Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 13.10.2026 – M 10 S 26.50060
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Normenkette
- § 80 Abs. 5 VwGO; Art. 42 Abs. 1 AMMVO; Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO; Art. 84 Abs. 2 AMMVO; § 34a AsylG; § 77 Abs. 3 AsylG
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach F* … im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2921/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Asyl- und Migrationsmanagement VO (AMMVO).
Der am … Oktober 2007 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am … Mai 2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am … Mai 2026 schriftlich Kenntnis erlangte. Der förmliche Asylantrag datiert auf den … Mai 2026.
Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 vom … Mai 2026 für F* … richtete die Antragsgegnerin am … Juni 2026 ein Wiederaufnahmegesuch an F* … Die französischen Behörden stimmten mit Schreiben vom *. Juli 2026 dem Wiederaufnahmegesuch zu und erklärten ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags gem. Art. 13AMMVO.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom *. Juli 2026 zur Durchführung der persönlichen Anhörung gem. Art. 22AMMVO am … Juli 2026 geladen. Zur Anhörung ist der Antragsteller ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Ein Zustellungsnachweis für Ladung zur persönlichen Anhörung findet sich in der Behördenakte nicht.
Mit Bescheid vom … Juli 2026, zugestellt am … Juli 2026, stellte die Antragsgegnerin fest, dass F* … gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist (Ziffer 1.), und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Die Abschiebung nach F* … wurde angeordnet (Ziffer 3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 1AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen den Bescheid vom … Juli 2026 erhob der Antragsteller am 29. Juli 2026 Klage vor dem Verwaltungsgericht München (M 10 K 26.50059) und beantragt zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes vom … Juli 2026 wird angeordnet.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er am … Oktober 2023 als Minderjähriger mit seinen Eltern und seinem Bruder nach F* … eingereist sei. Die französischen Flüchtlingsbehörden hätten seinen Asylantrag mit Entscheidung vom … Juli 2025 abgelehnt. Das Nationale Gericht für Asylangelegenheiten habe die Ablehnung mit Entscheidung vom 16. Februar 2026 endgültig bestätigt. Daraufhin habe der Antragsteller seine Unterkunft verloren. Am … März 2026 sei er zwangsgeräumt worden. Ihm seien in F* … staatliche Sozialleistungen und jegliche andere Unterstützung gestrichen worden. Der Antragsteller habe keine Arbeitserlaubnis erhalten. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen seinen Lebensunterhalt selbstständig zu sichern. Der Antragsteller habe die Schule abbrechen müssen und sei danach nach Deutschland gezogen. Mit Beschluss vom 31. März 2026 sei er vom Präfekt des Departements Loire verpflichtet worden, das französische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Ein Einreiseverbot von sechs Monaten sei verhängt worden. Seine Eltern und sein volljähriger Bruder hätten ähnliche Bescheide erhalten. Die französischen Behörden hätten dem Antragsteller damit untersagt wieder in das Land einzureisen. Diese Umstände ließen die ernsthafte Gefahr erkennen, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr nach F* … erneut ohne Wohnung, ohne Versorgung und ohne ausreichende finanzielle Unterstützung leben müsste. Dies sei als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten. Eine Überstellung nach F* … sei daher unzulässig. Zudem befinde sich die gesamte Familie des Antragstellers – seine Eltern und sein Bruder, mit dem der Antragsteller zusammenlebe – ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Überstellung nach F* … würde zur Trennung der Familie führen. Der Antragsteller führt weiter aus, dass er keine Vorladung oder Einladung zu einem Gespräch bzw. zu einer Anhörung erhalten habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Hauptsacheverfahren (M 10 K 26.50059) und die in beiden Verfahren vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg, da er zwar zulässig aber unbegründet ist.
1. Der Antrag ist zulässig.
Er ist insbesondere statthaft, weil der vom Antragsteller in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1AsylG. Der Antrag wurde zudem innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 3 Satz 1AsylG gestellt.
Dabei ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1AsylG maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Demnach gilt für die hier anzuwenden Vorschriften das AsylG in seiner derzeit gültigen Fassung sowie die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagementverordnung – AMMVO) mit Ausnahme der über Art. 84 Abs. 2AMMVO für – wie hier der Fall – vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge weiterhin anwendbaren Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. VG Berlin, B.v. 15.8.2026 – 6 L 355/26 A – juris Rn. 4 m.w.N.).
2. Der Antrag ist unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Es hat dabei zwischen dem in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
Nach dieser Maßgabe überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids vom *. Juni 2026 getroffene Abschiebungsanordnung nach F* … erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1VwGO), so dass die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
Die Abschiebungsanordnung lässt sich auch nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auf Art. 42 Abs. 1AMMVO i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1AsylG als Rechtsgrundlage stützen, deren Voraussetzungen – soweit sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegen – weiterhin vorliegen.
Auf das neue materielle Recht ist abzustellen, da insoweit keine Übergangsvorschrift existiert. § 87e Abs. 1AsylG und Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2AsylVfVO greifen nicht, weil das dem Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgelagerte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Überstellung keine „Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen“ darstellt und gemäß Art. 2 Abs. 5AMMVO und Art. 3 Nr. 9AsylVfVO nicht unter die asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen der AsylVfVO fällt (vgl. OVG Greifswald, U.v. 22.6.2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 18; VG Berlin, B.v. 20.8.2026 – 32 L 323/26 A – juris Rn. 12; VG Aachen, B.v. 14.7.2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 9 ff.; VG Arnsberg, B.v. 17.7.2026 – 14 L 1306/25.A – juris Rn. 19; so auch VG Berlin, B.v. 31.7.2026 – VG 34 L 135/26 A – BA S. 2 f.; a.A. VG Hannover, U.v. 12.6.2026 – 15 A 6596/25 – juris Rn. 65; VG Hamburg, U.v. 10.7.2026 – 9 A 351/26 –, juris Rn. 75 ff.).
Eine Art. 79 Abs. 3 Satz 2AsylVfVO entsprechende Übergangsregelung enthält auch die AMMVO als Nachfolgeregelung für die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), nicht. Als materielle Übergangsvorschrift sieht nur Art. 84 Abs. 2AMMVO die Anwendbarkeit der Kriterien aus der Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für vor dem 12. Juni 2026 registrierte Anträge vor; im Übrigen ist die Dublin III-VO mit Wirkung vom 12. Juni 2026 aufgehoben (vgl. Art. 83 UAbs. 1 AMMVO).
Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1AsylG liegen vor. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10AMMVO überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
a) Die Abschiebungsanordnung setzt trotz des Wortlauts „infolge einer Überstellungsentscheidung“ nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 67 Abs. 10AMMVO nicht die Existenz einer vorher ergangenen Überstellungsentscheidung voraus. Vielmehr stellt die vom Bundesamt auf § 34a Abs. 1 Satz 1AsylG gestützte Abschiebungsanordnung selbst (auch) eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1AMMVO dar – wie unter der früheren Rechtslage nach Art. 26, 27Dublin III-VO (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2023 – BVerwG 1 B 22.23 – juris Rn. 9) – und nicht nur eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46AMMVO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung (vgl. VG Berlin, B.v. 20.8.2026 – 32 L 323/26 A – juris Rn. 12; so auch OVG Greifswald, U.v. 22.6.2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 24 ff.; ausführlich VG Aachen, B.v. 14.7.2026 – 4 L 490/26.A – juris Rn. 14 ff.; VG Leipzig, B.v. 10.8.2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 22 ff.).
Die Überstellungsentscheidung findet seit dem 12. Juni 2026 ihre Rechtsgrundlage in Art. 42 Abs. 1AMMVO. Danach trifft der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat, dessen Aufnahmegesuch in Bezug auf den Antragsteller stattgegeben wurde, zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs eine Überstellungsentscheidung. Diese ist gerichtlich aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nur noch nach Maßgabe von Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO zu überprüfen. Der Umfang des Rechtsbehelfs beschränkt sich danach auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4GRCh führen würde (lit. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (lit. b) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34AMMVO verstoßen wurde (lit. c). Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend einschlägig.
aa) Zunächst ist klarzustellen, dass aufgrund dieses neuen beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO formelle Fehler, die im Bereich der persönlichen Anhörung gem. Art. 22AMMVO unter Umständen passiert sind, unbeachtlich bleiben. Zwar findet sich in den Behördenakten des Bundesamtes kein Nachweis der Zustellung der persönlichen Ladung mit Schreiben vom *. Juli 2026. Zudem hat die persönliche Anhörung gem. Art. 22 Abs. 3AMMVO grundsätzlich zeitnah, in jedem Fall aber vor dem Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 39 Abs. 1AMMVO stattzufinden. Vorliegend datiert das Wiederaufnahmegesucht an F* … aber auf den … Juni 2026, also auf einen Zeitpunkt vor der vorgesehenen persönlichen Anhörung am 9. Juli 2026. Diese Fehler unterliegen angesichts des eindeutigen Verweises in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO spezifisch auf die Vorschriften der Art. 25 bis 28 und 34AMMVO allerdings vorliegend nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Darüber hinaus wäre ein Fehler im Rahmen der persönlichen Anhörung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens ohnehin geheilt. Sinn und Zweck der Anhörung nach Art. 22AMMVO ist es, dem Antragsteller die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben. Diese Möglichkeit kann – wie in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch – durch die Behörde oder das Gericht nachgeholt werden. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit seiner Klage- und Antragsbegründung vom 20. August hat der Antragsteller diese Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen. Es kommt damit – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – nicht darauf an, ob er die Ladung zur persönlichen Anhörung tatsächlich erhalten hat oder nicht.
Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – insbesondere im Hinblick auf Art. 47GRCh bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – bestehen nach der Auffassung des Einzelrichters nicht, da Antragstellern grundsätzlich kein subjektives Recht auf die Prüfung ihrer Belange in einem bestimmten Mitgliedsstaat zukommt, solange ihre Belange überhaupt in der Sache geprüft werden (vgl. VG Leipzig, B.v. 10.8.2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 40). Letzteres wird aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist in Art. 46 Abs. 2AMMVO sichergestellt (vgl. VG Leipzig, a.a.O.). Im Übrigen kann der hinreichende Schutz subjektiver (Grund-) Rechte jedenfalls bei der Überprüfung des nationalrechtlichen Vollzugs der Überstellungsentscheidung sichergestellt werden, soweit diesen nicht bereits im Rahmen der Prüfung des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMMVO genügend Rechnung getragen wurde.
bb) Eine Überstellung nach F* … würde für den Antragsteller nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) AMMVO zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4GRCh führen.
Für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen gilt ein strenger Maßstab. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Diese Schwelle wäre dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-185/24, C-189/24 – juris Rn. 36 f.; BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 20 f.). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4GRCh besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 21). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Grundrechte-Charta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 -1 B 2.19 – juris Rn. 6).
Anhand dieser Maßstäbe droht dem Antragsteller in F* … keine entsprechende Gefahr.
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass in F* … für Rückkehrer in der Situation des Antragstellers systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Dies gilt auch, wenn man die Lebensbedingungen in F* … nach Abschluss des Asylverfahrens in den Blick nimmt (vgl. VG Berlin, B.v. 15.8.2026 – 6 L 355/26 A – juris Rn. 21 ff.; VG Ansbach, B.v. 31.1.2025 – AN 14 S 24.50564 – juris; VG Stuttgart, B.v. 27.1.2025 – A 15 K 8683/24 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 10.1.2024 – 12 L 2848/23.A – juris).
In F* … ist ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit gegeben (vgl. die ausführliche Darstellung in Asylum Information Database (AIDA), Country Report: France, Update 2024, S. 49 ff.). Asylanträge von Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Rücküberstellte Personen werden von der Grenzpolizei in Empfang genommen. Diese stellt ihnen ein Papier aus (saufconduit), welches die Präfektur (Verwaltung eines Departements) nennt, der sie zugeteilt werden und bei der sie ihren Asylantrag stellen müssen. Die Antragsteller müssen selbständig und ohne finanzielle Unterstützung in die für sie zuständige Präfektur gelangen. Einige Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office Français de L'Immigration et de l'Integraition – OFII). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 74).
Rückkehrer erhalten nach ihrer Registrierung als Asylantragsteller wie reguläre Asylbewerber Zugang zum finanziellen Beihilfeprogramm für Asylbewerber sowie Zugang zu Unterkünften (vgl. AIDA, a.a.O., S. 113 ff.; 121). Asylbewerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Rückkehrer stehen damit vor den gleichen Schwierigkeiten wie alle anderen Asylsuchenden. Es wird berichtet, dass Ende 2024 64% der Asylbewerber (im Vergleich zu 59% Ende 2023), d.h. insgesamt 58.000 Personen, die Anspruch auf eine Unterbringung hatten, auch untergebracht waren. Besonders Schutzbedürftige (vulnerable Gruppen), zu denen auch Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Menschenhandel sowie Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen gehören (vgl. AIDA, a.a.O., S. 93), haben Anspruch auf besondere Aufnahmebedingungen. Sie werden einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, die den Bedürfnissen der Person entsprechen sollte (vgl. AIDA, a.a.O., S. 136). Es wurden zudem etwa 300 spezielle Plätze für Frauen geschaffen, die Opfer von Gewalt oder Menschenhandel geworden sind (vgl. AIDA, a.a.O., S. 137).
Rückkehrern steht der Zugang zum französischen Arbeitsmarkt offen, wenn die Asylbehörde nicht binnen sechs Monaten seit der Antragstellung über den Asylantrag entschieden hat und wenn die Verzögerung nicht dem Asylbewerber anzulasten ist. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen, erweist sich in der Praxis als kompliziert (vgl. AIDA a.a.O., S. 131).
Was die medizinische Versorgung anbelangt, so können Asylbewerber (und somit auch Rückkehrer) den allgemeinen Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie – PUMA) in Anspruch nehmen. Sie haben drei Monate nach Antragstellung (bzw. Kinder sofort) die Möglichkeit, sich hierfür anzumelden. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notfallversorgung in Krankenhäusern (vgl. AIDA a.a.O., S. 124 ff.).
Der Antragsteller ist, obwohl die französischen Behörden und Gerichte seinen Asylantrag nach seinem eigenem Vortrag abgelehnt haben, auch nicht besserzustellen als ein Asylbewerber über dessen Antrag in F* … noch nicht entschieden wurde. Der Einzelrichter hat insoweit keine Bedenken, dass es sich beim französischen Asylverfahren um ein rechtsstaatliches Verfahren handelt. Darüber hinaus besteht für den Antragsteller in F* … auch die Möglichkeit einen Folgeantrag zu stellen (vgl. VG Ansbach, B.v. 27.7.2023 – AN 17 S 23.50448 – juris Rn. 26), sodass nicht die Gefahr besteht das der Antragsteller im konkreten Fall rechtsschutzlos gestellt wird.
Im Übrigen verweist das Gericht entsprechend § 77 Abs. 3AsylG auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts vom … Juli 2026.
cc) Nach der Überstellungsentscheidung sind auch keine Umstände eingetreten, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMMVO entscheidend sind (Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. b) AMMVO). Unabhängig von der nicht hinreichend geklärten Frage, welcher Prüfungsmaßstab hierbei anzuwenden ist (vgl. hierzu OVG Greifswald, U.v. 22.6.2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 43 ff.; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, S. 347, 349) sind geänderte Umstände nach Erlass der Überstellungsentscheidung weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere ist die Überstellungsfrist des Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMMVO nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch F* … am *. Juli 2026 noch nicht abgelaufen und durch die Erhebung des vorliegenden Eilverfahrens unterbrochen.
dd) Schließlich liegt auch kein Verstoß nach § 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO vor, wonach zu prüfen ist, ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34AMMVO verstoßen wurde.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist eröffnet, da vorliegend ein Aufnahmeverfahren nach Art. 36 Abs. 1 lit. a) AMMVO streitgegenständlich ist. Die Regelung des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO kann entgegen dem missverständlichen Wortlaut in der deutschen Sprachfassung („aufgenommen wurden“) sinnvoller Weise nur so verstanden werden, dass der Rechtsbehelf nicht auf die Überprüfung bereits erfolgter Überstellungen beschränkt ist, sondern Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen – auch und gerade – vor deren Vollzug gewährt (vgl. VG Leipzig, B.v. 10.8.2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 37; Münch/Wittmann, InfAuslR 2025, S. 347, 349 f.).
Im Ergebnis dahinstehen kann, ob vorliegend entsprechend dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. c) AMMVO ein Verstoß gegen Art. 25 bis 28 und 34AMMVO zu prüfen ist, oder ob an deren Stelle die Einhaltung der in der Entsprechungstabelle in Anhang IIAMMVO aufgeführten Vorschriften der Dublin III-VO – mithin die Art. 8 bis 11Dublin III-VO (und ggf. Art. 16Dublin III-VO) – zu prüfen sind, wenn diese Kriterien nach der Übergangsregelung des Art. 84 Abs. 2AMMVO – wie hier der Fall – weiterhin anwendbar sind (letzteres ohne nähere Begründung annehmend: VG Leipzig, B.v. 10.8.2026 – 6 L 120/26.A – juris Rn. 39; VG Stuttgart, B.v. 3.8.2026 – A 13 K 6575/26 – juris Rn. 31).
Ein Verstoß ist vorliegend nach beiden Betrachtungsweisen nicht gegeben.
(a) Der Antragsteller rügt vorliegend, dass seine Rücküberstellung nach F* … zur Trennung der Familieneinheit führen würde und mithin einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 1AMMVO. Demnach müsste der Antragsteller einen Familienangehörigen haben, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, oder der sich aufgrund einer langfristigen Aufenthaltsgenehmigung gemäß der RL 2003/109/EG des Rates (40) oder – sofern diese Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwendbar ist – einer nach nationalem Recht gewährten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat aufhält, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundgetan hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat in der Klage- und Antragsbegründung vom 20. August 2026 nicht geltend gemacht, dass seine Eltern, sein Bruder oder andere Familienmitglieder über einen solche Titel verfügen, der auch nach Aktenlage nicht ersichtlich ist. Im Gegenteil: Der Antragsteller trägt ausdrücklich vor, dass seine Eltern und sein Bruder ähnliche Entscheidungen von französischen Behörden erhalten haben, sodass eine einheitliche Rücküberstellung nach F* … zu erfolgen hat.
(b) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Anwendung der entsprechenden Kriterien der Dublin III-VO. Die – vorliegend allein in Betracht kommende – Anknüpfung der Zuständigkeit an die Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen wird in Art. 9Dublin III-VO von engeren Voraussetzungen als die Nachfolgeregelung des Art. 26AMMVO abhängig gemacht und erfasst allein die Aufenthaltsberechtigung in der Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes. Ein sonstiger Verstoß gegen die Art. 25 bis 28 und 34AMMVO entsprechenden Regelungen der Dublin III-VO ist nicht ersichtlich.
b) Der Abschiebung des Antragstellers nach F* … steht auch kein von der Antragsgegnerin bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34aAsylG weiterhin zu prüfendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen (vgl. zum Prüfungsumfang BVerfG, B.v. 7.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 m.w.N.; nach der GEAS-Reform OVG Greifswald, U.v. 22.6.2026 – 4 LB 323/22 OVG – juris Rn. 54).
Für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Unter Verweis auf obige Ausführungen zum französischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller muss der Antragsteller bei einer Abschiebung nach F* … nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen, vgl. § 60 Abs. 5 des AufenthG i.V.m. Art. 3EMRK. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG ist weder vom Antragsteller geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Auch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1AsylG („sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“) zu prüfen hat, besteht nicht. Insbesondere sind keine schützenswerten familiären Belange des Antragstellers vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG unmöglich. Rechtlich unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ist die Abschiebung, wenn sich im Verhältnis zum Ausländer für die Bundesrepublik Deutschland aus einfachem Gesetzesrecht oder aus Unions-, Verfassungs- bzw. Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 16).
Einer Abschiebung entgegenstehende rechtliche Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten aus familiären Gründen ergeben, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1GG sowie aus Art. 8EMRK und Art. 7GRCh haben. Diese Normen gewähren zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12 m.w.N.). Als wertentscheidende Grundsatznormen, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichten sie die jeweils zuständige Behörde jedoch, bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen der den Aufenthalt begehrenden Ausländer an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Das Schutzgebot für Ehe und Familie ist in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 – juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 16).
Einer Abschiebung stehen familiäre Bindungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern regelmäßig nur dann entgegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies wird etwa dann angenommen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied zwingend auf die Lebenshilfe eines anderen (volljährigen) Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese familiäre Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, B.v. 20.11.2023 – 13 ME 195/23 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben liegt keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers vor. Der Antragsteller hat mit seinem pauschalen Vortrag, dass eine Überstellung zur Trennung der Familie führen würde, nicht glaubhaft gemacht, dass sich ein Eingriff in sein durch Art. 6 Abs. 1GG, Art. 8 Abs. 1EMRK und Art. 7GRCh geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Hinblick seine Familie bei summarischer Prüfung als unverhältnismäßig erweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, seine Eltern oder sein Bruder aufgrund besonderer Umstände, wie etwa einer schweren Erkrankung, in besonderem Maße auf die Unterstützung der jeweils anderen angewiesen ist.
Im Übrigen verweist das Gericht entsprechend § 77 Abs. 3AsylG auf die Begründung des Bescheids des Bundesamts vom … Juli 2026.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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