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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 28.09.2026 – 5 V 2232/26

Haltungsuntersagung für einen Hund, 5 V 2232/26, Beschluss vom 28.09.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
BremHundeG § 16 Abs. 1

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Haltungsuntersagung und die Wegnahme seines Hundes.

Er ist Halter eines Dobermanns namens „ “. Am 16.06.2026 erhielt die Polizei einen Notruf, dass der Antragsteller von „ gebissen worden sei. Der Hund sei außer Kontrolle. Bei Ankunft der Polizei am Einsatzort zeigt der Hund aggressives Verhalten. Der Antragsteller wurde mit einer Leiter aus dem Obergeschoss eines Hauses geholt, vom Rettungsdienst versorgt und ins Krankenhaus gebracht. Der Hund wurde vor Ort mit Betäubungspfeilen sediert, sichergestellt und ins Tierheim Bremen gebracht. Die Polizei stellte eine Sicherstellungsbescheinigung nach § 22 Abs. 2 BremPolG aus.

Bei einer Vernehmung durch die Polizei gab der Antragsteller an, dass der Hund bei einem Spaziergang mit einem Elektrozaun in Berührung gekommen und ausgerastet sei; er habe sich dann in seinem Arm festgebissen. Er habe ihn zunächst beruhigen können, kurz vor der Haustür habe der Hund aber erneut angefangen, ihn zu beißen. Er habe den Hund vor ca. zwei Jahren von einer verstorbenen Bekannten übernommen. Seitdem sei er bis zu zwanzig Mal leicht oder schwer von dem Hund gebissen worden.

Unter dem 24.06.2026 wandten sich mehrere Anwohner per E-Mail an die Ordnungsbehörden und baten um eine Prüfung von Sicherheitsbedenken in Bezug auf den Hund. Dieser sei bereits mehrfach aggressiv und bissig gegenüber der früheren Halterin, dem Antragsteller und dessen Schwager gewesen. Sie reichten eine Unterschriftenliste ein.

Unter dem 26.06.2026 bat der Antragsteller gegenüber dem Ordnungsamt um Herausgabe des Hundes, dessen Eigentümer und Halter er sei. Er widerrufe die Aussage, die er gegenüber der Polizei getätigt habe. Er reichte in der Folgezeit mehrere Schreiben seiner Schwester und seines Schwagers ein, die das Verhalten des Tiers erklären sollen und die bestätigen, dass sich der Hund „im letzten halben Jahr“ vorteilhaft verändert habe, „immer besser“ auf den Antragsteller gehört habe.

Unter dem 10.07.2026 fragte die Antragsgegnerin beim Antragsteller an, ob er zur Vermeidung eines Hundehaltungsverbots auf das Eigentum am Hund verzichten wolle, was dieser verneinte.

Mit Bescheid vom 23.07.2026 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Haltung und Betreuung des Hundes „ “ (Ziffer 1), bestätigte die Wegnahme des Hundes, ordnete die Unterbringung auf Kosten des Antragstellers an (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller sei mit der Haltung und Führung seines Hundes offensichtlich überfordert. Trotz mehrerer Vorfälle habe er nicht hinreichend auf eine Verhaltensänderung (z.B. durch den Besuch einer Hundeschule) hingewirkt. Wegen des Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 BremHundeG sei ein Haltungsverbot erforderlich. Insbesondere seien Anordnungen zur Ausgestaltung der Hundehaltung nicht gleich geeignet, weil zu befürchten sei, dass der Antragsteller diese missachten würde. Die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Hundes beruhe auf § 16 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG und sei ebenfalls mit Blick auf das öffentliche Interesse an der faktischen Durchsetzung des Haltungsverbots verhältnismäßig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Haltungsverbot sei eine Rückgabe des Hundes ausgeschlossen. Zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung führte die Antragsgegnerin aus, eine sofortige Vollziehung sei zum Schutz vor weiteren Beißvorfällen erforderlich.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (5 K 2475/26) und am 03.08.2026 den hiesigen Eilantrag gestellt. Er trägt vor, der Beißvorfall sei auf den erlittenen Stromschlag zurückzuführen. Seine Aussage gegenüber der Polizei sei fehlinterpretiert worden. Er kenne seit 2021 und es sei „einer der liebsten Hunde“, den er kenne. Er zwicke ab und an beim Spielen, ein ähnlicher Vorfall sei in fünf Jahren jedoch nicht vorgekommen. Er habe nachweisliche Hundeerfahrung und sei bereit, zusätzliche Maßnahmen umzusetzen. Der Hund sei für ihn emotional sehr bedeutsam. Er legte seinerseits eine Unterschriftenliste von Anwohnern und Bekannten vor, die bestätigen, dass der Antragsteller den Hund jederzeit unter Kontrolle habe. Auch hätten die Tierheimmitarbeitenden bestätigt, dass sich der Hund problemlos streicheln lasse, gut mitarbeite und sich einen Maulkorb anlegen lasse.

Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch darüber hinaus zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit den Gefahren erneuter Beißvorfälle begründet worden.

2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht im Falle der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich zum Erlass des Verwaltungsaktes ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung gegeben ist. Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse, denn die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23.07.2026 erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse.

a. Die Haltungsuntersagung bezogen auf “ in Ziffer 1 des Bescheids vom 23.07.2026 ist voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 BremHundeG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ortspolizeibehörde die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können gegen Hundehalter insbesondere, wenn diese wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder das Tierschutzgesetz verstoßen haben, das Halten und Betreuen eines Hundes untersagen. aa. Der Bescheid ist zwar voraussichtlich formell rechtswidrig ergangen. Der Antragsteller ist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend angehört worden, § 28 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 1 BremVwVfG). Eine wirksame Anhörung setzt voraus, dass sich der Betroffene zu den entscheidungserheblichen Aspekten äußern kann und deutlich wird, dass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG erfolgt und dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu rechnen hat (Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 28 Rn. 35). Eine bloße Nachfrage, ob in Anbetracht eines drohenden Haltungsverbots auf das Eigentum am Tier verzichtet wird, macht hieran gemessen nicht hinreichend deutlich, dass der Antragsteller sich zu diesem (Ermessens-)Verwaltungsakt äußern kann.

Ein festgestellter Anhörungsmangel allein verleiht der Klage jedoch nicht die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Erfolgsaussicht, da eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung mit heilender Wirkung noch bis zum Abschluss des gegenwärtig beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens und ggf. darüber hinaus nachgeholt werden kann. In die Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass allein ein heilbarer formeller Mangel des Bescheids nicht die Aussetzung des Sofortvollzugs rechtfertigt. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird (statt vieler BayVGH, Beschl. v. 06.07.2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; zweifelnd VGH BW, Beschl. v. 04.09.2024 – 6 S 464/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). So liegt der Fall hier. bb. Das verfügte Hundehaltungsverbot ist materiell rechtmäßig.

Zunächst ist die Antragsgegnerin nicht aus systematischen Gründen daran gehindert, bei Beißvorfällen (auch) mit den Mitteln des § 16 Abs. 1 BremHundeG gegen den Halter vorzugehen. Das Gesetz kennt insoweit keine Rangfolge zwischen einer (nach dem Gesetz zwingenden) Gefährlichkeitsfeststellung nach § 7 Abs. 1 BremHundeG, die u.a. eine Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 3 BremHundeG) und einen Erlaubnisvorbehalt für die Haltung (§ 8 BremHundeG) zu Folge hat. Dies ergibt sich zum einen aus teleologischen Gründen, da im Falle einer Gefährlichkeitsfeststellung eine Haltungserlaubnis (bei unverzüglicher Antragstellung) zunächst fingiert wird (§ 9 BremHundeG), in dieser „Zwischenzeit“ im Einzelfall gegen Halter, die sich im Zusammenhang mit einem Beißvorfall als unzuverlässig oder ungeeignet erwiesen haben, gleichwohl vorgegangen werden muss. In systematischer Hinsicht knüpft § 16 Abs. 1 BremHundeG überwiegend an das Verhalten des Halters an und nicht an eine Eigenschaft des Hundes, sodass ein Widerspruch zwischen § 7 und § 16 BremHundeG nicht zu befürchten ist. Ohne wirksame und vollziehbare Gefährlichkeitsfeststellung darf die Antragsgegnerin zwar nicht annehmen, dass der Hund gefährlich im Sinne des § 7 BremHundeG ist, sie darf aber Rechtsgrundlagen für sich in Anspruch nehmen, die unabhängig von der festgestellten Gefährlichkeit des Hundes zum Einschreiten berechtigen (anders zum dortigen Landesrecht, bei dem eine Haltungsuntersagung nur bei gefährlichen Hunden möglich ist: VG Cottbus Beschl. v. 11.02.2026 – VG 3 L 46/26 –, juris Rn. 12 ff.). Auch sprechen die beispielhaft aufgezählten Maßnahmen, die von der Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BremHundeG verhängt werden können, dafür, dass auch bei „gefährlichem“ Verhalten des Hundes § 16 Abs. 1 BremHundeG einschlägig sein kann. Schließlich besteht – jedenfalls im hiesigen Fall – nicht die Gefahr, dass die ausgesprochene Haltungsuntersagung die Möglichkeit unterlaufen wird, dass Halter auch einen gefährlichen Hund – mit einer entsprechenden Erlaubnis (§ 8 ff. BremHundeHG) – grundsätzlich weiterhin halten können. Denn diese Möglichkeit stünde dem Antragsteller, der aufgrund der Verstöße gegen § 2 Abs. 1 BremHundeG (dazu sogleich) das Regelbeispiel des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG erfüllt, nicht zur Verfügung. Dies vorausgeschickt liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 BremHundeG vor. Der Antragsteller hat „ “ ersichtlich über längere Zeit nicht in einer Art und Weise gehalten und geführt, dass von diesem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Er hat damit gegen die zentrale Halterpflicht des § 2 Abs. 1 BremHundeG verstoßen. Dies ergibt sich zunächst aus dem aktenkundigen Beißvorfall am 16.06.2026, bei dem der Hund sich nicht mehr kontrollieren ließ. Dass dieser Vorfall durch einen Stromschlag ausgelöst worden sein soll, ändert nichts daran, dass auch unter außergewöhnlichen Umständen ein Hund derart erzogen sein muss, dass er sich – jedenfalls nach einer anfänglichen Schreckreaktion – wieder kontrollieren lässt. Schon der Umstand, dass selbst nach dem Vortrag des Antragstellers der Hund ihn – mit einigem zeitlichen Abstand nach dem eigentlichen Auslöser – vor der Haustür seines Schwagers erneut angegriffen haben soll, spricht gegen eine solche Kontrollierbarkeit. Auch der vom Antragsteller gegenüber der Polizei getätigten Aussage, der Hund sei bereits häufiger auffällig geworden, misst die Kammer insoweit Bedeutung zu, auch wenn der Antragsteller meint, diese sei fehlinterpretiert worden. Sie passt insoweit auch zu dem Umstand, dass mehrere Nachbarn massive Sicherheitsbedenken wegen des Hundes geäußert haben. Dass der Hund „in letzter Zeit“ immer besser gehört haben soll, steht dazu nicht durchgreifend in Widerspruch, gleichwohl zeigt der Hund offensichtlich weiter ein Verhalten, das eine sichere Haltung und Führung seitens des Antragstellers nicht erkennen lässt.

Die Antragsgegnerin hat auch das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt. Das Gericht prüft insoweit gem. § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, zunächst mit einer Gefährlichkeitsfeststellung (und damit verbundener Leinen- und Maulkorbpflicht) oder anderen Einzelfallanordnungen gegen den Antragsteller vorzugehen. Diese sind zwar milder als die Haltungsuntersagung, jedoch schon nicht genauso geeignet, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Da von dem Hund auch und gerade eine Gefahr für den Antragsteller, dessen Schwager oder nahestehende Personen ausgeht, wäre etwa ein auch auf Innenräume bezogener Maulkorbzwang nötig, aber kaum kontrollierbar. Schließlich und unabhängig davon würde der Antragsteller aufgrund der Verstöße gegen § 2 Abs. 1 BremHundeG das Regelbeispiel des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremHundeG erfüllen (siehe bereits oben), sodass ihm voraussichtlich eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ohnehin nicht erteilt werden könnte. Soweit der Antragsteller schließlich moniert, es seien bei dem Einsatz unzulässigerweise Fotos seiner Wohnung aufgenommen worden, hat sich dies ersichtlich nicht auf die Ermessensentscheidung der Behörde ausgewirkt.

b. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids (Bestätigung der Wegnahme des Hundes durch die Polizei am 16.06.2026 und Anordnung der Unterbringung des Hundes auf Kosten des Antragstellers) ist ebenfalls rechtmäßig.

Die Bestätigung der Wegnahme beruht jedoch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG. Danach kann die Ortspolizeibehörde den Hund dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, solange dieser den Anordnungen der Behörde nicht nachkommt. Ein solcher Fall, dass die Behörde dem Halter gegenüber eine mit einer Frist versehene (Handlungs- oder Unterlassungs-)Anordnung erlassen hat, liegt hier jedoch nicht vor. Die polizeiliche Sicherstellung beruhte vielmehr, wie auch aus der polizeilichen Sicherstellungsbescheinigung hervorgeht, auf § 21 Nr. 2 BremPolG. Ein Haltungsverbot oder eine sonstige Maßnahme nach § 16 Abs. 1 BremHundeG war zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch gar nicht verfügt (vgl. in diese Richtung auch VG Köln, Beschl. v. 18. 12.2025 – 21 L 3201/25 –, juris Rn. 11 ff.).

Zutreffende Rechtsgrundlage für die Sicherstellung war demnach § 21 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 BremPolG. Danach kann die Polizei eine Sache (und wegen § 90a BGB auch Tiere) sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die sichergestellte Sache ist in Verwahrung zu nehmen.

Der Auswechslung der Rechtsgrundlage steht nicht entgegen, dass in dem angegriffenen Bescheid vom 23.07.2026 eine andere Rechtsgrundlage genannt ist. Die Verwaltungsgerichte haben grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht; hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheids führen würde. Hingegen kann ein Verwaltungsakt dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn – aus Sicht dieser anderen Rechtsgrundlage – an dem Verwaltungsakt nichts Wesentliches geändert zu werden braucht, insbesondere wenn die denkbaren Gründe für die Ermessensentscheidung nach der richtigen Ermächtigungsgrundlage für den Antragsteller nicht günstiger sind als die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Erwägungen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 – 4 C 40/88 –, juris Rn. 20). Hieran gemessen führt der Austausch der Rechtsgrundlage einer Fortnahmeanordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BremHundeG und einer Sicherstellung eines Hundes nach dem Bremischen Polizeigesetz nicht zu einer Wesensänderung (ebenso für das dortige Landesrecht OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2017 – 5 A 2529/15 –, juris Rn. 29).

Die durchgeführte polizeirechtliche Sicherstellung, die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ihre schriftliche Bestätigung gefunden hat, ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Eine gegenwärtige Gefahr ist nach § 2 Nr. 3 lit. b) BremPolG gegeben bei einer Sachlage, bei der die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dies war im Zeitpunkt der Sicherstellung der Fall, da bereits einen Menschen gebissen hatte und nicht mehr kontrollierbar war. Auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen einer solchen Gefahr noch vor, da bei einer weiteren Haltung von „ durch den Antragsteller weiter erhebliche Gefahren für andere Menschen zu befürchten wären. Die Sicherstellung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Gründe für einen Ermessensnichtgebrauch oder einen Ermessensfehlgebrauch sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass der Hund (weiter) auf Kosten des Antragstellers im Tierheim untergebracht ist, ergibt sich schon kraft Gesetzes aus § 22 BremPolG. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung des Hundes sich nach oben Gesagten nicht nach § 16 BremHundeG vollziehen würde, sondern nach § 23 BremPolG.

c. Es besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Interessen der Öffentlichkeit daran, weitere Beißvorfälle zu verhindern, überwiegen dem Interesse des Antragstellers, seinen Hund vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung in der Hauptsache halten zu können.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 BremHundeG, § 2 BremHundeG, § 7 BremHundeG, § 11 BremHundeG, § 14 BremHundeG, § 8 BremHundeG, § 9 BremHundeG, § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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