Rechtsprechung · VG Frankfurt
VG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2003 – 1 G 1052/03
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGFFM:2003:0422.1G1052.03.0A
Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, die durch das Verwaltungsgericht angeordnet oder wiederhergestellt worden ist (§ 80 Abs. 5 VwGO) dauert nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch an sondern auch in der Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bis zu dessen Bestandskraft oder -sofern Anfechtungsklage erhoben wirdnach Maßgabe des § 80b VwGO.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 05.01.2001 hat der Antragsgegner die dem Antragsteller am 14.09.1998 und am 28.02.2000 erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurückgenommen und insoweit den Sofortvollzug angeordnet. Zugleich hat er die dadurch wieder offenen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gestellt. Aufgrund dieses Antrages hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 26.03.2001 (1 G 610/01) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2003 hat das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch zurückgewiesen. Am 05.03.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zugleich hat er erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 05.01.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2003 ist nicht statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nämlich bereits durch den genannten Beschluss vom 26.03.2001 wieder hergestellt worden. Die aufgrund dieses Beschlusses angeordnete Aussetzung dauert nicht nur bis zur Entscheidung über den Widerspruch an, sondern bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, besteht also auch in der Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides und mindestens bis zu dem erstinstanzlichen Urteil über die Anfechtungsklage fort (§ 80b VwGO; Redeker/von Oertzen, VwGO 12. Auflage 1997 § 80 Rd. Nr. 64).
Zitierte Vorschriften
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