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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2002 – 5 E 5129/01

Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2002:0123.5E5129.01.0A

Leitsatz

Zur Rechtmäßigkeit des Abschleppens eines verbotswidrig in einem eingeschränkten Halteverbot (Z. 286 StVO) geparkten Kfz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw der Marke Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ... , war am 14.04.2001 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.40 Uhr in Frankfurt am Main in der Hasengasse 13 15 in einem eingeschränkten Halteverbot (Zeichen: 286 StVO) abgestellt. Dies veranlasste die Hilfspolizeibeamtin M, eine Abschleppmaßnahme einzuleiten. Die durch das Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 312,17 DM wurden dem Kläger mit Kostenbescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in Rechnung gestellt. Zugleich wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,-DM erhoben. Den am 29.05.2001 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2001 zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von DM 50,-fest.

Randnummer 2

Am 26.11.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Wie bereits im Vorverfahren macht er geltend, dass die Voraussetzung für eine Abschleppmaßnahme nicht vorgelegen hätten, insbesondere, dass die Abschleppmaßnahme gegen das Übermaßverbot verstoßen hätte.

Randnummer 3

Der Kläger beantragt,

Randnummer 4

den Kostenbescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.10.2001, zugestellt am 24.10.2001, aufzuheben.

Randnummer 5

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 6

die Klage abzuweisen.

Randnummer 7

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 8

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Hilfspolizeibeamtin M war befugt, am 14.04.2001 das klägerische Fahrzeug abzuschleppen, da von diesem Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen ist. Durch das mehrstündige Abstellen des Fahrzeuges in einem eingeschränkten Halteverbot hat der Kläger in grober Weise gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen und dadurch den übrigen Verkehr behindert, indem er die Fläche des eingeschränkten Halteverbotes ihrer Zweckbestimmung, dort nur ein- und aussteigen bzw. be- oder ausladen zu können, entzogen hat. Im Hinblick darauf, dass der Verkehrsverstoß mehr als drei Stunden andauerte, sieht das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Randnummer 9

Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.10.2001.

Randnummer 10

Auch soweit dem Kläger Gebühren in Rechnung gestellt worden sind, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 12

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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