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Rechtsprechung · VG Frankfurt

VG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2011 – 12 L 1874/11.F.A

Asylrechts (§18a AsylVfG)
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFFM:2011:0713.12L1874.11.F.A.0A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Antrag am 12.07.2011 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kosten waren nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er den Antrag zurückgenommen hat.

Randnummer 3

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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