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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 04.06.2025 – 4 K 948/24

Akteneinsicht, Bauakte, Urteil vom 04.06.2025, 4 K 948/24
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
BremIFG § 1 Abs 1 BremIFG § 5 Abs 1 BremIFG § 6

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Auskunftsanspruch nach dem bremischen Informationsfreiheitsgesetz hinsichtlich Teile einer Bauakte.

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte UG & Co. KG und Bauherrin eines – nunmehr fertiggestellten – Bauvorhabens, welches bei der Beklagten unter der Bezeichnung „ geführt wird.

Am 19.09.2022 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht hinsichtlich des Bauvorhabens , nach dem BremIFG.

Die Beklagte erfragte sodann mit Schreiben vom 06.01.2023, ob die Klägerin mit der Gewährung der Akteneinsicht einverstanden sei oder ob aus ihrer Sicht schutzwürdige Interessen, etwa in Form von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, vorlägen, welche die Ablehnung des Informationszuganges begründen könnten.

Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 21.02.2023 ihr Einverständnis in die Akteneinsicht. Sie verwies insoweit darauf, dass es sich bei den begehrten Informationen, mithin bei einer Bauakte in ihrer Gesamtheit, um personenbezogene Daten handele und kein überwiegendes Informationsinteresse des Antragsstellers bestünde.

Die Beklagte unterrichtete den Beigeladenen mit Schreiben vom 02.03.2023 über die Einwilligungsverweigerung und forderte diesen dazu auf, seinen Antrag zu konkretisieren und näher zu begründen. Mit E-Mail vom 06.03.2023 begründete der Beigeladene sein Anspruchsbegehren im Wesentlichen damit, dass er als ehemaliger Mieter der Wohnung von der Klägerin im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage auf rückständige Mietzahlungen in Anspruch genommen werde. Diese offenen Mietzahlungen würden aus einer auf Grund von diversen Mietmängeln erklärten Mietminderung resultieren. Die begehrten Unterlagen bedürfte es „als unbefangenes Beweismaterial“ zur Verteidigung gegen die Klage. Dabei erklärte sich der Beigeladene damit einverstanden, dass im Falle der Gewährung von Akteneinsicht die personenbezogenen Daten unkenntlich gemacht werden würden. Er konkretisierte sein Begehren insoweit auf Unterlagen über den KfW-40-Standard sowie den Energieausweis, das Protokoll des am 12.04.2023 durch die untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Ortstermins nebst Fotodokumentation, das Protokoll des am 02.05.2022 durch die untere Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Ortstermins nebst Fotodokumentation, Unterlagen über die amtliche Freigabe der Wohnungen zur Vermietung, Unterlagen über die unterlassene Bauzustandsmeldungen, Unterlagen über die Fertigstellung der Baustelle, Unterlagen über die fehlende Zuwegung, die Baugenehmigung, Unterlagen über unerlaubte Bauleitung und Unterlagen über Sanktionen der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Die Beklagte forderte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 15.03.2023 erneut dazu auf, mitzuteilen, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen seien und ob ein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe der geschwärzten Bauunterlagen erteilt werden könne.

Mit E-Mail vom 03.04.2023 nahm die Klägerin ergänzend Stellung und trug im Wesentlichen vor, dass die Bereitstellung geschwärzter Unterlagen einen unverhältnismäßigen Aufwand i.S.d. § 7 Abs. 3 BremIFG darstelle. Sie verwies zudem auf § 4 BremlFG, nach welchem der Antrag auf Einsichtnahme für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung abgelehnt werden müsse. Zuletzt erklärte sie, dass § 6 BremlFG der Akteneinsicht entgegenstünde, da diese Vorschrift den Schutz des geistigen Eigentums aller am Verfahren Beteiligter diene. So läge es hier angesichts des Architekten und den von ihm erstellten Plänen und Zeichnungen, sodass die vollumfängliche Akteneinsicht das Recht auf geistiges Eigentum verletzte.

Mit Bescheid vom 07.09.2023 verfügte die Beklagte, dass dem Beigeladenen teilweise Akteneinsicht vor Ort zum Bauvorhaben , ohne Bekanntgabe personenbezogener Daten zur Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen gewährt werde. Dabei erteilte sie Aktensicht in das Protokoll des am 12.04.2022 durch Mitarbeiter ihrer Behörde durchgeführten Ortstermins nebst Fotodokumentation, die Aufforderung ihrer Behörde vom 13.04.2023, das Protokoll des am 02.05.2022 durch Mitarbeiter ihrer Behörde durchgeführten Ortstermins nebst Fotodokumentation, zwei E-Mails vom 25.05.2022 und vom 30.05.2022 zwischen einem ehem. Mitarbeiter der Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin zur Absturzsicherung der Balkone, die Anhörung vom 01.06.2022 gerichtet an den Geschäftsführer der Klägerin und das Abschlussblatt vom 11.10.2022. Dies begründete sie damit, dass sich ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG herleite. Es seien keine dem BremIFG vorgehenden Sondervorschriften einschlägig. Insbesondere begründe § 2 BremUlG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG keine Sperrwirkung bezüglich des Anspruches aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 3 BremIFG seien erfüllt, der Beigeladene sei berechtigt und sie zuständig. Es handele sich auch um amtliche Informationen i.S.d. § 2 BremIFG. Zwar sei die Klägerin eine juristische Person. Der Anwendung des § 5 BremlFG, welcher in erster Linie dem Schutz personenbezogener Daten natürlicher Personen diene, stehe dies aber nicht entgegen, denn aufgrund der besonderen gesellschaftsrechtlichen Form der Klägerin, könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rückschlüsse auf die personenbezogenen Daten der hinter ihr stehenden natürlichen Personen über die in der Bauakte enthaltenen Daten gezogen werden könnten. Insoweit überwägen die Interessen der Klägerin auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, sodass – mangels Zustimmung – die Unterschrift und Paraphe des Vertreters der Klägerin vor Einsichtnahme zu schwärzen seien. Dagegen stehe § 6 Abs. 1 BremIFG dem Anspruch nicht entgegen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Offenlegung der Informationen geeignet wäre, Marktkonkurrenten exklusives kaufmännisches Wissen so zugänglich zu machen, dass die Klägerin in ihrer Wettbewerbsposition benachteiligt werden könnte. Dies habe die Klägerin auch bereits nicht vorgetragen. Insbesondere habe sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse benennen können. Der Bescheid wurde der Klägerin am 12.09.2023 zugestellt.

Die Klägerin erhob am 12.10.2023 Widerspruch, welchen sie damit begründete, dass die begehrten Informationen einen Zeitraum beträfen, welcher für die Abwehr der zivilrechtlich verfolgten Ansprüche irrelevant sei, da die Unterlagen – was den aktuellen Bautenstand anbelange – insoweit überholt seien. Bereits deswegen sie die Akteneinsicht unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Beigeladene erkennbar versuche, mit einem in zeitlicher Hinsicht überholten Stand der Bauakte im Rahmen des Mietrechtsstreits zu argumentieren. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck des BremIFG, so dass auch vor diesem Hintergrund im Ergebnis der Antrag auf Akteneinsicht des Beigeladenen vollständig zurückzuweisen sei und nicht nur teilweise.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.03.2024 zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen die Erwägungen des Bescheides vom 07.09.2023, ergänzte diese jedoch damit, dass selbst im Falle eines Vorliegens von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, eine Interessenabwägung zu Gunsten des Beigeladenen ausfiele, da das öffentliche Interesse an der teilweisen Bekanntgabe der Bauakte insbesondere vor dem Hintergrund überwiege, dass der Beigeladene spezifisch dargelegt habe, welche Informationen er zu welchem Zweck benötige.

Die Klägerin hat am 19.04.2024 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen damit, dass die Beklagte verkannt habe, dass der Anspruch auf Informationszugang zwar ein eigenständiger Bürgerrechtsanspruch mit grundrechtsähnlichem Charakter sei, dieser jedoch nicht unbegrenzt bestehe, sondern Gegenansprüchen der – unter anderem im Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigten – Betroffenen ausgesetzt sei. Zudem weise die Beklagte in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 06.01.2023 lediglich darauf hin, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei einer Interessenabwägung von ihr berücksichtigt würden und dem Einsichtnahmebegehren des Beigeladenen entgegenstehen könnten. Insoweit lasse die Beklagte jedoch unberücksichtigt, dass auch personenbezogene Daten ein Einsichtnahmebegehren ausschließen könnten. Bei einer Bauakte handele es sich in ihrer Gesamtheit regelmäßig um eine Sammlung personenbezogener Daten. Ein Zugang zu solchen personenbezogenen Daten dürfe nach § 5 Abs. 1 BremIFG nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege oder der Dritte eingewilligt habe. Es fehle jedoch bereits an einer Einwilligung. Auch sei ein Überwiegen der Informationsinteressen nicht feststellbar, da ein solches bei personenbezogenen Informationen nach § 5 Abs. 3 BremIFG nur dann vorläge, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränke und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es handele sich bei § 5 Abs. 2 BremIFG um einen absoluten Ausschlussgrund, von dem eine Ausnahme nur in den engen Grenzen des § 5 Abs. 3 BremIFG erfolgen könne. Ein darüberhinausgehendes Einsichtsrecht käme bei personenbezogenen Daten nicht in Betracht. Da der Beigeladene in dem in Rede stehenden Objekt nicht mehr wohnhaft und somit durch das Bauvorhaben auch nicht mehr in seinen Rechten betroffen sei, könne dessen allgemein gehaltenes, unsubstantiiertes Informationsbegehren nicht ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und somit ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen. Zudem habe die Beklagte auf Seite 3 des Widerspruchsbescheides die Auffassung vertreten, sie, die Klägerin, habe insoweit einen Vorschlag gemacht, dem Antragsteller bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies sei nicht der Fall, vielmehr habe sie in ihrem Schreiben vom 15.11.2023 lediglich die Auffassung der Beklagten in dem Bescheid vom 07.09.2023 wiedergegeben. Insoweit sei der Widerspruchsbescheid auch fehlerhaft und entsprechend abzuändern. Soweit es dem Beigeladenen um den Energiestandard des Gebäudes gehe, so sei ihm hierzu bereits der Energieausweis für das Mietobjekt im Rahmen des Mietrechtsstreits, den er und sie, die Klägerin, vor dem Amtsgericht Bremen führten, zur Verfügung gestellt worden. Insoweit bestehe auch diesbezüglich kein Auskunftsrecht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2024 aufzuheben und den Antrag des Beigeladenen auf – auch teilweise – Akteneinsicht zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt insbesondere aus, dass etwaiges Vorbringen der Klägerin zu dem Rechtsstreit vor dem Zivilgericht zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin für den Anspruch auf Informationszugang nach dem § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG irrelevant sei. Der Anspruch bestehe. Insbesondere der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG greife nicht zu Gunsten der Klägerin ein, denn dieser schütze auf Grund des rezipierten Art. 1 Nr. EU-DSGVO lediglich natürliche Personen. Juristische Personen seien dagegen nicht erfasst und könnten sich – wie die Klägerin – nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 BremIFG berufen. Zudem sei die Verfügungstellung des Energieausweises im Rahmen des Mietrechtsstreites als Einwilligung in den Informationszugang zu betrachten. Es handele sich daher um keine geheime Information mehr. Zudem könne die Klägerin nicht darauf verweisen, dass der Anspruch auf Grund etwaiger Urheberrechte des Architekten ausgeschlossen sei, denn der Beigeladene habe sein Informationsinteresse auf Unterlagen konkretisiert, welche keine Arbeitsergebnisse des Architekten umfassten.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus, dass er auf die vom Auskunftsbegehren umfassten Informationen angewiesen sei, um seine bisherige Sachverhaltsdarstellung im zivilgerichtlichen Verfahren durch eine objektivierte Quelle zu stützen. Neben anderen Gutachtern sollten gerade die Kenntnisse einer fachlich geschulten Behörde die Darstellung des Sachverhalts gegenüber dem Amtsgericht übernehmen. Insoweit bestünde eine Notwendigkeit, die begehrten Informationen in den Zivilrechtsstreit einzuführen. Zuletzt könne sich die Klägerin auch nicht auf Urheberechte und geistiges Eigentum des Architekten stützen, denn sämtliche Baupläne des Objektes stünden weltweit zum Download zur Verfügung. Die Klägerin unterhalte eine öffentlich zugängliche Internetseite, um im Rahmen einer freien Crowd-Founding-Kampagne zusätzliche Investoren für das Bau-Projekt anzuwerben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.)

I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2023 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2024. Die mit Bescheid vom 07.09.2023 gewährte Akteneinsicht stellt dabei einen den Beigeladenen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Zwar stellt sich die Akteneinsicht selbst insoweit als schlichtes Handeln dar, ihr geht jedoch eine regelnde Entscheidung voraus. Dabei entfaltet der Bescheid zudem eine belastende Drittwirkung in Richtung der Klägerin. Diese kann daher als Drittbetroffene auch den Verwaltungsakt unmittelbar mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen (Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 46. EL August 2024, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 117).

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2024 erweist sich – soweit er im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung ansteht – als rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin als Drittbetroffene nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte kann ihre Entscheidung auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG stützen. Gemäß § 1 Abs. 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe des BremIFG gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG.

Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist auch nicht auf Grund spezielleren oder vorrangigen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, § 1 Abs. 3 BremIFG. Insbesondere ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG und § 70 BremLBO keine vorrangige Regelung, da der Beigeladene – in seiner Stellung als vormaliger Mieter – bereits nicht Beteiligter des Baugenehmigungsverfahren, mithin auch kein Nachbar im baurechtlichen Sinn ist.

Ebenfalls entfaltet § 2 BremUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG keine Sperrwirkung, da es sich bei den streitgegenständlichen Dokumenten nicht um Umweltinformationen i.S.d. § 1 BremUIG handelt. § 2 Abs. 3 UIG führt in Ziffern eins bis sechs insoweit legaldefinierend auf, was Umweltinformationen sind. Insoweit ist indes ausreichend, dass ein gewisser Umweltbezug der Information besteht (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.3.2021 – 20 K 4735/19, BeckRS 2021, 5262, Rn. 37). Bereits aus der Art der konkret begehrten Dokumente ergibt sich, dass es sich offensichtlich um keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 UIG handelt. Insbesondere stellt die Erteilung der Baugenehmigung für ein reines Wohnbauvorhaben nach dem Bauordnungsrecht grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit a) UIG dar (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 8.3.2021 – 20 K 4735/19, BeckRS 2021, 5262, Rn. 47 f.).

2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG liegen vor.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jeder innerhalb der Grenzen des BremIFG ein Auskunftsrecht, sodass der Beigeladene als natürliche Person auch anspruchsberechtigt ist. Er hat insoweit auch einen hinreichend bestimmten Antrag i.S.d. § 7 Abs. 1 BremIFG gestellt. Die Beklagte ist als zuständige Behörde auch anspruchsverpflichtet, § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG.

b) Bei den streitgegenständlichen Dokumenten handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG. Als Information gilt gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen auch solche Aufzeichnungen, welche eine Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren erstellt oder erhält. Die in einer behördlichen Bauakte geführten Dokumente finden insoweit grundsätzlich ihre Zwecksetzung darin, die Durchsetzung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten und zu dokumentieren.

c) Dem Auskunftsanspruch stehen auch nicht die sonstigen Vorgaben des BremIFG entgegen. Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. BremIFG liegen nicht vor.

aa) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass durch eine Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Bauaktenunterlagen unzulässiger Weise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, § 6 Abs. 1 BremIFG. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klägerin darüber, ob bei einer Einsichtnahme in die streitbefangenen Bauaktenunterlagen schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden (dazu (1)). Sofern die Klägerin auf den Schutz geistigen Eigentums hinsichtlich der Werke ihres Architekten verweist, so kann sie auch damit nicht durchdringen (dazu (2)).

(1) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BremIFG (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087, 2111/03, BVerfGE 115, 205 (230); VG Schleswig, Urt. v. 2.5.2022 – 10 A 8/22, BeckRS 2022, 46708, Rn. 40).

Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungsund Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Grenze für die Qualifikation als Betriebsoder Geschäftsgeheimnis einer spezifischen Information ist dabei indes, dass diese die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägt und eine Offenbarung daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen würde (VG Schleswig, Urt. v. 2.5.2022 – 10 A 8/22, BeckRS 2022, 46708, Rn. 41).

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG. Insoweit liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere dann vor, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (VG Schleswig Urt. v. 2.5.2022 – 10 A 8/22, BeckRS 2022, 46708, Rn. 42). Notwendig für die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes sind dabei hinreichend konkrete Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Seitens der Klägerin fehlt es indes an einer so präzisen Umschreibung über zu schützende Geheimnisse und der dazugehörigen – zu offenbarenden – Information, welche es der Beklagten oder der Kammer ermöglichte würde, die Behauptungen der Klägerin nachzuvollziehen (vgl. dazu VG Schleswig, Urt. v. 2.5.2022 – 10 A 8/22, BeckRS 2022, 46708, Rn. 43).

Zwar obliegt der Kammer gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 – 7 C 15.13, juris Rn. 47). Hierzu muss das Gericht auch alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze jedoch bei der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen, vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO. Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste weitere Nachforschungen einzutreten (OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018 – 3 Bf 153/15, BeckRS 2018, 17067, Rn. 56).

Der Klägerin oblag es daher, sofern sie sich auf den Schutz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft, substantiiert darzulegen, dass die Bekanntgabe eines spezifischen streitgegenständlichen Dokumentes, beziehungsweise einer darin enthaltenen Information, geeignet ist, ein bestimmtes Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren und aus dieser Offenbarung die Gefahr hervorgeht, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder dass diese geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Die Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen von schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die im Fall einer Einsichtnahme in die streitbefangenen Bauaktenunterlagen offenbart würden, werden den dargestellten Anforderungen nicht ansatzweise gerecht. Insoweit ist nicht ausreichend, dass die Klägerin lediglich erklärt, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gefährdet werden, ohne spezifisch weiter diesbezüglich vorzutragen. Die Kammer kann im Übrigen auch nicht erkennen, welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Bekanntgabe der Unterlagen offenbart würden.

(2) Dem Anspruch steht auch § 6 Abs. 1 BremIFG hinsichtlich etwaigen geistigen Eigentums an den von dem von der Klägerin beauftragten Architekten gefertigten Plänen nicht entgegen, denn insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern geistige Werke in den streitbefangenen Unterlagen vorhanden sein sollen; die Klägerin konnte hierzu auch keine explizite Äußerung treffen. Insbesondere sind die Pläne ausweislich des Tenors des Bescheides vom 07.09.2023 nicht Gegenstand der dem Beigeladenen zu gewährenden Akteneinsicht.

3. Rechtsfolge des Bestehens eines Anspruchs auf Informationszugang i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist ein gebundener Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen. Besteht dieser Anspruch zum Teil, ist gemäß § 7 Abs. 3 BremIFG dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt. Wenn die Klägerin vorträgt, dass die Akteneinsicht unter Schwärzung der personenbezogenen Daten mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei, so verkennt sie, dass es sich bei der Regelung des § 7 Abs. 3 BremIFG um eine Regelung zu Gunsten der auskunftspflichtigen Behörde handelt. Ein am Verfahren beteiligter Dritter kann sich insofern nicht auf den § 7 Abs. 3 BremIFG berufen.

4. Zuletzt ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2024 auch nicht deswegen, weil die Beklagte innerhalb des Widerspruchsbescheides erklärte, dass die Klägerin in ihrem Widerspruch einen Vorschlag gemacht habe, dem Beigeladenen bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist korrekt, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15.11.2023 lediglich die Auffassung der Beklagten in dem Bescheid vom 07.09.2023 wiedergegeben hat und keinen Vorschlag abgegeben hat. Dies ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Widerspruchsbehörde stützt ihre Entscheidung nicht auf diese Fehlvorstellung, sondern auf das rechtliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 BremIFG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und hat das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert. Daher entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremIFG, § 5 BremIFG, § 6 BremIFG, § 7 BremIFG, § 2 BremIFG, § 11 BremIFG, § 3 BremIFG, § 1 BremUIG, § 2 BremUIG, § 1 BremVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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