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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 01.10.2026 – 5 K 2508/25

Fahrerlaubnisentziehung, 5 K 2508/25, Urteil vom 01.10.2026
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
StVG § 3 Abs 1 S 1 i.V.m. § 46 Abs 1 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

In den frühen Morgenstunden des wurde der Kläger durch Beamte der Polizei Sottrum als Führer eines Kraftfahrzeugs kontrolliert. Dabei stellte die Polizei eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 Promille fest. Ein Urintest verlief zudem positiv auf Kokain. Eine Blutprobe ergab ausweislich eines toxikologischen Untersuchungsbefundes vom 20.08.2024 den Nachweis von Benzoylecgonin (20 ng/ml) und Ecgoninmethylester (7,6 ng/ml).

Nach der Ankündigung der beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums teilte der Kläger mit, über das Untersuchungsergebnis schockiert gewesen zu sein. Er sei mit Freunden bei einem Musikfestival gewesen und könne sich den Nachweis von Kokain in seinem Blut nur so erklären, dass ihm dieses – was nicht ungewöhnlich sei – ohne sein Wissen zugeführt worden sei. Seine Freunde hätten beobachtet, dass andere, ihm nicht bekannte Personen auf der Party gekokst hätten. Der Kläger legte das Ergebnis einer Haaranalyse vom 10.06.2025 vor, die u. a. in Bezug auf Kokain ohne Befund geblieben ist.

Mit Bescheid vom 10.07.2025 entzog die Beklagte (Bürger- und Ordnungsamt) dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Ziffer 1), forderte ihn auf, spätestens am dritten Tag nach Zustellung den Führerschein abzuliefern und drohte für den Fall, dass er dem Gebot nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an (Ziffer 2) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 160 Euro fest (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Kokainkonsument gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain schließe im Regelfall die Fahreignung aus. Deshalb sei die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gründe dafür, einen Ausnahmefall anzuerkennen, lägen nicht vor. Die Höhe der Gebühr sei mit Blick auf den entstandenen Personal- und Sachaufwand angemessen.

Der Kläger hat am 24.07.2025 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und benennt Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass er das Kokain unwissentlich über ein Getränk zu sich genommen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, die vorgelegte Haarprobe lasse keinen Rückschluss auf eine fehlende Kokaineinnahme am Tattag zu. Der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf sei unplausibel.

Das Gericht hat zu einem etwaigen Betäubungsmittelkonsum des Klägers bei einem Musikfestival in der Nacht vom 03.08.2024 auf den 04.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn , Herrn und Herrn als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid vom 10.07.2025 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Zunächst ist die formell rechtmäßige Fahrerlaubnisentziehung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auch materiell rechtmäßig.

1. Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). Die genannten Vorschriften gelten nach § 2 Abs. 3 Satz 5 StVG auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, welche im Übrigen auch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt (§ 48 Abs. 9 Satz 2 FeV).

2. Hiervon ausgehend ist die Fahreignung des Klägers zu verneinen, da dieser mindestens einmalig Kokain eingenommen hat.

a. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, sodass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Einer Drogenabhängigkeit, regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2003 – 1 B 206/03 –, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2026 – 1 B 280/25 –, juris Rn. 8; OVG SL, Beschl. v. 04.03.2024 – 1 B 3/24 –, juris Rn. 20). Charakteristisch für die Wirkung von Kokain ist eine Verminderung der Kritikfähigkeit und des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens. Der Kokainkonsum bringt eine eindrucksvolle Euphorie, gepaart mit gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit mit sich. Es kann deshalb bei Kokainkonsum grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehört. Bereits der einmalige Konsum führt zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergeht, sind die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von Fahrungeeignetheit ausgeht. Denn es ist jederzeit möglich, dass der Betroffene im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden (VG Bremen, Beschl. v. 25.03.2022 – 5 V 343/22 –, juris Rn. 18).

b. Eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln kann jedoch nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Nicht nur der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV („Einnahme“) spricht für das Erfordernis einer bewussten Aufnahme. Bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln fehlt es auch an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit bzw. einem Kontrollverlust, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Nichteignung von Konsumenten sogenannter harter Drogen sind (VG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 – 5 K 742/19 –, juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch jünger SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 – 6 B 160/24 –, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 – 1 m 166/24 OVG –, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 – 11 CS 21.2215 –, juris Rn. 20).

Bei einem positiven Nachweis harter Drogen kann grundsätzlich auf einen willentlichen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Dieser muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu welchem Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Dabei ist nicht allein das Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, sondern sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Polizei und eidesstattliche Versicherungen Dritter. Wenngleich angesichts der bereits dargelegten allgemeinen Lebenserfahrung ein strenger Maßstab anzusetzen ist, dürfen die Anforderungen an das Vorbringen nicht überspannt werden, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Fahrerlaubnisinhaber verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 24.09.2020 – 5 K 742/19 –, juris Rn. 28 m.w.N.).

Hieran gemessen liegt zur Überzeugung des Gerichts ein unwissentlicher Drogenkonsum durch den Kläger nicht vor. Die vom Kläger vorgetragene Aufnahme von Kokain über ein versehentlich geleertes, fremdes Glas ist nicht hinreichend plausibel. Zunächst fehlt es schon an konkreten Informationen und Beobachtungen, die einen unbewussten Konsum von Kokain glaubhaft erscheinen lassen. Die vom Gericht gehörten Zeugen konnten lediglich aussagen, dass bei dem Festival von anderen Personen Drogen konsumiert wurden (durch Rauchen von Cannabis und Schnupfen von Kokain) und dass eine Verwechslung von Gläsern angesichts der örtlichen Umstände möglich gewesen wäre. Keiner der Zeugen hat jedoch – teilweise entgegen früherer eidesstattlicher Versicherungen im Eilverfahren – ausgesagt, dass ein Konsum von Kokain, sonstigen Drogen oder auch nur verdächtigen Substanzen gerade über Getränke beobachtet wurde. Die Schlussfolgerung, der Kläger habe das Kokain auf diesem Wege konsumiert, erschöpft sich insoweit in Spekulationen. Dagegen spricht schon, dass Kokain jedenfalls nicht typischerweise aufgelöst in Getränken zu sich genommen wird. Selbst wenn ein solcher Konsum an dem Abend durch Dritte stattgefunden haben sollte, widerspricht es der Lebenserfahrung, dass diese Dritten ihr Getränk unbeaufsichtigt auf einen Stehtisch abstellen würden (so schon im Eilverfahren OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.2025 – 1 B 224/25 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Soweit die Zeugen und

ausgesagt haben, dass der Kläger niemals wissentlich Kokain zu sich genommen habe, liegt auf der Hand, dass sie allenfalls aussagen können, niemals bewusst wahrgenommen zu haben, dass der Kläger dieses Betäubungsmittel konsumiert hat.

Der Hinweis des Klägers, er sei zuvor niemals wegen Kokainkonsums auffällig geworden, ist evident ebenfalls nicht geeignet, die Annahme seines – in diesem Fall erstmaligen – Kokainkonsums in Zweifel zu ziehen. Da bereits der einmalige Konsum harter Drogen für die Annahme der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Relevanz, ob der Kläger in der Vergangenheit bereits einmal Kokain konsumiert hat. Soweit der Kläger vorträgt, dass Kokain süchtig mache und es wider jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit sei, dass er – sollte er an dem besagten Abend tatsächlich bewusst Kokain konsumiert haben – von dem einen auf den anderen Tag auf den Konsum von Kokain verzichten könne, verkennt er, dass ein festgestellter Kokainkonsum nicht zwingend auf eine bestehende Abhängigkeit zurückzuführen sein oder eine solche zur Folge haben muss. Es ist anders als der Kläger meint auch nicht lebensfremd, dass es im Rahmen eines Festivalbesuchs zu einem (ggf. auch erstmaligen) bewussten, durch die Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Konsum von Kokain kommt und fortan unter dem Eindruck des eingeleiteten Straf- und Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens auf einen Konsum dieses Betäubungsmittels verzichtet wird. Ein solcher Geschehensablauf ist im Gegenteil sogar plausibel. Der Zeuge hat ausgesagt, dass der Kläger und seine Freunde an dem betreffenden Abend eine Gruppe anderer Iraner kennengelernt hätten, mit denen sie zusammen gefeiert hätten; diese hätten (wenn auch schnupfend) an dem betroffenen Abend auch Kokain konsumiert. Auch der Zeuge hat ausgesagt, dass andere Festivalbesucher Drogen zu sich genommen hätten. Dass der – selbst angetrunkene – Kläger an diesem Abend (ggf. erstmalig) Konsum angeboten bekommen und dies „ausprobiert“ hat, erscheint alles andere als abwegig.

Auch die vorgelegte Haaranalyse ist schließlich nicht geeignet, den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 FeV) zu widerlegen. Der Abstinenznachweis umfasst zeitlich nicht den streitgegenständlichen Tattag. Auch eine mehrmonatige Abstinenz ist im Übrigen nicht dazu geeignet, die Vermutung der Ungeeignetheit zu entkräften. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus Nr. 9.5. der Anlage 3 zur FeV, wonach eine wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung in der Regel erst nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz wieder angenommen werden kann. Eine solche einjährige Abstinenz war zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung jedoch gerade (noch) nicht nachgewiesen.

c. Ist der Kläger damit als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hatte ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Ein Ermessen kam ihr dabei nicht zu. Dass der Kläger nach seinem Vortrag beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

II.

Die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1, 48 Abs. 9 FeV. Der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 2 des Bescheids beruht auf §§ 11, 14, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

Die gemäß Nr. 206 i.V.m. 399 des Gebührentarifs der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtmäßig. Nach dessen Nr. 206 ist für eine Entziehung der Fahrerlaubnis eine Rahmengebühr von 33,20 bis 256,00 Euro vorgesehen. Die Beklagte hat sich insoweit ergänzend an Nr. 399 des Gebührentarifs orientiert, wonach für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden können. Sie hat ausgeführt, dass die Gebühr von 160,00 Euro mit Blick auf den entstandenen Personal- und Sachaufwand angemessen sei. Für die Zustellung durch die Post habe der Kläger außerdem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt die genannten Auslagen (Kosten der Zustellung) zu tragen. Die Gebühr ist insoweit nicht zu beanstanden und liegt im mittleren Bereich der vorgesehenen Rahmengebühr.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 BremVwVG, § 14 BremVwVG, § 17 BremVwVG, § 2 GebOSt

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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