 und BT-Drs. 18/12611, 117).

Randnummer 13

Für die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen die DSGVO und den Sozialdatenschutz durch die Beklagtenpartei in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II ist demnach der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

Randnummer 14

Soweit der Kläger in mehreren Schriftsätzen einen nicht näher beschriebenen „Polizeieinsatz“ erwähnt, ist auch dieser lediglich Bezugspunkt für einen aus Sicht des Klägers gegebenen „Verstoß gegen die DSGVO und das Sozialdatenschutzgesetz“ durch die Beklagtenpartei (vgl. Schriftsätze des Klägers vom *.3.2025, …3.2025, *.5.2025 und *.5.2025). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klage auch gegen die Polizei wegen eines Polizeieinsatzes betreffend den Kläger richten würde.

Randnummer 15

Daher ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht M* … zu verweisen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern [Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz – AGSGG]), nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in der Landeshauptstadt M* … – Regierungsbezirk Oberbayern – hat.

Randnummer 16

Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG der Schlussentscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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