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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2024 – 18 K 4774/21

Spruchkörper
18. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:1031.18K4774.21.00
Normenkette
§ 32 Abs. 2 RVG; § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG; § 33 RVG

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 2

Über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 RVG entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 8 RVG. Der nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter in diesem Sinne.

Randnummer 3

Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 8 K 21.513 -, juris, Rn. 1 m.w.N.

Randnummer 4

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest. Antragsberechtigt bezüglich der Gegenstandswertfestsetzung sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch die bevollmächtigten Rechtsanwälte aus eigenem Recht.

Randnummer 5

Wenn wie im vorliegenden Fall ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Streitwert festgesetzt worden ist, ist für die beantragte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG Voraussetzung, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnet, der grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgeblich ist.

Randnummer 6

§ 33 RVG dient der Lückenschließung, die § 32 RVG für die Wertfestsetzung für den Fall offengelassen hat, dass sich der für die gerichtliche Tätigkeit festgesetzte Gegenstandswert nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit deckt.

Randnummer 7

Vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 26. Aufl. 2023, § 33, Rn. 1; Bischof in Bischof u.a., RVG, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 33 Rn. 10.

Randnummer 8

Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Streitwert die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren nicht angemessen abbildet, sodass kein berechtigtes Interesse für die beantragte Festsetzung erkennbar ist. Denn die Kammer hat bei der Festsetzung des Streitwertes bereits berücksichtigt, dass es sich um zwei Kläger handelte, für die jeweils eigenständig zu prüfen war, ob die Klage zulässig und begründet war, wobei die jeweilige Prüfung einen unterschiedlichen Verfahrensausgang hätte nehmen können, und hat aus diesem Grund den angesetzten Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Zahl der Kläger verdoppelt.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 10

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Randnummer 11

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 12

Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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