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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 24.04.2026 – 6 K 2431/24

Zur beamtenrechtlichen Haftung eines Polizeibeamten für einen behaupteten Unfallschaden an einem Mehrzweckdienstfahrzeug, 6 K 2431/24, Urteil vom 24.04.2026
Spruchkörper
6. Kammer
Normenkette
BeamtstG § 48

Tenor

Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch den Dienstherrn wegen einer ihm zur Last gelegten als grob fahrlässig erachteten Verletzung von Dienstpflichten.

Der am geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Polizeioberkommissars (Bes.Gr. A 10) im Dienst der Beklagten.

Am war der Kläger dienstlich mit einem Polizeifahrzeug (Mercedes-Benz, Vito, ) unterwegs. Nach Abschluss der Fahrt stellte er das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen vor dem Polizeikommissariat ab. Hierzu musste er rückwärts und mit mehrmaligem Rangieren in eine enge Parklücke einparken. Dabei stieß er gegen das polizeiliche Fahrzeug (ziviles Einsatzfahrzeug) der Marke Opel mit dem Kennzeichen .

Noch am selben Tag erstattete der Kläger bei der Polizei eine Schadensmeldung. Er gab an, an dem angefahrenen Fahrzeug sei das Kennzeichen verbogen und die untere Kennzeichenhalterung teilweise aus der Halterung gelöst gewesen. An dem von ihm geführten Dienstfahrzeug seien lediglich minimale Kratzer im Bereich der hinteren Stoßstange entstanden. Er habe das Kennzeichen des angefahrenen Fahrzeugs wieder in seine Ursprungsform zurückgebogen und die Halterung ordnungsgemäß befestigt. Der Schadenmeldung fügte er digitale Lichtbilder bei.

Mit E-Mail vom reagierte der Kläger auf eine Nachfrage der polizeilichen Schadenssachbearbeiterin vom und erklärte, er könne die Geschwindigkeit beim Rangieren schlecht einschätzen, da der Bordstein den Vorgang behindert habe. Er gehe jedoch davon aus, weit unter Schrittgeschwindigkeit gefahren zu sein, da an dem anderen Fahrzeug lediglich das Kennzeichen eingedellt gewesen sei. Das von ihm geführte Fahrzeug habe über keine Parksensoren verfügt, jedoch über eine Rückfahrkamera, deren Bildübertragung beim Rangieren verzögert hin- und herschalte, sodass nicht stets zeitnah ein Bild des rückwärtigen Bereichs verfügbar gewesen sei. Zudem sei die Sicht nach hinten durch den angebrachten Heckträger erschwert gewesen. In Verbindung mit den engen Platzverhältnissen und dem hohen Bordstein sei es zum Zusammenstoß mit dem hinter ihm geparkten Fahrzeug gekommen.

Im Auftrag der Polizei wurde das klägerische Einsatzfahrzeug (Vito) durch die repariert. Ausweislich der Rechnung wurden hierbei ausschließlich Reparaturarbeiten an der Heckklappe durchgeführt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 1.153,18 Euro.

Am leitete die Polizei , die Rechnung an den Senator für Inneres und Sport weiter und bat um Prüfung eventueller Regressansprüche. Sie wies dabei auf Ihr Prüfungsergebnis hin, der Kläger habe die Beschädigung des Polizeifahrzeuges zwar schuldhaft verursacht, der Vorwurf des besonders verantwortungslosen Handelns ließe sich nicht ableiten, so dass lediglich von einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Mit Schreiben vom hörte der Senator für Inneres und Sport den Kläger zu einer beabsichtigten Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Höhe von 1.153,18 Euro an. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger seine Pflichten grob fahrlässig verletzt habe. Er habe es unterlassen, auf das Dazuschalten der vorhandenen Rückfahrkamera zu warten, zumal ein Fahrradträger am Pkw Sicht und Abstandschätzung erschwert habe. Auch hätte er sich einweisen lassen können. Ein nicht ausreichend gesichertes Rückwärtsfahren in einer engen Parksituation führe derart offenkundig zu einer extrem hohen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes, dass sich dies jedem objektiven Beobachter sofort erschließe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom nahm der Kläger zu der beabsichtigten Regressmaßnahme Stellung. Die behauptete Beschädigung an der Heckklappe sei nicht durch ihn verursacht worden. Das von ihm geführte Fahrzeug sei nicht beschädigt worden und das parkende Fahrzeug sei lediglich am Kennzeichen beschädigt worden.

Die Polizei nahm hierzu mit Schreiben vom Stellung. Am Tag nach dem Unfall sei der Schaden als „Kratzer Stoßf. h. Berichtsfoto vermutlich Heckkl. eingedellt durch Fahrradträger“ im Datensystem des Fuhrparkmanagements erfasst worden. Auf den Fotos sei der Schaden an der Heckklappe zwar nur sehr schwer zu erkennen, aber er sei vorhanden. Daher müsse der Kläger den Schaden auch verursacht haben. Die Reparaturkosten passten zudem zu dem Schadensbild.

Mit weiterem Schreiben vom trat der Kläger der beabsichtigten Inanspruchnahme weiter entgegen. Die angefertigten Lichtbildaufnahmen ließen keinen Schaden an der Heckklappe erkennen. Sowohl in der „Meldung über die Beschädigung von Dienstfahrzeugen“ vom , der Verkehrsunfallanzeige vom und dem Schreiben der Zentralen Polizeidirektion vom ist lediglich von leichten bzw. minimalen Kratzern an der hinteren Stoßstange oder einer leichten Beschädigung der Stoßstange und einer geschätzten Schadenshöhe von 100,00 Euro die Rede. Eine Beschädigung der Heckklappe sei dort nicht erwähnt.

Der Personalrat wurde mit Schreiben vom über die beabsichtigte Inregressnahme informiert und um Zustimmung gebeten. Eine Zustimmung erfolgte nicht. Der Personalrat lehnte die Maßnahme mit Schreiben vom ausdrücklich ab. Bereits mit Bescheid vom machte der Senator für Inneres und Sport gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.153,18 Euro geltend. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Anhörungsschreiben. Der entstandene Schaden ergebe sich aus der Reparaturrechnung und aus den angefertigten Lichtbildern.

Hiergegen erhob der Kläger am Widerspruch. Zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit macht er geltend, aufgrund der polizeilichen Parkplatzsituation habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als das Fahrzeug in der engen Parklücke abzustellen. Er habe in dem Zeitpunkt niemanden gehabt, der ihn hätte einweisen können. Daher habe er vor dem Rangieren nachgesehen, wieviel Platz ihm zur Verfügung stehe. Durch das notwendige mehrmalige Rangieren habe die Rückfahrkamera vermutlich nicht immer schnell genug reagiert. Es könne auch sein, dass sie gar nicht funktioniert habe. Zum behaupteten Schaden verweist er darauf, dass nicht nur er, sondern alle Revierangehörigen das sogenannte Mehrzweckfahrzeug bewegen würden. Falls der behauptete Schaden existiert habe, so könne er bereits vor dem Einparkvorgang bestanden haben. Die Schadensfreiheit vor dem Einparkvorgang sei schon nicht nachgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom wies der Senator für Inneres und Sport den Widerspruch zurück. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises beruhe die Schadenverursachung auf grober Fahrlässigkeit. Den Ausführungen, die Kamera sei möglicherweise nicht funktionsfähig gewesen, könne nicht gefolgt werden. In seiner Schadensmeldung und der E-Mail vom habe der Kläger die Funktionsfähigkeit der Kamera nicht in Frage gestellt und lediglich auf ein verzögertes Zuschalten hingewiesen. Es wäre dem Kläger möglich und auch zumutbar gewesen, die verzögerte Schaltung der Kamera zu beachten sowie abzuwarten und das Rangiertempo entsprechend anzupassen. Der Hinweis, der verfahrensgegenständliche Schaden am vom Kläger geführten Dienstfahrzeug sei nicht auf den Einparkvorgang am

zurückzuführen sei nicht nachvollziehbar. Am Tag nach dem Unfall sei beim Fuhrparkmanagement der Dienststelle der Schaden als „Kratzer Stoßfänger vermutlich Heckklappe eingedellt durch Fahrradträger“ erfasst worden. Dieser Schaden sei beim Einparkvorgang vom Kläger verursacht worden.

Das vom Kläger geführte Dienstfahrzeug wurde zwischenzeitlich in ein Einsatzfahrzeug für den Wach- und Einsatzleiter umgewidmet. Der Heckträger wurde in diesem Zusammenhang demontiert.

Am 19.09.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend und vertiefend führt er aus, die behaupteten Schäden an der Heckklappe könnten nicht von dem Einparkvorgang herrühren. Das eingedellte Kennzeichen des parkenden Pkw (Opel) liege deutlich unterhalb der Heckklappe des vom Kläger geführten Dienstfahrzeugs (Vito). Zudem habe das Kennzeichen des Opel deutliche Kratzspuren an der Heckstoßstange des Vito hinterlassen. Das sogenannte Mehrzweckfahrzeug sei täglich mehrfach von verschiedenen Personen bewegt worden. Der Kläger habe keinen Anlass gehabt, das Fahrzeug vor der Fahrt auf Schäden zu kontrollieren. Dass die Beklagte eine Beweismittelsicherung versäumt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Eine andere Parklücke habe nicht zur Verfügung gestanden. Im Übrigen fehle eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt die den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid tragenden Erwägungen und führt ergänzend und vertiefend aus, der Kläger hätte sich im Zweifel einweisen lassen, eine andere Parklücke suchen oder die Verzögerung der Rückfahrkamera abwarten müssen. Zudem sei der Fahrer vor Fahrtantritt zur Prüfung des Polizeifahrzeugs verpflichtet, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (§ 23 StVO). Hier sei auch die Dienstanweisung über das Halten und die Nutzung von Dienstkraftfahrzeigen der Polizei anzuführen, aus welcher sich ergebe, dass Kraftfahrzeugführer:innen sich vor der Inbetriebnahme eines Dienst-Kfz von dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überzeugen haben (Nr. 3, 3.1, 310).

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 18.12.2025 und vom 23.12.2025 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

I. Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

2. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid bereits formell wegen eines Verstoßes gegen das BremPersVG rechtswidrig ist. Jedenfalls erweist sich die Heranziehung des Klägers zum Schadensersatz als materiell rechtswidrig.

a. Zwar hat der Kläger eine Dienstpflichtverletzung begangen, denn er ist unstreitig beim Rückwärtseinparken mit dem von ihm geführten Dienstfahrzeug mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, darin liegt jedenfalls eine objektive Verletzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit dienstlichem Eigentum.

b. Allerdings ist der geltend gemachte Schaden an der Heckklappe des vom Kläger geführten Dienstfahrzeuges nicht mit der erforderlichen Gewissheit durch den Kläger verursacht worden.

Die Beklagte trägt die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin auch für die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden (VG Regensburg, Urt. v. 18.01.2019 – RN 1 K 14.2132, juris Rn. 188). Es genügt nicht, dass ein Schaden festgestellt wurde; erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass dieser Schaden gerade auf das dem Kläger zur Last gelegte Ereignis zurückzuführen ist. Bleibt die Kausalität hingegen offen, geht dies zulasten der Beklagten.

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass das Dienstfahrzeug bei Fahrtantritt des Klägers im Bereich der Heckklappe schadensfrei war. Unstreitig wurde das Mehrzweckfahrzeug von allen Revierangehörigen genutzt und mehrfach täglich eingesetzt. Eine dokumentierte Übergabe oder Feststellung der Schadensfreiheit vor Fahrtantritt des Klägers ist nicht erfolgt. Eine generelle Pflicht des Beamten, vor jeder Nutzung eine umfassende auf sämtliche Kratzer, Beulen oder sonstige Beschädigungen vorzunehmen bestand nicht. Die in der einschlägigen Dienstanweisung über das Halten und die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei geregelte Pflicht zur Prüfung vor Fahrtantritt (Ziff. 3.1 – 310) verpflichtet lediglich zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Hieraus folgt indes keine Pflicht, zur vollständigen und lückenlosen Dokumentation äußerlicher Karosserieschäden bei einem im Schichtdienst genutzten Poolfahrzeug. Eine solche Obliegenheit hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Insbesondere kann eine umfassende Untersuchungspflicht vor jeder Dienstfahrt nicht aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Sorgfaltspflicht abgeleitet werden. Ein derartiges Verständnis würde die dienstlichen Anforderungen in einer mit dem praktischen Dienstbetrieb nicht vereinbaren Weise überspannen. Dies gilt umso mehr, als es sich um ein im täglichen Schichtdienst von mehreren Beamten genutztes Einsatzfahrzeug handelt, das auch für eilbedürftige Einsatzlagen vorgehalten wird. Der Polizeidienst ist typischerweise von situationsabhängigen, teils kurzfristigen Einsatzanforderungen geprägt. Eine generelle Verpflichtung, vor jeder Fahrt – unabhängig von Anlass und Dringlichkeit – eine eingehende karosserieseitige Bestandsaufnahme vorzunehmen, würde dem praktischen Bedürfnis nach unverzüglicher Einsatzbereitschaft zuwiderlaufen und liefe auf eine Organisationsverlagerung von Dokumentationspflichten auf den einzelnen Beamten hinaus, die faktisch auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Verlagerung der Beweislast zulasten des Beamten hinauslaufen würde.

Auch die Erfassung des behaupteten Schadens im sog. Fuhrparkmanagement der Beklagten belegt lediglich, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich am Tag der Kontrolle des Fahrzeugs, ein Schaden vorlag. Darüber, ob dieser Schaden auch durch den Kläger verursacht worden ist, vermag das System keine Auskunft zu geben.

Daher kann aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass der Heckklappenschaden bereits vor Fahrtantritt vorhanden war. Bereits aus diesem Grund ist die haftungsbegründende Kausalität nicht nachgewiesen.

c. Unabhängig davon bestehen erhebliche Zweifel an der technischen Kompatibilität des geltend gemachten Schadens mit dem festgestellten Unfallgeschehen.

Unstreitig war am dem parkenden Dienstfahrzeug lediglich das Kennzeichen eingedellt. Demgegenüber befindet sich die Heckklappe - insbesondere im Bereich eines darauf montierten Fahrradträgers – deutlich oberhalb der Stoßstange, zumal es sich bei dem vom Kläger geführten Dienstfahrzeug um einen Kleinbus (Vito) handelt, der deutlich höher als ein normaler Pkw, insbesondere höher als der parkende Opel ist. Es erschließt sich nicht, wie bei einer Kollision, die am gegnerischen Fahrzeug ausschließlich Spuren im Kennzeichenbereich hinterlässt, zugleich eine wesentlich weiter oben gelegene Heckklappe beschädigt worden sein soll. Korrespondierende Schäden im oberen Bereich des parkenden Fahrzeuges wurden nicht dokumentiert. Auf einen Anscheinsbeweis kann sich die Beklagte insoweit nicht stützen, denn die festgestellten Beschädigungen sprechen gerade nicht typischerweise für eine Kollision im Bereich der Heckklappe.

Hinzukommt, dass eine belastbare nachträgliche Rekonstruktion des behaupteten Unfallmechanismus nicht mehr möglich ist, weil der Schaden zwischenzeitlich vollständig repariert wurde und eine hinreichende fotografische Dokumentation nicht vorliegt. Die angefertigten Lichtbilder sind von derart schlechter Qualität, dass sie die behauptete Schadenslage an der Heckklappe nicht eindeutig wiedergeben können. Zudem wurde das Mehrzweckfahrzeug zwischenzeitlich so verändert und umgewidmet, dass der zum behaupteten Schadensmechanismus zentrale Fahrradträgeraufbau nicht mehr vorhanden ist. Die unterbliebene Beweissicherung und das verbleibende Aufklärungsdefizit gehen zulasten der beweisbelasteten Beklagten.

d. Ungeachtet dessen und selbstständig tragend fehlt es aus Sicht der Kammer jedenfalls an einer groben Fahrlässigkeit des Klägers.

Der Fahrlässigkeitsbegriff des § 48 Satz 1 BeamtStG bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (BVerwG, Urt. v. 02.02.2017 – 2 C 22/16, juris Rn. 14).

Nicht jeder Unfall beim Rückwärtsfahren ist von vornherein als grob fahrlässig einzustufen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (OVG NRW, Beschl. v. 10.07.2003 – 6 A 2399/02, juris Rn. 9).

Ausgehend hiervon vermag die Kammer keine grobe Fahrlässigkeit zu erkennen. Im Einzelnen:

Vorliegend handelt es sich um einen Rangiervorgang in einer engen Parklücke. Dass der Kläger angesichts der örtlichen Gegebenheiten zwingend eine andere Parklücke hätte aufsuchen oder eine einweisende Person hinzuziehen müssen, ist nicht feststellbar. Nach seinem unwiderlegten Vortrag stand keine andere, größere Parklücke zur Verfügung und eine einweisende Person war nicht vorhanden. Die Annahme, der Kläger hätte sich eine einweisende Person suchen müssen, überspannt die im Rahmen des § 48 BeamtStG maßgeblichen Sorgfaltsanforderungen. Der Kläger befand sich allein im Fahrzeug. Um eine Einweisung zu organisieren, hätte er das Dienstfahrzeug zunächst im öffentlichen Verkehrsraum oder jedenfalls außerhalb der Parklücke abstellen und sich sodann um personelle Unterstützung bemühen müssen; zugleich wären Kolleg:Innen von ihren dienstlichen Aufgaben abzuhalten gewesen. Eine solche Vorgehensweise ist weder allgemein üblich noch dienstlich geboten. § 48 BeamtStG sanktioniert nur qualifiziert vorwerfbares Verhalten. Die Unterlassung einer organisatorisch fernliegenden und im praktischen Dienstbetrieb nicht regelmäßig vorgesehenen Sicherungsmaßnahme vermag den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht zu tragen. Anderenfalls würde jede Fehleinschätzung beim Rangieren faktisch zur Pflicht machen, eine Einweisung sicherzustellen – ein Maßstab, der mit den realen Bedingungen polizeilicher Dienstausübung nicht in Einklang steht. Auch § 9 Abs. 5 StVO verlangt keine Maßnahmen, die praktisch nicht realisierbar oder mit erheblichen dienstlichen Beeinträchtigungen verbunden sind.

Für die Annahme nur einfacher Fahrlässigkeit spricht zudem die unbestrittene Einlassung des Klägers, er habe allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit rangiert und der Umstand, dass es sich um den, dem Polizeipräsidium zugeordneten und dem Kläger damit vertrauten Parkbereich handelt. Wer in einem vertrauten, dienstlich genutzten Parkbereich eine Distanz beim langsamen Rückwärtsfahren fehlerhaft einschätzt, handelt nicht ohne Weiteres in einem Maße sorgfaltswidrig, das als schlechthin unentschuldbar zu qualifizieren wäre. Der Vorwurf bewegt sich vielmehr im Bereich einfacher Fahrlässigkeit. Soweit die Beklagte dem Kläger im Kern vorwirft, er habe während des Rangierens nicht stets das vollständige Zuschalten der Rückfahrkamera abgewartet, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Annahme grober Fahrlässigkeit. Technische Assistenzsysteme – wie eine Rückfahrkamera oder Parksensoren – haben nach ihrer Funktion allein unterstützenden Charakter und vermögen die eigenverantwortliche Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums nicht zu ersetzen, sondern lediglich zu ergänzen. Der Kläger befand sich in einem Rangiermanöver in einer engen, durch einen Bordstein erhöhten Parklücke, mithin in einer alltäglichen Verkehrssituation, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit, jedoch keine außergewöhnliche oder schlechthin unbeherrschbaren Anforderungen stellt, zumal der Kläger nicht in einem unübersichtlichen öffentlichen Verkehrsraum, sondern innerhalb des dem Polizeipräsidiums zugeordneten Parkbereichs rangierte, der ersichtlich dem dienstlichen Fahrzeugverkehr vorbehalten war. Es handelte sich damit um eine für die Polizeibeamten vertraute Parkumgebung ohne besondere, atypische Gefahrenmomente. Dass er dabei möglicherweise nicht in jeder Phase des Zurücksetzens das vollständige Zuschalten der Kamera abgewartet hat, mag eine Unachtsamkeit darstellen; sie bewegt sich jedoch im Bereich eines typischen Augenblickversagens bzw. einer räumlichen Fehleinschätzung der Distanz. Ein besonders schwerer, schlechthin unentschuldbarer Pflichtverstoß ist hierin nicht zu erblicken. Es ist weder ersichtlich, dass der Kläger die Nutzung der Kamera bewusst ignoriert noch sich in einer die Gefährdungslage evident steigernden Weise über naheliegende Sicherungsmaßnahmen hinweggesetzt hätte. Vielmehr handelt es sich um eine im Straßenverkehr nicht ungewöhnliche Fehlreaktion im Rahmen eines dynamischen Rangiergeschehens. Ein solches Verhalten mag den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit tragen, erreicht jedoch nicht das für § 48 BeamtStG erforderliche qualifizierte Verschuldensmaß grober Fahrlässigkeit. Und selbst wenn der Kläger beim Rangieren das Zuschalten der Rückfahrkamera nicht immer abgewartet haben sollte, so läge darin allenfalls einfache Fahrlässigkeit. Ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß ist aus Sicht der Kammer nicht ersichtlich.

Hinzukommt, dass das Fahrzeug über keine Parksensoren verfügte; die Rückfahrkamera stellte daher ohnehin keine absolute Einparkhilfe dar. Zweck einer solchen Einparkhilfe ist lediglich, dem Fahrer eine zusätzliche Orientierung zu ermöglichen. Eine Rückfahrkamera ohne Parksensoren misst keinen konkreten Abstand, sondern zeigt lediglich ein Bild des rückwärtigen Bereichs. Durch die regelmäßig verwendete Weitwinkelperspektive werden Entfernungen verzerrt dargestellt, sodass Gegenstände näher oder weiter entfernt erscheinen können, als sie tatsächlich sind. Anders als Parksensoren gibt die Kamera keine automatische Warnung bei Annäherung an ein Hindernis, sondern verlangt eine fortlaufende eigene Einschätzung. Reagiert das Kamerabild, wie hier, zudem zeitverzögert, ist eine Fehleinschätzung des Abstands naheliegend. Eine solche Fehleinschätzung stellt nach Auffassung des Gerichtes indes keinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Schließlich begründen auch die beengten örtlichen Verhältnisse durch den Bordstein keine andere Bewertung. Zwar kann ein Rückwärtsfahren unter diesen Bedingungen als fahrlässig eingeordnet werden. Ein Verhalten, das die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit überschreitet, liegt hierin jedoch nicht. Der Kläger hat sich nicht über naheliegende Gebote und Einsichten hinweggesetzt, sondern innerhalb einer alltäglichen dienstlichen Situation vorsichtig und situationsangepasst gehandelt.

e. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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