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Rechtsprechung · VG Köln

VG Köln, Beschluss vom 28.03.2025 – 7 L 324/25

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGK:2025:0328.7L324.25.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Randnummer 3

Der Antragstellerin fehlt nicht bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil – wie sie meint – ihre vormalige Aufnahme in den Krankenhausplan von dem Bescheid vom 16. Dezember 2024 unberührt geblieben wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist eine Aufnahme in einen Krankenhausplan nur so lange wirksam, bis diese aktualisiert wird. Eines förmlichen Widerrufs einer früheren Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausplan bedarf es nicht.

Randnummer 4

OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 13 A 1570/07 –, juris, Rn. 43.

Randnummer 5

Ausdrücklich bestimmt der Bescheid vom 16. Dezember 2024 ganz in diesem Sinne, dass die Antragstellerin ab dem 1. April 2025 mit dem aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Versorgungsauftrag in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen wird.

Randnummer 6

Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Randnummer 7

Der Bescheid vom 16. Dezember 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Randnummer 8

Rechtsgrundlage für seinen Erlass ist § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW.

Randnummer 9

Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 10

In materieller Hinsicht bestehen an der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) im Falle der Antragstellerin keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Randnummer 11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Krankenhaus ein Anspruch auf die Aufnahme in einen Krankenhausplan zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung.

Randnummer 12

Diese Rechtsprechung beansprucht auch insoweit Geltung, als eine Aufnahme in den Krankenhausplan gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KHGG mit einer Zuweisung von Leistungsgruppen einhergeht.

Randnummer 13

Ausführlich zur Maßstabbildung jüngst VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 35 ff.

Randnummer 14

Ausgehend davon ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirurgie) im Falle der Antragstellerin voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 15

Zweifel an der diesbezüglichen Ermittlung des Bedarfs sind weder ausreichend dargetan noch sonst ersichtlich.

Randnummer 16

Einer Bedarfsfeststellung müssen nach der Rechtsprechung valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichten. Dementsprechend sind in die Bedarfsanalyse alle wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art, die den Bedarf beeinflussen, einzustellen. Die Analyse hat den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Deshalb hat die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert zu erfolgen und muss in räumlicher Hinsicht den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen Rechnung tragen. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognostizierung des zukünftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Solche Prognosen über die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich einer exakten Tatsachenfeststellung. Wegen dieser tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung prognostischer Feststellungen und Schätzungen hat sich das Gericht auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat.

Randnummer 17

Zusammenfassend dazu zuletzt etwa VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 47 ff.

Randnummer 18

Für das Jahr 2024 wurde für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) ein Gesamtbedarf von 4.940 Fällen.

Randnummer 19

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 186,

Randnummer 20

sowie ein Bedarf auf der für diese Leistungsgruppe maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks,

Randnummer 21

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187,

Randnummer 22

von (wohl) 1160 Fällen ermittelt.

Randnummer 23

Dass dabei unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat, hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.

Randnummer 24

Dazu, dass die Datengrundlage der Prognosen des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 im Allgemeinen nicht zu beanstanden ist, OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 – 13 B 419/24 –, S. 20, 23.

Randnummer 25

Insbesondere verhilft das Vorbringen der Antragstellerin ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg, dass eine Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Daten der Jahre 2021 und 2022 fehlerhaft sei, weil es einer prospektiven Planung bedürfe. Denn der Bedarf wurde aufgrund der Daten des Jahres 2019 ermittelt.

Randnummer 26

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 88.

Randnummer 27

Der bloße Vorhalt, dass es an einer prospektiven Planung fehle, rechtfertigt überdies ebenfalls nicht die Annahme, dass unzutreffende Werte, Daten oder Zahlen zugrunde gelegt wurden oder eine wissenschaftlich nicht anerkannten Berechnungsmethode Anwendung gefunden hat.

Randnummer 28

Ausgehend davon erweist sich die vorgenommene Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) voraussichtlich als vertretbar.

Randnummer 29

Bei einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Bei der zu treffenden Entscheidung ist zunächst entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sodann ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG in Verbindung mit § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen.

Randnummer 30

Während die bei der Auswahl der geeigneten Krankenhäuser maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Randnummer 31

Zum Ganzen ausführlich zuletzt VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, Rn. 78 ff.

Randnummer 32

Ausgehend von diesen Maßstäben stößt die die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) im Falle der Antragstellerin nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

Randnummer 33

Fehlerhaft ist allerdings zunächst die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Dies folgt bereits daraus, dass die Festlegung dieser Mindestmenge auf einem festgestellten Zusammenhang zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei der chirurgischen Behandlung des Lungenkarzinoms beruht. Die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) umfasst auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners indes die chirurgische Behandlung von Organen in der Brusthöhle insgesamt, im Allgemeinen die Behandlung von Erkrankungen des Herzens, der Lunge und anderer pleuraler oder mediastinaler Strukturen. Die bloße Behauptung des Antragsgegners, dass es sich bei der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) um eine „onkologisch geprägte[…], hochkomplexe[…] Leistungsgruppe“ handelt, rechtfertigt ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Ermittlung des Sachverhalts vor diesem Hintergrund nicht die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms im Rahmen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) insgesamt.

Randnummer 34

Dies verhilft dem Antrag der Antragstellerin indes deswegen nicht zum Erfolg, weil der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung (vornehmlich auch) auf andere Erwägungen gestützt hat und deswegen ausgeschlossen werden kann, dass die Heranziehung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms Einfluss auf dessen Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) gehabt hat.

Randnummer 35

Der Antragsgegner hat die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) im Falle der Antragstellerin zwar damit begründet, dass diese in den Jahren 2019 bis 2023 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms nicht erreicht habe, wohingegen die berücksichtigten Krankenhäuser neben der Erfüllung der Mindest- und Auswahlkriterien des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen

Randnummer 36

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187,

Randnummer 37

auch diese Mindestmenge verlässlich und regelhaft erfüllt hätten. Zugrunde lag dem allerdings ausweislich des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, dass die Antragstellerin in den Jahren 2019 bis 2023 mit durchschnittlich 22,6 Fällen auf erheblich weniger Fälle gekommen sei als die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser.

Randnummer 38

Nicht lediglich das Nichterreichen der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Mindestmenge bei der thoraxchirurgischen Behandlungen des Lungenkarzinoms liegt demgemäß der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde, vielmehr durfte dieser die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser aufgrund der von ihnen erbrachten Fälle der Antragstellerin vorziehen.

Randnummer 39

Dass derartige Fallzahlen ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium bilden, entspricht der Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, nach der die Qualität der Versorgung als erklärtes Ziel des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022 durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann, weil sich die qualitativ hochwertige Versorgung auch an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen bemisst.

Randnummer 40

Zuletzt dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 7 L 26/25 –, juris, Rn. 121.

Randnummer 41

Ausgehend davon verhilft auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Dies gilt zunächst für die vergleichenden Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf das Cellitinnen-Krankenhaus St. D. und das Cellitinnen-Krankenhaus St. Z.. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners erfüllen diese nämlich ebenso wie die Antragstellerin die vom Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festgelegten Mindestkriterien.

Randnummer 42

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 187.

Randnummer 43

Ferner erfüllen nach dem Vorbringen der Beteiligten weder die Antragstellerin noch das Cellitinnen-Krankenhaus St. D. oder das Cellitinnen-Krankenhaus St. Z. sämtliche Auswahlkriterien, die der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festlegt. Aus den vergleichenden Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich sodann insbesondere nicht, dass der Antragsgegner insoweit eine fehlerhafte Gewichtung der bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Aspekte vorgenommen hat. Dies gilt namentlich im Hinblick darauf, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen keine Rangfolge der für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) vorgegebenen Auswahlkriterien enthält und diese überdies nicht abschließend sind.

Randnummer 44

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 70 f.

Randnummer 45

Deswegen vermag die Antragstellerin vornehmlich nichts für sich daraus herzuleiten, dass der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf einzelne für die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) festgelegte Auswahlkriterien eine hausangebundene Erbringung bevorzugt. Denn weder haben die von der Antragstellerin benannten Umstände dazu geführt, dass diese im Vergleich zu dem Cellitinnen-Krankenhaus St. D. und dem Cellitinnen-Krankenhaus St. Z. mehr Fälle in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) erbracht hätte, noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin in Anbetracht der Vielzahl der strukturellen Qualitätsanforderungen,

Randnummer 46

dazu Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 69 f.,

Randnummer 47

gerade aufgrund dieser Umstände anstelle des Cellitinnen-Krankenhauses St. D. oder des Cellitinnen-Krankenhauses St. Z. in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) hätte berücksichtigt werden müssen.

Randnummer 48

Gleiches gilt, soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Antragstellerin – ein DKG-zertifiziertes onkologisches Zentrum der höchsten Stufe sei und deswegen selbst eine medikamentöse Therapie im Rahmen der Lungenkrebsbegleitung anbieten könne und zudem die Robotik-Chirurgie zur Anwendung bringe. Weder ist diesbezüglich ersichtlich, dass der Antragsgegner diese Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, noch ergibt sich in Ansehung der Vielzahl der strukturellen Qualitätsanforderungen im vorbezeichneten Sinne aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass diese Umstände vom Antragsgegner fehlerhaft gewichtet worden wären.

Randnummer 49

Des Weiteren hat der Antragsteller sein Ermessen auch nicht deswegen fehlerhaft ausgeübt, weil dieser auf der – wie gezeigt – maßgeblichen Planungsebene des Regierungsbezirks rechtsrheinisch allein das Krankenhaus C. im Hinblick auf die Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigt hat. Es ist weder erkennbar, dass der Antragsgegner insoweit die diesbezüglichen Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen,

Randnummer 50

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 36 ff.,

Randnummer 51

missachtet hat, noch kann davon ausgegangen werden, dass vorliegend eine gegebenenfalls unzulässige lokale Bündelung,

Randnummer 52

dazu VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 13. März 2025 – 18 L 257/25 –, S. 17 und vom 14. März 2025 – 18 L 374/25 –, S. 10 f.

Randnummer 53

erfolgt ist.

Randnummer 54

Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch eine Ermessensüberschreitung nicht deswegen gegeben, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW missachtet hätte. Allein der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie regionales Traumazentrum und als Maximalversorger wichtigster Notfallversorger in der Region sei und künftig die höchste G-BA-Notfallstufe erreichen werde, rechtfertigt ausgehend von den Vorgaben des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen,

Randnummer 55

Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 48 ff.,

Randnummer 56

nämlich für sich genommen und ohne dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene weitere Ermittlung des Sachverhalts nicht die Annahme, dass die in der Leistungsgruppe 15.1 (Thoraxchirugie) berücksichtigten Krankenhäuser keine zeitlich und inhaltlich umfassende Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen könnten.

Randnummer 57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 58

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Streitwerts.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 60

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Randnummer 61

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 62

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Randnummer 63

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 KHGG NRW, § 16 KHGG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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