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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 08.01.2021 – 3 K 2583/20.F

Unterhaltsvorschussgesetz
Spruchkörper
3. Einzelrichter
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2021:0108.3K2583.20.F.00

Leitsatz

Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fehlt dem Elternteil die Antrags- und Klagebefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UVG.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte und im Entwurf vorgelegte Klage.

Randnummer 2

Die Antragstellerin hatte mit Antrag vom 01.06.2020 bei der Antragsgegnerin beantragt, deren Bescheid vom 26.10.2004 zurückzunehmen und die Antragstellerin neu zu bescheiden. Gegenstand des Bescheides vom 26.10.2004 war die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – für den am XX.XX.1994 geborenen Sohn D. der Antragstellerin.

Randnummer 3

Nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114ff. ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Randnummer 4

Im vorliegenden Fall fehlt der beabsichtigten Klage jedenfalls die erforderliche Erfolgsaussicht.

Randnummer 5

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 1 UVG steht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung dem Kind zu, hier also dem 1994 geborenen D... . Dieses Kind war zum Zeitpunkt des Bescheides vom 26.10.2004 noch minderjährig und wurde deshalb von der Antragstellerin vertreten. Inzwischen ist das „Kind“ jedoch volljährig und ist deshalb selbst berufen, vermeintliche Ansprüche im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen. Der Antragstellerin selbst fehlt deshalb für die beabsichtigte Klage die notwendige Klagebefugnis.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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