Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 08.12.2011 – 8 K 415/10 Me

Gebührenkalkulation bei der Erhebung von Abwasserbeseitigungsgebühren
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1208.8K415.10ME.0A

Leitsatz

Die Annahme einer durchschnittlichen 40jährigen Nutzungsdauer von Abwasserkanälen begegnet keinen Bedenken.(Rn.22)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Abwassergebühren.

Mit Bescheid vom 19.01.2004 zog der Beklagte den Kläger zu Wasser-

und Abwassergebühren für das Jahr 2003 heran. Hinsichtlich des

Abwassers berechnete der Beklagte Abwassergebühren in Form der

Abwasserabgabe in Höhe von 15,58 Euro und Gebühren für die

Fäkalschlammabfuhr in Höhe von 27,35 Euro. Gegen diesen Bescheid

legte der Kläger am 12.02.2004 Widerspruch ein und bezweifelte die

Legitimation des Zweckverbandes zur Erhebung von Wasser- und

Abwassergebühren sowie die Rechtmäßigkeit der

Gebührenkalkulation.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 21.11.2006 hat das Landratsamt Sonneberg den

Widerspruch, abgesehen von einer zuviel erhobenen

Beseitigungsgebühr in Höhe von 0,05 Euro zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sei nunmehr die

Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) vom 14.12.2005

sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 14.12.2005

sowie die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur

Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes Rennsteigwasser vom

24.11.1999. Die erhobene Trinkwassergebühr sei der Höhe nach

unstreitig. Die Abwassergebühr richte sich nach der Art der

Einleitung. Der Kläger sei Direkteinleiter, da er sein Abwasser

über eine eigene Hauskläranlage direkt in ein Gewässer einleite.

Von den sogenannten Direkteinleitern werden eine Abwasserabgabe und

eine Gebühr für die Fäkalschlammentsorgung erhoben. Die

Abwasserabgabe werde von Grundstücken erhoben, die nicht an die

öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen seien und auf

denen Abwasser anfalle. Für dessen Einleitung sei der Beklagte

anstelle des Einleiters abgabenpflichtig und wälze diese Abgabe mit

einem Satz von 0,82 Euro pro Kubikmeter zu Recht auf den

Gebührenschuldner ab (§ 6 der Satzung für die Erhebung einer

Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe). Die

Beseitigungsgebühr für die Fäkalschlammentsorgung betrage gemäß § 20 BGS-EWS/FES 27,30 Euro pro Kubikmeter Abwasser. Die Höhe

insoweit sei nicht bestritten worden. Es sei jedoch eine Gebühr von

27,35 Euro festgesetzt, weswegen dem Widerspruch in Höhe von 0,05

Euro stattzugeben gewesen sei. Die geltend gemachten Zweifel an der

Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation würden den Anforderungen an

einen substantiierten Vortrag nicht genügen und seien

unbeachtlich.

Randnummer 3

Bereits am 26.10.2006 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage

erhoben und diese nach Erlass des Widerspruchsbescheides auf eine

Anfechtungsklage umgestellt. Der Bescheid vom 19.01.2004 sei

rechtswidrig, weil ausweislich der Gebührenkalkulation die

Abschreibungssätze, auf denen die bilanziellen Abschreibungen

basieren würden, zum Teil zu hoch gegriffen seien. Ausweislich des

Jahresabschlusses für das Jahr 2002 würden diese Abschreibungen bei

Abwassersammlungsleitungen bei 2,5 % liegen, also für eine

Lebensdauer von 40 Jahren stehen. Die technische Nutzungsdauer von

Abwässerkanälen betrage jedoch 50 bis 90 Jahre, sodass maximal ein

Abschreibungssatz von 2 % anzusetzen sei. Der Kalkulation sei nicht

zu entnehmen, in welcher Form die Abwasserabgabe darin

berücksichtigt worden sei oder ob die Einnahmen aus dem

Auflösungsgewinn der SWA GmbH Berücksichtigung fänden. Zudem

ergäben sich Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von

ca. 177.000,Euro, bei denen fraglich sei, ob diese

gebührenrechtlich zulässig seien.

Randnummer 4

Der Kläger beantragt,

Randnummer 5

den Bescheid vom 19.01.2004 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 hinsichtlich der Festsetzung

von Gebühren für die Abwasserentsorgung aufzuheben.

Randnummer 6

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Die Abschreibung der Abwasserkanäle mit einem Ansatz von 2,5 %

sei sachgerecht, da eine technische Nutzungsdauer dieser Kanäle von

50 bis 90 Jahren nicht möglich sei. Bei der Abwasserbeseitigung

seien Rohrleitungen aus Asbestzement, Beton, Stahlbeton bzw.

Kunststoff mit einem Abschreibungssatz von 2,5 bis 3,0 %,

Rohrleitungen aus Stahlguss mit einem Abschreibungssatz von 3,0 bis

3,5 %, Rohrleitungen aus Steinzeugbeton oder Mauerwerk mit einem

Abschreibungssatz von 1,5 bis 2,0 % zu berücksichtigen. Der

Beklagte habe einen durchschnittlichen Abschreibungssatz von 2,5 %

gebildet, der nicht zu beanstanden sei. Es sei von einer

Lebensdauer eines Kanals von maximal 40 Jahren auszugehen. Die

Verrechnung der Abwasserabgabe habe in der Kalkulation in der

Position "Sonstige Erträge" Niederschlag gefunden und sei

für das Jahr 2003 mit 224.702,53 Euro berücksichtigt. Der

Auflösungsgewinn der SWA GmbH sei im Jahr 2001 mit einem Betrag von

70.936,68 Euro als Eigenkapitalanteil verbucht worden. Dies habe

gebührenrechtlich keine Auswirkungen. Der Vortrag zur

Pauschalwertberichtigung sei nicht verständlich.

Randnummer 9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt

der Behördenvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 10

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erklärt haben.

Randnummer 11

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Gebührenbescheides vom 19.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2006 soweit darin Gebühren für die Abwasserentsorgung festgesetzt sind. Der Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Randnummer 12

Die Bescheide beruhen auf der Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser vom 20.10.2003, der Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES) vom 20.10.2003, der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) vom 11.09.2007, die im hier maßgeblichen Teil rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist sowie der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser vom 24.11.1999 i. d. F. der Euro-Anpassungs-Satzung vom 07.12.2001. Formelle Fehler beim Zustandekommen der Satzungen, insbesondere bei der Veröffentlichung, sind nicht ersichtlich.

Randnummer 13

Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid vom 19.01.2004 soweit darin eine Beseitigungsgebühr für die Abfuhr des Fäkalschlamms aus einer Kleinkläranlage festgesetzt wurde ist § 15 Abs. 2 Ziffer 2 a) BGS-EWS/FES; soweit darin eine Abwasserabgabe festgesetzt ist, § 6 der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser.

Randnummer 14

Die BGS-EWS/FES begegnet hinsichtlich ihrer Regelungen über die Gebührenerhebung für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen rechtlichen Bedenken. Der in § 15 Abs. 2 Ziffer 2 a) BGS-EWS/FES vorgesehene Gebührensatz von 27,35 Euro pro Kubikmeter erscheint auch im Hinblick auf die der BGS-EWS/FES zugrundeliegende Gebührenkalkulation gerechtfertigt. Eben sowenig bestehen Bedenken gegen die Abwasserabgabe nach § 6 der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser in Höhe von 0,82 Euro pro Kubikmeter.

Randnummer 15

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, sie jedoch nicht übersteigen. Im Rahmen einer Gebührenkalkulation ist deshalb die höchstzulässige Gebühr zu ermitteln.

Randnummer 16

Zu den in einer Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG auch angemessene Abschreibungen als kalkulatorische Kosten. Dem liegt zugrunde, dass Anlagegüter, die dazu bestimmt sind, der öffentlichen Einrichtung längerfristig zu dienen (z.B. Kläranlagen, Kanäle), einer Wertminderung unterliegen, die auf natürlichen Verschleiß aufgrund bestimmungsgemäßer Nutzung zurückzuführen ist (vgl. Ritthaler/Holtkamp/Pagel/Schädlich/Vorspohl/Schäfer, Thüringer Kommunalabgabengesetz, § 12 Rn. 60). Die Abschreibung kann von den Kosten der Anschaffung/Herstellung oder von den Kosten der Wiederbeschaffung vorgenommen werden.

Randnummer 17

Der beklagte Zweckverband hat sich in seiner Gebührenkalkulation für eine Abschreibung von den Kosten der Anschaffung/Herstellung entschieden (vgl. Erläuterung zur Gebührenkalkulation für den Zeitraum der Jahre 2005 2008 und Nachkalkulationen für die Jahre 1999 2004, Seite 4). Seinem Jahresabschluss für das Jahr 2002 ist zu entnehmen, dass er für verschiedene Anlagegüter unterschiedliche Abschreibungssätze gebildet hat, also auch von einer unterschiedlichen Nutzungsdauer ausgeht. Die Abschreibungssätze stellen sich wie folgt dar:

Randnummer 18

Abschreibungssatz

Nutzungsdauer

Bauten

2 -12,5 %

8 50 Jahre

Wasserleitungen

2,5 %

40 Jahre

Abwasserleitungen

2,5 %

40 Jahre

Hausanschlüsse

2,5 %

40 Jahre

Maschinen

6,67 20 %

5 15 Jahre

Betriebsu. Geschäftsausstattung

10 33,3%

3 10 Jahre

Randnummer 19

Der Kläger rügt, dass die prognostizierte Nutzungsdauer von 40 Jahren für Abwasserkanäle zu kurz sei. Tatsächlich liege die technische Nutzungsdauer solcher Kanäle bei 50 bis 90 Jahren, so dass ein Abschreibungssatz von höchstens 2 % gerechtfertigt sei. Eine Begründung für die kurze Nutzungsdauer sei der Gebührenkalkulation nicht zu entnehmen.

Randnummer 20

Diese Rüge des Klägers führt nicht zu einer Beanstandung der Gebührenkalkulation. Dem Beklagten steht bei der Frage, nach welchem Zeitraum er die Abwasserkanäle aufgrund ihrer Abnutzung für erneuerungsbedürftig hält, ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der dazu führt, dass diese Prognoseentscheidung nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann (vgl. VG Aachen, U. v. 10.07.2009 7 K 975/069 juris; Rieger in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 584). Die Einschätzung des Beklagten wäre vom Gericht nur dann zu beanstanden, wenn sie unvertretbar wäre (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 5 K 2939/06 juris). Das ist hier nicht der Fall.

Randnummer 21

Zwar gibt es im Bereich der Abwasserbeseitigung keine wie bei der Wasserversorgung amtlichen AfA Tabellen des Bundesamtes für Finanzen, die der Überprüfung zugrunde gelegt werden könnten. Es gibt jedoch Erfahrungswerte der Länderarbeitsgruppe Wasser/Abwasser (LAWA) und der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV), die Anhaltspunkte dafür liefern, ob die prognostizierten Nutzungsdauern vertretbar sind (vgl. Ritthaler u. a., ThürKAG, § 12 Rn. 70 ff.). Auch auf die "Arbeitshilfen Abwasser Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes" (Stand Juli 2005), die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Verteidigung erstellt wurden, kann zurückgegriffen werden (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 5 K 2939/06 juris). Alle Regelwerke unterscheiden bei Abwasserkanälen nach den verwendeten Materialien. So gehen die LAWA und die ministeriellen Arbeitshilfen bei Kanälen aus Steinzeug von einer Nutzungsdauer von 80 100 Jahren, die ATV von 50 100 Jahren aus; bei Kanälen aus Kunststoff nimmt die LAWA eine 40 50 jährige, die ATV eine 50 100 jährige Nutzungsdauer an, sonstige Kanälen sollen 50 60 Jahre (LAWA) bzw. ebenfalls 50 100 Jahre (ATV) halten. Die ministeriellen Arbeitshilfen führen Rohre aus Beton/Stahlbeton an, die nur eine Lebensdauer von 30 50 Jahren haben sollen. Der Beklagte wiederum stützt sich ausweislich seiner Klageerwiderung auf eine ältere Kommentierung (1994) von Ritthaler zum Thüringer Kommunalabgabengesetz, nach der der Abschreibungssatz für Rohrleitungen aus Asbestzement, Beton, Stahlbeton oder Kunststoff bei 2,5 bis 3 %, also einer Nutzungsdauer von ca. 33 bis 40 Jahren liegt, für Rohrleitungen aus Stahlguss bei 3,0 bis 3,5 %, also einer Nutzungsdauer von ca. 28 bis 33 Jahren liegt und bei Rohrleitungen aus Steinzeugbeton oder Mauerwerk bei 1,5 bis 2,0 %, also einer Nutzungsdauer von ca. 50 bis 66 Jahren liegt.

Randnummer 22

Der Beklagte hat sodann bei seiner Kalkulation nicht die Abschreibungswerte für die einzelnen Rohrleitungen ermittelt, sondern einen Mittelwert gebildet und eine pauschale Nutzungsdauer von 40 Jahren, also einen Abschreibungssatz für Rohrleitungen von 2,5 % angenommen. Dieses Konzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken wäre mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und daher nicht sachgerecht (vgl. OVG Saarland, U. v. 25.05.2009 1 A 325/08 juris).

Randnummer 23

Auch die Annahme einer durchschnittlichen 40-jährigen Nutzungsdauer der Kanäle hält die Kammer für vertretbar. Zwar geht der Beklagte damit von einer vergleichsweise kurzen Nutzungsdauer aus, er bewegt sich jedoch innerhalb des in den verschiedenen Regelwerken genannten zeitlichen Rahmens. Zudem hat er vorgetragen, die Abwasserkanäle aus der Vorkriegszeit, die zunächst noch benutzt worden seien, seien teilweise zusammengebrochen und überhaupt nicht mehr funktionstüchtig gewesen. Auch angesichts des Umstandes, dass das Abwasser sowohl aus den Haushalten als auch aus dem gewerblichen Bereich aufgrund seiner chemischen Belastung immer aggressiver wird, kann nicht mehr von einer Nutzungsdauer der Kanäle wie noch vor einigen Jahrzehnten ausgegangen werden. Unter anderem Medikamentenrückstände bei privater Nutzung und chemische Bestandteile des Industrieabwassers führen zu einem häufigeren Sanierungsbedarf.

Randnummer 24

Der Beklagte hat seinen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Nutzungsdauer seiner Entwässerungsanlagen mithin nicht überschritten, Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenkalkulation bestehen insoweit nicht.

Randnummer 25

Soweit der Kläger vorträgt, er könne nicht feststellen, ob die verrechenbare Abwasserabgabe in der Gebührenkalkulation gebührenmindernd verrechnet worden sei, verhilft dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. In der vorgelegten Gebührennachkalkulation Abwasser für das Jahr 2003 ist auf den Seiten 23 bis 28 der Entgeltbedarf zusammengestellt worden. Hier sind zum Einen die Kosten aufgeführt, die durch die Zahlung der Abwasserabgabe vom Beklagten an den Freistaat in Höhe von 178.313,Euro entstehen; zum anderen ist unter der Rubrik "Erträge" die Einnahme der Abwasserabgabe durch die Zahlung der Direkteinleiter ebenfalls in Höhe von 178.313,Euro ausgewiesen. Auf Seite 25 wird sodann diese Summe vom errechneten Entgeltbedarf abgezogen. Die Abwasserabgabe wurde also gebührenmindernd verrechnet.

Randnummer 26

Weiter rügt der Kläger, der Gebührenkalkulation sei nicht zu entnehmen, ob die Einnahmen aus dem Auflösungsgewinn der SWA GmbH darin Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der Eigenkapitalanteil, der nach der Liquidation der SWA GmbH an den Beklagten ausgekehrt worden sei, sei im Jahr 2001 in Höhe von 70.936,68 Euro zum Eigenkapital gebucht worden. Die Kammer hat keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln. Bei der Überprüfung von Kalkulationen ist auf Grund der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz grundsätzlich davon auszugehen, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Auch wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten ist, von sich aus den Sachverhalt aufzuklären, sind Aufklärungsmaßnahmen im Rahmen der Kalkulation nur dann angezeigt, wenn sich Widersprüche aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten oder der vorliegenden Unterlagen aufdrängen. Ergeben sich keine Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze in der Kalkulation, ist das Gericht nicht verpflichtet, vagen oder pauschalen Angaben weiter nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 12.12.2007 5 K 2939/06 juris).

Randnummer 27

Aus diesem Grund braucht weder der Rüge hinsichtlich des Auflösungsgewinns der SWA GmbH nachgegangen werden, noch muss die Kammer ermitteln, wie die Ausführungen des Klägers zu Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen in Höhe von 177.000,Euro in der Gebührenkalkulation zu verstehen sind. In der Gebührennachkalkulation des Beklagten für das Jahr 2003 lassen sich Aussagen dazu nicht finden. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass er diese Rüge nicht nachvollziehen kann und hat den Kläger um Erläuterung gebeten. Eine solche ist trotz entsprechender Aufforderung von Seiten des Gerichts nicht erfolgt. Nach den obigen Ausführungen ist die Kammer nicht verpflichtet, von sich aus die klagebegründenden Tatsachen zu ermitteln.

Randnummer 28

Die Einwände des Klägers stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation mithin nicht in Frage. Die darin ermittelten Gebührensätze begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Andere Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Randnummer 29

Insoweit ist aus diesem Grund auch weder die BGS-EWS/FES noch die Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser rechtlich zu beanstanden.

Randnummer 30

Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2006 ist zwar rechtswidrig, soweit er die Gebühr für die Fäkalschlammabfuhr von 27,35 Euro auf 27,30 Euro ermäßigt, denn nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS/FES beträgt die Gebühr pro Kubikmeter für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer Hauskläranlage bis 31.12.2004 27,35 Euro, wurde also im Ausgangsbescheid richtig festgesetzt. Der Widerspruchsbescheid verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten, da die um 0,05 Euro niedrigere Festsetzung für den Kläger keinen rechtlichen Nachteil begründet. Gründe, die gegen die Heranziehung des Klägers zu den geforderten Gebühren im Übrigen sprechen könnten, sind ebenfalls nicht dargelegt worden.

Randnummer 31

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 32

Beschluss:

Randnummer 33

Der Streitwert wird auf 42,93 Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 ThürKAG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Meiningen in 8 K 415/10 Me entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten