Rechtsprechung · VG Halle
VG Halle, Urteil vom 19.05.2026 – 8 A 144/25 HAL
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHALLE:2026:0519.8A144.25HAL.00
- Normenkette
- § 12 Abs 1 BBhV, § 51 Abs 1 S 4 BBhV, § 6 Abs 1 BBhV, § 6 Abs 2 BBhV, § 6 Abs 3 BBhV ... mehr
Leitsatz
1. Zur Beurteilung der Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für deren Beihilfefähigkeit können neben den verbindlichen Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auch im Rahmen des Leitlinienprogramms Onkologie herausgegebene S3-Leitlinien als Entscheidungshilfe herangezogen werden.
2. Ein zur Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen von der Beihilfefestsetzungsstelle eingeholtes amtsärztliches Gutachten ist keine geeignete Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts, wenn es ohne schlüssige und nachvollziehbare Begründung von der Handlungsempfehlung einer S3-Leitlinie abweicht.
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für Aufwendungen im Rahmen der FDG-PET/CT-Untersuchung gemäß Rechnung vom 28. September 2023 Beihilfe in Höhe von 965,34 Euro zu gewähren.
Der Bescheid des Beklagten vom 11. März 2024 und sein Widerspruchsbescheid vom 23. August 2024 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe in Höhe von 965,34 Euro für eine bei ihm am 24. August 2023 durchgeführte FDG-PET/CT-Untersuchung.
Er wurde am 2. Juli 1979 geboren und ist als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt mit einem Beihilfebemessungssatz von 50 Prozent beihilfeberechtigt. Bei ihm wurde am 26. Oktober 2020 eine radikale inguinale Orchidektomie links durchgeführt. Histologisch zeigte sich ein klassisches Seminom (pT1, L0, V0, Pn0, S0, R0) entsprechend Stadium IA (Low Risk). Nachdem der Kläger im April 2023 retroperitoneale Lymphknotenmetastasen entsprechend der TNM-Klassifikation pT1, N3, M0, L0, V0, Pn0, S0, R0 / Stadium IIC entwickelt hatte, wurden von April bis Juni 2023 drei Zyklen PEB-Chemotherapie bei ihm durchgeführt. In den anschließenden konventionellen Staging-CT-Untersuchungen zeigte sich eine deutliche Rückbildung der metastatischen Lymphknoten von 10,5 cm auf 6,3 cm jedoch mit persistierenden retroperitonealen Residualbefunden paraaortal links. Der Tumormarker Alpha-Fetoprotein (AFP) lag im Oktober 2020 sowie April 2023 jeweils im Normbereich, betrug 15 im Juni 2023 und stieg im Zeitraum April 2023 bis Juli 2023 von 1,82 auf 15,5 an. Daraufhin erfolgte am 24. August 2023 eine FDG-PET/CT-Untersuchung zur Stadienbestimmung und weiteren Therapieentscheidung. Dabei zeigten sich im Bauchraum ein rückläufiger Tumorbefund (2,5 x 5,5 cm) und eine geringe Stoffwechselaktivität im Tumorgeschehen.
Für die am 24. August 2023 durchgeführte FDG-PET/CT-Untersuchung stellte die Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH dem Kläger am 28. September 2023 (Rechnungs-Nr.: 851138/001305) einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.930,68 Euro in Rechnung. Dieser beantragte am 6. Oktober 2023 beim Beklagten Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung unter anderem für die FDG-PET/CT-Untersuchung. Mit Beihilfebescheid vom 26. Oktober 2023 (Bescheid-Nr.: 1832792) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, zu den Aufwendungen in Höhe von 1.930,68 Euro eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen.
In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 29. Februar 2024 führte der Amtsarzt Herr Dr. D. aus, dass die in Rede stehende FDG-PET/CT-Untersuchung am 24. August 2023 medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Denn in der zurzeit geltenden Leitlinie (S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge der Keimzelltumoren des Hodens, Langversion Mai 2019, Kurzversion 2020, AWMF-Registernummer 043/049OL) heiße es im Kapitel 8.6 „Restaging und Therapie der Residualtumoren“ unter der Empfehlungs-Nr. 8.65/7.6, dass die FDG-PET/CT bei Seminom-Patienten, die nach abgeschlossener Therapie bei normalen oder normalisierten Serumtumormarkern Residualtumoren mit einem Durchmesser größer als 3 cm aufweisen, eingesetzt werden kann. Es handele sich hier um eine offene Empfehlung („kann“) mit dem höchsten Evidenzgrad 1a. In diesem Fall sei der Tumormarker AFP aber erheblich angestiegen.
Mit Bescheid vom 11. März 2024 über die Neufestsetzung der Beihilfe zu Bescheid Nr. 1832792 erkannte der Beklagte die mit Rechnung vom 28. September 2023 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.930,68 Euro nicht als beihilfefähig an, da die geltend gemachten Kosten nicht zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung gehören würden.
Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2024 insbesondere aus, es könne nicht sein, dass seine Ärzte ihm etwas verordnen, von deren Notwendigkeit sie überzeugt seien, und der Beklagte dies nicht anerkenne. Er könne es sich neben der Belastung durch die Krankheit vor allem finanziell nicht leisten, auf den Kosten von Tausend Euro sitzen zu bleiben.
Mit weiterem Schreiben vom 24. März 2024, beim Beklagten am 26. März 2024 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2024. Er führte begründend aus, dass bei ihm mit einem erheblich erhöhten AFP-Wert nicht die Voraussetzungen für einen „normalen bzw. normalisierten Serumtumormarker“ vorgelegen, sondern entgegen der S3-Leitlinie verschärfte Umstände geherrscht hätten. Eine Metastasierung bzw. ein Zweittumor habe ausgeschlossen werden sollen. Die Argumentation des Amtsarztes sei inkonsistent; dieser weise selbst auf den erheblich angestiegenen Tumormarker AFP hin, konkludiere aber widersprüchlich und argumentativ nicht schlüssig eine Ablehnung der Untersuchung als medizinisch nicht notwendig.
Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 10. April 2024 brachte der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zum Ausdruck, dass er an seinem Widerspruch festhalte. Entgegen der Argumentation des Beklagten fehle weder eine fachliche Expertise, noch sei die Behandlung nicht notwendig gewesen und daher nicht beihilfefähig. Ergänzend führte er unter Bezugnahme auf das seinem Schreiben beigefügte Protokoll vom 19. Juli 2023 aus, dass ein Fachgremium im Rahmen einer uroonkologischen Tumorkonferenz die Durchführung einer FDG-PET/CT-Untersuchung beschlossen habe.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2024 zurück. Zur Begründung führte er unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 29. Februar 2024 im Wesentlichen aus, dass für seine Entscheidungsfindung nicht das Ergebnis der urologischen Tumorkonferenz maßgebend sei, sondern das amtsärztliche Gutachten, wonach die Untersuchung vom 24. August 2023 medizinisch nicht notwendig gewesen sei.
Am 18. September 2024 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Dieses hat zur weiteren Sachaufklärung bei der Paul Gerhardt Stift in Wittenberg die Stellungnahmen des Herrn Dr. E. vom 4. November 2025 sowie der Herren F. und Dr. E. vom 5. Januar 2026 eingeholt.
Der Kläger trägt vor, mit einem erheblich erhöhten AFP-Wert hätten bei ihm nicht die Voraussetzungen für einen „normalen oder normalisierten Serumtumormarker“ vorgelegen, sodass die Untersuchung medizinisch notwendig gewesen sei, da hier der Leitlinie entgegen verschärfte Umstände geherrscht und eine Metastasierung bzw. ein Zweittumor hätten ausgeschlossen werden sollen. Es handele sich um objektive, medizinische Gründe, die seine Ärzte zur Durchführung dieser Untersuchung veranlasst hätten. Die Argumentation des Amtsarztes sei inkonsistent; dieser weise selbst auf den erheblich angestiegenen Tumormarker AFP hin, konkludiere dann aber widersprüchlich und ohne argumentativ schlüssige Begründung eine Ablehnung der Untersuchung als medizinisch nicht notwendig. Der Argumentation des Beklagten, es fehle an einer fachlichen Expertise und die Behandlung sei medizinisch nicht notwendig gewesen, stehe eine uroonkologische Tumorkonferenz vom 19. Juli 2023 entgegen. In dieser hätten elf Urologen als urologisches Fachgremium die Durchführung der streitbefangenen Untersuchung beschlossen. Die ärztliche Stellungnahme vom 5. Januar 2026 lege die medizinische Indikation der streitbefangenen FDG-PET/CT-Untersuchung nachvollziehbar, fachärztlich begründet und leitlinienkonform dar. Sie zeige zugleich, dass der erhöhte AFP-Wert gerade eine weiterführende Abklärung erforderlich gemacht und kein Ausschlusskriterium dargestellt habe. Sie stelle ausdrücklich heraus, dass im weiteren Verlauf eine Tumormarkerkontrolle eine geringgradige AFP-Erhöhung ergeben habe, während andere Tumormarker unauffällig geblieben seien, und dass (auch im Rahmen einer externen Zweitmeinung) aufgrund der Diskrepanz zwischen Bildgebung, Tumormarkern und Vorbehandlung die Durchführung einer FDG-PET/CT-Untersuchung zur weiteren Abklärung empfohlen worden sei. Denn ob Residualbefunde vitales Tumorgewebe oder Narben-/Nekrosegewebe darstellen, lasse sich bei dieser Konstellation nicht zuverlässig allein durch konventionelle CT-Kontrollen und Tumormarker klären; eine FDG-PET/CT-Untersuchung diene dann gerade der Vermeidung fehlerhafter Therapieentscheidungen. In seinem Fall hätten mehrere der Kriterien der S3-Leitlinie kumulativ vorgelegen: komplexe systemische Vorbehandlung, persistierende Residualbefunde, unklare Tumormarkersituation und potentiell erhebliche therapeutische Konsequenzen bei Nachweis vitalen Tumorgewebes.
Er beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für Aufwendungen im Rahmen der FDG-PET/CT-Untersuchung gemäß Rechnung vom 28. September 2023 Beihilfe in Höhe von 965,34 Euro zu gewähren,
und
den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2024 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. August 2024 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, gemäß § 12 BBhV seien Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Nach dessen Absatz 3 seien jedoch grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris) seien Aufwendungen notwendig, wenn die medizinische Leistung notwendig sei. Insoweit gelte § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V entsprechend. Nach § 51 Abs. 1 BBhV entscheide die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen; sie könne – wie hier das amtsärztliche Gutachten vom 29. Februar 2024 – auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Dieses komme vorliegend zu dem Ergebnis, dass die streitbefangene FDG-PET/CT-Untersuchung vom 24. August 2023 medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Dies sei für die Entscheidungsfindung der Beihilfestelle maßgebend. Der klägerische Verweis auf das Protokoll der urologischen Tumorkonferenz vom 19. Juli 2023 rechtfertige kein anderes Ergebnis. Auch nach der ärztlichen Einschätzung vom 5. Januar 2026 vertrete er, der Beklagte, unter Verweis auf das Leitlinienprogramm Onkologie weiterhin, dass eine Durchführung der streitbefangenen Maßnahme medizinisch nicht notwendig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Gründe
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO in Form der Versagungsgegenklage statthaft (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 6 A 480/05 -, juris Rn. 6).
Das Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt, da die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 8 Satz 2 AG VwGO LSA nicht gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Bescheid (hier: vom 11. März 2024) erlassen hat, sondern gegen die (Landes-)Behörde selbst zu richten ist.
Die Klage ist auch begründet.
Der Neufestsetzungsbescheid des Beklagten vom 11. März 2024 und sein Widerspruchsbescheid vom 23. August 2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen betreffend die streitbefangene FDG-PET/CT-Untersuchung in Höhe von 965,34 Euro zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 12 Satz 1 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in der Fassung vom 1. März 2021 (BGBl. I 343) – im Folgenden: BBhV. Denn die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen richtet sich in beihilferechtlichen Streitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, soweit nicht eine später ergangene Regelung Rückwirkung für vergangene Zeiträume entfaltet (vgl. hierzu BVerwG Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -, juris Rn. 8, vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 -, juris Rn. 9, vom 24. Februar 2011 - 2 C 40.09 -, juris Rn. 7, und vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, juris Rn. 11).
Die Bundesbeihilfeverordnung ist auf den Kläger als Beamten des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden, § 3 Abs. 8 Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA) vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der Fassung vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176). Danach gelten bis zum Inkrafttreten der (Beihilfe-)Verordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA die für die Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Das Land Sachsen-Anhalt hat bislang keine eigene Beihilfeverordnung nach § 3 Abs. 7 BesVersEG LSA erlassen.
Aufwendungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (nach Satz 2 der Regelung hier: am 24. August 2023) die Beihilfeberechtigung besteht. Hinsichtlich der streitbefangenen Aufwendungen ist der Kläger als Beamter nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 BesVersEG LSA beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 v. H.
Ihm steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 965,34 Euro für die am 24. August 2023 durchgeführte FDG-PET/CT-Untersuchung zu, weil die Aufwendungen sowohl notwendig als auch wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 12 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV (vgl. auch § 3 Abs. 3 BesVersEG LSA) gewesen sind.
Hierzu im Einzelnen:
Gemäß § 12 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Der beihilferechtliche Begriff der Notwendigkeit von Aufwendungen als Voraussetzung für die Beihilfegewährung setzt voraus, dass die Aufwendungen für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, Besserung oder Linderung von Leiden sowie Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 11). Er entspricht inhaltlich dem Begriff der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 - 2 B 66.11 -, juris Rn. 12), wonach die Behandlung notwendig sein muss, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt nach § 6 Absatz 4 Satz 1 BBhV grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 BBhV).
Die FDG-PET/CT-Untersuchung wird in Anlage 1 der BBhV weder völlig noch teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Bei ihr handelt es sich auch um eine wissenschaftlich anerkannte Methode. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 16). Ob die doch überwiegende Meinung in der medizinischen Wissenschaft eine bestimmte Methode zur Behandlung von Krankheiten als wirksam und geeignet ansieht, betrifft den Bereich der Tatsachen, nicht die rechtliche Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 4.19 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 24. November 2004 - 2 B 65.04 -, juris Rn. 7). Es kommt also darauf an, ob die medizinische Leistung im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig war. Dabei handelt es sich bei der medizinischen Notwendigkeit als Voraussetzung für die Beihilfegewährung um einen der gerichtlichen Überprüfung voll zugänglichen, unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2022 - 5 A 1.21 -, juris Rn. 16).
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die streitbefangene FDG-PET/CT-Untersuchung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Durchführung zur diagnostischen Abklärung und Behandlung eines Seminoms nach Chemotherapie beim Kläger sowohl wirksam als auch geeignet und daher wissenschaftlich anerkannt war, mithin auch – entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung – notwendig gewesen ist.
Dies folgert die Kammer zunächst aus den Entscheidungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) im Hinblick auf die FDG-PET/CT-Untersuchung als Behandlung eines Seminoms (für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen) getroffen hat. Insoweit ist neben der in § 91 Abs. 6 SGB V ausdrücklich angeordneten Verbindlichkeit der Beschlüsse des GBA für alle Systembeteiligten zu berücksichtigen, dass die Richtlinien des GBA ausweislich § 92 Abs. 1 SGB V gerade auch zur Ausfüllung sowie Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Notwendigkeit der Krankenbehandlung durch inhaltliche und formale Kriterien im Rahmen eigener formalisierter und institutionalisierter Verfahren dienen (vgl. Steege, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung, Februar 2022, § 27 SGB V Rn. 15 und 75 ff.). Ob eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) entspricht, soll nach Wortlaut und Konzeption des Gesetzes nicht von Fall zu Fall durch den behandelnden Arzt, Fachgesellschaften, wissenschaftliche Beiräte, die Krankenkasse oder anlässlich eines Einzelfalls durch ein Gericht entschieden werden. Vielmehr soll hierüber im Wesentlichen der GBA als sachkundiges Gremium für die gesamte medizinische Versorgung einheitlich befinden, um so eine an objektiven Maßstäben orientierte und gleichmäßige Praxis der Leistungsgewährung zu erreichen. Der Prüfauftrag an den GBA bezieht sich nicht auf einzelne ärztliche Leistungen, sondern in einem umfassenden Sinne auf Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Das sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. Dabei hat der GBA nicht selbst über den medizinischen Nutzen der Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen Fachkreise zu verschaffen und nach kritischer Bewertung festzustellen, ob ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (vgl. Steege, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 27 SGB V Rn. 78 m. w. N.).
Nach der Richtlinie des GBA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V vom 21. März 2013 (vgl. BAnz AT 19. Juli 2013 B1) in der am 18. Juli 2023 in Kraft getretenen, hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 2022 (vgl. BAnz AT 17. Juli 2023 B3) werden im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung, die durch Leistungserbringer nach § 116b Abs. 2 Satz 4 SGB V erfolgt, zur Diagnostik und Behandlung der Tumorgruppe 3, das sind urologische Tumoren (insbesondere bösartige Neubildungen des Hodens nach ICD-10-Code C62.-), im Allgemeinen die dort im Einzelnen näher benannten Leistungen erbracht. Hierzu gehören neben der Beratung zu Diagnostik und Behandlung sowie einzelner aufgezählter Fragestellungen auch weitere spezifische Leistungen, unter anderem die PET und PET/CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose) bei Seminomen nach Chemotherapie bei Residuen von > 3cm. Bereits daraus lässt sich schlussfolgern, dass es sich bei der streitbefangenen FDG-PET/CT-Untersuchung um eine wissenschaftlich anerkannte Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethode handelt.
Das Gericht stützt seine Einschätzung unabhängig davon und darüber hinaus auf die „S3-Leitlinie Diagnostik, Therapie und Nachsorge der Keimzelltumoren des Hodens“ (Langversion 1.1) vom Februar 2020 (AWMF-Registernummer 043-049OL) – im Folgenden: S3L – des Leitlinienprogramms Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), Deutschen Krebsgesellschaft e.V. (DKG) und Deutschen Krebshilfe (DKH), die im Internet allgemein zugänglich ist (vgl. https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Hodentumoren/LL_Hodentumoren_Langversion_1.1.pdf). Bei derartigen Leitlinien werden im Rahmen der formalen Konsensfindung zur Verabschiedung der Empfehlungen die methodisch aufbereitete Evidenz unter klinischen Gesichtspunkten gewertet und die Empfehlungen auf dieser Grundlage diskutiert. Abschließend wird die Stärke der Empfehlungen festgestellt und ein Empfehlungsgrad angegeben. Jede Empfehlung wird im Rahmen einer strukturierten Konsensfindung unter neutraler Moderation diskutiert und abgestimmt, deren Ziele die Lösung noch offener Entscheidungsprobleme, eine abschließende Graduierung der Empfehlungen (S2k-Leitlinie) bzw. Festlegung des Empfehlungsgrades (S3-Leitlinie) und Messung der Konsensstärke sind (vgl. hierzu das im Internet unter https://www.awmf.org/regelwerk/formulierung-und-graduierung-von-empfehlungen abrufbare AWMF-Regelwerk Leitlinien zu 4. Leitlinien-Entwicklung).
Mit dem Leitlinienprogramm Onkologie (OL), im Rahmen dessen die S3L herausgegeben wurde, haben sich AWMF, DKG und DKH das Ziel gesetzt, gemeinsam die Entwicklung und Fortschreibung sowie den Einsatz wissenschaftlich begründeter und praktikabler Leitlinien in der Onkologie zu fördern und zu unterstützen. Die Basis dieses Programms beruht auf den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen der Fachgesellschaften und der DKG, dem Konsens der medizinischen Fachexperten, Anwender und Patienten sowie auf dem Regelwerk für die Leitlinienerstellung der AWMF und der fachlichen Unterstützung sowie Finanzierung durch die DKH. Es soll den aktuellen Stand des medizinischen Wissens unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschrittes abbilden (vgl. Nr. 1.8 S3L, S. 10). Bei den Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände handelt es sich mithin um eine systematisch entwickelte Hilfe für Ärzte. Diese ist für die Verwaltung und Gerichte nicht rechtlich bindend, stellt aber auch für diese eine wichtige Entscheidungshilfe dar (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 13. September 2023 - L 11 KR 510/22 -, juris Rn. 45, und vom 2. Februar 2022 - L 11 KR 26/21 -, juris Rn. 63; LSG Bayern, Urteil vom 4. Juni 2020 - L 20 KR 419/19 -, juris Rn. 54 m. w. N.; Hanten, jurisPR-MedizinR 11/2020 Anm. 2). Sie dienen als Orientierungshilfe, von denen nur in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder muss (vgl. zu einer S1-Leitlinie: SG Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2013 - S 35 KR 118/10 -, juris Rn. 22).
Nach der auf einer systematischen Literaturrecherche und dem Konsens 30 beteiligter Fachgesellschaften und Organisationen beruhenden (vgl. zur methodischen Vorgehensweise bei der Erstellung der Leitlinie den im Internet unter https://www.leitlinienprogramm-onkologie.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Leitlinien/Hodentumoren/LL_Hodentumoren_Leitlinienreport_1.0.pdf abrufbaren Leitlinienreport) Handlungsempfehlung 8.6.1 S3L zu Serumtumormarkern und Art der Bildgebung bei primärer Chemotherapie vor inguinaler Ablatio testis erfolgt eine Stadieneinteilung nach einer Chemotherapie (Residualtumorstaging) durch bildgebende Untersuchungen und durch die Neubewertung der Serumtumormarker frühestens zwei, spätestens vier Wochen nach Ende der Chemotherapie. Bei Serumtumormarkernormalisierung und stabiler oder regredienter Tumormanifestation nach einer Chemotherapie (drei oder vier Zyklen, je nach IGCCCG-Klassifikation) erfolgt eine bildgebende Stadienneueinteilung mit CT Thorax, Abdomen und Becken (alternativ MRTs) zur Lokalisation und Größenbestimmung der residualen Tumorformationen (vgl. S3L, S. 103 m. w. N.). Die Handlungsempfehlung führt weiter aus, dass bei primärem zervikalen, cerebralen, hepatischen oder ossären Befall die Stadienneueinteilung entsprechend zu erweitern sei. Die CT/MRT detektiere dabei jedoch nur eine Gewebeveränderung und könne nicht zwischen vitalem Tumorgewebe und fibrotischem Gewebe unterscheiden. Die FDG-PET CT oder MRT werde nur bei Seminomen nach der Chemotherapie eingesetzt, weil teratomatöse Residualtumoren in der PET nicht detektierbar und daher die Sensitivität und Spezifität bei nichtseminomatösen KZT zu gering seien (vgl. S3L, S. 103 f. m. w. N.).
Zum Seminom nach Chemotherapie gibt Abschnitt 8.6.2 S3L bei einer Konsensstärke von 100 % und einem Level of Evidence von 1a, das heißt dem höchsten Evidenzgrad (vgl. zur Evidenzgraduierung: S3L, S. 19) die evidenzbasierte Empfehlung 8.65/6.6 mit einem Empfehlungsgrad 0, dass die FDG-PET/CT bei Seminom-Patienten, die nach abgeschlossener Therapie bei normalen oder normalisierten Serumtumormarkern Residualtumoren mit einem Durchmesser größer als 3 cm aufweisen, eingesetzt werden „kann“ (sog. offene Empfehlung; vgl. hierzu S3L, S. 21 f.), und mit dem Empfehlungsgrad EK (= Expertenkonsens), dass die CT im Rahmen der FDG-PET/CT-Untersuchung vorzugsweise als Kontrastmittel-CT durchgeführt werden sollte. Der Abschnitt enthält ferner mit einer Konsensstärke von 96 %, das heißt starkem Konsens (vgl. S3L S. 21), und dem Empfehlungsgrad EK die konsensbasierte Empfehlung 8.66/6.7, dass der Zeitpunkt der FDG-PET/CT zur Beurteilung von Serumtumormarker-negativen Residualtumoren bei Seminom-Patienten frühestens sechs Wochen nach dem Ende des letzten Zyklus der Chemotherapie liegen soll (vgl. S3L, S. 104). Weitergehend heißt es in Abschnitt 8.6.2 S3L (vgl. S. 105), dass mit der FDG-PET/CT beim Seminom gut zwischen vitalem Residualtumorgewebe und fibrotischem Gewebe unterschieden werden könne. Daten für die FDG-PET/CT eines systematischen Reviews mit Metaanalyse würden für das Seminom nach Chemotherapie eine Sensitivität von 78 %, eine Spezifität von 86 %, einen positiven prädikativen Wert von 58 %, einen negativen prädikativen Wert von 94 % sowie eine Genauigkeit von 84 % aufweisen. Dabei steige die diagnostische Genauigkeit bei Residualtumoren > 3 cm. PET-CTs sollten frühestens zwei Monate nach erfolgter Chemotherapie eingesetzt werden, da aufgrund posttherapeutischer Entzündungsreaktionen hohe falsch-positive Ergebnisse erzielt werden. Am wichtigsten sei die PET-CT bei Patienten mit Seminom, wenn sie keine Aktivität aufweise (richtig negatives PET-CT). Aufgrund der hohen Rate an falsch-positiven Befunden wird die FDG-PET/CT nicht zur routinemäßigen Anwendung bei Patienten mit Seminomen empfohlen.
Unter Berücksichtigung dieser Handlungsempfehlungen der S3L stellte sich ein Einsatz der FDG-PET/CT-Untersuchung im Fall des Klägers am 24. August 2023 nach der doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft als wirksame und geeignete Behandlung dar. Denn bei ihm wurde von April bis Juni 2023 eine PEB-Chemotherapie mit drei Zyklen durchgeführt, nachdem er drei Jahre nach einer radikalen inguinalen Orchidektomie links aufgrund eines klassischen Seminoms Stadium IA (Low-Risk) retroperitoneale Lymphknotenmetastasen entwickelt hatte. In den anschließenden konventionellen Staging-CT-Untersuchungen zeigte sich eine deutliche Rückbildung der metastatischen Lymphknoten von 10,5 cm auf 6,3 cm, jedoch mit persistierenden retroperitonealen Residualbefunden paraaortal links. Im weiteren Verlauf zeigte sich bei einer Tumormarkerkontrolle eine AFP-Erhöhung (AFP 15 ng/ml), während alle übrigen Tumormarker weiterhin unauffällig blieben. Die Untersuchung erfolgte am 24. August 2023 zudem frühestens zwei Monate nach der von April bis Juni 2023 erfolgten Chemotherapie. Die streitbefangene FDG-PET/CT-Untersuchung wurde beim Kläger ausweislich des Protokolls der uroonkologischen Tumorkonferenz vom 19. Juli 2023 und der erläuternden Ausführungen der Herren F./Dr. E. in deren ärztlicher Stellungnahme vom 5. Januar 2026 auch nicht routinemäßig angewendet.
Herr F. und Herr Dr. E. legen in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2026 – für die Kammer sowohl schlüssig als auch nachvollziehbar – dar, warum sie sich im Hinblick auf die offene Empfehlung Nr. 8.65/6.6 S3L konkret beim Kläger für eine FDG-PET/CT-Untersuchung entschieden haben und dass in seinem Fall aus ärztlicher Sicht nach Besprechung im ärztlichen Tumorboard am 19. Juli 2023 eine medizinisch begründete und leitlinienkonforme Indikation zur Durchführung eines FDG-PET/CTs bestand. Demzufolge bestand eine ungewisse Befundkonstellation mit metastasiertem Seminom bei systemischer Vorbehandlung, persistierenden Residualbefunden nach Chemotherapie, geringgradig erhöhten AFP-Werten ohne eindeutige Ursache und die Gefahr potenziell erheblicher therapeutischer Konsequenzen bei Nachweis vitalen Tumorgewebes. Aufgrund dieser Diskrepanz zwischen Bildgebung, Tumormarkern und der Vorbehandlung entschied sich die aus elf Ärzten bestehende uroonkologische Tumorkonferenz am 19. Juli 2023 für die Durchführung eines FDG-PET/CTs beim Kläger zur weiteren Abklärung.
Überdies zeigen Herr F. und Herr Dr. E. auf, dass auch Herr Prof. Dr. G. im Rahmen einer externen Zweitmeinung die AFP-Erhöhung mit hoher Wahrscheinlichkeit als unspezifische Reaktion nach Chemotherapie bewertet, jedoch aufgrund der Diskrepanz zwischen Bildgebung, Tumormarkern und Vorbehandlung die Durchführung eines FDG-PET/CTs zur weiteren Abklärung empfohlen habe, da nach Nr. 8.6.2 S3L eine solche Untersuchung gerade sinnvoll sei, wenn residuelle Läsionen bestehen oder eine unklare Befundkonstellation vorliege, insbesondere bei diskrepanten Befunden zwischen Bildgebung und Tumormarkern, unklarer Vitalität residualer Lymphknoten und der Abgrenzung zwischen Narbengewebe, Nekrose und vitalem Tumor. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2026 lagen beim Kläger mehrere dieser Kriterien vor, nämlich ein metastasiertes Seminom mit systemischer Vorbehandlung, persistierende retroperitoneale Residualbefunde nach Chemotherapie, geringgradig erhöhte AFP-Werte ohne eindeutige Ursache und potentiell erhebliche therapeutische Konsequenzen bei Nachweis vitalen Tumorgewebes.
Soweit der Amtsarzt Herr Dr. D. in seinem vom Beklagten auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Satz 4 BBhV eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 29. Februar 2024 demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehende PET/CT-Untersuchung nicht notwendig gewesen sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen und das amtsärztliche Gutachten demgemäß nicht als taugliche Grundlage für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO heranzuziehen. Die Ausführungen des Amtsarztes erweisen sich unter Berücksichtigung des zuvor dargelegten Inhalts der S3L sowie der Ausführungen im Protokoll vom 19. Juli 2023 und in der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2026 weder als nachvollziehbar noch überzeugend.
Der Einschätzung eines Amtsarztes kommt zwar nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im öffentlichen Dienstrecht bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich ein größerer Beweiswert zu als privatärztlichen Stellungnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22, und Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - 2 B 15.12 -, juris Rn. 11, sowie 8. März 2001 - 1 DB 8.01 -, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 B 465/21 -, juris Rn. 33, 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, juris Rn. 9, und 6. August 2024 - 19 B 666/24 -, juris Rn. 5 ff.; VGH München, Beschluss vom 7. September 2020 - 3 CS 20.1642 -, juris Rn. 5). Denn – abgesehen von dem speziellen Sachverstand – kann ein Amtsarzt seine Beurteilung im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig abgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 1 D 3.02 -, a. a. O.).
Der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes kommt allerdings wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang vor der Beurteilung des behandelnden Privatarztes zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 2 B 15/12 -, Rn. 11, juris). Dies zugrunde gelegt, erachtet das Gericht – abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Dienstfähigkeit eines Beamten zu beurteilen, sondern über eine beihilferechtliche Streitigkeit zu entscheiden ist – das amtsärztliche Gutachten vom 29. Februar 2024 jedenfalls deshalb als nicht geeignet, um ihm die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendige Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für eine Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen, weil es einen groben, offen erkennbaren Mangel bzw. unlösbaren Widerspruch aufweist und insoweit von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2011 - 2 B 80.10 -, juris Rn. 7, vom 30. August 1993 - 2 B 106.93 -, juris Rn. 2, und vom 15. Juni 2009 - 2 B 38.09 -, juris Rn. 7).
Der Amtsarzt stützt seine Einschätzung, die Untersuchung sei nicht leitliniengerecht gewesen, maßgeblich darauf, dass nach Empfehlung Nr. 8.65/7.6 S3L (wohl richtig: 8.65/6.6 S3L) eine FDG-PET/CT-Untersuchung bei Seminom-Patienten, die nach abgeschlossener Therapie bei normalen oder normalisierten Serumtumormarkern Residualtumoren mit einem Durchmesser größer als 3 cm aufweisen, eingesetzt werden könne, im Fall des Klägers die Tumormarker AFP aber erheblich angestiegen gewesen seien. Deswegen sei aus amtsärztlicher Sicher die streitbefangene FDG-PET/CT-Untersuchung am 24. August 2023 medizinisch nicht notwendig gewesen.
Dies erweist sich nicht als schlüssig und nachvollziehbar. Denn entgegen der dem amtsärztlichen Gutachten zugrunde liegenden Auffassung erfordert die Handlungsempfehlung Nr. 8.65/6.6 S3L keinen „normalen oder normalisierten Anstieg der Serumtumormarker“, sondern kommt es vielmehr auf das Vorliegen „normaler oder normalisierter Serumtumormarker“ an; im konkreten Fall ist mithin von Bedeutung, ob der AFP-Wert beim Kläger normal oder normalisiert war. Denn nach der Handlungsempfehlung kann die FDG-PET/CT-Untersuchung bei Seminom-Patienten eingesetzt werden, die nach abgeschlossener Therapie bei normalen oder normalisierten Serumtumormarkern Residualtumoren mit einem Durchmesser größer als 3 cm aufweisen. Ein „erheblicher“ Anstieg der Serumtumormarker ist danach nicht maßgeblich, solange sich die Serumtumormarker selbst als normal oder normalisiert darstellen.
Letzteres war beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fall. Soweit sein AFP-Wert von 1,82 ng/ml auf 15,5 ng/ml angestiegen war, steht dieser Umstand einer Einschlägigkeit der Handlungsempfehlung Nr. 8.65/6.6 S3L nicht entgegen, da die klägerischen Serumtumormarker selbst jedenfalls „normal oder normalisiert“ waren. In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2026 führen die Herren F./Dr. E. aus, dass sich beim Kläger im weiteren Verlauf bei einer Tumormarkerkontrolle eine „geringfüge“ AFP-Erhöhung (AFP 15 ng/ml) gezeigt habe. Dies rechtfertigt – entgegen des von Herrn Dr. D. eingenommenen Standpunktes – nicht die Annahme, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Indikationsstellung für die streitbefangene Untersuchung am 19. Juli 2023 keine normalen oder normalisierten Serumtumormarker vorgelegen haben.
Für die Richtigkeit des in der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2026 vertretenen Ansatzes, dass beim Kläger eine lediglich geringfügige, das Vorliegen normaler oder normalisierter Serumtumormarker nicht ausschließende AFP-Erhöhung gegeben war, spricht der Umstand, dass für Erwachsene AFP-Normwerte bis zu 15 ng/ml (vgl. Manski, Urologielehrbuch.de. Grundlagen für Klinik und Praxis, im Internet abrufbar unter https://www.urologielehrbuch.de/tumormarker_afp.html) sowie ein Referenzbereich von unter 20 ng/ml (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Alpha-1-Fetoprotein) angegeben oder Werte zwischen 7,1 und 20 ng/ml als Grauzone bezeichnet (https://www.gesundheits-lexikon.com/Labormedizin-Labordiagnostik/Krebserkrankungen-Tumormarker/Alpha-Fetoprotein-AFP) werden.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der AFP-Wert im Rahmen der Tumordiagnostik und Verlaufskontrolle stark ansteigen kann. Die Onkopedia-Leitlinie zu „Keimzelltumoren des Mannes“, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO), der Österreichischen Gesellschaft für Hämatologie & Medizinische Onkologie (OeGHO), der Schweizerischen Gesellschaft für Hämatologie (SGH-SSH) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Onkologie (SGMO), zuletzt geändert zum Januar 2025 (vgl. https://www.onkopedia.com/de/onkopedia/archive/guidelines/keimzelltumoren-des-mannes-gonadale-keimzelltumoren/version-22012025T165405/@@guideline/html/index.html) definiert insoweit für den AFP-Wert ein Stadium I bei weniger als 1.000 ng/ml AFP, ein Stadium II bei 1.000 bis 10.000 ng/ml AFP und ein Stadium III bei mehr als 10.000 ng/ml AFP. Auch diese Stadieneinteilung in der genannten Onkopedia-Leitlinie lässt darauf schließen, dass ein um Größenordnungen von diesen aufgeführten Werten entfernter AFP-Wert von 15 ng/ml deutlich innerhalb des physiologischen, das heißt den normalen Lebensvorgängen entsprechenden, Bereichs liegt.
War der AFP-Wert danach beim Kläger nicht erhöht, lag er konsequenterweise in einem „normalen bis normalisierten“ Bereich und steht der Anstieg des Wertes von 1,82 ng/ml auf 15,5 ng/ml einem ärztlichen Handeln entsprechend der offenen Handlungsempfehlung 8.65/7.6 S3L nicht entgegen. Damit verfängt die Ablehnung der medizinischen Notwendigkeit der beim Kläger am 24. August 2023 durchgeführten FDG-PET/CT-Untersuchung mit der Begründung, sie sei nicht leitliniengerecht, nicht.
Die streitbefangenen Aufwendungen sind schließlich wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV, da sie sich innerhalb des nach § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) i. V. m. der Anlage 1 zur GOÄ i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ vorgesehenen Gebührenrahmen halten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 965,34 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Beihilfe.
Zitierte Vorschriften
- § 27 SGB V
- § 116b SGB V
- § 108 VwGO
- § 113 VwGO
- § 2 SGB V
- § 91 SGB V
- § 92 SGB V
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 78 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 6 BBhV, § 12 BBhV, § 51 BBhV, § 3 BesVersEG LSA, § 52 GKG-LSA, § 10 GOÄ
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