Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 14.08.2026 – 4 K 354/25
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- BVerfSchG § 4 StAG § 11 Abs 1 Nr 1
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2025 verpflichtet, die Klägerin in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die 1978 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.2015 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie ist zumindest seit dem 06.2021 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG. Die Klägerin ist verheiratet und hat mit ihrem Ehemann gemeinsam drei Kinder, die in den Jahren 2000, 2001 und 2011 geboren sind. Die als Friseurin in Syrien ausgebildete Klägerin arbeitete in Deutschland zunächst geringfügig beschäftigt als Aushilfsköchin in einer Schulküche und ist nunmehr unbefristet als Servicekraft bei dem H beschäftigt und erzielt einen Nettoverdienst von etwa 1160,- Euro. Zudem ist die Klägerin als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt; ihr Nettoverdienst aus dieser Tätigkeit beträgt 432,- Euro. Ihr Ehemann arbeitete in Deutschland zunächst bei einem Sicherheitsgewerbe. Seit dem 06.2025 ist er in einem bis zum 31.12.2026 befristeten Arbeitsverhältnis bei der tätig und verdient netto durchschnittlich 1950,- Euro. Zudem erhält die Familie für das jüngst geborene Kind Kindergeld. Die Mietkosten der Familie belaufen sich auf 880,- Euro.
Am 06.02.2023 beantragte die Klägerin beim Migrationsamt der Beklagten ihre Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 19.02.2024 fand durch das Migrationsamt der Beklagten eine Befragung der Klägerin statt. Auf den Inhalt des Protokolls der Befragung wird verwiesen.
Mit Bescheid vom 30.01.2025 lehnte das Migrationsamt der Beklagten sodann den Antrag der Klägerin nach vorheriger Anhörung ab. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass der Einbürgerung sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegenstünden, die einen Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellten. Die Klägerin habe sich in den letzten Jahren für die PYD, einer Teilorganisation der PKK, engagiert.
Das Landesamt für Verfassungsschutz habe zu der Person der Klägerin unter anderem folgende Erkenntnisse übermittelt:
Das Landesamt für Verfassungsschutz habe die Klägerin am 06.04.2018, 17.04.2018 und 14.04.2019 als Besucherin des Vereins Birati e.V. feststellen können.
Ferner habe die Klägerin am 13.09.2020 an der Wiedereröffnungsfeier des Birati e.V. teilgenommen.
Zuletzt sei die Klägerin durch das Landesamt für Verfassungsschutz als Teilnehmerin bei der Deutschlandkonferenz der „Partiya Yekitiya Demokrat" (PYD) am 27.01.2019 feststellt worden.
Nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes nehme der Birati e. V. als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung ein, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehöre, von deren Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKK-nahen Vereine der Region abhängig seien. Die vorliegenden Erkenntnisse böten insoweit konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die gegen die Sicherheit und die auswärtigen Belange des Bundes gerichteten Bestrebungen der PKK im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe.
Die Klägerin hat am 17.02.2025 Klage erhoben. Sie meint, es könne dahinstehen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die PYD bzw. die YPD aufgrund ihrer Nähe zur PKK selbst als Organisationen anzusehen sei, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Denn jedenfalls bestehe kein begründeter Verdacht, dass sie derartige verfassungsfeindlichen Bestrebungen der PYD bzw. PKK unterstütze oder unterstützt habe. Der von ihr eingeräumte Umstand, dass sie an einer Feier beim Verein Birati e.V. teilgenommen habe, könne nicht als Unterstützungshandlung in Bezug auf die Bestrebungen der PKK bzw. PYG erachtet werden. Es ergebe sich keine Unterstützungshandlung, die als vorteilhaft für die PKK bzw. PYG gewertet werden könnte und entgegen der wesentlichen Schutzgüter des deutschen Staates stehen würden. Die von der Beklagten gegen sie angeführten Verdachtsmomente seien zudem insgesamt unkonkret.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.01.2025 zu verpflichten, sie in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie keine Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgenommen habe. Die Klägerin habe nach mittelbar beweisbaren Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz am 27.01.2019 an der Deutschlandkonferenz der PYD teilgenommen. Die Teilnahme der Klägerin an dieser Veranstaltung belege hinreichend, dass die Klägerin in den Strukturen der PYD, die als Teilorganisation der PKK gilt, eingebunden sei oder zumindest gewesen sei. Soweit die Klägerin behauptet, an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen zu haben, so werde dies von ihr als reine Schutzbehauptung bewertet. Darüberhinausgehend sei die Klägerin mehrfach als Besucherin des Birati e.V. festgestellt worden. Im Kontext mit der Teilnahme der Klägerin an der Deutschlandkonferenz der PYD böten die Vereinsbesuche jedoch durchaus einen weiteren Anhaltspunkt für die Nähe der Klägerin zur PKK bzw. PYD.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Die zulässige Klage ist begründet.
Die mit Bescheid vom 30.01.2025 erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen in der Person der Klägerin vor. Insbesondere erfüllt sie die Anforderung eines fünfjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, da sie sich seit ihrer Einreise im Jahr 2015 im Bundesgebiet aufhält und zumindest seit dem 06.2021 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG ist. Zudem ist auch der Lebensunterhalt der Klägerin aufgrund ihres Familieneinkommens von etwa 3800,- Euro monatlich gesichert.
Auch steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung der Klägerin in die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entgegen, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass die Klägerin die PYD, die ihrerseits verfassungsfeindliche und extremistische Bestrebungen verfolgt (hierzu 1.), unterstützt oder unterstützt hat (hierzu unter 2.).
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
1. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die PYD bzw. die YPG aufgrund ihrer Nähe zur PKK selbst als Organisationen anzusehen sind, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 62 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 2). Hieran hält die Kammer fest.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind vorliegend jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG), den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Insbesondere liegen in den vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnissen keine solchen Tatsachen begründet, die auf eine Unterstützung der – der kurdischen Arbeiterpartei PKK nahestehenden – PYD hindeuten. a. Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bereits jede Handlung des Ausländers, die für die Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, die sich also in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirkt. Jedoch müssen insofern Handlungen außer Betracht bleiben, die sich nur zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweisen. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein tatbestandsmäßiges Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 – C 20.05, juris Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 26.03.2018 – 4 K 587/17, juris Rn. 90). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26.03.2018 - 4 K 587/17, juris Rn. 86). Danach führt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, zu einem Einbürgerungsausschluss. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Ein Unterstützen ist hingegen zu verneinen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt (VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 42). Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 42; VG Bremen, Urteil vom 30.01.2012 – 4 K 1704/09, juris Rn. 35). „Tatsächliche Anhaltspunkte“ i. S. d. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterliegen dem herabgestuften Beweismaßstab des begründeten Verdachts (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24/08, juris Rn. 14). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.12.2022 – 4 K 699/21, juris Rn. 41). In Bezug auf das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.09.2010 – 11 S 597/10, juris Rn. 42).
Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 43).
b. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin im Hinblick auf die PYD bzw. PKK tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 22.11.2023 übermittelten Erkenntnisse tragen weder in einzelner Betrachtung noch in einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen die Klägerin. Der Klägerin ist insbesondere nicht nachzuweisen, dass sie bei Besuchen des Vereins die engen Verflechtungen von PYD/YPG und PKK kannte und sie durch ihre Unterstützungshandlungen zugunsten des Birati e. V. die einbürgerungsschädlichen Ziele der PKK bewusst mitgetragen hat.
(1) Die Kammer ist hinsichtlich der der Klägerin vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Besuche des Birati e.V. in Bremen am 06.04.2018, 17.04.2018 und 14.04.2019 und der Teilnahme bei der Deutschlandkonferenz in Dortmund am 27.01.2019 bereits nicht zur Überzeugung gelangt, dass diese der Klägerin nachzuweisen sind. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz bereitgestellten Unterlagen vermögen insoweit einen hinreichenden Nachweis nicht darzustellen. Hinsichtlich der Besuche der Klägerin im Birati e.V. an den genannten Daten und der Teilnahme an der Deutschlandkonferenz ist allein der Name „ “, ein Name der lediglich Ähnlichkeit mit dem Vornamen der Klägerin hat, in den Akten enthalten. Der Nachname der Klägerin ist den Akten insoweit nicht zu entnehmen. Demnach ist eine zweifelsfreie Identifizierung der Klägerin auf Basis der vorhandenen Erkenntnismittel nicht möglich. Zudem hat Klägerin sowohl in ihrer persönlichen Befragung durch das Migrationsamt der Beklagten am 19.02.2024 als auch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Besuche des Birati e.V. am 06.04.2018, 17.04.2018 und 14.04.2019 sowie die Teilnahme an der Deutschlandkonferenz am 27.01.2019 glaubhaft bestritten.
Selbstständig tragend ist – sollte man von einer Teilnahme der Klägerin an den oben genannten Veranstaltungen ausgehen – in den vorgeworfenen Besuchen des Birati e.V. sowie der Teilnahme an der Deutschlandkonferenz aufgrund der vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Informationen kein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erkennen. Denn aus den durch das Landesamt für Verfassungsschutz bereitgestellten Unterlagen ergeben sich weder konkreter Informationen zu den Geschehnissen während der fraglichen Veranstaltungen noch Informationen über die Funktion der Klägerin oder konkrete Handlungen oder Beiträge von ihr. In der schlichten Teilnahme ohne jede weitere Information kann ein Unterstützen im oben dargestellten Sinne nicht gesehen werden.
(2) Auch in der der Klägerin von dem Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier des Birati e.V. am 13.09.2020 vermag die Kammer keine Unterstützungshandlung zu erkennen. Zwar ist der Klägerin die Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier aufgrund der vollständigen Angabe ihres Vor- und Nachnamens in diesem Zusammenhang in den Dokumenten des Landesamtes für Verfassungsschutz nachzuweisen. Das Bestreiten der Teilnahme im Rahmen des Sicherheitsgesprächs und ihrer informatorischen Anhörung wertet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung. Gleichwohl können den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz über die Anwesenheit der Klägerin hinaus weder Informationen zu den Geschehnissen während der Wiedereröffnungsfeier entnommen werden noch konkrete Informationen zur Funktion oder zum Verhalten der Klägerin während der Wiedereröffnungsfeier. Ein Unterstützen der inkriminierten Ziele der PYD ist aus der schlichten Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier nicht zu folgern. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier bestritten hat, führt alleine zu keiner anderen Bewertung der Sachlage.
(3) Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Sicherheitsgesprächs sowie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eingeräumt hat, den Birati e.V. anlässlich einer Feier zur Befreiung von Kobanê besucht zu haben, ist in diesem Besuch aufgrund ihrer schlüssigen Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gleichfalls kein Unterstützen der inkriminierten Ziele der PYD im Sinne der Vorschrift zu sehen. So gab sie glaubhaft an, von ihrem Ehemann zu dem Besuch überredet worden zu sein. Nachdem sie sich gesetzt und sich umgeschaut habe, habe sie Bilder von durch Bomben getöteten Kindern an den Wänden gesehen. Dies habe sie an die schwierige Zeit des Kriegs in Syrien erinnert. Sie habe die Feier daher nach kurzer Zeit verlassen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch ihre Angabe im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt der Beklagten, sie habe den Birati e.V. nichts ähnliches festgestellt, dass die Einstufung des Birati e.V. als regionales Ausführungsorgan der PKK stützt. Zwar dürfte gemäß der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.04.2024 jedem Besucher des Birati e.V. – insbesondere mit einem kurdischen Hintergrund – durch die Bilder an der Wand von Abdullah Öcalan direkt ersichtlich werden, dass es sich um einen PKK-Verein handelt. Dass sie dies aufgrund ihrer in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegten emotional erregten Stimmung aufgrund der Erinnerung an ihre Erlebnisse während des Krieges nicht wie ein üblicher Beobachter wahrgenommen hat, hält die Kammer für plausibel.
Über die in Frage stehenden Teilnahmen an den Veranstaltungen hinaus bestehen keine weiteren Erkenntnisse, die auf ein Unterstützen der PYD durch die Klägerin schließen ließen.
(4) Zuletzt tragen die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse auch in einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen die Klägerin nicht.
Zwar sind mehrfachen Teilnahmen an Veranstaltungen einer (Teil-)Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, grundsätzlich geeignet, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern. Die Teilnahme als Teil des Publikums dieser Veranstaltungen ist zudem tauglich, den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu stärken (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 85). Gleichwohl müssen die Teilnahmen auch in ihrer Gesamtschau nach Art und Gewicht geeignet sein, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.
Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Besuche der Klägerin im Birati e.V. überschreiten in ihrer Gesamtheit nicht die Erheblichkeitsschwelle. In Anbetracht der Feststellung des Landesamtes für Verfassungsschutz und der Angaben der Klägerin sind die Besuche nach ihrer Art und ihrem Gewicht nicht geeignet, eine dauernde Identifikation der Klägerin mit den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verbotenen Zielen der PYD zu indizieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16.09.2022 – 2 LA 398/21, juris Rn. 15). Hierfür spricht schon, dass die Klägerin den Birati e.V. lediglich zweimal besucht hat. Schon objektiv ist eine dauerhafte Identifikation mit den inkriminierten Zielen der PYD durch die geringe Anzahl von Besuchen in dem Verhalten der Klägerin nicht zu sehen. Auch hat die Kammer aufgrund des Eindrucks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass die Klägerin sich mit der PYD und deren verbotenen Zielen identifiziert (hat). Die Klägerin gab sowohl im Sicherheitsgespräch als auch im Rahmen ihrer informatorischen Befragung glaubhaft an, kein politischer Mensch zu sein und sich nicht für Politik zu interessieren. Vielmehr hat sie schlüssig dargelegt, dass sie den Verein auf Druck ihres Mannes hin aus rein geselligen Gründen besucht hat. Zudem ist aufgrund der vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse nichts über das Verhalten der Klägerin während ihrer Besuche bekannt noch über Geschehnisse während der in Frage stehenden Veranstaltungen. Nach alledem ist die Kammer zumindest nicht zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Birati e.V. bewusst besucht hat, um die inkriminierten Ziele der PYD zu unterstützen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 BVerfSchG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 4 K 354/25 entschieden?“