Rechtsprechung · VG Düsseldorf
VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2024 – 18 K 4774/21
- Spruchkörper
- 18. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGD:2024:1031.18K4774.21.00
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit wird abgelehnt.
Gründe
Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 19. Juni 2023 - B 8 K 21.513 -, juris, Rn. 1 m.w.N.
Wenn wie im vorliegenden Fall ein für die Gerichtsgebühren maßgeblicher Streitwert festgesetzt worden ist, ist für die beantragte Festsetzung gemäß § 33 Abs. 1 1. Alt. RVG Voraussetzung, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert berechnet, der grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgeblich ist.
Vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 26. Aufl. 2023, § 33, Rn. 1; Bischof in Bischof u.a., RVG, Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 33 Rn. 10.
Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass der festgesetzte Streitwert die anwaltliche Tätigkeit in dem Verfahren nicht angemessen abbildet, sodass kein berechtigtes Interesse für die beantragte Festsetzung erkennbar ist. Denn die Kammer hat bei der Festsetzung des Streitwertes bereits berücksichtigt, dass es sich um zwei Kläger handelte, für die jeweils eigenständig zu prüfen war, ob die Klage zulässig und begründet war, wobei die jeweilige Prüfung einen unterschiedlichen Verfahrensausgang hätte nehmen können, und hat aus diesem Grund den angesetzten Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG entsprechend der Zahl der Kläger verdoppelt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Zitierte Vorschriften
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