Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 22.10.2026 – 6 K 1960/25
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 BremISZG § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremISZG § 2 Abs. 5 BremISZG § 65 Abs 2a BremBesG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Inflationsausgleichssonderzahlung sowie Zahlung eines kinderbezogenen Zuschlags.
Die geborene Klägerin Beamtin steht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Vom 01.03.2023 bis zum 08.06.2023 befand sie sich aufgrund der Geburt ihres zweiten Kindes im Mutterschutz und im Anschluss daran vom 09.06.2023 bis 12.04.2026 in Elternzeit, die sie bis zum 12.04.2024 ohne Dienstbezüge und ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende in Teilzeit im Umfang von 18/25 Lehrerwochenstunden ausübte. Mit Schreiben vom 20.12.2024 beantragte die Klägerin die Gewährung der Inflationsausgleichssonderzahlung nach dem § 2 Abs. 1 BremISZG sowie die Zahlung eines Kinderzuschlags nach § 65 Abs. 2a BremBesG für jedes ihrer beiden Kinder in Höhe von jeweils 830,00 €. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass Beschäftigte, die im Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023 auch nur an einem einzigen Tag gearbeitet und Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten, den vollen Anspruch auf die Sonderzahlung erhielten, während Beamtinnen und Beamte, die ihr Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hätten, sondern von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Elternzeit Gebrauch gemacht hätten, von der Leistung ausgeschlossen seien, sofern die Elternzeit vor dem 01.08.2023 begonnen habe. Hierin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da sie vor der Elternzeit und auch ab dem 15.04.2024 in der Elternzeit in Teilzeit im Umfang von 18/25 Wochenstunden gearbeitet habe, stehe ihr der Inflationsausgleich und der Kinderzuschlag zu 72% zu. Mit Bescheid vom 27.01.2025 lehnte Performa Nord den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichssonderzahlung bestehe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 BremISZG nicht. Die Klägerin habe sich im maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023 in Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge befunden und habe daher nicht einmal an einem Tag einen Anspruch auf Dienstbezüge gehabt. Für die Gewährung der einmaligen Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € komme es ausschließlich auf den Bezug von Dienstbezügen im Rahmen der gesetzlichen Stichtagsregelungen an, welche nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen zu treffen. Die Stichtagsregelung des BremlSZG orientiere sich im Hinblick auf den Zeitraum des notwendigen Bezugs von Dienstbezügen an der Stichtagsregelung der § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 T Inflationsausgleich im Bereich der TdL., weshalb gegen die Regelungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremlSZG keine rechtlichen Bedenken bestünden. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags bestehe ebenfalls nicht, da sich die Klägerin im maßgeblichen Monat Dezember 2023 in Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge befunden habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 28.02.2025 Widerspruch ein. Sie wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, die Stichtagsregelung verstoße zudem gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Die tarifliche Regelung könne zudem gerade wegen der diskriminierenden Wirkung keine taugliche Grundlage für den Erlass der beamtenrechtlichen Regelung sein. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, da insbesondere Frauen, die Elternzeit in Anspruch nähmen, gegenüber Männern benachteiligt würden, was dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie sowie der Förderung von Familien und Kindern widerspreche.
Mit Bescheid vom 08.05.2025 wies die Performa Nord den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.05.2025 zugestellt.
Am 19.06.2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist der Auffassung, der Inflationsausgleich diene dem Ausgleich allgemeiner inflationsbedingter Belastungen, von denen auch Beamtinnen und Beamte in Elternzeit betroffen seien, teilweise sogar in besonderem Maße. Mit der streitgegenständlichen Regelung werde diesem Zweck nicht entsprochen. Zwischen der Gewährung der Inflationsausgleichssonderzahlung und dem bloßen Bezug von Dienstbezügen an lediglich einem einzelnen Tag bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Eine Rechtfertigung der Regelung könne allenfalls aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgen, was jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG darstelle.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2025 zu verpflichten, ihr die beantragten Leistungen nach § 2 Abs. 1 BremISZG und § 65 Abs. 2a BremBesG für zwei Kinder im Umfang von 72% zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, die unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten, die ab dem maßgeblichen Stichtag auch nur an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten, gegenüber solchen in Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge sei sachlich gerechtfertigt, denn die Regelung knüpfe an den leistungsbezogenen Charakter der gewährten Sonderzahlungen an. Während der Elternzeit ruhten die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Beamtenverhältnis, sodass weder eine Dienstleistungspflicht noch ein Anspruch auf Dienstbezüge bestehe. Nach Auffassung der Beklagten diene der Inflationsausgleich der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise und weise zugleich einen arbeits-bzw. leistungsbezogenen Vergütungszweck auf. Dass bereits ein Anspruch auf Dienstbezüge an einem einzigen Tag zur Gewährung der vollen Sonderzahlung führe, sei aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt und stehe der Leistungsbezogenheit der Zahlung nicht entgegen. Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sich die Beklagte auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, welches vergleichbare tarifvertragliche Regelungen als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen habe. Dessen tragende Erwägungen seien auf den Beamtenbereich übertragbar. Auch hinsichtlich der kinderbezogenen Jahressonderzahlung sei die gesetzliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Dienstbezüge im Monat Dezember rechtlich nicht zu beanstanden, da diese Leistung als Anerkennung für geleistete Dienste sowie zur Deckung eines besonderen Bedarfs ausgestaltet sei. Schließlich sei Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Durch die Nichtgewährung der Sonderzahlungen werde weder das Elternrecht beschränkt noch in den notwendigen Lebensunterhalt eingegriffen, da dieser während der Elternzeit durch das Elterngeld sichergestellt sei.
Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Sie ist der Auffassung, dass auch während der Elternzeit ein fortbestehendes Arbeits-bzw. Beamtenverhältnis mit fortwirkenden Nebenpflichten bestehe und die Inanspruchnahme der Elternzeit gesetzlich gewollt sowie gesellschaftlich erwünscht sei. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Arbeitnehmern in Elternzeit und solchen ohne Entgeltanspruch aus anderen Gründen überzeuge nicht und sei zudem nicht rechtskräftig. Die Übertragung dieser Erwägungen auf den Beamtenbereich sei für sie nicht sachgerecht, da der Besoldungsgesetzgeber eigenständig hätte prüfen müssen, ob die Differenzierung unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie der durch die Elternzeit geminderten Familieneinkommen gerechtfertigt sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.02.2026 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 26.02.2026 und vom 23.02.2026 zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 27.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.05.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung der Inflationsausgleichssonderzahlung (1.), noch hat sie einen Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlung für zwei Kinder für den Monat Dezember 2023 (2.).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten einmaligen Inflationsausgleichssonderzahlung, denn sie erfüllt weder die Anspruchsvoraussetzungen, noch ist eine durch die Gesetzgebung mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Klägerin gegeben.
Gemäß § 2 Abs. 1 BremISZG wird Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge für den Kalendermonat Dezember 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 1. Dezember 2023 bestanden hat und im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2023 mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
Die Klägerin stand zwar zum Stichtag 01. Dezember in einem Dienstverhältnis zur Beklagten. Sie hatte jedoch im maßgeblichen Zeitraum vom 01. August 2023 bis 31. Dezember 2023 keinen Anspruch auf Dienstbezüge, da sie sich bereits seit dem 09.06.2023 und bis zum 12.04.2024 in Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge befand. Rechtlich ohne Belang für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Zahlung ist die Argumentation, dass ein Gleichheitsverstoß in dieser Regelung liegt. Gelangte die Einzelrichterin zu der Überzeugung eines Verstoßes gegen das Grundgesetz entstünde der Klägerin daraus kein Anspruch auf Gewährung, sondern eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre die Folge. Unabhängig davon ist eine mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Benachteiligung der Klägerin nicht gegeben.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Dem Gesetzgeber wird dabei nicht jede Differenzierung verwehrt. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Struktur der Besoldung einen weiten Spielraum politischen Ermessens. Der dem Gesetzgeber danach zustehende weite Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum wird erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, juris, Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a. a. O., Rn. 27). Innerhalb dieses weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen, ohne dass die Gerichte zu prüfen hätten, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Insoweit ist ein Evidenzmaßstab anzulegen. Dies gilt erst recht dann, wenn wie vorliegend mit der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung eine einmalige Sonderzahlung gewährt wird, die das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt lässt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2023 – 2 A 10324/23.OVG – juris, Rn. 35 m. w. N. [zur Corona-Sonderzahlung]).
Hieran gemessen ist die von der Klägerin gerügte Differenzierung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremISZG gerechtfertigt.
Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, sie habe deshalb einen Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlung, weil das Abstellen auf den 01.12.2023 als Stichtag für die Gewährung Sonderzahlung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße und daher verfassungswidrig sei, dringt sie damit nicht durch. Unter einer Stichtagsregelung ist jede Regelung zu verstehen, die im Sinne einer „Typisierung in der Zeit“ für Gesetzeswirkungen auf Grundlage typisierender Betrachtung auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt. Die bloße Verknüpfung mehrerer sachlicher und persönlicher Voraussetzungen mit einem Zeitmerkmal macht die Norm hingegen nicht per se zu einer Stichtagsregelung, wenn die Ungleichbehandlung letztlich gleichwohl schwerpunktmäßig nicht auf das Zeitmerkmal, sondern auf das Fehlen der Voraussetzung gestützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvL 8/08 -, juris, Rn. 63 zu einer Regelung, die ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes anders behandelt als sonstige Arbeitnehmer, hierbei zwar auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, die Ungleichbehandlung aber gleichwohl maßgeblich mit der früheren Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst begründet; vgl. auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck´scher Onlinekommentar GG, Stand: November 2022, Art. 3 Rn. 126). Dass sie im Einzelfall zu als hart empfundenen Ergebnissen führen können, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung knüpft an einen sachlich nachvollziehbaren Zeitpunkt an, nämlich den Monat, für den die einmalige Sonderzahlung gewährt wird. Sie ist daher weder sachfremd noch willkürlich. Unabhängig davon ist die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 für den Anspruch der Klägerin nicht entscheidungserheblich. Denn selbst bei Anwendung der in § 2 Abs. 5 vorgesehenen Stichtagsverschiebung scheitert ein Anspruch bereits dem Grunde nach an § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremISZG. Der geltend gemachte Anspruchsausschluss beruht damit nicht auf der Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1, sondern auf dem Fehlen einer anspruchsbegründenden Besoldungsbindung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremISZG (vgl. zu vergleichbarer Regelung OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2026 – OVG 4 B 46/24 – juris).
Die zeitliche Begrenzung auf den Zeitraum ab dem 01.08.2023 bis zum 31.12.2023 ist nach Auffassung des Gerichtes auch nicht willkürlich. Der Gesetzgeber hat die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gerade nicht als allgemeine Sozialleistung, sondern als besoldungsrechtliche Sonderzahlung mit lohnähnlichem Charakter ausgestaltet. Sie knüpft an eine aktuelle oder zumindest zeitnahe Besoldungs- und Dienstleistungsbeziehung an. Die Anspruchsvoraussetzungen orientieren sich am besoldungsrechtlichen Status der Beamtinnen und Beamten. Der Gesetzgeber hat die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nicht als statusunabhängige Unterstützungsleistung ausgestaltet, sondern sie als Bestandteil des Besoldungssystems konzipiert. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass nur Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge anspruchsberechtigt sind, das Bestehen eines Anspruchs auf Dienstbezüge im Referenzzeitraum verlangt wird, die Zahlung bei Teilzeit oder begrenzter Dienstfähigkeit anteilig gekürzt wird und bei vollständigem Ruhen der Dienstbezüge kein Anspruch entsteht. Diese besoldungssystematische Ausgestaltung entspricht auch der tarifvertraglichen Konzeption. Zu den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen hat das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24 –, juris, Rn. 88 ff., ausgeführt, dass der Inflationsausgleich nicht nur der Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise dient, sondern zugleich einen leistungs- und entgeltbezogenen Charakter aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gericht der Überzeugung, dass die tarifvertraglichen Regelungen mit denen des Beamtenrechts vergleichbar sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das BremISZG der Übertragung des Tarifergebnisses im Bereich des TV-L vom 9. Dezember 2023 auf die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger dient. Da diese Personenkreise von den gestiegenen Verbraucherpreisen gleichermaßen betroffen sind, sollten ihnen die Sonderzahlungen zeit- und wirkungsgleich gewährt werden. Hierzu bedurfte es einer gesetzlichen Grundlage. Dies wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs des BremISZG bestätigt, wonach den bremischen Beamtinnen und Beamten das gleiche gewährt werden sollte, was die Tarifbeschäftigten auf Grundlage des TV-L erhalten, nicht mehr und nicht weniger (vgl. Bremisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – BremISZG, Drucksache 21/270 vom 6. Februar 2024; zur Vergleichbarkeit auch VG Koblenz, Urt. v. 1.4.2025 – 5 K 1024/24, BeckRS 2025, 8103).
Nach diesen Grundsätzen befinden sich Beamte, die bereits vor dem maßgeblichen Referenzzeitraum vollständig ohne Dienstbezüge waren, aus besoldungsrechtlicher Sicht nicht mehr in einer dienstähnlichen Beziehung. Der Zeitraum ab dem 1. August 2023 markiert eine sachgerechte Zäsur, ab der eine Inflationsbetroffenheit noch als besoldungsrechtlich ausgleichsfähig angesehen werden durfte. Eine weitergehende Rückwirkung hätte den Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich ausgeweitet und den Sondercharakter der Leistung aufgegeben. Die Erforderlichkeit des Zeitraumes ergibt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem Bestehen und der Ausgestaltung von Dienstverhältnissen regelmäßig und zahlreich zu Veränderungen kommt (z.B. Ernennung, Beurlaubung, Ruhestand, disziplinarrechtlicher Verlust der Besoldung), der Gesetzgeber die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat, für deren Prüfung es folglich eines bestimmten festgelegten Zeitraumes bedarf, um die Gesetzeswirkungen nicht uferlos werden zu lassen und ihnen im Sinne einer typisierenden Betrachtung Herr zu werden. Die Wahl des Zeitraumes ist dabei auch nicht als willkürlich, d.h. sachgrundlos, zu bezeichnen. Das Datum liegt in dem Zeitraum der Inflation, deren Herausforderungen und Widrigkeiten auszugleichen Ziel der Sonderzahlung ist. Der gewählte Zeitraum weist demnach auch einen hinreichenden Sachbezug zur Leistungsregelung auf. Dass die inflationäre Entwicklung bereits vor diesem Zeitpunkt eingesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Inflationsausgleich zeitlich lückenlos oder rückwirkend auszugestalten. Gewisse, letztlich nicht immer vermeidbare Härten für einzelne Gruppen, die durch grundsätzlich zulässige Typisierungen und Pauschalierungen entstehen, sind hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 85).
Für die Klägerin begründet sich auch dann keine gleichheitswidrige Differenzierung, wenn berücksichtigt wird, dass sie vor dem maßgeblichen Stichtag im gleichen Umfang wie andere Beamte zur tatsächlichen Dienstleistung verpflichtet war. Dieser Umstand ist rechtlich nicht entscheidend. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist auf den Umfang der Dienstleistungs- und Besoldungsbindung im maßgeblichen Zeitraum, dem 01.08.2023, abzustellen. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass die frühere Dienstleistung allein keinen Anspruch auf eine besoldungsbezogene Sonderzahlung begründet, wenn im relevanten Zeitraum keine Besoldung mehr bezogen wurde (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 1.4.2025 – 5 K 1024/24, BeckRS 2025, 8103; BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 – 6 AZR 206/23 –, juris, Rn. 24).
Soweit die Klägerin einwendet, es bestehe kein logischer Zusammenhang zwischen einem einzigen Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge und der Gewährung der vollen Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, greift dies nicht durch. Dass bereits ein einziger Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge ausreicht, begründet keine Willkür. Der Gesetzgeber durfte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Verhältnismäßigkeit des Aufwands eine pauschalierende Anspruchsbegründung vorsehen. Wäre die Sonderzahlung nur anteilig für die Tage mit Dienstbezug im Bezugszeitraum zu zahlen, wäre bei jeder Leistungsstörung eine Berechnung durchzuführen. Aufwand und Ersparnis stünden bei einer monatlichen Leistung außer Verhältnis. Für einen Tag ohne Dienstbezug wäre lediglich ein geringer Betrag abzuziehen. Diesen Prozess haben die Tarifvertragsparteien wesentlich vereinfacht, indem es nur auf irgendeine Entgeltzahlung für den Bezugszeitraum ankommt. Sie stellen damit zur Vermeidung von aufwändigen Berechnungen die Beamten besser, die nicht für den gesamten Bezugszeitraum einen Anspruch auf Entgelt haben, halten aber an der Leistungsbezogenheit fest (vgl. LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14. August 2024 – 14 SLa 303/24 –, juris, Rn. 88 ff.). Ein voller Anspruch wird nach den Regelungen des § 2 Abs. 4 BremISZG i.V.m. § 9 BremBesG ohnehin gekürzt, wenn sich die Beamten in Teilzeit oder in beschränkter Dienstfähigkeit befinden, wodurch dem Willkürverbot auch Rechnung getragen wird. Die Entscheidung, auf eine taggenaue Berechnung zu verzichten, ist daher sachlich nachvollziehbar und bewegt sich im Rahmen zulässiger Typisierung.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Klägerin vor. Eine willkürliche Andersbehandlung ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat den besonderen Belastungen von Beamtinnen und Beamten in Elternzeit dadurch Rechnung getragen, dass er Elternzeit nicht pauschal anspruchsausschließend geregelt, sondern mit § 2 Abs. 5 BremISZG ausdrücklich eine Stichtagsverschiebung vorgesehen hat. Die Vorschrift stellt klar, dass Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Dezember 2023 in Elternzeit ohne Dienstbezüge befanden, nicht allein wegen dieses Umstands vom Anspruch ausgeschlossen werden sollen. Maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse am letzten Tag vor Beginn der Elternzeit. Anders liegen die Dinge jedoch bei Beamtinnen und Beamten, die bereits vor dem maßgeblichen Referenzzeitraum vollständig ohne Dienstbezüge waren. Bei ihnen bestand kein dem Grunde nach entstandener Anspruch, der durch eine Stichtagsverschiebung hätte erhalten werden müssen. Insoweit bestand – anders als bei Beamtinnen und Beamten, die erst nach dem Referenzzeitraum in Elternzeit eingetreten sind – kein sachliches Bedürfnis für eine weitergehende Korrektur. Anderenfalls würde der dem Grunde nach bestehende Anspruch dieser Beamten faktisch entfallen, da sich ihr Anspruch der Höhe nach stets auf null beliefe (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 1.4.2025 – 5 K 1024/24, BeckRS 2025, 8103). Ein entsprechendes Bedürfnis besteht bei der Klägerin – wie gezeigt – nicht. Auch insoweit sind typisierungsbedingte Härten hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, juris, Rn. 85). 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Sonderzahlung nach § 65 Abs. 2a BremBesG für ihre beiden Kinder. Nach dieser Vorschrift erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2023 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf diesen Monat ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro. Die Jahressonderzahlung stellt eine Anerkennung für geleistete Dienste sowie eine Sonderleistung zur Abdeckung eines im Weihnachtsmonat typischerweise erhöhten Bedarfs dar. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber berechtigt, den Anspruch auf eine solche Sonderleistung an den Bezug von Dienstbezügen im maßgeblichen Zeitraum zu knüpfen. Mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 wurde die bis dahin bestehende bundeseinheitliche Regelung über die Zahlung der sogenannten Weihnachtszuwendung aufgegeben. Nach Einführung der sogenannten Öffnungsklausel durch die Neufassung des § 67 BBesG konnten Bund und Länder innerhalb des vorgegebenen Rahmens eigenständige Regelungen über Art, Voraussetzungen und Höhe von Sonderzahlungen treffen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 10/09). Dabei steht dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der auch hier erst dann überschritten ist, wenn die getroffene Regelung sich als evident sachwidrig erweist. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die Klägerin erfüllt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 2a BremBesG nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift wird die Sonderzahlung nur neben den Dienst- oder Anwärterbezügen gewährt. Dies setzt voraus, dass im maßgeblichen Monat Dezember entsprechende Bezüge tatsächlich gezahlt werden. Da sich die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge befand, fehlt es an dieser Voraussetzung. Im Rahmen einer derart ausgestalteten Sonderleistung stellt es keine Überschreitung der dem Normgeber eingeräumten Gestaltungsfreiheit dar, wenn Beamtinnen und Beamte von der Gewährung der Sonderzahlung ausgeschlossen werden, deren Dienstverhältnis zwar fortbesteht, bei denen jedoch während des maßgeblichen Zeitraums sowohl die Pflicht zur Dienstleistung als auch die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation ruht. Eine solche Differenzierung ist sachgerecht und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zugleich folgt daraus, dass der Ausschluss von der Sonderzahlung auch nicht gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht verstößt, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1977 – VI C 24.75).
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Zwar stellt Art. 6 GG Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf bestimmte finanzielle Leistungen oder darauf, dass jede mit der Elternzeit verbundene Einkommensminderung ausgeglichen wird. Die Nichtgewährung der Sonderzahlung stellt bereits keinen Eingriff in das Elternrecht dar. Die Klägerin wird durch die Regelung weder an der Inanspruchnahme der Elternzeit gehindert noch hierfür sanktioniert. Der Gesetzgeber ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für die innerfamiliäre Ausgestaltung und Übertragung der Elternzeit auf Vater oder Mutter verantwortlich. Der Ausschluss von der Sonderzahlung knüpft nicht an die Elternschaft an, sondern allein daran, dass während der Elternzeit keine Dienstbezüge bezogen wurden. Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Elternschaft oder wegen der Betreuung ihrer Kinder benachteiligt, sondern allein deshalb von der Sonderzahlung ausgeschlossen, weil während der Elternzeit ohne Dienstbezüge die Alimentationspflicht des Dienstherrn ruht. Auch ein Eingriff in den Bestand der Familie liegt nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt der Familie war während der Elternzeit durch die Gewährung von Elterngeld sowie weiterer familienbezogener Leistungen gesichert. Eine existenzielle Beeinträchtigung der Familie ist daher nicht ersichtlich. Art. 6 GG verpflichtet den Staat nicht dazu, neben diesen Leistungen zusätzliche Sonderzahlungen zu gewähren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 BremISZG, § 65 BremBesG, § 67 BBesG, § 9 BremBesG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 6 K 1960/25 entschieden?“