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Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 26.05.2011 – 8 K 49/08 Me

Beitragspflichtigkeit für Abwasserbeseitigungsbeitrag
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:0526.8K49.08ME.0A

Leitsatz

Beitragspflichtiger ist nach der vorliegenden Satzungsregelung, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. (Rn.16)

Maßgeblich dafür ist die Eintragung im Grundbuch.(Rn.17)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin war seit dem 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstücks in der T...M... Straße ... in der Gemarkung I... mit der Flst.-Nr. a im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück hat eine Fläche von 34.259 m2. Mit Bescheiden vom 27.11.2000 zog der Beklagte die Klägerin zu Beiträgen für den Abwasserkanal über 181.915,29 DM und zu Beiträgen für die Kläranlage über 17.472,09 DM heran. Am 21.12.2000 hat die Klägerin dagegen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide seien rechtswidrig, da keine beitragsrelevanten Maßnahmen vorliegen würden. Die Erschließungssituation habe sich für das betroffene Grundstück nicht verbessert. Nunmehriger Eigentümer sei der Freistaat Thüringen, sodass die Bescheide gegenüber der Klägerin aufgehoben und gegenüber dem Freistaat Thüringen neu erlassen werden müssten. Zudem sei die T... niemals Voll-Eigentümerin gewesen, denn sie hätte keine unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das Grundstück gehabt. Das Grundstück hätte einem zwischenzeitlich abgeschlossenen Restitutionsverfahren unterlegen, währenddessen jede Verfügung über das Grundstück der Zustimmung des Restitutionsantragstellers bedurft hätte. Da dieses Restitutionsverfahren nunmehr abgeschlossen sei, könne der jetzige Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden.

Randnummer 2

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungsatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Beklagten vom 14.12.2005. Diese Satzung sei rückwirkend zum 01.01.1999 erlassen worden. Die Klägerin sei als richtige persönliche Beitragspflichtige in Anspruch genommen worden, denn sie sei am 23.09.1999 als Eigentümerin des Grundstückes im Grundbuch eingetragen worden. Ein grundbuchwirksamer Eigentumswechsel sei erst wieder am 06.06.2001 und damit nach Erlass der Beitragsbescheide erfolgt. Das Grundstück sei beitragsrelevant bebaut und an die Teileinrichtungen Abwasserkanal und Kläranlage tatsächlich angeschlossen. Durch die Anschlussmöglichkeit habe das Grundstück auch einen besonderen Vorteil, wobei dieser sich nicht an einer Berechnung in Geld ausrichte. Entscheidend sei eine aus der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung fließende, im Verhältnis zu Dritten eintretende abstrakte Besserstellung. Die sachliche Beitragspflicht sei daher entstanden, die Beitragsbescheide seien auch rechnerisch richtig.

Randnummer 3

Am 28.01.2008 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie habe bereits zum 01.12.2000 das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen. Diese sei dann am 06.06.2001 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Am 04.07.2001 sei schließlich das Eigentum an dem Grundstück auf den Freistaat Thüringen durch Bescheid zurückübertragen worden, am 11.09.2001 sei dieser als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden. Sie habe die Beiträge bezahlt, habe jedoch alle Ansprüche aus dem Verfahren an die AWE SPEG mbH abgetreten, Rechtsnachfolger sei später dann die Thüringer Sanierungsgesellschaft (TGSG mbH) geworden. In dem Zeitraum, in dem die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen gewesen sei, sei keine beitragsfähige Maßnahme erfolgt. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, hätte sie einen besonderen Vorteil dadurch nicht erhalten. Dieser sei nur gegeben, wenn er einen Bezug zur Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück habe und auf Dauer angelegt sei. Die Klägerin habe hier jedoch keine gesicherte Verfügungs- und Nutzungsgewalt gehabt, da das Grundstück Gegen-stand eines Restitutionsverfahrens gewesen sei. Die sachliche Beitragspflicht sei daher nicht entstanden. Die persönliche Beitragspflicht sei ebenfalls nicht entstanden, da die Klägerin die Bescheide erst am 01.12.2000 erhalten habe, an diesem Tag jedoch nicht mehr Eigentümerin gewesen sei, da sie das Grundstück an die AWE SPEG mbH übertragen habe. Sie habe das Grundstück daher nicht mehr selber nutzen und keine Eigentumsbefugnisse mehr ausüben können. Eine Beitragspflicht treffe sie auch nicht als Besitzer wegen einer ungeklärten Eigentums- und Berechtigungslage, da Besitzer ebenfalls die AWE SPEG mbH gewesen sei. Schließlich sei das Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid vom 04.07.2001 auf den Freistaat Thüringen übertragen worden, sodass dieser nunmehr beitragspflichtig geworden sei, denn die Bescheide seien im Zeitpunkt der Rückübertragung noch nicht bestandskräftig gewesen. Im Vermögenszuordnungsbescheid sei dementsprechend auch festgehalten, dass Verbindlichkeiten auf den Freistaat Thüringen übergehen würden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin die Beiträge zwar gezahlt habe, eventuelle Rückzahlungsansprüche wegen der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes jedoch dem jetzigen Eigentümer, dem Freistaat Thüringen zustehen würden. Schließlich verstießen die Bescheide auch gegen das Bestimmtheitsgebot, denn sie ließen nicht erkennen, für welche Maßnahme die Beiträge hätten erhoben werden sollen.

Randnummer 4

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 5

die Bescheide des Beklagten vom 27.11.2000 für das Grundstück Flst.-Nr. a der Gemarkung I... für den Teilbeitrag Abwasserkanal und für den Teilbeitrag Kläranlage in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 aufzuheben.

Randnummer 6

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Beitragspflichtig sei bei restitutionsbelasteten Grundstücken nach § 7 Abs. 10 Satz 1 und 2 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer sei. Der Beitragsbescheid sei unter dem 27.11.2000 erlassen und zur Post gegeben worden, sodass er spätestens zum 30.11.2000 als zugestellt gelte. Unerheblich sei, ob die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück bereits zum 01.12.2000 an die AWE SPEG mbH übertragen hätte, denn maßgeblich für die Eigentumsverhältnisse sei der Grundbuchbestand. Die Eigentumslage sei auch zum Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht ungeklärt gewesen. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, da das Grundstück an die Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen sei und die Möglichkeit bestehe, vom gesamten Grundstück anfallende Abwässer ohne Vorklärung in die Entwässerungsanlage des Beklagten einzuleiten. Der besondere Vorteil, der dem Grundstück dadurch zuteil werde, sei auch nicht auf die Nutzung durch eine bestimmte Person, sondern auf die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks an sich bezogen. Beschränkungen des Eigentums hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit seien daher nicht zu berücksichtigen. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 21 Abs. 4 ThürKAG sei nicht beantragt worden und komme wohl auch nicht in Betracht. Zwar handele sich um ein übergroßes Grundstück, ein Rückzahlungsanspruch könne jedoch nur dann gegeben sein, wenn eine unterproportionale Nutzung vorliege. Dies sei hier nicht der Fall.

Randnummer 9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 10

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des

Beklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des

Landratsamtes Sonneberg vom 19.12.2007 sind rechtmäßig und

verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1

VwGO).

Randnummer 11

1. Der Beklagte ist mit Veröffentlichung seiner Verbandssatzung

im "Freien Wort" am 06.05.1993 und der vorangestellten

Bekanntmachung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg, wonach

der beklagte Zweckverband errichtet und die Verbandssatzung

festgestellt wurde, wirksam entstanden. Mit Urteil vom 11.10.2006

hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (Az.: 10 CN 2/05,

BVerwGE 126, 388 ff.), dass die Veröffentlichung der

Verbandssatzung in der Tageszeitung "Freies Wort"

ausreichte, da die andere Tageszeitung, in der nach § 14 Abs. 1 der

Hauptsatzung des damaligen Landkreises Neuhaus am Rennweg

Bekanntmachungen vorzunehmen waren, kurz zuvor eingestellt worden

war. Der Beklagte war mithin zum Erlass der den angefochtenen

Bescheiden zugrundeliegenden Satzungen ermächtigt.

Randnummer 12

2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den

Teilbeiträgen Abwasserkanal und Kläranlage ist im Zeitpunkt der

mündlichen Verhandlung die mit Rückwirkung zum 01.01.1999 versehene

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und

Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 11.09.2007, die am

17.11.2007 im "Amtsblatt des Zweckverbandes für

Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser"

veröffentlicht wurde. Die vor dem Jahr 2005 erlassenen Beitrags-

und Gebührensatzungen enthielten unzulässige

Tiefenbegrenzungsregelungen und waren daher in ihrem Beitragsteil

nicht wirksam. Die aus diesem Grund zunächst rechtwidrigen

Beitragsbescheide des Beklagten konnten durch den Erlass einer

neuen wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzung grundsätzlich

geheilt werden. Formelle Fehler beim Zustandekommen der neuen

Satzung, insbesondere ihrer Bekanntmachung, sind nicht ersichtlich.

Diese Satzung lässt auch inhaltliche Fehler, die zu ihrer

Nichtigkeit führen könnten, nicht erkennen. Solche wurden auch

nicht geltend gemacht. Die Satzung erfüllt insbesondere die

Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 ThürKAG hinsichtlich des

Mindestinhalts.

Randnummer 13

Nach § 2 BGS-EWS/FES (Beitragstatbestand) wird der Beitrag für

bebaute, bebaubare und gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare

Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Entwässerungsatzung

(EWS) ein Recht zum Anschluss an die jeweilige

Entwässerungseinrichtung besteht oder sie tatsächlich an die

Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Zum Beitragstatbestand

gehört mithin, dass eine satzungsrechtliche Regelung über das

Anschlussrecht des potentiell Beitragspflichtigen oder über

mögliche Sondervereinbarungen für einen Anschluss besteht. Diese

besteht hier in der Entwässerungssatzung des Beklagten vom

20.07.1999, die am 02.08.1999 im "Amtsblatt des Zweckverbandes

für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser"

bekanntgemacht wurde und rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft

getreten ist.

Randnummer 14

Die Beitragspflicht entsteht nach § 3 Nr. 2 BGS-EWS/FES im Falle

eines bebauten Grundstücks, sobald das Grundstück an die

Teileinrichtung gemäß § 6 BGS-EWS/FES angeschlossen ist. Das

streitgegenständliche Grundstück ist bebaut und nach dem Vortrag

der Beteiligten sowohl an die Teileinrichtung Abwasserkanal als

auch an die Teileinrichtung Kläranlage angeschlossen.

Randnummer 15

Dieser Anschluss führt auch zum Vorliegen eines besonderen

Vorteils für das betroffene Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Ein solcher ist zu bejahen, wenn sich die gebotene

Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung

wirtschaftlich vorteilhaft auf das Grundstück auswirkt. Der Vorteil

muss grundstücksbezogen, maßnahmebezogen und einrichtungsbezogen

sowie auf Dauer angelegt sein (vgl. Blomenkamp in Driehaus,

Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1455). Diese Voraussetzungen sind

hier erfüllt. Durch die Herstellung der öffentlichen Einrichtung

und den Anschluss des Grundstücks daran, kann das gesamte auf dem

Grundstück anfallende Abwasser dauerhaft entsorgt und in die

öffentliche Einrichtung eingeleitet werden. Die Frage des auf Dauer

angelegten Vorteils bezieht sich auf die dauerhaft mögliche

Entsorgung des Abwassers, nicht wie die Klägerin meint darauf,

dass der Eigentümer, der den Beitrag gezahlt hat, dauerhaft davon

profitiert. Ein Eigentümerwechsel wirkt sich auf die Vorteilslage

mithin nicht aus.

Randnummer 16

Die Klägerin ist nach § 4 Abs. 1 BGS-EWS/FES beitragspflichtig.

Nach dieser Vorschrift, die nach § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG

grundsätzlich zulässig ist, ist Beitragspflichtiger derjenige, der

im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des

Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen

Nutzungsrechts i. S. d. Art. 233 § 4 EGBGB ist.

Randnummer 17

Nach dem Vortrag der Klägerin wurden ihr die angefochtenen

Bescheide vom 27.11.2000 am 01.12.2000 bekanntgegeben. Am gleichen

Tag sei das Eigentum an dem Grundstück auf die AWE SPEG mbH

übergegangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Eigentümerstellung

ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin die Eintragung in

das Grundbuch und nicht eine vertragliche Regelung über den

Eigentumsübergang (vgl. Möller in Driehaus, Kommentar zum

Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2022). Die Eintragung der AWE SPEG

mbH in das Grundbuch erfolgte erst am 06.06.2001, also nach

Bekanntgabe der Beitragsbescheide. Bis zu diesem Zeitpunkt war die

Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks anzusehen. Damit lag auch

keine ungeklärte Eigentums- oder Berechtigungslage vor, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS/FES dazu geführt hätte, dass derjenige

beitragspflichtig wäre, der im Zeitpunkt des Entstehens der

Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.

Randnummer 18

Der Umstand, dass die Klägerin ab 01.12.2000 keine

Verfügungsbefugnis mehr über das Grundstück hatte, wirkt sich auf

die Beitragspflicht nicht aus, da in der Regel gerade der

Eigentümer und nicht der Besitzer in Anspruch genommen werden soll.

Ebenso wenig wirkt sich die spätere Rückübertragung des Eigentums

am Grundstück durch Vermögenszuordnungsbescheid der

Oberfinanzdirektion Berlin vom 04.07.2001 an den Freistaat

Thüringen aus, denn sie erfolgte mehr als 7 Monate nach Bekanntgabe

der Bescheide. Dem steht auch nicht entgegen, dass die

Beitragsbescheide im Zeitpunkt des Erlasses des

Vermögenszuordnungsbescheides noch nicht bestandskräftig geworden

waren, denn maßgeblich ist wie oben ausgeführt wer im Zeitpunkt

der Bekanntgabe und nicht der Bestandskraft der Bescheide

Eigentümer des Grundstücks ist.

Randnummer 19

Soweit die Klägerin einwendet, die Beitragsbescheide seien schon

deshalb rechtswidrig, weil bei einem eventuellen

Rückzahlungsanspruch aufgrund von Privilegierungen nach der

Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 der

Freistaat Thüringen als jetziger Eigentümer Empfänger des

Rückzahlungsbetrages sein würde, verhilft dieses ihrer Klage

ebenfalls nicht zum Erfolg. Es entspricht der Rechtslage im

Thüringer Kommunalabgabengesetz, dass eine Rückzahlung von

Abwasserbeiträgen aufgrund von Privilegierungen bei einem

Auseinanderfallen der Eigentümerstellung im Zeitpunkt des

Entstehens der Beitragspflicht und im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Beitragsbegrenzungsgesetzes am 01.01.2005 nicht an denjenigen

erfolgt, der den Beitrag tatsächlich gezahlt hat, sondern an

denjenigen, der am 01.01.2005 Eigentümer des betroffenen

Grundstücks war.

Randnummer 20

Der Bescheid des Beklagten vom 27.11.2000 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 ist auch hinreichend

bestimmt. Zwar wendet die Klägerin zu Recht ein, die

Beitragsbescheide vom 27.11.2000 ließen die beitragspflichtige

Maßnahme nicht erkennen, denn diese treffen lediglich eine Aussage

darüber, dass die Beiträge für den Abwasserkanal und die Kläranlage

verwendet werden. Der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2007 stellt

jedoch klar, dass es sich um Beiträge für die Herstellung und

Anschaffung der gesamten öffentlichen

Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten handelt und heilt

damit die Ausgangsbescheide.

Randnummer 21

Rechnerisch sind die Bescheide vom 27.11.2000 nicht zu

beanstanden. Der Beklagte legt eine Grundstücksfläche von 34.259 m²

zugrunde und geht von einem Nutzungsfaktor von 1,5 aus. Dies

entspricht § 5 Abs. 3 b BGS-EWS/FES, nach dem bei Grundstücken mit

einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss ein Nutzungsfaktor von

1,0 anzusetzen ist, der für jedes weitere Vollgeschoss um 0,5

erhöht wird. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen

Fotos ist das Grundstück zumindest teilweise zweigeschossig bebaut.

Der Nutzungsfaktor 1,5 wurde daher zu Recht festgesetzt.

Multipliziert man die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor

ergibt sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 51.388,5 m². Der

für den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz vorgesehene Beitragssatz von

umgerechnet 3,54 DM pro m² gewichtete Grundstücksfläche ergibt den

festgesetzten Beitrag von 181.915,29 DM, der für den Teilbeitrag

Kläranlage vorgesehene Beitragssatz von umgerechnet 0,34 DM ergibt

den festgesetzten Beitrag von 17.472,09 DM.

Randnummer 22

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO

abzuweisen.

Randnummer 23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Randnummer 24

Beschluss:

Randnummer 25

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101.945,15 Euro

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 7 ThürKAG, § 2 ThürKAG, § 21 ThürKAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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