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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 01.09.2026 – 4 V 1865/26

Annullierung Visum, 4 V 1865/26, Beschluss vom 01.09.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
AufenthG § 14 Abs 1 Nr 2a

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kammer legt den Antrag der Antragstellerin nach §§ 122, 88 Halbsatz 2 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass sie sowohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 27.05.2026 erhobenen Anfechtungsklage als auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Zwangsmittelandrohung begehrt.

II. Der in diesem Sinne verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin erhobenen Anfechtungsklage begehrt, ist ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag indes ohne Erfolg.

Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides überwiegt gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, soweit diese durch den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin der Aufnahmeeinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in Mönchengladbach zugewiesen wurde. Gegen die Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nichts zu erinnern. Die Voraussetzungen zum Erlass des Verteilungsbescheides aus § 15a Abs. 1 AufenthG liegen im Fall der Antragstellerin vor. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG trägt die Behörde, die die Verteilung veranlasst, die materielle Beweislast. Diese Beweislastverteilung gilt auch für das Tatbestandsmerkmal „unerlaubt eingereist“ (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9 ff.). Dieser Beweislastverteilung steht nicht entgegen, dass häufig nur die ausländische Person selbst über die Modalitäten der Einreise, die vorhandenen Ausweisdokumente und den bei der Einreise beabsichtigten Aufenthaltszweck Auskunft geben kann. Die allgemeinen Beweislastgrundsätze gelten auch für Tatsachen, die ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, wie z.B. innere Tatsachen. Dass § 15a AufenthG dadurch praktisch leerläuft, ist nicht zu befürchten. Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Beteiligten, bei dem die materielle Beweislast liegt, kann im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Gerichte dürfen den Überzeugungsgrundsatz nicht so handhaben, dass sie unerfüllbare Beweisanforderungen stellen und unumstößliche Gewissheit verlangen. Sie müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Namentlich kann sich die volle Überzeugung des Gerichts von einer bestimmten Tatsache auch aus Indizien ergeben (hierzu OVG Bremen, Beschluss vom 22.03.2023 – 2 LA 11/23, juris Rn. 9 ff.).

a. Die Antragstellerin ist ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist.

Die marokkanische Antragstellerin, die weder um Asyl nachgesucht hat, noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben worden ist, ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2a unerlaubt, wenn er zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird. Die Annullierung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von unter 180 Tagen und die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten (Art. 1 Abs. 1 Visakodex, Art. 2 Nr. 1 Visakodex) findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex (VO (EG) 810/2009 v. 13.7.2009, ABl. 2009 L 243, 1). Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Es kann aber auch eine Annullierung von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats erfolgen. Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert wurde, kann Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats führen (vgl. BeckOK MigR/Beiderbeck, 25. Ed. 1.3.2026, AufenthG § 14 Rn. 13 ff., beck-online).

Das der Antragstellerin erteilte spanische Schengen-Visum wurde durch die Entscheidung des spanischen Generalkonsulats in Tanger vom 06.10.2025 annulliert. Dies ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS). Die Kammer hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Zweifel, dass die Annullierung des Visums durch die spanischen Behörden erfolgt ist. Der aktenkundige VIS-Auszug reicht der Kammer vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung aus, um von einer wirksamen Annullierung durch die zuständigen spanischen Behörden auszugehen. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, die Entscheidung der spanischen Behörden zu überprüfen. Die Kammer ist schlicht nicht zuständig, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der spanischen Behörden im vorliegenden Verfahren (inzident) zu klären. Es wäre vielmehr an der Antragstellerin, in Spanien um Rechtsschutz gegen die Entscheidung der zuständigen spanischen Behörde nachzusuchen.

Weiter verfängt die Argumentation der Antragstellerin hinsichtlich des von der Stadtgemeinde Bremen aufgehobenen Annullierungsbescheids des Migrationsamts Bremen vom 21.05.2026 nicht. Dieser Bescheid ist aufgrund eines Hinweises der zuständigen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgehoben worden. Das Gericht wies dabei in seinem Schreiben vom 20.07.2026 insbesondere darauf hin, dass es eines (deutschen) Annullierungsbescheides nicht bedurft hätte, weil das spanische Generalkonsulat in Tanger das fragliche Visum schon am 06.10.2025 annulliert habe. b. Die Antragstellerin hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung auch keinen ihrer Verteilung entgegenstehenden „zwingenden Grund“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr Ehemann lebe in Bremen, wertet die Kammer dies als völlig unglaubhaft. Ausweislich der Angaben im Visumverfahren ist die Antragstellerin geschieden. Nachweise für eine Eheschließung hat sie nicht vorgelegt. Zudem hat die Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung auch lediglich angegeben, sich in Bremen wegen ihrer Schwester aufzuhalten. Sie kümmere sich um die drei Kinder ihrer Schwester. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt indes keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2014 – 1 B 177/14, Rn. 10 sowie vom 10.07.2019 – 2 B 316/18, Rn. 9, jeweils juris).

c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Prüfung, ob sie nach dem bundesweiten Verteilungsschlüssel die ihr zuerkannte Aufnahmequote bereits erfüllt hat, Fehler begangen haben könnte.

2. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich der von der Antragsgegnerin verfügten Zwangsmittelandrohung begehrt, ist ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag indes auch insoweit ohne Erfolg.

a. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung formell ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

b. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO in materieller Hinsicht gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Zwangsmittelandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. aa. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall ein Vollstreckungshindernis vorliegt.

bb. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch eine Frist zur Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht gesetzt (§ 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BremVwVG). Gegen die Länge der von der Antragsgegnerin bestimmten Frist ist angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung des Verteilungsverfahrens rechtlich nichts zu erinnern. c. Es liegt schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Angesichts des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung von Verteilungsverfahren ist es geboten, dass die Antragsgegnerin rechtmäßige Verteilungsentscheidungen zügig, ggfs. auch zwangsweise, durchsetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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