Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2011 – 12 L 1874/11.F.A
- Spruchkörper
- 12. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2011:0713.12L1874.11.F.A.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Nachdem der Antrag am 12.07.2011 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Die Kosten waren nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er den Antrag zurückgenommen hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Zitierte Vorschriften
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