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Rechtsprechung · VG Freiburg

VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2018 – NC 9 K 6082/18

Spruchkörper
9. Kammer
Normenkette
§ 1 ZulZHSchul2016/17V BW, § 2 ZulZHSchul2016/17V BW, § 4 Abs. 1 S. 2 KapVO BW 2002, § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO BW

Leitsatz

Im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin ist zum Wintersemester 2018/2019 die Kapazität der Universität Freiburg mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl (85 Studierende/Jahr: 43 im WS 2018/19 und 42 im SS 2019) erschöpft.

Auf die personellen Kapazitäten kommt es nicht an, weil ein ausstattungsbedingter Engpass von nur 41 zur Verfügung stehenden Phantomarbeitsplätzen vorliegt. Soweit darüberhinaus eine diese Zahl um 2 im WS und 1 im SS übersteigende Zahl von Studienplätzen als Zulassungszahl festgesetzt wurde, handelt es sich um die kapazitätsrechtlich zulässige freiwillige Übernahme einer Überlast.

Auf die Phantomarbeitsplätze kommt es für die Annahme eines ausstattungsbedingten Engpasses an, da das, was an den Phantomarbeitsplätzen gelernt wird, entgegen der Klägeransicht nicht an Mitpatienten, Mitstudierenden oder an Behandlungsstühlen geübt und gelernt werden kann.

Der Unterricht an den Phantomarbeitsplätzen findet unter beengten Verhältnissen in zwei Räumen im alten Zahnklinikgebäude statt. Da die personelle Kapazität für die Betreuung der Studierenden rechnerisch bereits zu einer geringeren als der tatsächlich festgesetzten Zulassungszahl führen würde, welche die Universität insoweit gleichwohl unter Anspannung aller Kräfte und freiwilligen Übernahme einer Überlast festgesetzt hat, würde auch die Anschaffung von mehr Phantomarbeitsplätzen bzw. die Durchführung des Unterrichts in abgelegenen zusätzlichen Räumlichkeiten im Universitätgebäude nicht zu einer höheren Kapazität führen, weil die für eine Beaufsichtigung und Betreuung der Studierenden in noch mehr Räumlichkeiten und an noch mehr Phantomarbeitsplätzen erforderlichen personellen Kapazitäten fehlen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin stellte vor dem 15.07.2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum ersten Semester im WS 2018/2019 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise beschränkt bis zum Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung.

Randnummer 2

Mit Bescheid vom 17.10.2018 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Randnummer 3

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, die Kapazität sei nicht erschöpft, vielmehr gebe es über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch verdeckte Studienplätze.

Randnummer 4

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 5

die beklagte Universität Freiburg unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 17.10.2018 zu verpflichten, die Klägerin für den Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2018/19 in das 1. Fachsemester auf einen Vollstudienplatz zuzulassen, hilfsweise zum Antrag zu 1, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 17.10.2018 zu verpflichten, die Klägerin für den Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2018/19 in das 1. Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt bzw. dessen Äquivalent in Modellstudiengängen zuzulassen.

Randnummer 6

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 7

die Klage abzuweisen.

Randnummer 8

Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden.

Randnummer 9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakten dieses und des zugehörigen Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz sowie auf die Generalakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO); sie waren Gegenstand der Beratung.

Gründe

Randnummer 10

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Über die festgesetzte Zahl von Studienplätzen hinaus, die ausweislich der Belegungsliste (Stand 15.11.2018) durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 44 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.

Randnummer 11

Die Zahl der von der Beklagten im Studienjahr 2018/2019 aufzunehmenden Studienanfänger im Fach Zahnmedizin wurde durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019 ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2018/2019) vom 18.05.2018 (GBl. S. 237) auf 85 Studenten/Jahr, d.h. im Wintersemester 43 und im Sommersemester 42, festgesetzt.

Randnummer 12

Die Beklagte hat nach ihrer mit Stellungnahme vom 20.11.2018 (Zu den Generalakten – ZdGA – III) vorgelegten Belegungsliste vom 15.11.2018 zum WS 2018/2019 44 Studienanfänger zugelassen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Mitteilung zu zweifeln.

Randnummer 13

Mit diesen 44 immatrikulierten Studienanfängern ist die Ausbildungskapazität der Beklagten für das Studienhalbjahr ausstattungsbedingt, d.h. unabhängig vom personellen Lehrangebot, erschöpft. Auf die errechnete personelle Kapazität kommt es hier insoweit nicht entscheidend an. An der Universität Freiburg sind nämlich – nach wie vor – lediglich 41 Laborbzw. sog. Phantomarbeitsplätze vorhanden. Die Zahl dieser für die Ausbildung wesentlichen 41 Phantomarbeitsplätze stellt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an der Universität Freiburg einen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII auch durch höhere personelle Ausbildungskapazitäten nicht zu überwindenden ausstattungsbedingten Engpass für die Zulassung weiterer Studienbewerber dar (vgl. VG Freiburg, Beschlüsse vom 14.05.2018 NC 9 K 2514/18 -, vom 24.11.2017 NC 6 K 8606/17 -, juris, Rdnr. 4, vom 03.11.2016 NC 6 K 3480/16 -, juris, Rdnr. 12 sowie Urteile vom 27.11.2014 NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 13, vom 30.07.2014 NC 6 K 1298/14 -, juris, Rdnr. 15 und vom 12.02.2014 NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnr. 14 ff; ebenso VGH Bad-Württ., Beschlüsse vom 05.05.2014 NC 9 S 964/13 -, vom 24.05.2012 NC 9 S 193/12 -, vom 28.06.2010 NC 9 S 1254/10 - und NC 9 S 1056/10 -, juris, Rdnr. 4 ff. sowie vom 30.09.2008 NC 9 S 2234/08 -). Auf diese Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Das Vorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Randnummer 14

Nicht zu beanstanden ist es in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Zahl der Studienplätze gleichwohl auf 85 festgesetzt hat, obwohl die je Semester zur Verfügung stehende Zahl von 41 Labor-/Phantomarbeitsplätzen rechnerisch nur eine Jahreskapazität von 82 (= 2 x 41) Studienplätzen ergibt. Auch diese Überbelegung um 3 Studienplätze (2 im WS und 1 im SS) stellt nämlich eine kapazitätsrechtlich zulässige, kapazitätsgünstige freiwillige Übernahme einer Überlast dar. Sie liegt noch im Rahmen dessen, was die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen (dazu KapA Anl. 5 S. 19 -) und unter Hintanstellung von Qualitätsbedenken im Rahmen ihrer Lehrfreiheit gerade noch an Steigerung der effizienten Ausnutzung der vorhandenen Arbeitsplätze verantworten kann, ohne den Anspruch der zugelassenen Studierenden (Art. 12 Abs. 1 GG) auf Schutz vor einer unzulässigen Unterschreitung des Niveaus ihrer Ausbildung (s. o. 1.) sowie den Anspruch künftiger Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) auf Schutz ihrer Gesundheit vor unzureichend ausgebildeten Zahnmedizinern zu missachten (dazu VG Freiburg, Beschlüsse vom 14.05.2018 – NC 9 K 2514/18 -, vom 27.11.2014 NC 6 K 2788/14 -, juris, Rdnr. 14 und Urteil vom 12.02.2014 NC 6 K 2379/13 -, juris, Rdnrn. 21, 26, 27 und 29; siehe auch schon Beschluss vom 19.12.2012 NC 6 K 1852/12 -, juris, Rdnrn. 5 10).

Randnummer 15

Diese Feststellungen erweisen sich auch nach erneuter Prüfung als zutreffend.

Randnummer 16

Von Klägerseite wurde in diesem Zusammenhang zwar eingewandt, es sei durchaus möglich, dass beispielsweise Studierende an wirklichen Behandlungsstühlen sich untereinander selbst oder echte Patienten behandeln könnten. Auch sei zu fragen, ob es spezielle Stühle für Kinder gebe, die vielleicht nicht mitgezählt würden, und ob hier nicht auch solche Behandlungseinheiten in dieser Weise in die Berechnung der ausstattungsbedingten Kapazität hätten eingestellt werden müssen.

Randnummer 17

Der Beklagtenvertreter hat demgegenüber aber in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Argumentation der Klägerseite angesichts der tatsächlichen Verhältnisse der Ausbildung aus folgenden Erwägungen nicht durchgreift:

Randnummer 18

Die sogenannten „Phantom“-arbeitsplätze haben nichts mit Behandlungsstühlen zu tun, wie man sie aus der normalen Zahnarztpraxis kennt, weil die Studierenden in diesen Anfangssemestern auch nur in einem „Phantom“-Kurs an diesen Phantomen üben, also ohne echte Patienten und auch ohne echte Behandlungsstühle. Das, was genau an diesen „Phantomarbeitsplätzen“ geübt und gelehrt und ausgebildet wird, ist nichts, was an Mitpatienten, Mitstudierenden oder sonst an Behandlungsstühlen geübt und gelehrt werden kann. Es handelt sich um einen eigenständigen, erforderlichen, der späteren Ausbildung vorgelagerten Teilschritt der Ausbildung. Es ist insbesondere auch nicht etwa möglich, einen Phantomarbeitsplatz auch dort einzurichten, wo es „nur“ einen Behandlungsplatz gibt. Die Ausbildung an den Phantomarbeitsplätzen erfolgt in zwei Räumen, die in dem alten Zahnmedizingebäude der Zahnklinik vorhanden sind, und auch nicht ausgeweitet werden können. In diesen beiden Räumen wird unter beengten Verhältnissen an den 41 Phantomköpfen gelehrt und geübt. Wenn insgesamt hier die vorgeschlagene und auch festgesetzte Zahl von 85 Studienplätzen gewählt wird, dann hat dies seinen Grund schlichtweg in der Erfahrungstatsache, dass zwar ein, zwei oder auch maximal drei der Studenten immer etwa durch Krankheit oder sonstige Abwesenheit einen Platz unbesetzt lassen halten, dass es aber im ungünstigsten Fall eben auch einmal vorkommen kann, dass eben alle Studierenden vollzählig präsent sind, so dass sich dann zwei einen Platz zeitlich oder räumlich teilen müssen. Es ergibt auch keinen Sinn, andernorts in anderen Räumen, die nicht zugeordnet sind, solche Kurse durchzuführen. Denn spätestens bei der personellen Kapazität kann es dann Engpässe geben, die ihrerseits dann limitierend wirken. Es würde zum Beispiel nichts nützen, noch zwei, drei Phantomköpfe mehr anzuschaffen, wenn dann das Lehrpersonal, was daran ausbilden soll, in Folge einer angespannten personellen Kapazität gar nicht vorhanden ist. Von daher versucht die Universität bereits jetzt nach Möglichkeit das Beste aus der Situation zu machen und trotz einer personellen Unterlast sogar eine höhere Studienplatzzahl festzulegen, die dann aber eben durch die vorhandenen Phantomplätze auch wiederum begrenzt wird und hat ihrerseits auch noch drei mehr Plätze als danach rechnerisch zu ermitteln aufgeschlagen. Das ist für die Universität derzeit der Weg, den sie am sachlichsten und rationalsten erachtet.

Randnummer 19

Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an, da die zugrundeliegenden Ausführungen und Erwägungen detailliert, nachvollziehbar und überzeugend sind. Insoweit wird nämlich gerade deutlich, dass es der Beklagten ganz offensichtlich nicht darum geht, eine etwa für eine noch größere Zahl von Zulassungen ausreichende, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität gewissermaßen „klein zu rechnen“ oder gar zu „unterschlagen“. Vielmehr tut sie offenbar alles, um mit den vorhandenen, nicht mehr weiter steigerbaren Kapazitäten bereits mehr Studierende auszubilden, als es ihr bei einer reinen Beschränkung der Kapazitätsermittlung allein auf die personelle Ausbildungskapazität möglich wäre, die nur eine geringere Studierendenzahl zuließe. Mit anderen Worten, sie hat hier schon eine überhöhte Anspannung aller personellen Kräfte vorgenommen, um an den vorhandenen Phantomplätzen möglichst effektiv und quantitativ erschöpfend eine größtmögliche Zahl von Studierenden auszubilden. Das aber ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 20

Auch für die hilfsweise begehrte Zuweisung eines Teilstudienplatzes ist angesichts der Kapazitätserschöpfung kein Raum.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 22

Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Randnummer 23

Beschluss vom 29. November 2018

Randnummer 24

Der Streitwert wird auf 5.000,-EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Randnummer 25

Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 KapVO VII BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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