Rechtsprechung · VG München
VG München, Beschluss vom 15.10.2026 – M 10 E 26.7837
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- Normenkette
- § 123 Abs. 1 VwGO; Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde O* … (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 8.11.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.1.2005; § 1 Nr. 1 WAS.; § 23 Nr. 2 WAS.
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Wasserversorgung des Anwesens des Antragstellers, F* … Straße 30 in … O* …, vorläufig weiterhin zu gewährleisten.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin angekündigte und am *. Oktober 2026 vollzogene Einstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung seines Anwesens und Sperrung des Wasseranschlusses.
Der Antragsteller ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des von ihm und seiner Familie bewohnten Anwesens F. Straße 30 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Auf dem Anwesen befindet sich ein Einfamilienhaus mit Anbau. Der Anbau mit sechs Apartments und einer Drei-Zimmer-Wohnung wird vom Antragsteller und seiner Ehefrau über eine Gesellschaft an verschiedene Firmen zur Unterkunft für deren Mitarbeiter vermietet. Das gesamte Anwesen ist an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung angeschlossen.
Die Antragsgegnerin betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. In ihrer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde O* … (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 8. November 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Januar 2005 ist folgendes geregelt:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
1. Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung.
2. Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. Der Betrieb wird ohne die Absicht Gewinn zu erzielen geführt; er ist gemeinnützig im Sinne des Steuerrechtes.
…
§ 23 Einstellung der Wasserlieferung
1. Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1.1 eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
1.2 den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, oder
1.3 zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
3. Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
Mit Bescheid vom … Februar 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 2024 eine Abwasser Entsorgungsgebühr i.H.v. 1.563,10 EUR, eine Wasser Verbrauchsgebühr i.H.v. 1.038,11 EUR und eine Grundgebühr i.H.v. 18,65 EUR fest. Im selben Bescheid wurde eine sog. „Summe offene Hauptforderungen / Gutschriften“ i.H.v. 13.850,04 EUR beziffert. Der Verbrauch wurde auf 539 m³ Wasser geschätzt.
Mit Bescheid vom … April 2026 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 2025 eine Abwasser Entsorgungsgebühr i.H.v. 1.563,10 EUR, eine Wasser Verbrauchsgebühr i.H.v. 1.038,11 EUR und eine Grundgebühr i.H.v. 18,65 EUR fest. Im selben Bescheid wurde eine sog. „Summe offene Hauptforderungen / Gutschriften“ i.H.v. 16.762,90 EUR beziffert. Der Verbrauch wurde auf 539 m³ Wasser geschätzt. Als Zählerstand neu wurde 8.037 m³ verbrauchtes Wasser geschätzt.
Am … Mai 2026 wurde der alte Wasserzähler des Antragstellers durch einen neuen, elektronischen Wasserzähler ausgetauscht. Infolgedessen ergab sich, dass der tatsächliche Zählerstand bei 15.006 m³ verbrauchtem Wasser lag.
Mit Schreiben vom … Juni 2026 erfolgte gegenüber dem Antragsteller eine Mahnung und ein Hinweis auf die beabsichtigte Unterbrechung der Wasserversorgung. Die Antragsgegnerin führte aus, dass 16.779,90 EUR fällig seien. Sofern der Antragsteller den Betrag nicht bezahle, werde die Antragsgegnerin die Wasserversorgung nach zwei Wochen unterbrechen lassen. In diesem Fall käme ein zusätzlicher Betrag von 178,50 EUR für die Sperrung und die spätere Entsperrung des Zählers auf den Antragsteller zu. Der Antragsteller wurde aufgefordert den offenen Betrag zu überweisen.
Mit Bescheid vom … Juni 2026 setzte die Antragsgegnerin infolge des neuen Zählerstandes gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 2025 eine Abwasser Entsorgungsgebühr i.H.v. 18.873,20 EUR, eine Wasser Verbrauchsgebühr i.H.v. 12.534,41 EUR und eine Grundgebühr i.H.v. 18,65 EUR (insgesamt 31.426,26 EUR) fest. Im selben Bescheid wurde eine sog. „Summe offene Hauptforderungen / Gutschriften“ i.H.v. 18.208,76 EUR beziffert. Der Verbrauch wurde mit 6.508 m³ Wasser angegeben. Als Zählerstand neu wurde 14.006 m³ angegeben.
Am … Juli 2026 erfolgte durch den Antragsteller eine Barzahlung in Höhe von 2.000,00 EUR an die Antragsgegnerin zur Begleichung der Wassergebühren. Am … Juli 2026 überwies der Antragsteller weitere 5.000,00 EUR an die Antragsgegnerin.
Mit erneutem Schreiben vom … August 2026 erfolgte gegenüber dem Antragsteller eine Mahnung und ein Hinweis auf die mögliche Unterbrechung der Wasserversorgung. Die Antragsgegnerin führte aus, dass 45.922,16 EUR fällig seien. Der offene Betrag sei fristgerecht zu begleichen. Gem. § 23 Nr. 2 WAS sei das Wasserwerk bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Wasserversorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Wenn der Antragsteller den Betrag nicht vollständig bis zum *. September 2026 bezahle, werde die Antragsgegnerin die Wasserversorgung unterbrechen. In diesem Fall käme ein zusätzlicher Betrag von 178,50 EUR für die Sperrung und die spätere Entsperrung des Zählers auf den Antragsteller zu. Der Antragsteller wurde aufgefordert den offenen Betrag zu überweisen.
Mit einem Schreiben ohne Datum, das der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten vorgelegt und somit erhalten hat, wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Unterbrechung der Wasserversorgung zwischen … September 2026 und … September 2026 umgesetzt werde, da der Antragsteller der Begleichung seiner offenen Beträge nicht nachgekommen sei.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom *. September 2026 an die Antragsgegnerin, teilte mit, dass eine Zahlung in der knappen Frist nicht möglich sei und bot unter Hinweis auf den angestrebten Verkauf des Hauses zunächst eine monatliche Teilzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR an, verbunden mit einer entsprechenden Grundbuchabsicherung durch Eintragung einer Grundschuld. Dies wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … September 2026 zurück und teilte mit, dass in der Zeitperiode zwischen … September 2026 und … September 2026 die Sperrung erfolgen werde, es sei denn, der offene Betrag werde bis zum … September 2026 bezahlt.
Mit E-Mail vom … September 2026 wies der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass der Antragsteller die offene Forderung nicht auf einmal begleichen könne und bot stattdessen die kurzfristige Überweisung von 10.000,00 EUR sowie anschließende Ratenzahlung an.
Am 1. Oktober 2026 erließ die Antragsgegnerin zwei vollstreckbare Ausstandsverzeichnisse, in denen offene Beträge in Höhe von 24.604,35 EUR und 4.851,80 EUR aufgelistet wurden. Als Art der Forderung ist dabei Grundsteuer, Abfallgebühren, Gewerbesteuer, Hundesteuer sowie Säumniszuschläge, Mahngebühren und Mahnauslagen angegeben. Die offenen Wasser-Verbrauchsgebühren sind nicht in den Ausstandsverzeichnissen enthalten.
Mit E-Mail vom *. Oktober 2026 wies die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass der Auftrag zum Sperren des Wasseranschlusses bereits an den technischen Bereich des Wasserwerks übergeben worden sei und der Trinkwasseranschluss in den kommenden Tagen stillgelegt werde.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2026 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Wasserversorgung für das Anwesen F. Str. 30 in O. zu unterbrechen bzw. sollte die Unterbrechung für das Anwesen F. Str. 30 in O. bereits erfolgt sein, die Wasserversorgung für das Anwesen ohne weitere Kostenstellung unverzüglich wieder vollständig herzustellen und geöffnet zu halten.
Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Vermietung des Mehrfamilienhauses sei für den Antragsteller und seine Ehefrau die einzige existenzsichernde Einnahmequelle. Das Schreiben vom … August 2026 würde die Voraussetzungen einer formellen Androhung nicht erfüllen, da lediglich ein Hinweis auf die Sperrung erfolgt sei und es an der notwendigen Schriftform fehle. Bei einer Sperrung des Wasserzugangs werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet. Der Antragsteller und seine Frau seien gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Der Antragsteller leide unter einer ausgeprägten psychischen Belastungssituation mit psychomotorischer Verlangsamung und passagerer Aphasie sowie depressiver Stimmungslage. Im Juli 2026 sei er deswegen in stationärem Aufenthalt im Klinikum Freising gewesen. Seine Frau leide unter multipler Sklerose und begleitendem Krankheitsbild der Zwangsstörung, Angststörung und mittelgradiger Depression. Zudem habe der Antragsteller zur Begleichung der Forderung bereits Ratenzahlungen in Höhe von bisher 7.000,00 EUR erbracht und konkret mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. September 2026 eine weitergehende Ratenzahlung in Höhe von 10.000,00 EUR angeboten. Der Gemeinde obliege die öffentliche Trinkwasserversorgung im Rahmen der sogenannten Daseinsvorsorge. Die Voraussetzungen für eine in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellte Versorgungssperre nach § 23 WAS lägen nicht vor, da der Antragsteller das Wasser seinen Kunden als existenznotwendiges Gut während des laufenden Nutzungsverhältnisses zur Verfügung stellen müsse.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Eigenbetrieb Wasserwerk ein Sondervermögen der Gemeinde darstelle und gesondert verwaltet werde. Deswegen verfüge er über keine freien finanziellen Kapazitäten, um die Schulden der Trinkwasserempfänger zu decken. In der aktuellen, schwierigen finanziellen Situation seien keine Ratenzahlungen möglich. Der Eigenbetrieb könne Wasser erst nach den fristgerecht geleisteten Vorauszahlungen liefern. Durch den Antragsteller sei die Wasserversorgung der ganzen Gemeinde gefährdet. Unabhängig von den Schulden gegenüber dem Wasserwerk seien aktuell mehrere Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Antragsteller eröffnet.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2026 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass die Antragsgegnerin am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 7. Oktobers 2026 den gegenständlichen Wasseranschluss gesperrt habe.
Auf telefonischen gerichtlichen Hinweis vom 12. Oktober 2026 hin wurde die Wasserlieferung durch die Antragsgegnerin vorübergehend wiederhergestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte.
Nach § 123 Abs. 1VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen.
1. Ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Regelung, ist glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Versorgung mit Trinkwasser am … Oktober 2026 tatsächlich wie angekündigt eingestellt. Der Anordnungsgrund entfällt nicht bereits deshalb weil die Antragsgegnerin aufgrund eines telefonischen Hinweises des Gerichtes vom 12. Oktober 2026 vorübergehend bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Wasserlieferung wieder aufgenommen hat, denn die Wasserlieferung könnte bei einer antragsablehnenden Entscheidung durch das Gericht erneut gesperrt werden.
2. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller macht die Sicherung seines Anspruchs auf ausreichende Versorgung mit Trinkwasser geltend. Die Einstellung der Wasserversorgung ist bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtswidrig.
Die Versorgung mit Trinkwasser ist nach Art. 57 Abs. 2 Satz 1GO eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der jeweiligen Gemeinde; diese Regelung füllt die Verpflichtung gemäß Art. 83 Abs. 1Verfassung des Freistaats Bayern (Bayerische Verfassung – BV) aus, wonach in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden insbesondere unter anderem die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser fällt.
Das Grundstück bzw. das Anwesen des Antragstellers ist unstrittig an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin angeschlossen und wird bisher auch mit Trinkwasser versorgt. Der Antragsteller macht damit sein Benutzungsrecht bzw. sein Recht auf Belieferung mit Trinkwasser glaubhaft.
Dieses Recht ist weder durch die Satzung noch durch Einzelfallanordnung eingeschränkt.
a) Die Einstellung der Wasserlieferung gem. § 23 Nr. 2 WAS würde auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage beruhen und wäre daher bereits deswegen unwirksam.
Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 26.06.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20; B.v. 5.11.2007 – 23 CS 07.2380 – juris; B.v. 16.2.2006 – 23 CS 06.135 – juris; B.v. 6.9.2005 – 23 CS 05.2024 – juris). Derartige materiellrechtliche Mängel, die für eine Nichtigkeit der WAS sprechen, sind vorliegend offensichtlich. Der WAS fehlt es in § 1 WAS an einem hinreichend bestimmten Versorgungsgebiet. Damit ist der Geltungsbereich der WAS nicht klar definiert.
Das Versorgungsgebiet muss hinreichend bestimmt festgelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass festgelegt wird, welche Gebiete von der jeweiligen Anlage erschlossen werden. Nicht notwendig ist dagegen, dass innerhalb eines festgelegten Gebietes einzelne anschließbare Gebiete oder sogar Einzelanwesen in der Stammsatzung aufzunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 02.10.2013 – 20 N 13.1016 – juris Rn. 14). Das Versorgungsgebiet muss daher so beschrieben sein, dass für den Normadressaten erkennbar ist, welche Grundstücke zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören bzw. von ihr erschlossen werden können. Zulässig sind dabei insbesondere die Bezeichnung nach Ortsteilen mit Aufzählung der erfassten Ortsteile in § 1 WAS, wobei eine zusätzliche Bezugnahme auf einen Lageplan möglich ist, die Bezeichnung nach (ehemals) selbstständigen Gemeinden oder der Verweis auf eine Verbandssatzung eines Zweckverbands, wenn diese ihrerseits das Verbandsgebiet klar beschreibt. Notwendig ist es aber, dass das Versorgungsgebiet in irgendeiner Art und Weise konkretisiert und näher bezeichnet wird.
Vorliegend enthält § 1 WAS überhaupt keine Bezeichnung des Versorgungsgebietes. Die von der Antragsgegnerin in § 1 Nr. 1 WAS verwendete Formulierung enthält nur den Passus „Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung“ und benennt damit kein konkretisiertes Gebiet (Ortsteile, Gemeindeteile, Verbandsgebiet, Gemeindegebiet als Ganzes oder ähnliches). Auch ein Lageplan ist der WAS nicht beigefügt. Für den Normadressaten ist damit aber nicht ohne weiteres erkennbar, welches Grundstück unter das Versorgungsgebiet fällt. Den oben genannten Anforderungen ist damit nicht Genüge getan.
Dieser Fehler in der Satzung kann nicht durch Rückgriff auf eine vorherige WAS der Antragsgegnerin geheilt werden. Ein Rückgriff auf eine ältere WAS scheidet grundsätzlich aus, wenn diese durch eine spätere Satzung ausdrücklich oder konkludent außer Kraft gesetzt wurde. Die Aufhebungsregelung bleibt auch dann wirksam, wenn die neue Satzung ihrerseits (ganz oder teilweise) nichtig ist. Die Ersetzung einer früheren Abgabesatzung bzw. einzelner Satzungsregelungen bleibt grundsätzlich auch dann wirksam, wenn die an ihre Stelle getretene neue Satzung bzw. Satzungsregelung ihrerseits materiell fehlerhaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.1997 – CS 96.676 – GK 1998/43; VG Ansbach, U.v. 06.05.2008 – AN 1 K 07.01502 – juris Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 19.06.07 – AN 1 K 05.02137 – juris Rn. 36). Dies folgt daraus, dass eine neue Satzung einen doppelten Regelungsgehalt hat: sie hebt zum einen die bisherige Satzung auf, setzt zum anderen an deren Stelle eine Neuregelung in Kraft. Ist diese unwirksam, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch die Außerkraftsetzungsregelung unwirksam wird. Denn der Ortsgesetzgeber hat durch die mit der beabsichtigten Neuregelung verbundene Aufhebung der Satzung zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls an den in der früheren Satzung enthaltenen Bestimmungen nicht mehr festhalten will. Ein Rückgriff scheitert daher bereits daran, dass die Antragsgegnerin in § 26 Nr. 1 WAS klargestellt hat, dass die Vorgängersatzung vom 6. Dezember 1989 außer Kraft tritt. Mit einer Formulierung wie in § 26 Nr. 1 WAS legte die Antragsgegnerin fest, dass mit dem Inkrafttreten der neuen WAS die alte Satzung außer Kraft tritt. Der Wortlaut der Regelung lässt nicht erkennen, ob diese Rechtsfolge nur für den Fall gelten soll, dass sich die neue Satzung als wirksame Abrechnungsgrundlage erweist, bei deren Ungültigkeit also die Vorgängersatzung „wiederauflebt“, oder ob das alte Recht ersatzlos entfallen soll (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2001 – 6 B 97.111 – juris Rn. 22 für eine Straßenausbaubeitragssatzung).
b) Darüber hinaus dürften nach Aktenlage – unterstellt die WAS der Antragsgegnerin wäre wirksam – auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung der Wasserversorgung nicht vorliegen.
Nach § 15 Nr. 1 WAS stellt die Antragsgegnerin das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Nach § 15 Nr. 3 WAS stellt die Antragsgegnerin dabei das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Antragsgegnerin kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.
Diese ausnahmsweisen Einschränkungen einer Belieferung liegen nicht vor, eine Beschränkung zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere kann, bei Trinkwasserverbindlichkeiten in vorliegender Höhe, nicht – wie von der Antragsgegnerin pauschal behauptet – ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schulden des Antragstellers die Versorgung der gesamten Gemeinde gefährden würden. Hierfür wären ein konkreter, substantiierter Vortrag und weitere Nachweise nötig.
Nach § 23 Nr. 1 WAS ist der Antragsgegner berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Zwar ist der Antragsteller ist seiner Zahlungsverpflichtung, soweit dies im summarischen Verfahren zu prüfen war, trotz Mahnung bislang nicht vollständig nachgekommen. Aus dem Regelungskontext zu § 23 Nr. 2 Satz 2 WAS ergibt sich allerdings, dass nur bei äußerst gravierenden Obliegenheitsverletzungen, eine Einstellung oder Beschränkung der Wasserversorgung möglich ist. Nach Fälligkeit muss dem Zahlungsverpflichteten nochmals Gelegenheit zur Leistung der rückständigen Beträge gegeben worden sein, d.h. die rückständigen Beträge müssen nach Fälligkeit „angemahnt“ worden sein. Eine Einstellung der Wasserlieferung darf erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Androhung über die Einstellung der Wasserlieferung beim Grundstückseigentümer eingestellt werden.
Die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser ist dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen (vgl. BayVerfGH, U.v. 26.4.2022 – Vf. 5-VII-19 – juris Rn. 96) und damit in hohem Maße grundrechtssensitiv. Daraus folgt, dass die Regelung des § 23 Nr. 2 WAS auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Wasserversorger nicht zur Einstellung der Wasserversorgung verpflichtet, sondern die Einstellung in dessen Ermessen stellt. Zwar regelt § 23 Nr. 2 Satz 1 WAS dem Wortlaut nach („ist die Gemeinde berechtigt“) vermeintlich eine gebundene Entscheidung. Textuell wird das notwendige Ermessen der Gemeinde aber durch die Formulierung „Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt“ in § 23 Nr. 2 Satz 2 WAS ersichtlich. Erforderlich ist damit eine konkretindividuelle Einzelfallprüfung. Nur so kann der besonderen Bedeutung der Trinkwasserversorgung für den Bürger Rechnung getragen werden.
Für die entscheidende Kammer ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Die Ankündigung der Sperrung des Wasseranschlusses vom … Juni 2026, vom … August 2026 oder vom Schreiben ohne Datum (indem eine Sperrung zwischen … September 2026 und … September 2026 angedroht wurde) enthält jeweils keine Hinweise auf Ermessenserwägungen. Stattdessen erfolgte jeweils der pauschale Hinweis darauf, dass der Wasserzugang gesperrt werde, weil offene Forderungen nicht vollständig beglichen worden seien. Die Antragsgegnerin würdigt bei ihrer Entscheidung weder die vorgetragenen Krankheiten des Antragstellers und seiner Ehefrau, noch die Tatsache, dass sich der Antragsteller nachweislich um Rückzahlung in Raten bemüht bzw. tatsächlich bereits 7.000,- EUR gezahlt hat. Ebenso wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Vermietung des zweiten Gebäudes um die Existenzgrundlage des Antragstellers handelt und für eine weitere gewerbliche Vermietung der Wasserzugang vorhanden sein muss. Zudem wäre im Rahmen der Ermessensentscheidung auszuführen, ob eine Notversorgung mit Trinkwasser erforderlich ist, etwa täglich zu einer bestimmten Uhrzeit für einen begrenzten Zeitraum. Es liegt auf der Hand, dass die Einstellung der leitungsgebundenen Trinkwasserversorgung bei einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück dessen Nutzung erheblich erschwert, wenn nicht vollständig unmöglich macht.
Auch die Einlassung der Antragsgegnerin, dass der Eigenbetrieb über keine freien finanziellen Kapazitäten verfügt, um die Schulden der Trinkwasserempfänger zu decken und deswegen in der aktuellen, schwierigen finanziellen Situation keine Ratenzahlungen möglich sei, stellt ein unzulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen entsprechend § 114VwGO dar, da es sich gerade nicht um eine Ergänzung angestellter Ermessenserwägungen handelt. Es drängt sich auf, dass entsprechende Erwägungen erst im gerichtlichen Eilverfahren angestellt worden sind. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin – wie oben dargelegt – in ihre Überlegungen einfließen lassen müssen, ob ggf. eine Notversorgung mit Trinkwasser mit zeitlicher Begrenzung erforderlich wäre (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht mit Unternehmensrecht, Stand Feb. 2019, Teil II Frage 6 Ziff. 4, 6).
Deswegen kann vorliegend dahinstehen, ob der Einstellung der Wasserlieferung auch im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen würde. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der kommunalen Wasserversorgung, auf Dauer zahlungsunfähigen und erst recht zahlungsunwilligen Grundstückseigentümern unentgeltlich Wasser zu liefern. Die Einstellung der Wasserlieferung ist lediglich dann nicht zulässig, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichend Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt, wobei beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen müssen. Demnach kann bei Grundstückseigentümern, die sich hartnäckig und nachhaltig weigern, eine Einstellung der Trinkwasserlieferung auch bei verhältnismäßig niedrigen Rückständen erfolgen. Die vorliegende Summe müsste allerdings von der Antragsgegnerin noch konkreter bezeichnet werden. Eine Einstellung der Trinkwasserversorgung darf nur auf Grundlage von Rückständen aus Trinkwassergebühren, vorliegend von der Antragsgegnerin als „Wasser Verbrauchsgebühr“ bezeichnet, erfolgen. In Ihren Bescheiden hat die Antragsgegnerin aber neben der „Wasser Verbrauchsgebühr“ auch die Abwassergebühren aufgenommen. Im Sinne einer verhältnismäßigen Einstellung der Belieferung mit Trinkwasser dürften die Rückstände der Abwassergebühren ebenso wenig berücksichtigt werden, wie die Rückstände aus den beiden Ausstandsverzeichnissen vom *. Oktober 2026.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtzahlung bereits entstandener und fälliger Forderungen aus dem Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich eine Einstellung der Versorgung mit Trinkwasser rechtfertigen kann (vgl. VG Magdeburg, B.v. 13.11.2014 – 9 B 415/14 –, juris; VG Würzburg, B.v. 22.4.2004 – W 2 E 04.485 – juris). Die Antragsgegnerin hat dementsprechend zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich entstanden und fällig ist. Die Antragsgegnerin hat vor einer rechtmäßigen Versorgungseinstellung unter Beachtung der Androhungsfrist von zwei Wochen und unter Beachtung ordnungsgemäß ausgeübten Ermessens dem Antragsteller mitzuteilen, dass jedenfalls die Zahlung der trinkwasserbezogenen Forderungen (einschließlich Nebenforderungen) ausreicht, um die Versorgungseinstellung abzuwenden, wobei er zu prüfen hat, ob die offenen trinkwasserbezogenen Forderungen ausreichen, um eine Versorgungseinstellung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.11.2011 – OVG 9 S 40.11 – Rn. 6 juris).
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