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Rechtsprechung · VG Karlsruhe

VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.04.2026 – 8 K 7290/25

Berichtigungsbeschluss des Urteils vom 17.03.2026, Az. 8 K 7290/25
Spruchkörper
8. Kammer

Tenor

Nummer 3 des Tenors wird berichtigt und wie folgt gefasst:

„3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten."

Gründe

Randnummer 1

Nach Anhörung der Beteiligten ist das Urteil von Amts wegen gemäß § 118 VwGO ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO) wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Nummer 3 des Tenors des Urteils vom 17. März 2026 ist offensichtlich unrichtig, weil das dort Erklärte von dem Gewollten abweicht, wie es in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gekommen ist. Dort war auf § 167 VwGO und § 708 Nr. 11, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO Bezug genommen. Im Tenor des Urteils fehlte jedoch die in § 711 Satz 1 ZPO vorgesehene Möglichkeit der Sicherheitsleistung durch den Gläubiger.

Randnummer 2

Eine Kostenentscheidung ist für die Berichtigung nicht erforderlich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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