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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2026 – 15a K 2738/26.A

Spruchkörper
15a. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:1002.15A.K2738.26A.00
Normenkette
VO (EU) 2024/1347, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e, GFK Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2

Leitsatz

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Wie ist der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung be-ruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 auszulegen? Welche Kriterien sind für die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen?

2. Erfasst der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung be-ruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 nur auf individueller Verfolgung beruhende Umstände oder sogar nur erlittene Schädigungen oder können auch Umstän-de aus einer früheren Gruppenverfolgung den unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllen?

3. Können Rückreisen in das Herkunftsland als so wesentli-che, wenn auch vorübergehende Aufgabe des nach Ausreise aus dem Herkunftsland gefundenen Schutzes einen zwin-genden Grund im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 entfallen lassen?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Wie ist der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 auszulegen? Welche Kriterien sind für die Frage maßgeblich, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegen?

2. Erfasst der Begriff „zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe“ in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 nur auf individueller Verfolgung beruhende Umstände oder sogar nur erlittene Schädigungen oder können auch Umstände aus einer früheren Gruppenverfolgung den unbestimmten Rechtsbegriff ausfüllen?

3. Können Rückreisen in das Herkunftsland als so wesentliche, wenn auch vorübergehende Aufgabe des nach Ausreise aus dem Herkunftsland gefundenen Schutzes einen zwingenden Grund im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 entfallen lassen?

Gründe

Randnummer 2

I. Rechtlicher Rahmen

Randnummer 3

Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L vom 22. Mai 2024) in der durch die Berichtigungen ABl. L 90926 vom 25.11.2025, S. 1 (ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1347/corrigendum/2025-11-25/oj) und ABl. L 90016 vom 13.1.2026, S. 1 (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/corrigendum/2026-01-13/oj) erhaltenen Fassung

Randnummer 4

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn eine oder mehrere der folgenden Feststellungen auf ihn zutreffen:

Randnummer 5

[…]

Randnummer 6

e) der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kann es nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

Randnummer 7

Unterabsatz 1 Buchstaben e und f findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen.

Randnummer 8

Art. 1 Abschnitt C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559)

Randnummer 9

Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;

Randnummer 10

Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) geändert worden ist - AsylG -

Randnummer 11

§ 77 Abs. 1 AsylG

Randnummer 12

In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.

Randnummer 13

§ 73b Abs. 1 Satz 1 AsylG

Randnummer 14

Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend zu den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1347.

Randnummer 15

§ 73b Abs. 8 AsylG

Randnummer 16

Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes unanfechtbar entzogen oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des Artikels 68 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt § 72 Absatz 2 ab der Vollziehbarkeit der Entscheidung.

Randnummer 17

II. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) als nationale Asylbehörde die dem Kläger am 22. Dezember 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig mit Bescheid vom 24. April 2026 widerrufen (im neuen unionsrechtlichen Terminus: entzogen) hat.

Randnummer 18

Der am 00.00.0000 in Semel/Semil (Irak) geborene Kläger ist kurdischer Volks- und jesidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 00.00.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.2015 einen Asylantrag. Das Bundesamt verzichtete im Einverständnis mit dem Kläger auf dessen persönliche Anhörung zu seinen Asylgründen und erkannte ihm aufgrund seiner schriftlichen Angaben durch Bescheid vom 22. Dezember 2015 (Az. N04, Beiakte 2) die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Bundesamt ging zum damaligen Bescheidungszeitpunkt von einer Gruppenverfolgung der Jesiden durch den sogenannten Islamischen Staat (nachfolgend: IS) im Irak aus. Der irakische Staat war nicht in der Lage, dem Kläger Schutz vor der drohenden Verfolgung zu bieten.

Randnummer 19

Bei einer Regelüberprüfung des dem Kläger zuerkannten Flüchtlingsstatus am 14. November 2019 (Az. N05, Beiakte Heft 4) stellte das Bundesamt trotz einer Sachlagenänderung in der Region Kurdistan fest, die Fluchtgründe bestünden fort.

Randnummer 20

Belgische Behörden informierten das Bundesamt im Juli 2021 über eine Rückreise des Klägers aus dem Irak am 24. April 2021 über den Flughafen Brüssel-Charleroi aus Istanbul. Der Kläger hatte dort einen am 5. April 2021 in Dohuk ausgestellten irakischen Reisepass vorgelegt. Das Bundesamt entschied am 11. Februar 2026, ein Widerrufsverfahren einzuleiten und informierte den Kläger mit Schreiben vom 12. Februar 2026 darüber und über den beabsichtigten Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Diese sei vormals im Wesentlichen damit begründet gewesen, dass ihm im Irak flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er sei jedoch in den Irak zurückgereist. Durch seine Rückkehr in den Irak bestehe die begründete Annahme, dass er dort keine Verfolgung mehr befürchte oder sich die Umstände, aufgrund derer ihm Schutz zuerkannt worden sei, in einem Maß verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Infolge dessen läge eine in seiner Person begründete Änderung der zuerkennungsrelevanten Umstände vor.

Randnummer 21

Nach Stellungnahme des Klägers, in der er sich auf zwingende sittliche Gründe für die einmalige Rückreise berief, widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom 24. April 2026 (N06) die mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (N07) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger vorlägen (Ziffer 3.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Rückreise des Klägers im Jahr 2021 ließe vermuten, dass der Schutzbedarf entfallen sei. Dem entgegenstehende zwingende sittliche Gründe für die Reise habe er nicht darlegen können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor und nationale Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen.

Randnummer 22

In seiner hiergegen am 6. Mai 2026 erhobenen Klage hat der Kläger wie bereits teilweise in seiner Stellungnahme vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht vertieft: Seine Mutter habe sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, sie habe in Erbil im Koma gelegen. Dorthin sei er gereist. Zu keinem Zeitpunkt habe er beabsichtigt, sich im Irak niederzulassen, und sei nach kurzer Zeit in die Bundesrepublik Deutschland zurück gekehrt. Zu keinem Zeitpunkt habe er seinen Heimatort, den Ort der früheren Verfolgung, betreten. Sie hätten bei Sharia gelebt, etwa 40 km von Mossul entfernt, als der IS nach dem Überfall auf die Jesiden in Shingal am 3. und 4. August 2014 bis Mossul gekommen sei. Sein Vater sei sicher gewesen, der IS komme auch bis zu ihnen. Deshalb seien sie auf dem Pickup des Vaters mit 10 Personen Richtung türkische Grenze nach Zakho geflohen. In ihrem Dorf seien nur Ältere geblieben, sonst sei es leer gewesen. Alle seien geflohen. Seine Oma komme aus Shingal. Deren Brüder seien dem IS zum Opfer gefallen. Bei seiner Rückkehr habe er sich ausschließlich in Erbil in der Region Kurdistan Irak aufgehalten. Den Reisepass habe er über einen Bekannten seines Vaters gegen Zahlung von etwa 130.000 Dinar, umgerechnet etwa 80 bis 90 Euro, binnen eines Tages erhalten. Dies könne nicht mit einer Unterschutzstellung unter den irakischen Zentralstaat gleichgestellt werden. Im Irak werde er als Jeside weiterhin bedroht. Er könne nicht dorthin zurück. Denn er habe den Irak im Jahr 2015 in Flucht vor dem IS verlassen. In den letzten Monaten vor der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2026 habe ein Imam aus Halabja im Freitagsgebet gesagt und dies später in sozialen Medien gepostet, dass die Jesiden geschlachtet und aus dem Land vertrieben werden müssen. Das Video sei immer noch im Internet. Viele Leute hätten ihm in sozialen Medien zugesprochen, die Jesiden seien kufar, das bedeute auf arabisch Ungläubige, die nicht zum Islam gehören. Deshalb müssten sie umgebracht werden. Für Jesiden sei die Lage auch deshalb weiterhin angespannt. Viele ihrer Dörfer seien zerstört worden. Es bestünden Sicherheitsrisiken durch Milizen und rivalisierende Gruppen. Die wirtschaftliche Basis sei weitgehend verloren.

Randnummer 23

Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Randnummer 24

In den mündlichen Verhandlungen vom 10. Juli 2026 vor dem Einzelrichter sowie nach Vertagung und Rückübertragung auf die Kammer am 2. Oktober 2026 wurde der Kläger informatorisch angehört. Zu beiden Verhandlungen erschien kein Vertreter des Bundesamtes, trotz ordnungsgemäßer Ladung und Ausführungen des Gerichts im Beschluss über die Rückübertragung des Verfahrens auf die Kammer zur Auslegungsfrage das Unionsrecht.

Randnummer 25

III. Das Verfahren ist auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuholen. Die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 ist nicht derart offenkundig, dass kein Raum für vernünftige Zweifel bliebe und davon ausgegangen werden könnte, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gleiche Gewissheit bestünde.

Randnummer 26

Vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil der Großen Kammer vom N01. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio - Rn. 40.

Randnummer 27

Die im Tenor des Beschlusses vorgelegten Fragen sind für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erheblich. Die Klage ist zulässig. Für die Begründetheit der Klage ist maßgeblich, ob die dem Kläger im Dezember 2015 nach dem damaligen Zuerkennungsbescheid drohende Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak aufgrund des Genozids, den die Akteure des sog. Islamischen Staats (nachfolgend: IS) an der Religionsgruppe der Jesiden verübt haben, zwingende Gründe sein können, um die Inanspruchnahme des Schutzes des irakischen Staates bzw. der Region Kurdistan Irak abzulehnen. Entscheidungserheblich ist ferner, welche Umstände in die Beurteilung der Frage nach zwingenden Gründen eingestellt werden können und ob eine Rückreise in den Herkunftsstaat einem Berufen auf die Ausnahmevorschrift Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 kategorisch entgegensteht.

Randnummer 28

1. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer auf Grundlage ihrer bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft am Maßstab des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung materiell-rechtlich maßgeblichen Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 der VO (EU) 2024/1347 (vgl. Art. 42 VO (EU) 2024/1347) zu Recht entzogen. Dem Kläger ist nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 der VO (EU) 2024/1347 die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen, weil er nicht länger Flüchtling ist (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/1347).

Randnummer 29

1.1. Zwar dürfte der Kläger sich nicht freiwillig erneut dem Schutz des Landes unterstellt haben, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/1347).

Randnummer 30

Im vorliegenden Einzelfall dürfte die Annahme des Reisepasses seines Herkunftslandes im Rahmen seiner Rückreise noch keine Unterschutzstellung darstellen. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder eine sonstige Handlung von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Aussagekraft indiziert zwar eine veränderte Einstellung zum Herkunftsstaat, sofern der äußere Geschehensablauf einer Indizwirkung nicht entgegensteht.

Randnummer 31

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 232, juris Rn. 10; Fleuß, Kluth/Heusch, Ausländerrecht, BeckOK, 47. Edition, Stand 1. Januar 2026, AsylG § 73 Rn. 18; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - AN 9 K 99.33807 -, juris Rn. 14.

Randnummer 32

Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Randnummer 33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 232, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 13 S 3392/95 -, ECLI:DE:VGHBW:1996:1022.13S3392.95.0A, juris Rn. 3.

Randnummer 34

Der Umstand, dass der Kläger den über einen familiären Kontakt und gegen Geldzahlung schneller ausgestellten Reisepass ohne nachhaltigen Kontakt mit irakischen Behörden entgegen genommen hat, dürfte nach vorläufiger Bewertung durch die für die Tatsachenfeststellung in der Eingangsinstanz zuständige Kammer aller Voraussicht nach nicht auf eine veränderte Einstellung des Klägers zu seinem Heimatstaat schließen lassen. Er war nach Abschluss des Besuchs seiner im Koma liegenden Mutter ausweislich der dokumentierten Stempellage nach zwei bis drei Wochen wieder aus dem Irak ausgereist.

Randnummer 35

Im Übrigen führte selbst die Annahme oder Verlängerung des Nationalpasses nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in jedem Fall ohne weiteres zum Erlöschen des Asylrechts. Das gilt nach dem Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für einen von regional begrenzter Gruppenverfolgung Betroffenen, dessen Schutz in anderen Landesteilen vom Heimatstaat nicht hinlänglich gewährt wird, weshalb dem Staat die Gruppenverfolgung zuzurechnen ist.

Randnummer 36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 232, juris Rn. 10.

Randnummer 37

Das vorlegende Gericht geht von einer Übertragung dieser Wertung auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/1347 aus, solange der Gerichtshof dazu nichts Abweichendes ausführt. Vorliegend ging die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten des Klägers zugrunde liegende Verfolgung nicht vom irakischen Staat, sondern von dem IS aus, ohne dass der irakische Staat damals hinreichenden Schutz bieten konnte.

Randnummer 38

Vor diesem Hintergrund dürfte die Rückreise des Klägers in die Region Kurdistan Irak nach Erbil aus Anlass seiner im Koma liegenden Mutter auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 53 der VO (EU) 2024/1347 keine erneute Unterschutzstellung unter den Schutz des irakischen Staates begründen. Nach dem vorerwähnten Erwägungsgrund könnte je nach den Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts, eine Reise in das Herkunftsland als Hinweis darauf gedeutet werden, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, erneut den Schutz ihres Herkunftslandes genießen oder sich in ihrem Herkunftsland erneut niedergelassen haben oder dass bei Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, die Gründe für die Zuerkennung dieses Status nicht mehr bestehen.

Randnummer 39

Der Kläger hatte sich nicht im Irak niedergelassen. Nach vorläufiger Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt die hier erfolgte Rückreise nicht annehmen, dass er sich erneut dem Schutz seines Herkunftslandes unterstellt hat. Zwar kann eine Rückreise von auch kurzfristiger Dauer, insbesondere bei Einreise über einen staatlich kontrollierten Flughafen, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts regelmäßig belegen, dass eine vormals bei Ausreise aus dem Herkunftsstaat bestehende staatliche Verfolgung nicht mehr besteht. Indes war der Kläger keiner staatlichen Verfolgung durch den Zentralirak oder die staatlichen Behörden der Region Kurdistan Irak ausgesetzt. In seine Herkunftsregion war er nicht zurückgereist.

Randnummer 40

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem zweimonatigen Aufenthalt im Herkunftsland ausgeführt, die sei „keine Handlung, mit der er sich erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt“.

Randnummer 41

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80-92, juris Rn. 19, zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG a.F.

Randnummer 42

1.2. Der Kläger hat sich anlässlich seiner Rückreise in den Irak nicht dort niedergelassen, weshalb die zweite kumulativ notwendige Bedingung für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. d VO (EU) 2024/1347 (und hat sich dort niedergelassen) nicht vorliegt. Von einer Niederlassung ist auszugehen, wenn sich der Betreffende in diesem nicht nur vorübergehend aufhält, sondern dort seinen Aufenthalt in der Absicht begründet, einen Wohnsitz zu nehmen und eine Existenz aufzubauen, und damit zu erkennen gibt, dass er sich wieder dem Schutz des Herkunftslands unterstellt. Erforderlich ist allein die rechtliche oder faktische Begründung eines (weiteren) Lebensmittelpunktes. Ein bloßer Besuchsaufenthalt, mag sich dieser auch über einen längeren Zeitraum erstrecken, unterfällt dem Begriff der Niederlassung dagegen regelmäßig nicht.

Randnummer 43

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28. September 2023 - 8 K 3117/21.A -, ECLI:DE:VGK:2023:0928.8K3117.21A.00, juris Rn. 53, Urteil vom 25. August 2015 - 12 K 4045/14 -, juris Rn. 14.

Randnummer 44

Die Niederlassung ist durch die kurze Rückreise nicht erfüllt.

Randnummer 45

1.3. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 erfüllt. Die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, haben sich geändert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung genauer und aktueller Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden nach Art. 11 VO (EU) 2021/2303 (vgl. Art. 11 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2024/1347). Die Umstände haben sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 2024/1347).

Randnummer 46

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ging auf die Auffassung des Bundesamtes im Jahr 2015 zurück, dem jesidischen Kläger drohe Verfolgung im Irak wegen einer Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS im Irak.

Randnummer 47

Diese die Zuerkennung tragenden Umstände haben sich wesentlich und nachhaltig geändert. Dies ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts auch festzustellen, wenn die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Regelung über die Änderung flüchtlingsschutzbegründender Umstände,

Randnummer 48

vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08, u.a. -, Abdulla, juris Rn. 72 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 14 ff.; jeweils zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG als Vorgängerregelung zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU,

Randnummer 49

hier zugrunde gelegt wird.

Randnummer 50

Nach den Erkenntnissen des vorlegenden Gerichts und der gegenwärtig dazu ersichtlichen Rechtsprechung sind die vormals eine Gruppenverfolgung der Jesiden tragenden Umstände so hinreichend erheblich und dauerhaft geändert, dass sie dazu führen, dass eine gegenwärtig konkrete Furcht von Jesiden vor Verfolgung im Irak allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht länger als begründet angesehen werden kann. Eine Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak ist seit mittlerweile über fünf Jahren nicht mehr festzustellen. Mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist davon auszugehen, dass ungeachtet der Gräueltaten im Jahr 2014 an den Jesiden durch den IS eine Gruppenverfolgung der Jesiden im Irak nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Nach der gegenwärtig gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer findet gegenwärtig eine systematische Verfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit im Irak nicht mehr statt.

Randnummer 51

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris Rn. 36 und 45 ff., vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 34 ff., vom 21. Dezember 2022 - 9 A 1740/20.A -, juris Rn. 33 ff., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 1489/20.A -, juris Rn. 49 ff., sowie Beschlüsse vom 28. November 2024 - 9 A 1883/24.A -, juris Rn. 9, und vom 12. Juni 2025 - 9 A 1380/25.A -, juris Rn. 8 f.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 9. Dezember 2024 - 15a K 4958/23.A -, vom 8. November 2024 - 15a K 2059/24.A -, vom 7. Juni 2024 - 15a K 2182/21.A -, vom 23. Oktober 2023 - 15a K 2233/20.A - und vom 19. August 2022 - 15a K 1435/19.A -, mit Bezugnahmen auf die maßgebliche Erkenntnislage: Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022) vom 28. Oktober 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation - Irak, Stand: 9. Oktober 2023, S. 24f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024, S. 2.; EUAA, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, May 2024, im Internet abrufbar unter https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2024_05_EUAA_COI_Report_Iraq_Security_Situation.pdf, S. 32).

Randnummer 52

1.4. Wegen der erfüllten Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 ist für das vorlegende Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die nationale Regelung in § 73b Abs. 1a AsylG („Reist der Ausländer in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder […] nicht mehr vorliegen. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Reise sittlich zwingend geboten ist.“) mit Art. 11 VO (EU) 2024/1347 und Erwägungsgrund 53 vereinbar ist, die für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft eine solche Vermutungsregelung nicht enthalten und im vorerwähnten Erwägungsgrund die Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls einer Rückreise („Gegebenheiten, wie etwa der Länge und dem Zweck des Aufenthalts“) über die Tatsache der Reise und das Vorliegens eines sittlich zwingenden Grundes hinaus erfordern.

Randnummer 53

2. Entscheidend und bisher soweit ersichtlich weder durch bereits bestehende Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt (acte éclairé) noch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus dem Unionsrecht eindeutig interpretierbar (acte clair) ohne Raum für vernünftige Zweifel, ist die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347.

Randnummer 54

Der bereits im Kommissionsvorschlag enthaltene Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347,

Randnummer 55

vgl. COM(2016) 466 final, S. 36 (https://www.europarl.europa.eu/RegData/docs_autres_institutions/commission_europeenne/com/2016/0466/COM_COM(2016)0466_EN.pdf),

Randnummer 56

setzt die frühere Regelung in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) fort. Diese Regelung lehnt sich an Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. N01 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. II 1953, S. 559 (nachfolgend: Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) an und trägt der psychischen Sondersituation solcher Ausländer Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.

Randnummer 57

BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 = NVwZ 2006, 707 Rn. 36, zu § 73 Abs. 1 Satz 3 Asylverfahrensgesetz; VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, ECLI:DE:VGHH:2024:0724.8A3112.19.00, juris Rn. 73; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2023 - 15a K 3986/21.A -, juris Rn. 122, jeweils zu Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU; Fleuß, in: Ausländerrecht, Kluth/Heusch, BeckOK, 47. Edition, Stand 1. Januar 2026, AsylG § 73 Rn. 42, 51 ff.

Randnummer 58

Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ist nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen. Von verschiedenen möglichen Auslegungen einer unionsrechtlichen Vorschrift ist diejenige vorzuziehen, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist.

Randnummer 59

EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-154/21 -, RW vs. Österreichische Post AG, ECLI:EU:C:2023:3, curia.europa.eu, GRUR-RS 2023, 89 Rn. 29.

Randnummer 60

Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 ist eine Ausnahmevorschrift für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft und dem Wortlaut von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK nachgebildet. Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK verlangt auch in den beiden anderen Vertragssprachen zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe („compelling reason arising out of previous persecution“, „de raison impérieuses tenant à des persécutions antérieures“). In Erinnerung daran, dass die Auslegung des nach Art. 288 Abs. 2 AEUV verbindlich und unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 dem Gerichtshof der Europäischen Union unterfällt (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Buchst. b des Vertrages über die Europäische Union - EUV -, Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -), möchte das vorlegende Gericht im kooperativen richterlichen Dialog den Gerichtshof um Auslegung der vorliegend streitentscheidenden Norm ersuchen. Die Norm ist Teil der neuen seit dem 12. Juni 2026 unmittelbar wirkenden VO (EU) 2024/1347. Vorliegend kommt der Auslegungsfrage aus Sicht des vorlegenden Gerichts besondere Bedeutung für zahlreiche weitere anhängige Verfahren über den Entzug des internationalen Schutzes zu.

Randnummer 61

Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass auch Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 lediglich ganz außergewöhnliche Fälle erlittener Verfolgung erfassen wollte. Durch die historische Zweckrichtung von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK dürfte sich die Ausnahmeregelung indes nicht verschließen, auch gruppenbezogene Verfolgungsgefahren im menschenverachtenden Ausmaß eines Völkermordes als kausalen Grund für eine fortwirkende psychische Blockade anzuerkennen, wonach es den Betroffenen unzumutbar ist, „auch nur einen Fuß in ihr Herkunftsland zu setzen“. Hierfür könnte eine Abwägung durchzuführen sein, in der nach den vorläufigen Erwägungen des vorlegenden Gerichts jedenfalls auch kurze Rückreisen eine Anwendung der Ausnahmeregelung grundsätzlich entfallen lassen dürften.

Randnummer 62

2.1. Dies dürfte systematisch und nach der Zielsetzung der unionsrechtlichen Regelung als Übernahme der völkerrechtlichen Maßgabe des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK in das unmittelbar anwendbare Unionsrecht der VO (EU) 2024/1347 folgen. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist die Grundlage des völkerrechtlichen Rahmens für den Schutz von Flüchtlingen. Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung stützt, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen (Erwägungsgrund 2 Satz 1 der VO (EU) 2024/1347).

Randnummer 63

Vgl. zur „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08, u.a. -, Abdulla, juris Rn. 52; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 21.

Randnummer 64

Auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK zurückgehende entsprechende Regelungen waren früher im nationalen Recht des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts enthalten: Bspw. § 16 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I 946) sowie nachfolgend in § 73 Abs. 1 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I 1126). Bis zur Geltung der VO (EU) 2024/1347 war eine vergleichbare Regelung in dem bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden § 73 Abs. 3 AsylG enthalten. Auf diese Regelungen dürfte es im Einzelnen in dieser vorliegenden Sache nicht ankommen. Für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 dürften allein das Unionsrecht und das von diesem als Grundlage benannte Völkerrecht, mithin hier Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK, maßgeblich sein. Deshalb dürfte die Auslegung von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK auch systematisch und nach der Zielsetzung von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 bei dessen Auslegung zu berücksichtigen sein.

Randnummer 65

Nach UNHCR fallen unter Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK zum Beispiel Personen, „die interniert oder inhaftiert waren, Opfer von Gewalt einschließlich sexuellen Missbrauchs waren, oder Gewaltanwendung gegen Familienmitglieder ansehen mussten und schwer traumatisierte Personen. Es wird davon ausgegangen, dass die Betreffenden schwerwiegende Verfolgung erlitten haben - unter anderem auch durch Teile der örtlichen Bevölkerung - und von ihnen vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, zurückzukehren”.

Randnummer 66

Vgl. UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S. des Art. 1 C (5) und (N01) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Wegfall der Umstände”-Klauseln), abgedruckt in NVwZ-Beil. 2003, 57 (59).

Randnummer 67

Nach der bisherigen Rechtsprechung im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts zu den Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK entsprechenden nationalen Normen betreffen solche Gründe „Fernwirkungen“ früherer (abgeschlossener) Verfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276-292, ausgeführt:

Randnummer 68

„Diese Regelung ist offenbar Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. N01 Satz 2 GFK nachgebildet, der dem UNHCR (NVwZ, Beilage Nr. I 2003, S. 57 <59> m.w.N.) zufolge in der Staatenpraxis als Ausdruck eines humanitären Grundsatzes des Flüchtlingsrechts über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf sog. statutäre Flüchtlinge nach Art. 1 A Nr. 1 GFK, sondern auch auf Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK angewendet wird (vgl. auch Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, Band 2, S. 605).

Randnummer 69

§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält danach eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Maßgeblich sind somit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen, ungeachtet dessen, dass diese abgeschlossen sind und sich aus ihnen für die Zukunft keine Verfolgungsgefahr mehr ergibt. Der Rückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen (d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein). Diese Gründe müssen außerdem auf einer früheren Verfolgung beruhen. Zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss daher bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Randnummer 70

Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden, die einem Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung entgegenstehen. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rn. 29 m.w.N.). Die Signatarstaaten hatten bei der Schaffung des zugrunde liegenden Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland vor Augen (vgl. Takkenberg/ Tahbaz, The collected Travaux preparatoires of the 1951 Geneva Convention Relating to the Status of Refugees, Band III S. 481 ff.).“

Randnummer 71

BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276-292, juris Rn. 36 - 38.

Randnummer 72

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde ebenso unter gründlicher Auswertung der Entstehungsunterlagen zur GFK ausgeführt:

Randnummer 73

„Den Protokollen der Konferenz, in der die GFK erarbeitet wurde (Konferenz von Bevollmächtigten der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 2. bis 15. Juli 1951), lässt sich entnehmen, dass die Signatarstaaten speziell das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland bzw. Österreich vor Augen hatten“ und „Die Autoren des Konventionstextes gingen offenbar davon aus, dass Flüchtlinge aus dieser Gruppe sich in aller Regel auf „zwingende Gründe“ würden berufen können, um nicht in ihre Herkunftsländer zurückkehren zu müssen. […]“

Randnummer 74

VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, ECLI:DE:VGHH:2024:0724.8A3112.19.00, juris Rn. 74.

Randnummer 75

Die weiteren Schlussfolgerungen aus den Protokollen, dass sie aber auch für diese Gruppe von Flüchtlingen den Aufnahmestaaten ermöglichen wollten, für die Erhaltung des Schutzstatus eine individuelle Prüfung vorauszusetzen,

Randnummer 76

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, ECLI:DE:VGHH:2024:0724.8A3112.19.00, juris Rn. 74,

Randnummer 77

kann die Kammer des vorlegenden Gerichts in dem Verständnis beitreten, dass für die Frage der (un-)zumutbaren Rückkehr in den Herkunftsstaat stets eine Abwägung der dafür oder dagegen sprechenden Umstände erforderlich ist.

Randnummer 78

Soweit aus den Protokollen abgeleitet wird, die Autoren des Konventionstextes seien für Flüchtlinge aus anderen Gruppen als den Juden aus dem Deutschen Reich und Österreich nicht von einer breiten Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift ausgegangen, hielten aber eine Anwendung für Flüchtlinge aus anderen Gruppen wegen ihres individuellen Leids offenkundig für möglich,

Randnummer 79

vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, ECLI:DE:VGHH:2024:0724.8A3112.19.00, juris Rn. 74,

Randnummer 80

vermag das vorlegende Gericht die darin enthaltenen Annahme, gruppenbezogene Verfolgungsschicksale ungeachtet ihres Ausmaßes könnten keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK darstellen, nicht ohne Weiteres dem hier unmittelbar geltenden Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 als act claire zu Grunde zu legen.

Randnummer 81

Denn die auf einer anzuerkennenden gründlichen Auswertung der Entstehungsprotokolle beruhenden Annahme, die Autoren hätten mehrfach individuelle Konkretisierungen der zwingenden Gründe diskutiert,

Randnummer 82

„dass Fälle wie die der polnischen Flüchtlinge in Frankreich ausgeschlossen sein sollten“, „zwingender familiärer“ - also einzelfallbezogener - Gründe, „Erinnerung an vergangenes Leid“,

Randnummer 83

VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, Rn. 76,

Randnummer 84

was den Schluss zuließe, dies sei Inhalt der Norm, lässt sich für die Normgenese ebenso andersherum betrachten.

Randnummer 85

Finden bei Entwicklung einer Gesetzesnorm aufgrund bestimmter Argumente diskutierte Formulierungen später nicht Eingang in die Norm, kann dies den Schluss zulassen, die Erwägungen sollten nicht Norminhalt werden.

Randnummer 86

Das vorlegende Gericht vermag vor diesem Hintergrund aus der Auslegung von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK keinen act claire für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 anzunehmen.

Randnummer 87

Wenn Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK auf das Schicksal jüdischer Flüchtlinge aus dem nationalsozialistischen Deutschland zurückgeht, könnte die Rückbesinnung auf diesen vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Schutzgedanken,

Randnummer 88

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276-292, juris Rn. 36 - 38,

Randnummer 89

das erforderliche hohe, humanitär unvorstellbare, menschenverachtende Ausmaß erkennen lassen, das eine tatbestandsmäßige vorherige Verfolgung erreichen müsste, um einen zwingenden Grund im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK zu erreichen, wenn dieser auch auf eine gruppenbezogene Verfolgung zurückgehen könnte. In Erinnerung der Gefahren, denen Menschen jüdischen Glaubens in Zeiten der Nazidiktatur im Deutschen Reich ausgesetzt waren, selbst wenn sie nicht selbst unmittelbar Übergriffe erleiden mussten, könnte aus der vorerwähnten historischen Anknüpfung folgen, dass eine vorherige Verfolgung aufgrund einer Gruppenverfolgung im Ausmaß eines Völkermordes wegen einer religiösen Zugehörigkeit (eine Gruppe Religionszugehöriger auszulöschen) geradezu der gedachte („Muster“-)Ursprungsfall eines zwingenden Grundes im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK war. Unabhängig von einer Festnahme, Deportation oder Bedrohungen im Alltag konnte kein jüdischer Mensch zur Zeit der Nazidiktatur im Deutschen Reich seines Lebens sicher sein.

Randnummer 90

Dass Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK nicht gegen allgemeine Gefahren wie etwa aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage schützt,

Randnummer 91

vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276-292, juris Rn. 38, und Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 24,

Randnummer 92

steht der Frage nach einer gruppenbezogenen Verfolgung im Ausmaß eines Völkermordes als einen zwingenden Grund tragende erlittene Verfolgung nicht entgegen. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund festgestellter Gruppenverfolgung dürfte nicht als allgemeine Gefahren im vorstehend benannten Sinne anzusehen sein.

Randnummer 93

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlangt indes für „zwingende Gründe“ nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK,

Randnummer 94

„vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen - insbesondere Folterungen - im Sinne einer Langzeittraumatisierung verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren“, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (CH), Urteil vom 5. März 2012 - D-6752/2010/wif - UA S. 7 f. (https://bvger.weblaw.ch/cache?guiLanguage=de&q=D-6752%2F2010%2Fwif%20&id=25bf0f64-5f0b-42e2-8a31-4b9715339f3a&sort-field=relevance&sort-direction=relevance),

Randnummer 95

wohingegen es zuvor ohne weitere Konkretisierungen eines regelbeispielhaft individuell erlittenen Schicksals durch Folterungen davon ausgegangen war, der Begriff der „zwingenden Gründe“ in Art. 1 C Ziff. 5 Satz 2 GFK beziehe sich,

Randnummer 96

„namentlich auf psychische Blockaden, welche der Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.“, Bundesverwaltungsgericht (CH), Urteil vom 30. August 2007 - E-4830/2006 kom/mai/sca -, UA S. 7 f., Rn. 5.2.3 (https://bvger.weblaw.ch/cache?guiLanguage=de&q=E-4830%2F2006&id=dd21f902-b6da-4655-b856-6310f976997f&sort-field=relevance&sort-direction=relevance).

Randnummer 97

Diese Beispiele zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zwingenden Gründe in Art. 1 C Ziff. 5 Satz 2 GFK könnten erkennen lassen, dass die Rechtsprechung der Schweizer Eidgenossenschaft die „zwingenden Gründe“ im Sinne der vorerwähnten Regelung allgemein von den fortwirkenden traumatisierenden Erfahrungen einer abgrenzbaren und im Verfolgerstaat ausgegrenzten Volks- bzw. Religionsgruppe zu konkret individuell erlittener Verfolgung als kausale Ursache für die fortwirkende Traumatisierung konkretisiert hat.

Randnummer 98

Auch zu früherem Recht im Mitgliedstaat des vorlegenden Gerichts, das auf Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK zurück ging, hatte die Rechtsprechung der Tatsacheninstanzen herausgearbeitet, dass zwingende Gründe für eine unzumutbare Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, wenn der betroffene Ausländer in seinem Herkunftsstaat besonders schwerwiegenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und sich ihm diese Beeinträchtigungen dergestalt eingeprägt haben, dass er im Falle einer erzwungenen Rückkehr in seine Heimat erhebliche psychische Leiden erführe, auch wenn ihm objektiv keine Verfolgung durch staatliche Einrichtungen mehr droht,

Randnummer 99

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juli 2001 - 9a K 599/96.A -, UA S. 5, zu § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG a.F., mit Hinweis auf VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Juli 1996 - A 4 K 12080/94 -, juris Orientierungssatz 2; auch noch vor Inkrafttreten der VO (EU) 2024/1347: VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2024 - 15a K 1942/24.A -, ECLI:DE:VGGE:2024:0729.15A.K1942.24A.00; juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2026 - 16 K 476/24.A -, ECLI:DE:VGD:2026:0210.16K476.24A.00, juris Rn. 91,

Randnummer 100

und damit das individuelle Verfolgungsschicksal in die Mitte der abwägenden Ermittlung einer unzumutbaren Rückkehr gestellt.

Randnummer 101

Vereinzelt wurde neben erlittener Verfolgung des Flüchtlings eine außergewöhnliche menschenverachtende Verfolgung von Familienangehörigen als möglicher zwingender Grund im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK angeführt.

Randnummer 102

Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 20. November 2008 - 12 A 267/05 -, juris (PDF) UA S. 20.

Randnummer 103

Die Anknüpfung an ein individuelles Verfolgungsschicksal dürfte in erster Linie der Zielrichtung des auf das individuelle Verfolgungsschicksal abstellenden Flüchtlingsrechts nahe kommen.

Randnummer 104

2.3. Allerdings könnte in zweiter Linie bei einer volks-/religionsgruppenbezogenen Verfolgung im Ausmaß eines Völkermordes die Verfolgungsfurcht als Angehöriger dieser Opfergruppe, dem deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im Lichte des dargestellten Ursprungsgedankens in Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK aus sich heraus das Gewicht eines zwingenden Grundes für eine unzumutbare Rückkehr erreichen, ohne dass es auf konkret erlittene Schädigungen ankäme. Der internationale Schutz in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft ist ein Individualrecht, das im Fall einer festgestellten Gruppenverfolgung allein wegen der gegen eine bestimmte Gruppe gerichteten Verfolgungsdichte zu einer sog. Gruppenverfolgung jeden Angehörigen dieser Gruppe im Einflussgebiet des Verfolgungsakteurs erfasst.

Randnummer 105

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238, juris Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 14 ff., und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 17 ff.

Randnummer 106

Die individuelle Verfolgungsgefahr geht dadurch nicht verloren.

Randnummer 107

Sofern der Gerichtshof Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 einen vergleichbaren Inhalt beimessen sollte, dürfte dies für eine Vielzahl von allein bei dem vorlegenden Gericht seit Ende des Jahres 2025 eingegangenen Klageverfahren gegen Widerrufs-/Entzugsentscheidungen des Bundesamtes betreffend die Flüchtlingseigenschaft von irakischen Staatsangehörigen jesidischen Glaubens, unter anderem wegen Rückreisen in den Irak, entscheidungserheblich sein.

Randnummer 108

Die erste Frage zielt darauf ab, ob nur individuelle Verfolgungsgefahren oder sogar nur erlittene Schäden „frühere Verfolgung“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 sein können oder auch gruppenbezogene Verfolgungsgefahren mit dem Ausmaß eines Völkermordes. Dies ist vorliegend auf der ersten Stufe entscheidend, weil der Kläger sich nur darauf berufen könnte. Individuelle Verfolgungshandlungen im Sinne konkreter Übergriffe hat er nicht geschildert.

Randnummer 109

Der IS hat in den Jahren 2014 bis 2017 an den Jesiden im Irak einen Völkermord verübt. Der UN-Menschenrechtsrat hat berichtet, dass der IS sich des Völkermords sowie zahlreicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen an den Jesiden schuldig gemacht hat, die in Gefangenschaft des IS fast unvorstellbaren Grausamkeiten ausgesetzt waren.

Randnummer 110

Vgl. Human Rights Council, “They came to destroy”: ISIS Crimes Against the Yazidis, 15. Juni 2016, A/HRC/32/CRP.2; UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq (KR-I), https://www.refworld.org/reference/countryrep/unhcr/2016/110459.

Randnummer 111

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dazu im Jahr 2021 festgestellt:

Randnummer 112

„Die in den syrischen und irakischen Bürgerkriegsgebieten militärisch aktive terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) verfolgte in ihrem Streben, ein weltumspannendes islamisches Kalifat zu errichten, die überwiegend in dem Gebiet um das Sindschar-Gebirge im Norden des Iraks lebende Minderheit der Jesiden. Um die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solches und seiner Angehörigen zu erreichen, führten IS-Kämpfer in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 gegen die in der Sindschar-Region ansässigen Mitglieder der Gruppe einen zentral geplanten, organisierten und koordinierten militärischen Angriff durch. In der Folgezeit zwang der IS männliche Jesiden, zum Islam zu konvertieren, nötigte sie zur Zwangsarbeit, versklavte jesidische Frauen und Mädchen und richtete Mitglieder der Religionsgemeinschaft massenhaft hin.

Randnummer 113

Vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2021 - 5 - 3 StE 1/20 - 4 - 1/20 - ECLI:DE:OLGHE:2021:1130.5.3STE1.20.4.1.20.00, juris Rn. 62 ff.; dazu: BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - 3 StR 230/22 - ECLI:DE:BGH:2022:301122B3STR230.22.0., juris Rn. 3 und Rn. 10, zur Verurteilung des Angeklagten im vorerwähnten Verfahren aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts wegen Völkermordes in Tateinheit mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden und Freiheitsentziehung jeweils mit Todesfolge sowie mit dem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folter mit Todesfolge.

Randnummer 114

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 4. Februar 2016 zu dem von dem IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten (2016/2529(RSP)) die Übergriffe des IS auf die religiösen Minderheiten im Irak als systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten bewertet.

Randnummer 115

ABL. C 35/80, S. 4 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016IP0051.

Randnummer 116

Der Deutsche Bundestag hat die IS-Verbrechen an Jesiden - einstimmig - im Januar 2023 als Völkermord anerkannt und ausgeführt:

Randnummer 117

„Der Völkermord an den Êzîdinnen und Êzîden ist im Irak noch immer allgegenwärtig. Noch immer werden mehr als 2 700 Êzîdinnen und Êzîden vermisst. Noch immer werden Massengräber entdeckt. Außerdem halten sich etwa 300 000 Êzîdinnen und Êzîden derzeit in den Camps für Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak, im Zentralirak oder in Syrien ohne Aussicht auf die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr in ihre Heimatregion auf. Ihre sichere Rückkehr ist aufgrund der hoch volatilen Sicherheitslage, die noch immer in Sinjar vorherrscht, kaum möglich: Immer wieder erstarken lokale Keimzellen des IS in Sinjar oder umliegenden Gebieten. Weitere nichtstaatliche bewaffnete Akteure spielen ebenso eine destabilisierende Rolle. Militäroperationen von Seiten des Irans verletzen die staatliche Souveränität des Iraks. Bei diesen Angriffen werden auch Zivilisten zu Opfern und zivile Infrastruktur wird zerstört. Auch die Militäroperationen der Türkei verletzen die staatliche Souveränität des Iraks und haben das Potential zur Destabilisierung des Nord-Iraks, einschließlich der Region Kurdistan-Irak.“ .

Randnummer 118

Vgl. BT-Drs. 20/5228 (https://dserver.bundestag.de/btd/20/052/2005228.pdf); BT-Plenarprotokoll 20/79, 79. Sitzung vom 19. Januar 2023 (https://dserver.bundestag.de/btp/20/20079.pdf#P.9429), S. 9443.

Randnummer 119

Jeder jesidische Flüchtling aus dem Irak, dem wegen der dort stattgefundenen Gruppenverfolgung der Jesiden durch den IS die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, könnte sich im Rahmen eines Verfahrens zum Entzug der vormals zuerkannten Flüchtlingseigenschaft wegen veränderter Umstände grundsätzlich in einem ersten Schritt aufgrund der objektiven Umstände des Genozids auf zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Irak nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 abzulehnen, wenn diese Regelung eine gruppenbezogene Verfolgung im Ausmaß eines Völkermordes als frühere Verfolgung erfassen sollte.

Randnummer 120

Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien, die darauf hinweisen, dass schwerwiegende Verfolgung unter anderem auch durch Teile der örtlichen Bevölkerung hervorgerufen werden kann.

Randnummer 121

Vgl. UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S. des Art. 1 C (5) und (N01) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Wegfall der Umstände”-Klauseln), abgedruckt in NVwZ-Beil. 2003, 57 (59).

Randnummer 122

Zwar vermag das vorlegende Gericht derzeit, wie vorerwähnt, keine gegenwärtigen Gefahren für Jesiden im Irak feststellen, die eine Verfolgungsdichte für die Annahme einer fortdauernden Gruppenverfolgung erreichten. Allerdings werden Personen jesidischen Glaubens nach den eigenen Erkenntnissen des Bundesamtes von weiten Teilen der irakischen Gesellschaft noch immer häufig als „Teufelsanbeter“ bezeichnet, ihnen wird oftmals mit einer negativen Grundeinstellung begegnet, was zu Alltagsdiskriminierung führen kann. Jesidinnen und Jesiden werden von den kurdischen Behörden offiziell als kurdisch betrachtet. In Fällen, in denen sich jesidische Personen selbst als nicht-kurdisch bezeichnen, kann es zu Diskriminierung durch Behörden und Amtsträger der Region Kurdistan Irak kommen.

Randnummer 123

Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation, Irak, Die Situation der Jesidinnen und Jesiden, Stand: 08/2024.

Randnummer 124

EUAA berichtet, dass tief verwurzelte und teilweise religiös motivierte Vorurteile und Hassreden gegen Jesiden in der kurdischen Region immer noch existieren. Jesiden wurden beim Zugang zu Beschäftigung diskriminiert, auch im öffentlichen Sektor in der KRI, und sie standen auch vor Herausforderungen beim Zugang zu Genehmigungen für die Gründung privater Unternehmen. Darüber hinaus können sie Berichten zufolge nicht in der Lebensmittelindustrie arbeiten oder Lebensmittel verkaufen, weil sie sich nicht an islamische Regeln hielten und weil ihre Produkte nicht halal waren. Jesiden im Irak stehen weiterhin vor „erheblichen Herausforderungen“.

Randnummer 125

Vgl. EUAA, Country of Origin Information Query, Iraq: Treatment of Yazidis by the state and by society in Iraq, in particular in the Kurdistan Region of Iraq (KRI); information on recruitment of Yazidi children by armed groups, including the PKK, 1 January 2022-18 November 2024, 18 November 2024, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2024_11_EUAA_COI_Query_Response_Q77_Iraq_Yazidis.pdf.

Randnummer 126

2.4. Genügte die vormalig zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Gruppenverfolgung im Ausmaß eines Völkermordes als Grundlage einer psychischen Belastung, den Schutz des Herkunftslandes unabhängig von veränderten Umständen abzulehnen (zwingender Grund im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347), könnte die Flüchtlingseigenschaft vormals als gruppenverfolgt anerkannten irakischen Jesiden aus den Gründen der Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e VO (EU) 2024/1347 de facto nur entzogen werden, wenn in einem zweiten Schritt im jeweiligen Einzelfall weitere dagegensprechende Umstände im Rahmen der Ausnahmeregelung in Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 Berücksichtigung finden könnten.

Randnummer 127

Das vorlegende Gericht neigt dazu, dies zuzulassen. Denn die mit der VO (EU) 2024/1347 bezweckte gemeinsame Asylpolitik ist auf das Ziel gerichtet, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Union um Schutz nachsuchen (Erwägungsgrund 2 VO (EU) 2024/1347).

Randnummer 128

Der Begriff der besonderen Umstände dürfte im Fall des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 bei der Frage, ob zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe im Sinne der Regelung vorliegen, für eine Betrachtung aller für und gegen ein Ablehnungsrecht des Betroffenen sprechenden Umstände offen sein. Steht der Entzug der Flüchtlingseigenschaft im Raum, die zuvor wegen Verfolgungsfurcht als Angehöriger der Opfergruppe bei einer Flucht vor einem Genozid zuerkannt war, dürften individuelle Gründe jedenfalls für oder gegen das Vorliegen eines zwingenden Grundes betreffend eine unzumutbare Rückkehr im Rahmen der Abwägung zu beachten sein.

Randnummer 129

So wohl auch im Ergebnis: VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2024 - 8 A 3112/19 -, juris Rn. 78.

Randnummer 130

Für die Frage der einzustellenden Belange und deren Gewichtung dürfte systematisch zu sehen sein, dass Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 ohne grundsätzlich rechtmäßigen Widerruf nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e und f VO (EU) 2024/1347 gar nicht zur Anwendung käme. Daraus könnte folgen, dass die Tatsachen, die einen Wegfall der Umstände wegen wesentlicher und nicht nur vorübergehender Veränderungen der verfolgungsbegründenden Umstände begründen, jedenfalls nicht ohne Weiteres dem Vorliegen eines zwingenden Grundes im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 entgegengehalten werden können. Ansonsten liefe die Ausnahmeregelung leer.

Randnummer 131

In Erinnerung daran, dass Ausnahmeregelungen im Unionsrecht einerseits eng ausgelegt werden, andererseits aber die Norm in ihrem Kontext zu sehen ist sowie ihr Zweck und ihre praktische Wirksamkeit zu beachten sind,

Randnummer 132

vgl. EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2025 - C-232/24 -, Kosmiro, juris Rn. 48, vom 18. April 2024 - C-765/22 und C-772/22 -, juris Rn. 56, vom 13. Dezember 2012 - C-395/11 -, BLV Wohn- und Gewerbebau, juris Rn. 33,

Randnummer 133

dürfte Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 verlangen, neben der Frage nach dem Ausmaß der erlittenen Verfolgung und der darauf kausal im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt beruhenden psychischen Belastung des Betroffenen auch dessen tatsächliches Verhalten zu seinem Herkunftsland zu berücksichtigen.

Randnummer 134

Daher neigt das vorlegende Gericht der Auffassung zu, bei Rückreisen in das Herkunftsland grundsätzlich einen zwingenden Grund im Sinne des Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 entfallen zu lassen, auch wenn dieser auf Umständen beruht, die im Kern dem Gedanken des Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GFK entsprechen. Eine Rückreise in das Herkunftsland - unabhängig davon, ob dies schon eine Unterschutzstellung nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 2024/1347 darstellt - stellt ein wesentliches, wenn auch vorübergehendes Fallenlassen der grundlegenden Ablehnung einer Rückkehr in das Herkunftsland dar. Denn unabhängig von Dauer und Zweck der Rückreise gibt derjenige, der seinen Herkunftsstaat erneut besucht, jedenfalls zu erkennen, dass er bei sich persönlich keine solchen zwingenden Gründe (mehr) sieht, „nie mehr einen Fuß“ in sein Herkunftsland zu setzen. Einem Berufen auf Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 2024/1347 stünde das tatsächliche Handeln des Betroffenen gegenüber.

Randnummer 135

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 11 VO (EU) 2024/1347, § 73 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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