Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2000 – 10 E 32200/94.A
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2000:0704.10E32200.94.A.0A
Leitsatz
Einzelfall einer erfolgreichen Klage auf Abschiebungsschutz als politisch verfolgter ausländischer Flüchtlinge eines kurdischen Türken, der im Januar 1990 aus ihrem Heimatland ausgereist und in das Inland eingereist ist und erfolgreich Vorfluchtgründe (lokale Verfolgung) geltend gemacht hat (deren Grund in der Unterstützung der PKK logistisch und seiner Festnahme wegen der Weigerung Dorfschützer zu werden, zu sehen ist), dem keine inländische Fluchtalternative offen steht, und der ferner erfolgreich Nachfluchtgründe geltend gemacht hat, weil er sich im Inland exponiert und dauerhaft exilpolitisch betätigt hat.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und greift mit der vorliegenden Klage einen insoweit ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an. Außerdem hat der Kläger die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.
Dem Kläger steht nach derzeitiger Aktenlage ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Abschiebungsschutz nicht mit der für eine PKH-Gewährung (mindestens) erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu.
Das Gericht geht bei seiner diesbezüglichen Prüfung in übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. Urteil vom 07.07.1997 Az.: 12 UE 2815/96.A -; Urteil vom 19.01.1998 Az.: 12 UE 1624/95 -; Urteil vom 14.10.1998 Az.: 6 UE 214/98.A -) in ständiger Rechtsprechung einerseits von einer Gruppenverfolgung der Kurden in den (ehemaligen) Notstandsprovinzen der Osttürkei, zum anderen aber auch vom grundsätzlichen Fortbestand einer inländischen Fluchtalternative in der Westtürkei aus. Dem bisherigen Sachvortrag läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, warum für die Person des Klägers ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Situation geboten sein sollte.
Hinsichtlich des geltend gemachten Nachfluchtgrundes muß nach derzeitigem Kenntnisstand davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Rahmen seiner exilpolitischen Betätigung nicht in exponierter Stellung aufgetreten ist.
Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage aufgrund einer Anhörung oder Vernehmung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung sind derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die formelle Erreichbarkeit eines Beweismittels hier: Parteivernehmung aber gebietet aufgrund des dem Gericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage zustehenden Prognosespielraums nicht stets die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, da es ein Kläger ansonsten alleine durch solche formell korrekten und prozessual damit nicht übergehbaren Beiweisantritte in der Hand hätte, PKH zu erzwingen (vgl. dazu Münchener Kommentar zur ZPO, § 114 Rdnr. 56; Zöller, ZPO, 20. Aufl. 1997 § 114 Rdnr. 26).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Zitierte Vorschriften
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