Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.03.2026 – 3 K 5185/25
- Spruchkörper
- 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGGE:2026:0302.3K5185.25.00
- Normenkette
- ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Eilbeschlusses der Kammer vom 27. Februar 2026 - 3 L 1746/25 - sowie gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2025, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.
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Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Zitierte Vorschriften
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