Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 10.03.2026 – 7 K 469/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 22. Januar 2024 verpflichtet, der Klägerin die Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu bewilligen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Dr. Kommer gez. Lammert gez. Bode
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung der Energiepreispausche für Studierende.
Die Klägerin nahm im Oktober 2022 ein Studium im weiterbildenden Masterstudiengang Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) – im Folgenden EMMA – bei der Akademie für Weiterbildung an der Universität Bremen, der Beigeladenen, auf. Im Dezember 2022 trat das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) in Kraft, das für Anspruchsberechtigte die Gewährung einer einmaligen sogenannten Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro vorsah.
Ende März 2023 teilte die Beigeladene den Studierenden im Weiterbildungsstudiengang EMMA mit, Weiterbildungsstudierende hätten keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Diese Einmalzahlung könnten nur Personen beantragen, deren Hauptstatus in der Sozialversicherung „Studierende:r“ sei. Dokumentiert werde dieser Sozialversicherungsstatus durch eine Immatrikulation als ordentliche:r Studierende:r. Bei den EMMA-Studierenden sei der Sozialversicherungsstatus hingegen „Arbeitnehmer:in“ oder „Beamt:in“.
Die EMMA-Studierenden erhielten in der Folge keine Zugangsschlüssel zur Beantragung der Energiepreispauschale im elektronischen Antragsportal („www.einmalzahlung200.de“). Am 27. September 2023 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Bremen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aushändigung des für die Beantragung der Energiepreispauschale notwendigen Zugangscodes zu erreichen (Az. 7 V 2329/23). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2023 wurde der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Klägerin die formwirksame Beantragung der Energiepreispauschale vor dem Ablauf des 30. September zu ermöglichen.
Die Beklagte stellte der Klägerin einen Zugangscode für die Beantragung im Internetportal „Einmalzahlung200.de“ nicht zur Verfügung.
Die Klägerin beantragte mit am 1. Oktober 2023 bei der Senatorin für Klima, Umwelt und Wissenschaft eingegangenen Schreiben die Bewilligung der Energiepreispauschale für Studierende.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Januar 2024, zugestellt am 25. Januar 2024, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale für Studierende. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200,00 Euro für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) immatrikuliert gewesen sei. Einen bundesrechtlichen Immatrikulationsbegriff gebe es nicht. Das EEPSG gehe dementsprechend von einer landesrechtlichen Regelung des Immatrikulationsrechts auf Grundlage der Landeshochschulgesetze und der Satzungen der Hochschulen aus. Das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung habe dies bestätigt. Die Klägerin sei hiernach nicht immatrikuliert. Die Beigeladene, an deren Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Immatrikulation sie gebunden sei, habe für die Klägerin keine Immatrikulation mitgeteilt. Anstelle einer Immatrikulation werde der Zugang zum Masterstudiengang EMMA in Form einer Zulassung auf Antrag gewährt. Diese Zulassung zum Masterstudiengang stelle keine statusrechtliche Immatrikulation im Sinne von § 34 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. dem einschlägigen Satzungsrecht der Beigeladenen dar.
Die Klägerin hat am 26. Februar 2026, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie gehe von einer Anspruchsberechtigung aus, da sie ausweislich einer Bescheinigung der Akademie für Weiterbildung vom 28. September 2022 bis zum 30. September 2025 an der Universität Bremen immatrikuliert gewesen sei. Die Aufnahme der Weiterbildungsstudierenden in eine separate Matrikelliste nach § 18 der Immatrikulationsordnung (ImmaO) der Beigeladenen führe dazu, dass eine Immatrikulation vorliege, wenn auch nicht in der Hauptliste der Beigeladenen. Wenn man für die Anspruchsberechtigung auf diese Organisationsstruktur der Beigeladenen abstellte, bedeute diese eine sehr enge Auslegung des EPPSG. Dies stehe im Widerspruch zur Gesetzesbegründung, ausweislich derer der Gesetzgeber auch Studierende in einem Teilzeitstudium oder einem dualen Studium sowie Studierende in Urlaubssemestern habe erfassen wollen. Der Bezug im EPPSG auf die Immatrikulation habe den Sinn und Zweck, alle Studierenden zu erfassen, nicht einzelne Studierende – mit Ausnahme der Gasthörenden – auszuschließen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Januar 2024 zu verpflichten, ihr die Energiepreispauschale nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und trägt ergänzend vor: Das Recht, Immatrikulationen vorzunehmen, sei eine originäre Selbstverwaltungsangelegenheit der Hochschulen, die nur der Rechts-, aber nicht der Fachaufsicht unterliege. Selbst für den theoretischen Fall, dass die Universität zur Immatrikulation der EMMA-Studierenden nach dem Landesrecht verpflichtet gewesen wäre, würden die EMMA-Studierenden im Hinblick auf das Klageverfahren nicht als immatrikuliert gelten. Denn der Beigeladenen verbliebe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts ein Spielraum, wie sie eine Immatrikulation satzungsrechtlich umsetze.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat dahingehend Stellung genommen, dass eine Immatrikulation mangels Verwaltungsakts bei den Teilnehmenden von Weiterbildungsmaßnahmen nicht vorliege. Zwar könnten auch Weiterbildungsstudierende die Einrichtungen der Universität nutzen und sie seien auch einem Fachbereich zugeordnet. Dieses äußere Bild führe aber nicht zur Annahme einer ordentlichen Immatrikulation. Die Akademie für Weiterbildung führe aus organisatorischen Gründen nach § 18 ImmaO selbst entsprechende Listen mit den Studierenden. Es gebe jedoch keinen Zulassungsbescheid gemäß § 36 BremHG. Die „Immatrikulationsbescheinigung“ der Akademie sei aufgrund der falschen Begrifflichkeit inzwischen geändert worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 11. März 2025 sowie vom 2. April 2025 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
A. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 6 Satz 1 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes (EPPSG) eröffnet. Eines Widerspruchverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 6 Satz 2 EPPSG nicht. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Die Klägerin hat die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Der Klägerin wurde der streitgegenständliche Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde am 25. Januar 2024 zugestellt, sodass die Klageerhebung am 26. Februar 2024, einem Montag, rechtzeitig erfolgte.
II. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft vom 22. Januar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf die begehrte Energiepreispauschale, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
Nach § 2 Abs. 2 EPPSG wird die Energiepreispauschale auf Antrag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet (Satz 1). Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden (Satz 2).
a. Die Klägerin hat den erforderlichen Antrag schriftlich bei der zuständigen Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (vgl. § 1 Abs. 2 der Bremische Verordnung zur Durchführung des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes – BremEPPSG-VO) gestellt.
Dem steht nicht entgegen, dass nach § 6 Satz 1 BremEPPSG-VO eine Antragstellung ausschließlich über das Internetportal „Einmalzahlung200.de“ vorgesehen war und eine Antragstellung auf anderem Wege gemäß § 6 Satz 2 BremEPPSG-VO ausgeschlossen sein sollte.
Es kann offenbleiben, ob das in § 6 EPPSG-VO vorgesehene Formerfordernis – ausschließlich elektronische Antragstellung – auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage beruht. Dies ist zweifelhaft, denn dem Wortlaut nach ermächtigt § 2 Abs. 1 Satz 2 EPPSG die Länder lediglich zur Bestimmung der zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung; von der Regelung des Verfahrens ist hier nicht die Rede. Insoweit hätte es möglicherweise parlamentsgesetzlicher Regelungen zur Einführung eines verpflichtenden Online-Verfahrens bedurft. Bundesgesetzlich war eine elektronische Antragstellung nicht vorgeschrieben; in der Begründung zum EPPSG heißt es ausdrücklich, „besondere Anforderungen hinsichtlich der Form des Antrags werden nicht geregelt“ (BT-Drs. 20/4536, S. 11; vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 2 B 290/23, juris Rn. 13).
Die Beklagte ist jedenfalls im vorliegende Fall nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – analog) gehindert, sich auf einen etwaigen Formverstoß zu berufen. Danach ist es einer Behörde verwehrt, sich auf Formmängel eines Antrags zu berufen, wenn sie die antragstellende Person rechtswidrig an der Einhaltung der vorgeschriebenen Antragsform gehindert hat (vgl. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 2 B 290/23, juris Rn. 16; VGH Hessen, Beschluss vom 6. April 1987 – 10 TH 132/87, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Beklagte hat der Klägerin den für die elektronische Antragstellung erforderlichen Zugangscode trotz entsprechender gerichtlicher Verpflichtung nicht zur Verfügung gestellt und sie damit an der Wahrung der vorgesehenen Form gehindert.
b. Der Antrag ist auch nicht verfristet.
Zwar hat die Klägerin den erforderlichen Antrag erst am 1. Oktober 2023 und damit nach Ablauf der Frist in § 2 Abs. 2 Satz 2 EPPSG (30. September 2023) gestellt. Dabei handelt es sich ausgehend vom Wortlaut und dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 11). Materiellrechtliche Ausschlussfristen sind vom materiellen Recht gesetzte Fristen, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 10 C 12/14, juris Rn. 16).
Die Beklagte kann sich jedoch nicht auf die Fristversäumung berufen.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich eine Behörde unter bestimmten engen Voraussetzungen – begründet durch den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben – nicht auf den Ablauf einer materiellen Ausschlussfrist berufen kann. Dies setzt voraus, dass die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatliches Fehlverhalten zurückzuführen ist und die Berücksichtigung der verspäteten Handlung den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11/15, juris Rn. 22 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Fristversäumung beruht auf einem der Beklagten zuzurechnenden Fehlverhalten, da sie der Klägerin die rechtzeitige Antragstellung über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“ durch die unterbliebene Übermittlung des Zugangscodes unmöglich gemacht hat. Zudem durfte die Klägerin aufgrund einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 29. September 2023 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/einmalzahlung-200-studierende-2214004; zuletzt abgerufen am 10. März 2026) berechtigterweise davon ausgehen, dass entgegen der gesetzlichen Regelung eine Antragstellung noch bis zum Ablauf des 2. Oktober 2023 möglich sei. Entsprechende Hinweise fanden sich auch auf der Internetseite des elektronischen Antragsportals (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 2 B 290/23, juris Rn. 16). Die Berücksichtigung eines innerhalb dieses Zeitraums gestellten Antrags steht schließlich mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang, da die vom Gesetzgeber angestrebte Planungssicherheit (vgl. BT-Drs. 20/4365, S. 11) hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG sind erfüllt. Danach hat jede Person Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) immatrikuliert war.
a. Die Beigeladene und deren Akademie für Weiterbildung stellen eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dar.
Von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG werden Hochschulen sowie Akademien erfasst, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Das 26. BAföGÄndG hat den Bereich der förderungsfähigen Ausbildungen nach Nr. 6 um Akademien erweitert. Durch diese Neuregelung sollte insbesondere die Förderung von Hochschulausbildungen an staatlichen und privaten Akademien im tertiären Bereich ermöglicht werden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 34). Nach Ziffer 2.1.18 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) sind Akademien berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Demgegenüber definiert Ziffer 2.1.19 BAföG VwV Hochschulen als Einrichtungen, die auf Tätigkeiten vorbereiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Zugangsvoraussetzung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife).
Dies zugrunde gelegt, kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Beigelade oder die Akademie für Weiterbildung vorliegend als Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG anzusehen ist. Für ersteres spricht der Umstand, dass der Master-Studiengang der Klägerin ein wissenschaftliches Weiterbildungsangebot der Hochschule im Sinne von §§ 60, 103 Abs. 3 BremHG darstellt und die Akademie für Weiterbildung lediglich als eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Beigeladenen anzusehen sein dürfte.
Selbst wenn die Akademie für Weiterbildung selbst als Ausbildungsstätte in den Blick genommen werden müsste, würde es sich vorliegend um eine förderungswürdige Akademie auf Hochschulniveau nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG handeln, weil sie im Hinblick auf den weiterbildenden Masterstudiengang EMMA mit dem Master of Arts Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Maßgeblich für die Zuordnung sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG – der über § 1 Abs. 3 EPPSG entsprechend Anwendung findet – die Art und der Inhalt der Ausbildung. Entscheidend sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Ausbildungsinhalte, die Art der Wissensvermittlung sowie der Ausbildungsabschluss (Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 7).
Ausgehend davon weist der Studiengang Entscheidungsmanagement hinsichtlich Ausbildungsabschluss, Zugangsvoraussetzungen und Ausbildungsinhalten hochschulischen Charakter auf. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Teils für Prüfungsordnungen im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung der Universität Bremen vom 13. Dezember 2013 (AT-WB) wird bei erfolgreichem Abschluss der akademische Grad Master of Arts (M.A.) verliehen. Nach § 1 Abs. 1 der Aufnahmeordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Entscheidungsmanagement (Professional Public Decision Making) vom 25. Februar 2015 (AufnahmeO) ist Zugangsvoraussetzung grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit; ausnahmsweise ist auch eine Zulassung ohne Hochschulabschluss möglich, sofern eine Hochschulzugangsberechtigung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit vorliegen. Auch die aus dem Modulhandbuch ersichtlichen Inhalte des Studiums – beispielsweise zur Entscheidungsund Spieltheorie – sprechen für eine systematisch-wissenschaftliche Ausbildung.
Der Einordnung der Akademie für Weiterbildung als Ausbildungsstätte stünde schließlich nicht entgegen, dass diese nicht im Ausbildungsstättenverzeichnis der Beklagten aufgeführt ist. Zwar wird vom Gesetzgeber nahegelegt, im Vollzug des EPPSG auf die in den Ländern geführten Ausbildungsstättenverzeichnisse zurückzugreifen (BT-Drs. 20/4536, S. 8). Die Aufnahme in ein Ausbildungsstättenverzeichnis hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung und ist nicht konstitutiv für die Einordnung als Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 BAföG (Ramsauer/Stallbaum/Pesch, 8. Aufl. 2024, BAföG § 2 Rn. 6).
b. Die Klägerin war am 1. Dezember 2022 auch im Sinne des § 1 Abs. 1 EPPSG immatrikuliert.
aa. Der Begriff der Immatrikulation ist im EPPSG nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen hochschulrechtlichen Verständnis handelt es sich bei der Immatrikulation um einen begünstigenden Verwaltungsakt, mit dem nach Maßgabe des jeweiligen Landeshochschulgesetzes, der konkreten Hochschulsatzung und der Studien- und Prüfungsordnungen die Mitgliedschaft in einer Hochschule begründet und mitgliedschaftliche Rechte sowie studienbezogene Rechte erworben werden (vgl. Lindner in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Auflage 2022, Rn. 162 ff.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 802: Immatrikulation als Verleihung der „akademischen Bürgerrechte“).
Nach Auffassung des Gerichts knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG jedoch nicht an die öffentlich-rechtliche Immatrikulation nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze und der Hochschulsatzungen an, sondern ist eigenständig und funktionsbezogen dahingehend auszulegen, dass er die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden in organisatorischer und funktionaler Hinsicht durch das Bestehen eines geregelten Studienverhältnisses erfasst, nicht jedoch zwingend eine Immatrikulation im hochschulrechtlichen Sinne voraussetzt. Dies folgt insbesondere aus einer systematischen und teleologischen Auslegung der Norm. Im Einzelnen:
Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 EPPSG, wonach anspruchsberechtigt ist, „wer […] immatrikuliert war“, lässt sich zunächst nicht eindeutig entnehmen, ob der Gesetzgeber an den formal-hochschulrechtlichen Begriff der Immatrikulation anknüpfen wollte, der als solcher nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Landeshochschulrechts sowie der einschlägigen Hochschulsatzungen zu bestimmen wäre, oder ob stattdessen ein eigenständiges, funktionales Verständnis zugrunde zu legen ist.
In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 4 EPPSG i. V. m. § 2 Abs. 2 BAföG auch Studierende an nichtstaatlichen Hochschulen anspruchsberechtigt sind. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst auch Studierende an privaten Hochschulen in den Anwendungsbereich des EPPSG einbeziehen (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 11: „Durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 BAföG werden auch Ergänzungsschulen und nichtstaatliche Hochschulen sowie nichtstaatliche Akademien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 BAföG einbezogen (…)“). An privaten Hochschulen erfolgt die Begründung des Studienverhältnisses jedoch regelmäßig nicht durch einen hoheitlichen Akt der Immatrikulation, sondern durch den Abschluss eines privatrechtlichen Studienvertrages. Eine Immatrikulation im klassischen hochschulrechtlichen Sinne – als Verwaltungsakt mitgliedschaftsbegründender Wirkung – liegt dort typischerweise nicht vor. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Begriff der „Immatrikulation“ verwendet, ohne eine Differenzierung zwischen staatlichen und privaten Hochschulen vorzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass der Begriff im Kontext des EPPSG funktional zu verstehen ist. „Immatrikuliert“ ist danach, wer in einem geregelten Studienverhältnis zu einer anerkannten Ausbildungsstätte steht und von dieser als Studierender geführt wird – unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung dieses Verhältnisses.
Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 EPPSG ausdrücklich lediglich solche Personen vom Anspruch ausnimmt, die am Stichtag „ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert“ waren. Gasthörer bzw. Gaststudierende sind Personen, die nur einzelne Lehrveranstaltungen einer Hochschule besuchen und die typischerweise nach der jeweiligen Satzung der Hochschule nicht immatrikuliert sind (vgl. BeckOK HochschulR NRW/Achelpöhler, 37. Edition, 1. Dezember 2025, HG § 52 Rn. 11; BeckOK HochschulR BW/Hofmann, 37. Edition, 1. März 2025, LHG § 64 Rn. 11). Diese negative Abgrenzung legt im Umkehrschluss nahe, dass alle übrigen Formen der Zugehörigkeit zum Kreis der Studierenden – unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung – erfasst sein sollen. Wäre hingegen ein strikt formales Verständnis der Immatrikulation maßgeblich, hätte es dieser ausdrücklichen Ausnahme nicht bedurft.
Hierfür streitet auch der vom Gesetzgeber mit dem EPPSG verfolgte Zweck. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollte die Energiepreispauschale „alle[n] Studentinnen und Studenten“ zugutekommen (BT-Drs. 20/4536, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit ersichtlich nicht an eine bestimmte hochschulrechtliche Statusform anknüpfen wollen, sondern an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Studierenden. Diese weite Zielsetzung wird dadurch bestätigt, dass ausdrücklich auch Studierende in atypischen Konstellationen – etwa im Teilzeitstudium, im dualen Studium oder im Urlaubssemester – erfasst werden sollten (BT-Drs. 20/4536, S. 10). Der Gesetzgeber hat mithin ein funktionales Verständnis zugrunde gelegt, das nicht auf die formale Ausgestaltung des Studienverhältnisses abstellt. Einer solchen Auslegung steht auch die Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung nicht entgegen. Angesichts der geschätzten Anspruchsberechtigten von 2,95 Millionen Studierenden und 450 000 Schülerinnen und Schülern (BT-Drs. 20/4741, S. 2) wollte der Gesetzgeber ein praktikables Massenverfahren schaffen, um eine zügige Auszahlung der Energiepreispauschale zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 20/4741, S. 6). Eine Auslegung, die eine aufwendige materiell-rechtliche Einzelfallprüfung erforderlich machte, liefe diesem Ziel zuwider. Dem Anliegen der Verwaltungsvereinfachung wird jedoch auch dann hinreichend Rechnung getragen, wenn unabhängig von der statusrechtlichen Immatrikulation sämtliche Personen erfasst werden, die sich in einem geregelten Studienverhältnis zu einer Ausbildungsstätte befinden und von dieser typischerweise als Studierende geführt werden.
Hiermit wäre zwar eine Auslegung in einem Sinne, die eine komplexe materiell-rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, nicht zu vereinbaren. Diesem Ziel wird jedoch auch Genüge getan, wenn unabhängig von der statusrechtlichen Immatrikulation alle Studierenden erfasst sind, die in einem geregelten Studienverhältnis zu einer Ausbildungsstätte stehen und die von dieser typischerweise ebenfalls als Studierende in Verzeichnissen geführt werden.
bb. Hiervon ausgehend sind die Studierenden im Weiterbildungsstudiengang EMMA als immatrikulierte Studierende im Sinne des EPPSG anzusehen. Sie nehmen an einem strukturierten Studienangebot mit dem Ziel eines regulären Masterabschlusses teil und wurden – wenn auch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung (ImmaO) der Beigeladenen in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung in einer gesonderten Matrikelliste – von der Beigeladenen als Studierende geführt. Sie sind unstreitig keine Gasthörer.
Der Anspruchsberechtigung der EMMA-Studierenden steht auch nicht entgegen, dass sie neben ihrem Teilzeitstudium berufstätig sind und sich damit typischerweise in einer anderen wirtschaftlichen Lage befinden als Vollzeitstudierende in einem regulären Studium. Der Gesetzgeber hat die Energiepreispauschale für Studierende – im Unterschied zum Heizkostenzuschussgesetz vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), das unter anderem die Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem BAföG förderte – als bedürftigkeitsunabhängige Leistung ausgestaltet.
cc. Ob die EMMA-Studierenden im Sinne des Bremischen Hochschulgesetzes i. V. m. der Immatrikulationsordnung der Beigeladenen immatrikuliert waren bzw. sind, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die hochschulrechtliche Einordnung ist für die Auslegung des § 1 Abs. 1 EPPSG nicht maßgeblich, da der dort verwendete Begriff der Immatrikulation – wie ausgeführt – funktional und nicht im Sinne eines bestimmten landesrechtlichen Statusbegriffs zu verstehen ist.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, weil es sich um eine Angelegenheit der Ausbildungsförderung handelt (OVG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 2 B 290/23, juris Rn. 4). Die Studierenden-Energiepreispauschale wurde vom Gesetzgeber als „Ausbildungsbeihilfe“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG konzipiert (vgl. BT-Drs. 20/4536, S. 8).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
- § 2 BAföG
- § 154 VwGO
- § 242 BGB
- Art. 74 GG
- § 101 VwGO
- § 113 VwGO
- § 162 VwGO
- § 167 VwGO
- § 188 VwGO
- § 68 VwGO
- § 74 VwGO
Außerdem: § 1 EPPSG, § 2 EPPSG, § 6 BremEPPSG-VO, § 6 EPPSG, § 103 HG HB 2026, § 36 HG HB 2026, § 60 HG HB 2026
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