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Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Beschluss vom 14.03.2013 – 8 L 286/13.GI

Zwangsmittelandrohung und Fristsetzung
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2013:0314.8L286.13.GI.0A

Leitsatz

1. Die Androhung einer Ersatzvornahme hier für den Fall, dass der Antragsteller die Sanierung einer Abwassergrube nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausführen lässt ist rechtswidrig, wenn die mit der Androhung des Zwangsmittels verbundene Frist unzumutbar ist.

2. Die Fristsetzung ist gesetzlicher Bestandteil der Verhältnismäßigkeit bei Androhung und Anwendung von Verwaltungszwang.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20.02.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2013 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,--EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurgrundstücke 112 und 122, Flur 4, in der Gemarkung Werdorf der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Grundstücken einen Schafhof. Die auf den Grundstücken anfallenden Abwässer werden in einer Abwassergrube gesammelt.

Randnummer 2

Am 02.05.2012 wurde diese Abwassersammelgrube auf ihre Dichtigkeit hin überprüft. Die Überprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Schachtaufbau undicht ist (Bl. 43. d. BA).

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 25.06.2012 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die festgestellten Mängel zu beheben und die Anlage anschließend einer Nachprüfung zu unterziehen. Für die Beseitigung der Mängel wurde eine Frist bis spätestens 20.08.2012 gesetzt (Bl. 56 d. BA).

Randnummer 4

Unter dem 28.08.2012 verfügte die Antragsgegnerin eine Nachfristsetzung bis zum 13.09.2012 (Bl. 57 d. BA). Mit Schreiben vom 26.09.2012 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller schließlich auf, bis zum 02.10.2012 die schriftliche Auftragsvergabe an eine Fachfirma vorzulegen, andernfalls gemäß der gesetzlichen Vorgabe weitere Maßnahmen zu ergreifen seien (Bl. 62 d. BA).

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 21.01.2013 ordnete die Antragsgegnerin sodann die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 25.06.2012 an und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass er die Sanierung der Abwassergrube bis zum 25.02.2013 nicht ausführen lasse, die Durchführung dieser Anordnung im Wege der Ersatzvornahme an. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 3.000,-EUR veranschlagt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 65 bis 67 d. BA).

Randnummer 6

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 22.01.2013 zugestellt.

Randnummer 7

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 20.02.2013 Widerspruch ein.

Randnummer 8

Am 22.02.2013 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, die Sanierungsmaßnahmen seien witterungsbedingt zurzeit nicht möglich; die gesetzte Frist sei nicht einzuhalten (Bl. 1 d. GA).

Randnummer 9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

Randnummer 10

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20.02.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2013 anzuordnen.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 12

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 13

Die Behördenakte der Antragsgegnerin ist beigezogen worden und hat der Beratung zugrunde gelegen.

Randnummer 14

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Randnummer 15

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung vom 21.01.2013.

Randnummer 16

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn eine gesetzliche Regelung den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Anfechtungsklage vorschreibt (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach der entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.

Randnummer 17

Vorliegend erweist sich die Androhung der Ersatzvornahme für den Fall, dass die Sanierung der Abwassergrube nicht bis zum 25.02.2013 ausgeführt worden ist, bei der vorläufigen summarischen Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren als rechtswidrig. Die Zwangsmittelandrohung entspricht nicht den Vorgaben des § 69 Abs. 1 HessVwVG. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG ist mit der Androhung des Zwangsmittels dem Pflichtigen nämlich eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen. Die hier angegriffene Zwangsmittelandrohung enthält eine solche Frist nicht.

Randnummer 18

Die Fristsetzung dient dazu, dem Adressaten die Folgen einer Nichtbeachtung der für ihn bestehenden Verpflichtung vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Anwendung von Verwaltungszwang durch die Erfüllung der ihm auferlegten Handlungspflicht abzuwenden und die hierfür erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeit umsetzen und organisieren zu dürfen. Die gesetzte Frist zum 25.02.2013 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn diese Frist lässt dem Antragsteller nicht genügend Zeit, freiwillig der bestehenden Verpflichtung zur Sanierung der Abwassergrube nachzukommen. Dies gilt bereits im Hinblick auf den Umstand, dass eine Durchführung der Sanierungsarbeiten nur bei einer Außentemperatur von mindestens 5° Celsius möglich ist (Bl. 77 d. BA). Hinzu kommt, dass dem Antragsteller auch genügend Zeit verbleiben muss, Angebote von Fachfirmen einzuholen und diese mit einer Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Die gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG erforderliche zumutbare Frist zur Erfüllung der Verpflichtung ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil für den Antragsteller bis zum Ergehen der Verfügung vom 21.01.2013 oder nach Ablauf des 25.02.2013 genügend Zeit zur freiwilligen Befolgung der Sanierungspflicht zur Verfügung gestanden haben mag. Denn die Fristsetzung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG ist gesetzlicher Bestandteil der Verhältnismäßigkeit bei Androhung und Anwendung von Verwaltungszwang (vgl. Hess.VGH, B. v. 20.02.1996, 14 TG 430/95 -, GewArch 1996, 291, 293).

Randnummer 19

Aus gegebenem Anlass weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die gerichtlich verfügte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20.02.2013 die Wirksamkeit und die sofortige Vollziehbarkeit der Sanierungsauflage unberührt lässt. Diese behördliche Anordnung ist deshalb von dem Antragsteller zu befolgen. Vor ihrer zwangsweisen Durchsetzung bedarf es aber trotz der für sofort vollziehbar verfügten Handlungspflicht noch der Setzung einer zumutbaren Frist zur Erfüllung.

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 21

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 69 HessVwVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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