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Rechtsprechung · VG München

VG München, Beschluss vom 21.08.2026 – M 12 E 26.4225

Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung., Einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung, Dringlichkeitspunkte
Spruchkörper
12. Kammer
Normenkette
§ 123 VwGO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung.

Randnummer 2

Die Antragstellerin beantragte am 22. Dezember 2023 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 1. April 2025 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, dass der Haushalt der Antragstellerin die maßgebliche Vermögensgrenze überschreite.

Randnummer 4

Mit Schreiben ihrer Betreuerin vom 3. Juni 2026 hat die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen bzw. über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Randnummer 5

Auf die Begründung des Antrags im Schreiben vom 3. Juni 2026 wird Bezug genommen.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 9. Juni 2026 wurde die Antragstellerin als Einzelperson für eine öffentlich geförderte Wohnung registriert (Nr. 1). Als angemessene Wohnungsgröße wurden zwei Wohnräume festgesetzt (Nr. 2). Die Geltungsdauer des Bescheids wurde bis längstens 9. Juni 2029 befristet (Ziff. 3). Für die Dringlichkeit des Antrags wurden 140 Gesamtpunkte festgesetzt (Ziff. 4).

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage die begehrte Registrierung erhalten habe.

Randnummer 8

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Juni 2025 wurde die Antragstellerin um Mitteilung gebeten, ob die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 18. August 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Randnummer 10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Randnummer 11

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 12

1. Das Gericht legt den gestellten Eilantrag gemäß § 122, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig dazu verpflichtet werden soll, die Antragstellerin für eine öffentlich geförderte Wohnung (Wohnungsberechtigungsschein) vorzumerken.

Randnummer 13

2. Der so verstandene Antrag ist unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Randnummer 14

Mit Bescheid vom 9. Juni 2026 hat die Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin neu entschieden und diese für eine öffentlich geförderte Wohnung vorgemerkt. Damit ist das ursprüngliche Antragsziel der Antragstellerin erreicht und das vorliegende Verfahren nicht mehr geeignet, die Rechtsstellung der Antragstellerin weiter zu verbessern. Der Antragspartei bleibt in einem solchen Fall die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO). Unterbleibt – wie im vorliegenden Fall – eine solche Erklärung, so ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzulehnen.

Randnummer 15

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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