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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 17.11.2016 – 8 B 719/16

Asylrecht: Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Schweiz; Dublin-Verfahren
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2016:1117.8B719.16.0A
Normenkette
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Es sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Schweiz die Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts nicht erfüllt; kein Selbsteintrittsrecht Deutschlands aufgrund Dublin-Verordnung.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.10.2016, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen der Zuständigkeit der Schweiz als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung in die Schweiz angeordnet wurde. Der Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Nichteinhaltung der Kernanforderungen des EU-Flüchtlingsrechts auf die Schweiz zutreffen könnten. Die Schweiz nimmt neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union am Dublin-Verfahren teil. Die Dublin-Verordnung beruht entscheidend auf der Prämisse, dass in allen Vertragsstaaten die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sind. Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an (vgl. nur: VG Hannover, Beschl. v. 26.09.2016, 13 B 5311/16; m. w. Nachw.; juris). Der Antragsteller trägt neben dem Wunsch in Deutschland leben zu wollen, nichts entscheidungsrelevantes vor.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylG.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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