Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 10.03.2026 – 7 K 2798/24
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 12 Abs. 4 Satz 2 der Bremischen Beihilfeverordnung § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Bremisches Beamtengesetz Art. 3 Abs. 1 GG Art. 33 Abs. 5 GG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
gez. Dr. Kommer gez. Lammert gez. Bode
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe unter Anwendung eines Beihilfebemessungssatzes von 55 vom Hundert.
Der Kläger ist als Beamter im Dienst der Beklagten dem Grunde nach beihilfeberechtigt. Er ist Vater eines geborenen Kindes.
Am 12. Januar 2023 beantragte er Beihilfe für ärztliche Behandlungen sowie Heilbehandlungen und reichte hierzu Rechnungen vom 29. Dezember 2022 (Rechnungsbetrag: 37,53 Euro), vom 9. Januar 2023 (Rechnungsbetrag: 242,26 Euro) sowie vom 11. Januar 2023 (Rechnungsbetrag: 380,00 Euro) ein.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2023 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 232,51 Euro. Im Hinblick auf die Rechnungen vom 29. Dezember 2022 sowie vom 11. Januar 2023 legte sie einen Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert, in Bezug auf die Rechnung vom 9. Januar 2023 einen Bemessungssatz von 55 vom Hundert zugrunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Mit seinem am 10. März 2023 erhobenen Widerspruch wendete er sich gegen die Anwendung des Beihilfebemessungssatzes von 50 vom Hundert. Zum 1. Dezember 2022 sei der Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind von 55 auf 50 vom Hundert abgesenkt worden. Dies führe zu einer Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamte mit einem Kind gegenüber Beamtinnen und Beamte ohne Kind, für die ebenfalls ein Beihilfebemessungssatz von 50 vom Hundert gelte. Damit würden unterschiedliche Lebenssachverhalte ohne ersichtlichen Grund derselben Regelung unterworfen, was den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzte. Dieser verpflichte dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden – entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart – zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, wenn bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehle und diese deshalb als willkürlich bezeichnet werden müsse. Zwar stehe es dem Gesetzgeber frei, jene Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen wolle. Er habe jedoch die Auswahl sachgerecht zu treffen, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2024, zugestellt am 4. Oktober 2024, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBI. S. 728), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022, habe der bremische Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus den Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, 2 BvL 6/17) zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien im Land Bremen umgesetzt und die Nettobesoldung der Beamtinnen und Beamten mit berücksichtigungsfähigen Kindern durch verschiedene Maßnahmen (z. B. die Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschläge und der kinderbezogenen Jahressonderzahlung, Gewährung von kinderbezogenen Familienergänzungszuschlägen) erhöht. Soweit bei Beamtinnen und Beamten mit einem Kind das Kind in der Privaten Krankenversicherung versichert sei, erhielten die Beamtinnen und Beamten persönlich nunmehr zwar nur noch einen Beihilfebemessungssatz von 50 statt bisher 55 vom Hundert; der Beihilfebemessungssatz des Kindes sei jedoch zugleich von 55 auf 80 vom Hundert gestiegen. In der Summe sei somit eine Entlastung der Nettobesoldung eingetreten, da die Beamtinnen und Beamten in der Gesamtheit für sich und ein Kind weniger Versicherungsprämien in der Privaten Krankenversicherung zu zahlen hätten. Sollten Beamtinnen und Beamte ihr Kind kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben, habe sich der Beihilfebemessungssatz für sie zwar verringert und sie hätten im Vergleich zur alten Rechtslage eine um fünf Prozentpunkte höhere Versicherungsprämie in der Privaten Krankenversicherung zu zahlen. Gleichwohl sei die Nettobesoldung dieser Beamtinnen und Beamten aufgrund der zeitgleich erfolgten weitreichenden Erhöhungen der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile ebenfalls deutlich erhöht worden. Es handle sich bei der Beihilfe als Erfüllung der bestehenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn um eine anteilige Ergänzung der gesundheitlichen Eigenvorsorge, die grundsätzlich aus der Nettobesoldung des Beamten zu bestreiten sei, in einer Höhe, die durch eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abgedeckt sei. Das Mischsystem aus Nettoalimentation und ergänzender anlassbezogener Beihilfe genieße keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz und der Gesetzgeber unterliege diesbezüglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung keiner Bindung durch das Alimentationsprinzip. Eine Verschlechterung des bisherigen Beihilfestandards sei in den durch das Grundgesetz gesetzten Grenzen für die Verordnungsgeber möglich, soweit an anderer Stelle gleichzeitig durch besoldungsrechtliche Verbesserungen die Nettoalimentation gestärkt würde. Die Beamtinnen und Beamten dürften nur hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Nettoalimentation nicht schlechter gestellt werden als vor der Rechtsänderung. Dass die Nettobesoldung des Klägers infolge der Absenkung des Beihilfebemessungssatzes bei gleichzeitiger Erhöhung der besoldungsrechtlichen kinderbezogenen Leistungen zu Dezember 2022 geringer ausgefallen wäre im Vergleich zu der Nettobesoldung im November 2022, habe er nicht dargelegt.
Der Kläger hat am 4. November 2024 Klage erhoben. Er wiederholt seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Es sei zwar denkbar, dass die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes finanziell teilweise durch die weiteren besoldungsrechtlichen Maßnahmen für Familien mit Kindern ausgeglichen werde. Das ändere aber nichts daran, dass Beamtinnen und Beamte mit einem Kind mit kinderlosen Beamtinnen und Beamten in Bezug auf den Beihilfebemessungssatz gleichgestellt würden, obgleich es sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte handele, die eine unterschiedliche Behandlung durch unterschiedliche Beihilfebemessungssätze verlangen würden. Knüpfe die Gleichbehandlung verschiedener Lebenssituationen an freiwillige Entscheidungen von Betroffenen an, habe der Normgeber zwar grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum; anders sei es jedoch, wenn an ein von Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal angeknüpft werde. Die Entscheidung für Kinder bzw. für ein Kind sei dabei keine freiwillige Entscheidung im vorgenannten Sinn. Gemeint sei – in Hinblick auf das Beihilferecht – vielmehr die Entscheidung zwischen unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten in unterschiedlichen Kliniken oder durch unterschiedliche Ärztinnen bzw. Ärzte zu ggf. unterschiedlichen Bedingungen.
Durch die beihilfebemessungsrechtliche Gleichstellung von Beamten mit einem und kinderlosen Beamten sei im Übrigen nicht nur der Gleichheitssatz, sondern auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt. Aus der Fürsorgepflicht ergäben sich dann Leistungsansprüche, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Die dauerhafte sachgrundlose Belastung durch einen geringeren Beihilfegrundsatz stelle bereits dem Grund nach eine nicht mehr zumutbare Belastung dar und verletze die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern.
Unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 55 vom Hundert hätte die beihilferechtliche Erstattung für die mit dem streitgegenständlichen Antrag eingereichten Rechnungen um 14,72 Euro höher ausfallen müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 14,72 Euro zu gewähren,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Beihilfeantrag des Klägers vom 12. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
Der Kläger macht nicht – wofür die Feststellungsklage statthaft wäre – geltend, die ihm gewährte Besoldung sei insgesamt verfassungswidrig zu niedrig bemessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49/07, juris Rn. 28). Er begehrt vielmehr die Gewährung einer weiteren – nicht zur Besoldung im engeren Sinne rechnenden (vgl. den Katalog in § 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes – BremBesG) – Beihilfe mit dem Argument, die mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) zum 1. Dezember 2022 erfolgte Absenkung des Beihilfebemessungssatzes von 55 auf 50 vom Hundert für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind sei verfassungswidrig. Für dieses Begehren ist die Verpflichtungsklage statthaft. Denn der Streitgegenstand eines auf die Gewährung einer höheren Beihilfe gerichteten Verpflichtungsbegehrens und die damit – inzident – begehrte Feststellung, die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind sei verfassungswidrig, ist ein anderer als die Rechtsbehauptung, das allgemeine Alimentationsniveau sei verfassungswidrig zu niedrig (vgl. ausführlich VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Juni 2020 – 2 K 8782/18, juris Rn. 31 ff. m. w. N.).
Der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass es gegenwärtig an einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage fehlt, die einen Beihilfebemessungssatz von 55 vom Hundert vorsieht. Der Kläger stützt sein Begehren maßgeblich auf die Verfassungswidrigkeit der zum 1. Dezember 2022 erfolgten Neuregelung des § 80 Abs. 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG), aus der sich der abgesenkte Beihilfebemessungssatz unmittelbar ergibt. Gelangte das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu der Feststellung, dass diese Vorschrift mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, wäre nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es nicht nur die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellt, sondern darüber hinaus – zur Vermeidung eines noch verfassungsferneren Zustands – eine Übergangsregelung trifft, wonach die frühere Rechtslage bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber wiederauflebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 1 BvR 539/96, juris Rn. 89). In einem solchen Fall würde sich der Beihilfebemessungssatz des Klägers unmittelbar nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Rechtslage bestimmen, die in § 80 Abs. 4 Satz 2 BremBG für ledige Beamtinnen und Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind einen Bemessungssatz von 55 vom Hundert vorsah.
II. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beklagte hat die Beihilfe für die mit Antrag vom 12. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen vom 29. Dezember 2022 sowie vom 11. Januar 2023 zutreffend unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 vom Hundert berechnet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 55 vom Hundert (hierzu 1.) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (hierzu 2.). Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Beihilfe in Höhe von 14,72 Euro, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Maßstab für die Beurteilung des Bestehens eines Beihilfeanspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2005 – 2 C 35.04, juris Rn. 11). Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BremBG in der seit dem 1. Dezember 2022 geltenden Fassung beträgt der Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte grundsätzlich 50 vom Hundert (Buchstabe a) und erhöht sich auf 70 vom Hundert, sofern zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind (Buchstabe b). Da der Kläger Vater (nur) eines berücksichtigungsfähigen Kindes ist, kommt für die nach dem 1. Dezember 2022 entstandenen Aufwendungen ausschließlich ein Bemessungssatz von 50 vom Hundert gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a BremBG zur Anwendung.
Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Beihilfe für die mit Antrag vom 12. Januar 2023 geltend gemachten Aufwendungen vom 29. Dezember 2022 sowie vom 11. Januar 2023 zutreffend unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 50 vom Hundert berechnet.
Die zum 1. Dezember 2022 erfolgte Herabsenkung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind von 55 auf 50 vom Hundert und damit auf das gleiche Niveau wie bei Beamtinnen und Beamten ohne Kind verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.
a. Ein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 2 Abs. 1 der Bremischen Landesverfassung (BremLV) inhaltlich anders als in Art. 3 Abs. 1 GG zu bestimmen ist, sind nicht ersichtlich (vgl. Sperlich, in: Fischer-Lescano/Rinken u. a. (Hrsg.), Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 2016, Art. 2 Rn. 5). Soweit sich die nachfolgenden Erwägungen und Fundstellen auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 GG beziehen, gelten diese nach Überzeugung der Kammer jeweils auch für Art. 2 Abs. 1 BremLV.
aa. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (so bereits BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 – 2 BvK 1/54, juris Rn. 37; Beschluss vom 9. August 1978 – 2 BvR 831/76, juris Rn. 39). Dies gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Ebenso wenig ist er jedoch gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot ist daher nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18, juris Rn. 239). Es kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83, juris Rn. 51). Der Gesetzgeber verletzt das Gleichheitsgrundrecht vielmehr erst, wenn er es versäumt, tatsächliche Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 2 BvL 19/14, juris Rn. 152; Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18, juris Rn. 241 m. w. N.).
Hieran gemessen stellt der gleiche persönliche Beihilfebemessungssatz für Beamtinnen und Beamte ohne Kind und mit einem Kind zwar eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem dar (hierzu bb.). Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten mit einem Kind, weil innerhalb des maßgeblichen Gesamtgefüges der Alimentation ein hinreichender Ausgleich kinderbedingter Mehraufwendungen erfolgt (hierzu cc.).
bb. Zwischen Beamtinnen und Beamten mit einem Kind und solchen ohne Kinder bestehen im Hinblick auf das System der Beihilfe gleichheitsrechtlich relevante Unterschiede. Beamtinnen und Beamte mit einem Kind sind aufgrund des wirtschaftlichen Aufwandes der Kinderversorgung und -erziehung finanziell zusätzlich belastet. Dieser Unterschied ist im Beihilferecht auch beachtlich.
Die Beihilfe dient ihrem unmittelbaren Zweck nach zwar nicht dem Ausgleich des wirtschaftlichen Aufwands der Kinderversorgung und -erziehung. Ihr Regelungsziel besteht vielmehr darin, den Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien den amtsangemessenen Lebensunterhalt auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt zu gewährleisten und ihn insoweit von Aufwendungen zu entlasten, die typischerweise nicht aus der laufenden Besoldung bestritten werden können. Die Beihilfe konkretisiert damit die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn und ergänzt nach der ihr zugrunde liegenden Konzeption die Alimentation der Beamtinnen und Beamten (zu alledem BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88, juris Rn. 38 m. w. N.).
Das ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn wiederum, Beamtinnen und Beamten sowie ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist grundsätzlich eine vierköpfige Familie, die aus der Beamtin bzw. dem Beamten, dem Ehegatten bzw. der Ehegattin und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen die Besoldung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 20/17, juris Rn. 70). Auch der bremische Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass mit der Alimentation eine bis zu vierköpfige Familie allein mit der Besoldung amtsangemessen unterhalten werden können muss (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksache 20/1568 vom 6. September 2022, S. 9; VG Bremen, Urteil vom 8. Juli 2025 – 7 K 2996/23, S. 7 f.).
Da die Beihilfe nach der Konzeption des Gesetzgebers in einem funktionalen Zusammenhang mit der Alimentation steht, nimmt sie auch an deren familienbezogener Ausgestaltung teil. Dementsprechend sind gemäß § 80 Abs. 2 BremBG auch die krankheitsbedingten Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Beamtin bzw. des Beamten in die Beihilfe einbezogen und anteilig abgedeckt. Damit wird der Tatsache Rechnung, dass Beamtinnen und Beamte nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Familie Verantwortung tragen. In diesem Sinne weist die Beihilfe – ungeachtet ihres primären Zwecks der Erstattung konkreter krankheits-, pflege- oder geburtsbedingter Aufwendungen – eine mittelbar familienbezogene Zielrichtung auf. Dies gilt nach der Ausgestaltung des bremischen Gesetzgebers auch für den persönlichen Beihilfebemessungssatz der Beamtin bzw. des Beamten. Denn § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b BremBG sieht eine Erhöhung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit zwei berücksichtigungsfähigen Kindern vor.
cc. Es fehlt jedoch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung an einer verfassungsrechtlich relevanten Benachteiligung der Beamtinnen und Beamten mit einem Kind im Vergleich zu kinderlosen Beamtinnen und Beamten.
(1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Systemen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung ist für die gleichheitsrechtliche Bewertung nicht entscheidend, ob kinderbedingte Mehraufwendungen in einem einzelnen Teilbereich des jeweiligen Gesamtsystems unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sei vielmehr, ob die mit der Kinderversorgung und -erziehung verbundenen Belastungen im jeweiligen Gesamtsystem insgesamt hinreichend ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht stellt insoweit nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Regelungselemente ab, sondern auf die Gesamtwirkung des jeweiligen Systems [BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvL 3/18, juris Rn. 348 ff. (zum System der Rentenversicherung) und Rn. 363 ff. (zum System der Krankenversicherung)].
Diese holistische Betrachtungsweise ist nach Auffassung der Kammer auf die Beihilfe als Bestandteil des Gesamtsystems „Alimentation“ zu übertragen. Die Alimentation ist als Gesamtgefüge darauf angelegt, Beamtinnen und Beamte und ihre Familien amtsangemessen zu unterhalten. Der Beihilfe kommt lediglich eine ergänzende Funktion innerhalb dieses Systems zu. Sie dient der teilweisen Entlastung von krankheitsbedingten Aufwendungen, nicht jedoch der eigenständigen Kompensation unterschiedlicher familiärer Belastungslagen. Ihr Zweck besteht nicht darin, sämtliche Belastungsunterschiede zwischen Beamten auszugleichen, sondern einen spezifischen Teilbereich – nämlich krankheits-, pflege- und geburtsbedingte Aufwendungen – anteilig abzudecken. Der Ausgleich kinderbedingter Mehraufwendungen erfolgt demgegenüber schwerpunktmäßig durch andere Elemente der Alimentation.
Vor diesem Hintergrund greift der Einwand des Klägers, eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastungssituation müsse zwingend innerhalb des Beihilfesystems selbst erfolgen, nicht durch. Eine solche isolierte Betrachtung würde den spezifischen Zweck der Beihilfe verfehlen und die systematische Einbindung in das Alimentationsgefüge außer Acht lassen. Bei der Beihilfe handelt es sich – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – auch nicht um ein solidarisches Versicherungssystem, das grundsätzlich durch die Beiträge der Versicherten finanziert wird. Vielmehr handelt es sich um ein spezifisches Hilfesystem für Beamtinnen und Beamte, das ausschließlich steuerfinanziert ist.
(2.) Hiervon ausgehend ist nach Auffassung der Kammer entscheidend, ob Beamtinnen und Beamte mit einem Kind im Gesamtgefüge der Alimentation durch eine Gleichbehandlung mit kinderlosen Beamtinnen und Beamten benachteiligt sind. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat die besonderen finanziellen Belastungen von Beamtinnen und Beamten mit einem Kind in anderen Bereichen der Alimentation hinreichend berücksichtigt.
Dem Ausgleich kinderbezogener Mehraufwendungen dient in erster Linie der Familienzuschlag nach §§ 34 f. BremBesG. Dem Familienzuschlag kommt nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zugleich kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 – 2 C 16/04, juris Rn. 21). Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der kindergeldberechtigt ist und das Kind in ihren bzw. seinen Haushalt aufgenommen ist, erhält gemäß § 35 Abs. 2 BremBesG den Familienzuschlag Stufe 2 in der sich aus Anlage 5 BremBesG festgesetzten Höhe (derzeit: 409,37 Euro monatlich für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 und 417,33 Euro monatlich für die übrigen Besoldungsgruppen). Ergänzend hierzu sieht § 65 Abs. 2 BremBesG eine Jahressonderzahlung in Höhe von 305,56 Euro pro Kind vor. Hinzu kommt, dass ein weit überwiegender Teil der Krankheitskosten des Kindes im Regelfall über die Beihilfe abgesichert ist. Denn für berücksichtigungsfähige Kinder greift gemäß § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 BremBG seit dem 1. Dezember 2022 ein Beihilfebemessungssatz von 80 vom Hundert.
In der Gesamtschau führt dies aus Sicht der Kammer dazu, dass die erhöhte finanzielle Belastung von Beamtinnen und Beamten mit einem Kind durch den Aufwand der Kinderversorgung und -erziehung hinreichend im Alimentationssystem berücksichtigt wird. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, der Familienzuschlag, die Jahressonderzahlung und der erhöhte Beihilfebemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder komme sämtlichen Beamtinnen und Beamten mit Kindern gleichermaßen zugute und vermöge daher die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes nur für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind nicht zu kompensieren, greift dies nicht durch. Dass die genannten kinderbezogenen Leistungen auch Beamtinnen und Beamtinnen mit zwei und mehr Kindern gewährt werden, ändert nichts daran, dass auch Beamtinnen und Beamte mit einem Kind von ihnen profitieren und ihre kinderbedingten Mehraufwendungen damit in der Alimentation berücksichtigt werden.
b. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG ist nicht gegeben. Die Fürsorgepflicht findet ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Geburt sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet die Fürsorgepflicht den Dienstherrn lediglich, die Beamtinnen und Beamten von im Hinblick auf ihre Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88, juris Rn. 31 f.; BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 5 C 32.15, juris Rn. 19 m. w. N.). Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in der Bundesrepublik – und so auch die Beklagte – ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen durch die Gewährung von Beihilfen.
Ausgehend hiervon gebietet die Fürsorgepflicht nicht, kinderbedingte Mehraufwendungen zwingend auf der Ebene des persönlichen Beihilfemessungssatzes der Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Absenkung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes für die Beamtinnen und Beamten mit einem Kind zu unzumutbaren, aus der Alimentation nicht mehr tragbaren Belastungen in Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfällen führt. Insbesondere führt die Neuregelung nicht zu einer unzumutbaren Versicherungslücke. Denn Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 199 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einen Anspruch gegen ihren privaten Krankenversicherer auf Anpassung des Versicherungsschutzes an den geänderten Beihilfebemessungssatz, ohne dass eine erneute Risikoprüfung erfolgt. c. Schließlich ist auch der allgemein im rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit wurzelnde Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher im Beamtenverhältnis seine eigene von Art. 33 Abs. 5 GG umfasste Ausprägung gefunden hat, nicht verletzt.
Beamtinnen und Beamte dürfen nicht ohne Weiteres auf den unveränderten Fortbestand einer ihnen günstigen Regelung vertrauen. Dies gilt insbesondere im Beihilferecht, wo schon in der Vergangenheit vielfach Änderungen eingetreten sind und mit weiteren Änderungen zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 2 BvR 1978/09, juris Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98, juris Rn. 49). Vor diesem Hintergrund begegnet die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind auch ohne Bestandsschutz- oder Übergangsregelungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Absenkung lediglich eine moderate Anpassung des Beihilfebemessungssatzes um fünf Prozentpunkte darstellt und die Möglichkeit besteht, den verbleibenden Eigenanteil gemäß § 199 Abs. 2 VVG ohne Risikoprüfung über eine private Krankenversicherung abzudecken.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Beihilfeantrags vom 12. Januar 2023, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 12 Abs. 7 Satz 1 BremBVO. Danach kann der Senator für Finanzen die nach § 12 Abs. 2, 3 und 6 BremBVO zustehenden Bemessungssätze in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung strenger Maßstäbe anzunehmen sind, erhöhen.
Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger stützt sein Begehren nicht auf außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, sondern wendet sich gegen die gesetzgeberische Grundentscheidung, den Bemessungssatz für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind auf 50 vom Hundert abzusenken. Die allgemeine gesetzliche Ausgestaltung des Bemessungssatzes vermag jedoch keinen besonderen Ausnahmefall im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 BremBVO zu begründen.
Es kann dahinstehen, ob ein besonderer Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn die Beamtin oder der Beamte nachweist, dass seine durch die Absenkung des Beihilfebemessungssatzes bedingten höheren Prämienzahlungen in der privaten Krankenversicherung nicht durch die Erhöhung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile sowie des Beihilfebemessungssatzes für Kinder auf 80 vom Hundert aufgefangen werden und ihre bzw. seine Nettoalimentation im Dezember 2022 im Vergleich zu November 2022 gesunken ist (vgl. Auszug aus dem Bericht des Petitionsausschusses (Land) Nr. 37 vom 17. Februar 2023, S. 2 f.). Denn dies hat der Kläger bereits nicht dargelegt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat hier die Rechtsfrage, ob die mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBI. S. 728) zum 1. Dezember 2022 erfolgte Absenkung des persönlichen Beihilfebemessungssatzes für Beamtinnen und Beamte mit einem Kind in § 80 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BremBG von 55 auf 50 vom Hundert mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 80 BremBG, § 12 BremBVO, § 34 BremBesG, § 35 BremBesG, § 65 BremBesG, Art. 2 BremLV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 7 K 2798/24 entschieden?“