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Rechtsprechung · VG Gießen

VG Gießen, Urteil vom 22.06.2004 – 8 E 268/04

Klage gegen Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl durch Inhaber einer Nebenwohnung
Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0622.8E268.04.0A
Normenkette
§ 30 GemO HE, § 50 KomWG HE, § 25 KomWG HE, § 27 KomWG HE

Leitsatz

Zur Erhebung einer Klage gegen die Gültigkeit einer Bürgermeister-Direktwahl sind nur Wahlberechtigte des Wahlkreises berechtigt. Das Innehaben einer Nebenwohnung genügt hierfür nicht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger hat einen Nebenwohnsitz in A-Straße, A-Stadt. Mit Schreiben vom 15.01.2004 begehrte der Kläger von der Beklagten, der Stadt A-Stadt, die Mitteilung, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Bürgermeisterwahl in A-Stadt vom 25.01.2004 durchgeführt werde. Am 25.01.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde eine Völkerrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben.

Randnummer 2

Die Direktwahl des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt fand am 25.01.2004 statt. Gewählt wurde der Bewerber J. Das Wahlergebnis wurde am 04.02.2004 bekannt gemacht.

Randnummer 3

In der Sitzung vom 29.03.2004 wies die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten die als Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl gewerteten Schreiben des Klägers zurück und erklärte die Direktwahl des Bürgermeisters vom 25.01.2004 für gültig.

Randnummer 4

Mit Verfügung vom 31.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 29.03.2004 mit. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt folgenden Zusatz: „Die Klage ist gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt zu richten.“

Randnummer 5

Am 22.01.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Bundesrepublik Deutschland sei untergegangen und ihr Rechtssystem nicht anwendbar. Er habe zudem unabhängig von der Frage, an welchem Ort er einen Hauptwohnsitz begründet habe, das Recht der Anfechtung der genannten Bürgermeisterwahl. Für die vorliegende Streitigkeit sei ferner nicht das Verwaltungsgericht Gießen, sondern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 7

die Wahl des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 25.01.2004 für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen.

Randnummer 8

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Richtiger Beklagter sei ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung. Darauf sei der Kläger auch ausdrücklich hingewiesen worden. Zudem sei der Kläger nicht wahlberechtigter Einwohner der Stadt A-Stadt. Er sei dort nämlich lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Kläger habe schließlich substantiiert keine Wahlanfechtungsgründe vorgetragen.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese ist ebenso wie die Behördenakte (2 Hefter) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Randnummer 12

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 13

Das Verwaltungsgericht Gießen ist für die Entscheidung der vorliegenden Wahlanfechtungsstreitigkeit zuständig. Nach §§ 41, 27 KWG ist das Verwaltungsgericht für eine Klage gegen die Gültigkeit einer Bürgermeisterwahl zur Entscheidung berufen.

Randnummer 14

Der Kläger hat auch die Einspruchsfrist gemäß §§ 41, 25 KWG gewahrt. Hiernach kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Unschädlich ist insofern, dass der Kläger seinen Einspruch bereits vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhob. Die als Einspruch gewerteten Schreiben des Klägers datieren nämlich vom 15.01.2004 bzw. vom 25.01.2004, während die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erst am 04.02.2004 bzw. am 31.03.2004 erfolgte. Ein Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl kann nämlich bereits vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben werden (Hess. VGH, U. v. 12.06.2003 8 UE 2250/02 -, HSGZ 2003, 435, 437).

Randnummer 15

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Randnummer 16

Der Kläger ist für die vorliegende Klage nicht aktivlegitimiert. Nach §§ 41, 25 Abs. 1 KWG sind neben den Sonderfällen des § 49 KWG, die hier aber ersichtlich nicht vorliegen nur Wahlberechtigte des Wahlkreises zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Gültigkeit einer Wahl und somit auch zur Klage legitimiert. Wahlberechtigt ist gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGO, wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 HGO gilt bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Hierbei beurteilt sich nach den Vorschriften des Melderechts, welche von mehreren Wohnungen die Hauptwohnung ist (Hannappel/Meireis, Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Direktwahlen im Lande Hessen, Ausgabe 2003, Rdnr. 45). Ausweislich der Aufenthaltsbescheinigung der Beklagten vom 19.02.2004 (Bl. 124 d. BA) hat der Kläger in der beklagten Stadt jedoch nur eine Nebenwohnung inne und ist daher vorliegend nicht Wahlberechtigter. Die Beschränkung der Anfechtungsberechtigung in § 25 Abs. 1 KWG auf Wahlberechtigte dient dem Zweck, eine so genannte Popularwahlanfechtung auszuschließen. Nur natürliche Personen, deren aktives oder passives Wahlrecht während einer Wahlhandlung berührt sein kann, sollen mit ihrem Namen und Ansehen für eine Anfechtung der Wahl einstehen (Saftig, Kommunalwahlrecht in Deutschland, 1990, S. 413 f.).

Randnummer 17

Zudem ist die Beklagte für das vorliegende Verwaltungsstreitverfahren nicht passivlegitimiert. Nach §§ 41, 27 S. 2 KWG ist eine Wahlanfechtungsklage gegen die Vertretungskörperschaft und nicht gegen die Stadt selbst zu richten. Hierüber ist der Kläger auch in dem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bl. 120 d. BA) ausdrücklich belehrt worden. So enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung folgenden Zusatz: „Die Klage ist gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt zu richten.“ Gleichwohl erhob der Kläger seine Klage ausdrücklich gegen die Stadt A-Stadt (vgl. Bl. 2 d. A.). Eine Auslegung oder Umdeutung dahingehend, der Kläger habe die Klage dennoch gegen die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt richten wollen, scheidet folglich aus. Trotz Belehrung über den richtigen Beklagten hat der Kläger nämlich einen anderen Beklagten gewählt und diesen auch eindeutig bezeichnet.

Randnummer 18

Schließlich sind Wahlanfechtungsgründe weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich. Nach §§ 41, 27 i.V.m. 50 Nr. 2 KWG ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können. Eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren im Sinne des § 50 Nr. 2 KWG ist gegeben, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wird. Zum Wahlverfahren gehören der eigentliche Wahlakt sowie die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl. Eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren führt zur Ungültigerklärung der Wahl, wenn sie auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein kann, was dann der Fall ist, wenn unter den im Einzelfall gegebenen Umständen nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit bestand, dass es ohne die Unregelmäßigkeit zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre. Erst die Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf das Ergebnis, wer gewählt ist, führt somit zur Aufhebung der Wahl (vgl. VG Gießen, U. v. 30.07.1997 8 E 1773/96 -, S. 8 UA). Wahlanfechtungsgründe in diesem Sinne sind hier weder geltend gemacht noch vorgetragen worden, noch sonstwie ersichtlich. Dass die Bundesrepublik Deutschland untergegangen und ihr Rechtssystem nicht anwendbar sei, ist abwegig, was die Kammer dem Kläger bereits mit Beschluss vom 22.01.2004 8 G 267/04 -, S. 3 BA, dargelegt hat.

Randnummer 19

Der Kläger hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 KWG HE, § 25 KWG HE, § 27 KWG HE, § 49 KWG HE, § 50 KWG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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