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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.03.2026 – 15 K 7061/25

Spruchkörper
15. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0313.15K7061.25.00
Normenkette
IFG NRW § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; VerwGebO IFG NRW § 1, § 2; Tarifstelle 1.3.3 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW

Leitsatz

Einschlägigkeit der Tarifstelle 1.3.3 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRWErmessenfehlerfreie Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb eines GebührenrahmensVerbot prohibitiver GebührenerhebungKein Anspruch auf Vornahme einer Gebührenreduktion oder eines Gebührenerlasses gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

Randnummer 3

Unter dem 11. April 2023 beantragte der Kläger Einsicht in insgesamt sechs Verwaltungsvorgänge der Beklagten, hierbei stützte er sich auf § 4 Abs. 1 IFG NRW.

Randnummer 4

Die Beklagte gewährte dem Kläger Informationszugang unter Schwärzung bzw. Abtrennung personenbezogener Daten gemäß § 10 Abs. 1 IFG NRW und teilte ihm mit E-Mail vom 12. Juli 2023 mit, die Akten der Vorgänge lägen zur Abholung bereit. Am 14. Juli 2023 händigte sie ihm die Aktenvorgänge in Kopie in ihren Räumen aus.

Randnummer 5

Eine zunächst mit Bescheid vom 25. Juli 2023 festgesetzte Gebühr in Höhe von 366,41 Euro, hat das erkennende Gericht auf die Klage des Klägers durch Urteil vom 14. August 2025 - 15 K 3603/23 - aufgehoben.

Randnummer 6

Daraufhin setzte die Beklagte unter dem 17. November 2025 durch neuen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 300 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, im konkreten Fall belaufe sich der Arbeitsaufwand zum Sichten und Verfassen der Aktenvermerke und zur weiteren Bearbeitung der Akten auf insgesamt 12,5 Arbeitsstunden. Dieses Tätigkeit sei durch einen Mitarbeiter mit der Besoldungsstufe A 12 mit einem Stundensatz von 26,19 Euro erfolgt. Zum Schwärzen der entsprechenden Unterlagen seien weitere 1,5 Arbeitsstundendurch einen Mitarbeiter mit der Besoldungsstufe A 10 und einem Stundensatz von 26,02 Euro notwendig gewesen. Die Summe der Gesamtkosten betrage 366,41 Euro. Der Gesamtzeitaufwand von 14 Stunden diene als Anknüpfungspunkt, um die getätigte Amtshandlung als einen durchschnittlichen Fall einstufen zu können. Der durchschnittliche Fall werde regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens - hier 500 Euro - abgebildet. Im Vergleich zu den von der Tarifstelle erfassten Fällen sei der vorliegende Verwaltungsaufwand als einfach bis durchschnittlich einzustufen, sodass die Festsetzung der Gebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens zu verorten sei. Bei der Festsetzung der Gebühr sei zu berücksichtigen, dass diese ihrer Höhe nach nicht geeignet sein dürfe, eine Person von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten. Gleichwohl sei der entstandene Verwaltungsaufwand mit der Gebühr jedenfalls teilweise abzugelten. Gebühr und Informationsgewährung dürften nicht in einem Missverhältnis stehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Information für die antragstellende Person ergebe sich eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro. Gründe der Billigkeit i.S.v. § 2 VerwGbO IFG NRW seien nicht ersichtlich, daher sei von der Gebührenerhebung (auch teilweise) nicht abzusehen.

Randnummer 7

Der Kläger hat am 10. Dezember 2025 Klage erhoben.

Randnummer 8

Er trägt zur Begründung vor, der Gebührenbescheid sei ermessensfehlerhaft. Die Beklagte behandle die Rahmengebühr weiterhin wie eine Zeitgebühr. Es finde keine tatsächliche Abwägung von Tatsachen statt. Nachvollziehbare und vergleichbare Kriterien für weitere Gebührenentscheidungen in IFG-Sachen würden nicht entwickelt. Es sei auch kein durchschnittlicher Fall gebildet worden. Der wirtschaftliche Wert der Information werde nicht ausreichend berücksichtigt. Es müsse einen Unterschied in der Festlegung der Gebühren machen, ob etwa ein Unternehmen aus eigenwirtschaftlichem Interesse heraus eine Anfrage stelle, oder ob dies - wie hier - ein Journalist tue, der eine öffentliche Aufgabe erfülle, indem er die Öffentlichkeit über einen relevanten Vorgang informiere. Die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns sei geeignet, den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängen. Es erfolge auch keine Abwägung, inwiefern die Gebühren den Informationszugang erschwerten oder nicht. Bei einer Gebühr von 300 Euro sei dies der Fall. Die Vorgaben des § 2 VerwGebO IFG NRW seien nicht beachtet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er die mittels des IFG angefragten Informationen für eine Recherche benötigte, die letztlich in eine investigative Reportage eingeflossen sei, die wiederum der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt worden sei. Insofern hätte die Beklagte bei der Bemessung der Gebühren die besondere Bedeutung der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berücksichtigen müssen.

Randnummer 9

Der Kläger beantragt:

Randnummer 10

Den Gebührenbescheid der Stadt S. vom 17. November 2025, Aktenzeichen N04, aufzuheben.

Randnummer 11

Hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Gebührenbescheids der Stadt S. vom 17. November 2025, Aktenzeichen N04, zu verpflichten, über den Antrag auf Ermäßigung und Befreiung gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Randnummer 12

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Die Kammer hat das Verfahren - nach Anhörung der Beteiligten - durch Beschluss vom 3. Februar 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Randnummer 15

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 17

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter.

Randnummer 18

I. Die zur Entscheidung gestellte Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet.

Randnummer 19

1. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht, d.h. innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Vor Klageerhebung war ein Vorverfahren gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -) nicht durchzuführen.

Randnummer 20

2. Die Klage ist unbegründet.

Randnummer 21

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 22

a. Rechtgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.3.3 des in der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW enthaltenen Gebührentarifs.

Randnummer 23

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. In § 11 Abs. 2 IFG NRW wird sodann die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung) zu bestimmen (Satz 1). Nach Satz 2 des § 11 Abs. 2 IFG NRW bleiben die Bestimmungen des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) im Übrigen unberührt.

Randnummer 24

Die auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW erlassene VerwGebO IFG NRW bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

Randnummer 25

Tarifstelle 1.3 des Gebührentarifs regelt die Gebührenhöhe in Fällen der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger. Dieser Tatbestand ist vorliegend maßgeblich. Die Beklagte hat dem Kläger Ablichtungen von Schriftstücken zur Verfügung gestellt. In einfachen Fällen ist dies gebührenfrei (Tarifstelle 1.3.1). Bei umfangreichem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr von 10 bis 500 Euro (Tarifstelle 1.3.2) und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, von 10 bis 1.000 Euro (Tarifstelle 1.3.3) erhoben werden.

Randnummer 26

aa. Einschlägig ist hier die Tarifstelle 1.3.3 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW.

Randnummer 27

Dieser Gebührentatbestand gilt seinem Wortlaut nach gerade für die Fälle, in denen - wie hier - Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen (§ 10 Abs. 2 IFG).

Randnummer 28

Dafür spricht im Übrigen auch der durch den Kläger verursachte Arbeitsaufwand.

Randnummer 29

Denn maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen „einfachen Fall“ oder um „umfangreichen Verwaltungsaufwand“ bzw. „außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand“ handelt, ist der zur Ermöglichung der Einsichtsgewährung bzw. zur Übersendung der Unterlagen erforderliche Vorbereitungs-/Verwaltungsaufwand. Hierzu gehören auch Zeiten einer - gegebenenfalls auch ergebnislosen - Recherche oder rechtlichen Prüfung, ob alle gefundenen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können, d.h. keine Versagungsgründe nach §§ 6 - 9 IFG NRW vorliegen.

Randnummer 30

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - 26 K 6557/13 -, juris Rn. 14.

Randnummer 31

Die von dem Kläger beantragte Einsicht in insgesamt sechs Verwaltungsvorgänge löste bei der Beklagten einen Arbeitsaufwand von 12,5 Arbeitsstunden zum Sichten der Akten, Verfassen der Aktenvermerke und zur weiteren Bearbeitung der Akten sowie von weiteren 1,5 Arbeitsstunden zum Schwärzen der entsprechenden Unterlagen aus.

Randnummer 32

Die demnach hier einschlägige Tarifstelle 1.3.3 der Anlage zu § 1 VerwGebO IFG NRW sieht einen Gebührenrahmen von 10 bis 1.000 Euro vor.

Randnummer 33

bb. Die Festsetzung der konkreten Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens für ein Verwaltungshandeln steht im Ermessen der Behörde. Sie hat den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum angemessen auszufüllen.

Randnummer 34

Im vorliegenden Fall stellt sich die erfolgte Festsetzung der streitgegenständlichen Gebühr als ermessensfehlerfrei dar.

Randnummer 35

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sind, sofern Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet wurden, sowie 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.

Randnummer 36

Rahmengebühren lassen dementsprechend der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu ermöglichen. Innerhalb des Gebührenrahmens darf die Behörde eine Pauschalierung und Typisierung der Tarifgestaltung vornehmen, sofern hierdurch kein offensichtlicher, gröblicher Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze, insbesondere eine gegen das Äquivalenzprinzip verstoßende unangemessene Gebühr festgesetzt wird.

Randnummer 37

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -, juris Rn. 5 ff.

Randnummer 38

Den der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraum kann das Gericht im konkreten Fall gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen erkannt, von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat.

Randnummer 39

Die gebührenerhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwendige Fälle einzuordnen.

Randnummer 40

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 -, juris Rn. 108, und Beschluss vom 24. März 2017 - 9 E 197/17 -, juris Rn. 10.

Randnummer 41

Dabei wird im Rahmen dieser Einordnung der durchschnittliche Fall regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens abgebildet. Der Höchstbetrag muss den Fällen vorbehalten bleiben, die einen hohen Aufwand mit sich bringen. In Fällen mit einem geringen Verwaltungsaufwand darf nur eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens erhoben werden, wobei es auch Fälle geben muss, die dem untersten Wert des Gebührenrahmens zuzuordnen sind.

Randnummer 42

Insofern ist es die Aufgabe der Verwaltung, bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen für eine verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern zu sorgen und den Gebührenrahmen für alle anfallenden Fälle auszugestalten. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Dies erfordert im Ansatz, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen.

Randnummer 43

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rn. 23.

Randnummer 44

Die Entwicklung der dafür notwendigen Kriterien,

Randnummer 45

vgl. zur Notwendigkeit gleichmäßiger Kriterien zur Ausfüllung eines Gebührenrahmens Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 - 5 A 71/10 -, juris Rn. 21,

Randnummer 46

ist im Übrigen geboten, da für denjenigen, der einen auf die Herausgabe von Abschriften zielenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellt, anders kaum absehbar ist, welche Gebühren voraussichtlich anfallen werden.

Randnummer 47

Vgl. BT-Drs. 16/659, S. 2, zum IFG des Bundes.

Randnummer 48

Dass diese Unsicherheit abschreckend wirken kann, ist offensichtlich. Transparenz behördlicher Entscheidungen ist eine wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten.

Randnummer 49

Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 14 f., zum IFG NRW; sowie BT-Drs. 15/4493, S. 6, zum IFG des Bundes.

Randnummer 50

Sind entsprechende Kriterien bzw. Kategorien - wie hier - nicht durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften (z.B. durch behördeninterne Gebührenverzeichnisse oder Richtwerte) näher spezifiziert, ist eine Begründung im jeweiligen Einzelfall erforderlich, wie die Behörde zu der Annahme kommt, dass es sich um einen Fall einfacher, mittlerer oder aufwendiger Art handelt. Insbesondere ist ein Vergleich zur Bearbeitung anderer Anträge auf Gewährung von Informationszugang anzustellen, beispielsweise mit Blick auf den angefallenen Zeitaufwand oder ähnliche Kriterien.

Randnummer 51

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 -, juris Rn. 20 ff.; VG Minden, Urteil vom 21. November 2018 - 7 K 3873/13 -, juris Rn. 256; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Oktober 2019 - 20 K 1406/18 -, juris Rn. 35.

Randnummer 52

Dies zugrunde gelegt, sind Ermessenfehler nicht ersichtlich.

Randnummer 53

Ausgehend von dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand für die Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Informationsgewährung - insgesamt 14 Stunden - ordnete die Beklagte die Amtshandlung als durchschnittlichen Fall ein und führte diesbezüglich aus, dieser werde regelmäßig durch die Mitte des Gebührenrahmens - hier 500 Euro - abgebildet.

Randnummer 54

Eine solche Orientierung in einem ersten Schritt an dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 55

Ein Ermessensfehler wegen gesetzeszweckwidriger Ausübung wäre erst anzunehmen, wenn die gebührenerhebende Stelle sich bei der Anwendung der Tarifstelle ausschließlich an dem im Rahmen der Auskunftserteilung entstandenen Verwaltungsaufwand sowie an den konkret ermittelten Stundenkosten ihrer Mitarbeiter orientiert, mithin die vorgesehene Rahmengebühr wie eine reine Zeitgebühr mit einer bei 1.000 Euro liegenden Kappungsgrenze behandelt.

Randnummer 56

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. August 2025 - 15 K 3603/23 -, n.v.; sowie Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2025 - 15 K 3941/22 -, juris Rn. 31 ff.

Randnummer 57

Dies ist hier jedoch nicht erfolgt. Wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, vergleicht die Beklage im Anschluss an die Darstellung der konkreten angefallenen Arbeitsstunden den maßgeblichen Aufwand und die Besonderheiten des Antrags mit anderen Fällen. Hierbei kommt sie zu dem Ergebnis, dass der vorliegende Fall aufgrund der vorzubereitenden Dokumente und trotz des hohen Schwierigkeitsgrades als einfach bis durchschnittlich einzustufen sei, sodass sich die Festsetzung der Gebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens orientiere.

Randnummer 58

Im Rahmen der Darstellung der Ermessenserwägungen kann von der gebührenerhebenden Stelle - entgegen den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung - nicht verlangt werden, einen hypothetischen idealtypischen durchschnittlichen Fall zu bestimmen, der stets die Mitte des Gebührenrahmens darstelle. Angesichts der Vielzahl denkbarer eine Gebührenpflicht auslösender Konstellationen erscheint dies mit dem Gesetzeszweck einer einzelfallorientierten adäquaten Gebührenerhebung nicht vereinbar und unabhängig davon praktisch nicht möglich. Vielmehr genügt die gebührenerhebenden Stelle den Anforderungen an eine ermessensgerechte Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe, wenn sie - wie hier - im Einzelfall einen Vergleich mit anderen sowohl konkreten wie auch hypothetischen Fällen vornimmt. Dabei ist von der Behörde nicht zu verlangen, diese Vergleichsfälle im Einzelnen darzustellen.

Randnummer 59

Anknüpfend daran besteht für die gebührenerhebende Stelle auch keine Verpflichtung, eine objektive Gebührentabelle zu erstellen, die es jedem potentiellen Antragsteller bereits im Vorfeld erlauben würde, die anfallenden Gebühren konkret vorab zu bestimmen. Infolge der sich aus den Tarifstellen des Gebührentarifs der VerwGebO IFG NRW ergebenden Gebührenrahmen ist es einem Antragsteller möglich, jedenfalls eine ungefähre Vorstellung der zu erwartenden Kosten für die begehrte Auskunft zu erlangen. Dass, wie im Gebührenrecht üblich, die konkrete Höhe erst durch einen Gebührenbescheid festgesetzt wird, ist ihm zumutbar.

Randnummer 60

Bezüglich des wirtschaftlichen Wertes von Informationen hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dieser sei nur schwer zu ermitteln und deshalb regelmäßig nicht heranzuziehen. Zudem erfolge in den Fällen, in denen durch den Antrag ein erheblicher Aufwand hervorgerufen aber nur sehr wenige Informationen erteilt würden, regelmäßig eine Reduzierung der festzusetzenden Gebühr, wobei ein solcher Fall hier jedoch nicht gegeben sei.

Randnummer 61

Im konkreten Fall hat die Beklagte schließlich in die Abwägung einbezogen, dass die festzusetzende Gebühr ihrer Höhe nach nicht objektiv geeignet sein darf, potenziell antragstellende Personen von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten.

Randnummer 62

Zwar findet das Verbot prohibitiver Gebührenerhebung - anders als in § 10 IFG des Bundes - nicht explizit Erwähnung in der für die Kosten maßgeblichen Vorschrift des § 11 IFG NRW. Gleichwohl wollte der Gesetzgeber, dass informationssuchende Bürgerinnen und Bürger nicht durch hohe Verwaltungsgebühren abgeschreckt werden.

Randnummer 63

Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 14.

Randnummer 64

Für die Frage nach einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung ist entscheidend, ob die Gebühr ihrer Höhe nach objektiv geeignet ist, potentielle Antragsteller von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Informationszugang abzuhalten.

Randnummer 65

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 -, Buchholz 404 IFG Nr. 20 Rn. 18, sowie vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 15; jeweils zum IFG des Bundes.

Randnummer 66

Die Wahrung des Abschreckungsverbots ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen.

Randnummer 67

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 20 Rn. 18, zum IFG des Bundes

Randnummer 68

Der Behörde ist verwehrt, hierbei die individuellen Verhältnisse des Antragstellers oder dessen Motivlage zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG NRW ist ein voraussetzungsloser Anspruch, bei dessen Geltendmachung diese Umstände gerade keine Rolle spielen. Sie können deswegen grundsätzlich auch nicht bei der Bestimmung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden.

Randnummer 69

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 20, zum IFG des Bundes.

Randnummer 70

Eine Befreiung von der Gebührenpflicht für einzelne Berufsgruppen kennt das IFG NRW nicht. Eine Privilegierung ist auch nicht angezeigt, da das IFG „Jedermann-Rechte“ normiert.

Randnummer 71

VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. August 2021 - 22 K 2185/20 -, juris Rn. 44, unter mit Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2017 - OVG 12 B 11.16 -, juris Rn. 15.

Randnummer 72

Der Vortrag des Klägers, er habe die dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid zugrundliegende Anfrage in seiner Funktion als Journalist gestellt, ist damit für die festgesetzte Gebühr ebenso unbeachtlich wie der von ihm geltend gemachte Umstand, er habe die Informationen nach Erhalt ohne eigenwirtschaftliches Interesse der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt.

Randnummer 73

Die danach objektiv zu bestimmende Obergrenze für die Gebührenhöhe hat der Gesetzgeber nicht selbst festgelegt, sondern gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Randnummer 74

Entgegen dem Bundesgesetzgeber,

Randnummer 75

vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 16,

Randnummer 76

hat der Landesgesetzgeber auch keine Gebührenobergrenze in die Begründung des Gesetzentwurfs aufgenommen,

Randnummer 77

vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 14 f.,

Randnummer 78

sondern die Entscheidung darüber gänzlich dem Verordnungsgeber überlassen.

Randnummer 79

Die für die hier einschlägige Tarifstelle 1.3.3 im Verordnungswege festgelegte Obergrenze von 1.000 Euro begegnet angesichts des Umstandes, dass diese Tarifstelle regelmäßig solche Fälle erfasst, in denen es einer Prüfung bedarf, ob Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, und damit einhergehend einer vertieften rechtlichen Betrachtung - keinen grundsätzlichen Bedenken.

Randnummer 80

Aus dem Abschreckungsverbot ergibt sich nicht, dass die Informationsgewährung tendenziell gebührenfrei sein muss. Der Verordnungsgeber durfte sich von dem Gedanken leiten lassen, dass ein Bürger, der ein Interesse an einer amtlichen Information geltend macht, auch bereit sein wird, zu den Kosten der Informationsgewährung in einem angemessenen Umfang beizutragen, sofern er dadurch wirtschaftlich nicht überfordert wird.

Randnummer 81

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 22, zum IFG des Bundes.

Randnummer 82

Dass der Gebührenrahmen und dessen Anwendung - wie vorstehend ausgeführt - die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers oder dessen Motivlage unberücksichtigt lässt, begegnet keinen Bedenken. Denn nach § 2 VerwGebO IFG NRW besteht auf Antrag die Möglichkeit, von der Erhebung von Gebühren im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abzusehen. Hierdurch kann - die freiwillige Offenlegung diesbezüglicher Daten vorausgesetzt - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers einzelfallbezogen reagiert werden.

Randnummer 83

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 23, zum IFG des Bundes.

Randnummer 84

Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, hat die Beklagte im konkreten Fall somit in nicht zu beanstandender Weise eine Gebühr von 300 Euro festgesetzt.

Randnummer 85

II. Der zulässige,

Randnummer 86

vgl. zur statthaften Klageart in diesen Fällen: OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 15 B 1489/17 -, juris Rn. 25,

Randnummer 87

Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vornahme einer Gebührenreduktion oder eines Gebührenerlasses gemäß § 2 VerwGebO IFG NRW, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Randnummer 88

Nach § 2 VerwGebO IFG NRW kann auf Antrag von der Erhebung von Gebühren und Auslagen insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

Randnummer 89

Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 2 VerwGebO IFG NRW handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der gebührenerhebenden Stelle, die gemäß § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt

Randnummer 90

Vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rn. 24 ff., für den steuerlichen Erlass.

Randnummer 91

Der Rechtsbegriff der Billigkeit ist weder in der VerwGebO IFG NRW noch im Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW) definiert.

Randnummer 92

Somit ist die Reichweite der Billigkeit durch Auslegung zu ermitteln. Billigkeit ist Gerechtigkeit im Einzelfall. Es lässt sich insoweit nicht in allgemeine Regeln fassen, wann eine Unbilligkeit vorliegt. Was unbillig ist, hängt entscheidend von Sinn und Zweck der bei der Gebührenfestsetzung angewandten gesetzlichen Regelung ab.

Randnummer 93

Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rn. 13.

Randnummer 94

Anhaltspunkte dafür, dass von der Erhebung der in dem Bescheid festgesetzten Gebühr in Höhe von 300 Euro zur Vermeidung sozialer Härten abzusehen war, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 95

Ebenso wenig ist hier eine sachliche Unbilligkeit gegeben.

Randnummer 96

Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung einer Gebühr in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall bei einem Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers; das heißt, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen (Gebühren-)Tatbestand erfüllt, die Erhebung dieser Gebühr jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderlaufen würde.

Randnummer 97

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rn. 13.

Randnummer 98

Maßgeblich ist, ob nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

Randnummer 99

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rn. 24, m.w.N.

Randnummer 100

Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestandes dagegen bedacht und in Kauf genommen hat, können demgegenüber grundsätzlich keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.

Randnummer 101

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Januar 2023 - OVG 12 A 5/21 -, juris Rn. 24, m.w.N.

Randnummer 102

Aus diesen Erwägungen folgt, dass eine Billigkeitskorrektur wegen sachlicher Unbilligkeit nur in sehr seltenen Ausnahmefällen denkbar ist und anhand des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers zu erfolgen hat. Keinesfalls darf die gebührenerhebende Stelle (oder das Gericht) die Billigkeitsentscheidung nach eigenen Vorstellungen oder Wertungen treffen.

Randnummer 103

Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juli 2025 - 5 B 942/25 -, juris Rn. 16 f.

Randnummer 104

In Anwendung dieser Maßstäbe kann hier nicht von einer sachlichen Unbilligkeit ausgegangen werden. Wie zuvor ausgeführt, kennt das IFG NRW eine Befreiung von der Gebührenpflicht für einzelne Berufsgruppen nicht, sodass die Tätigkeit des Klägers als Journalist - unterstellt der Antrag auf Informationsgewährung diente dieser Tätigkeit - nicht geeignet ist, eine Billigkeitskorrektur zu begründen. Als Journalist hätte der Kläger zudem die Möglichkeit gehabt, einen gebührenfreien Antrag auf Auskunftserteilung nach § 4 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) zu stellen. Dies hat er nicht getan. Die bloße Möglichkeit, die im Wege des Jedermann-Zugangsrechts nach § 4 Abs. 1 IFG NRW erhaltenen Informationen ebenso und dort kostenfrei auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu erhalten, lässt die gesetzliche Gebührenpflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW nicht entfallen. Die Ansprüche sind nicht beliebig austauschbar, weil sie sich in den Bedingungen auf Tatbestandsebene und in den Rechtsfolgen unterscheiden. Der Anspruch auf Informationserteilung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht Jedermann zu und die anspruchsstellende Person kann die Art des Informationszugangs (Auskunft, Akteneinsicht, Erhalt von Kopien, u.a.) grundsätzlich bestimmen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW). Der Anspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW steht ausschließlich der Presse zu, was eine Legitimation bei Antragstellung erfordert, und ist grundsätzlich auf Auskunft gerichtet, außer die begehrte Auskunft lässt sich nicht anders als durch Einsichtsgewährung erteilen.

Randnummer 105

Indes hat der Kläger sich vorliegend bewusst für einen Antrag auf Informationserteilung nach dem IFG NRW entschieden; er muss sich daher behandeln lassen, wie jeder andere Antragsteller in dem von ihm zur Behandlung seines Antrags aufgerufenen Regelungsregimes.

Randnummer 106

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es gäbe andere (Lokal-)Journalisten, die nicht die finanziellen Mittel wie er hätten, vermag ein anders Ergebnis nicht zu begründen, da entscheidend für die Frage einer Gebührenreduktion oder eines Gebührenerlasses stets der konkrete Einzelfall auf der Grundlage des gestellten Informationsantrags ist. Dies ist hier § 4 Abs. 1 IFG NRW und nicht § 4 Abs. 1 Landespressegesetz.

Randnummer 107

Wer als Presse recherchiert und die gesetzlichen Rahmenbedingungen seines Handelns zu beachten hat, kann seine Auskunftsbegehren auf § 4 Landespressegesetz NRW stützen. Wer seine Informationsbegehren auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützt, unterliegt dem gewählten Rechtsregime und der darin enthaltenen grundsätzlichen Gebührenpflicht (§ 11 Abs. 1 IFG NRW).

Randnummer 108

III. Die Kostenentscheidung zulasten des unterlegenen Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 109

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 111

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Randnummer 112

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Randnummer 113

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 114

Beschluss

Randnummer 115

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Randnummer 116

300,00 Euro

Randnummer 117

festgesetzt.

Randnummer 119

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 121

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 IFG NRW, § 4 IFG NRW, § 10 IFG NRW, § 9 GebG NRW, § 1 IFG NRW, § 6 IFG NRW, § 9 IFG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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