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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 14.08.2026 – 4 K 353/25

Staatsangehörigkeitsrecht: Einbürgerung eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, 4 K 353/25, Urteil vom 14.08.2026
Spruchkörper
4. Kammer
Normenkette
BVerfSchG § 4 StAG § 10 Abs 1 StAG § 11 Abs 1 Nr 1

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.01.2025 verpflichtet, den Kläger in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Der 1966 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2015 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zumindest seit dem 08.2021 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Der Kläger ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Kinder, die in den Jahren 2000, 2001 und 2011 geboren sind. Der in Syrien als ausgebildete Kläger arbeitete in Deutschland zunächst im Sicherheitsgewerbe. Seit dem 06.2025 ist er in einem bis zum 31.12.2026 befristeten Arbeitsverhältnis bei der tätig, wo er netto durchschnittlich 1950,- Euro verdient. Seine Ehefrau ist unbefristet als Servicekraft bei dem Unternehmen beschäftigt und erzielt einen Nettoverdienst von etwa 1160,- Euro. Daneben ist sie als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt; ihr Nettoverdienst aus dieser Tätigkeit beträgt 432,- Euro. Zudem erhält die Familie für das jüngst geborene Kind Kindergeld. Die Mietkosten der Familie belaufen sich auf 880,-Euro.

Am 01.09.2023 beantragte der Kläger beim Migrationsamt der Beklagten seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.

Am 19.02.2024 fand durch das Migrationsamt der Beklagten eine Befragung des Klägers statt. Auf den Inhalt des Protokolls der Befragung wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.01.2025 lehnte das Migrationsamt der Beklagten den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab. Dies wurde maßgeblich damit begründet, dass der Einbürgerung sicherheitsrelevante Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz entgegenstünden, die einen Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellten. Der Kläger habe sich in den letzten Jahren für die PYD, einer Teilorganisation der PKK, engagiert.

Das Landesamt für Verfassungsschutz habe zu der Person des Klägers unter anderem folgende Erkenntnisse übermittelt:

Der Kläger sei als Teilnehmer bei der Jahresversammlung und der Neuwahl des PKK-nahen „NAV-DEM-Rates" am 14.04.2019 in Bremen festgestellt worden. Zudem sei er Teilnehmer der Wiedereröffnungsfeier am 13.09.2020 des PKKnahen Vereins Birati e.V. in Bremen gewesen.

Der Kläger habe ferner an dem PYD-Jugendkongress am 27.09.2020 in Bremen teilgenommen.

Nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes nehme der Birati e.V. als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung ein, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehöre, von deren Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKK-nahen Vereine der Region abhängig seien. Die vorliegenden Erkenntnisse böten insoweit konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die gegen die Sicherheit und die auswärtigen Belange des Bundes gerichteten Bestrebungen der PKK im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe.

Der Kläger hat am 17.02.2025 Klage erhoben. Er meint, es könne dahinstehen, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die PYD bzw. die YPD aufgrund ihrer Nähe zur PKK selbst als Organisationen anzusehen sei, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolge. Denn jedenfalls bestehe kein begründeter Verdacht, dass er derartige verfassungsfeindliche Bestrebungen der PYD bzw. PKK unterstütze oder unterstützt habe. Es fehle vorliegend an einer konkreten Unterstützungshandlung, die einen begründeten Verdacht des Unterstützens rechtfertigen könnte. Er habe durch seinen Besuch in dem kurdischen Kulturzentrum lediglich sein Recht auf freie Meinungsäußerung wahrgenommen, um in kulturellen und sozialen Austausch zu gelangen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.01.2025 zu verpflichten, den Kläger in die deutsche Staatsangehörigkeit einzubürgern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er keine Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorgenommen habe. Der Kläger habe sich umfassend für die PYD, der Zweigorganisation der PKK, engagiert. Es genüge vorliegend der tatsachengestützte Verdacht, dass der Kläger durch seine Teilnahme an den Veranstaltungen zu einem objektiven Vorteil der PKK beigetragen habe. Die Teilnahme am PYD-Jugendkongress gehe über einen bloßen Besuch hinaus; sie setze eine bewusste Auseinandersetzung und Interesse voraus. Es reiche auch aus, dass beide Veranstaltungen nur einmal besucht worden seien, weil beide Veranstaltungen eine große Bedeutung hätten, bei welcher nicht die Häufigkeit, sondern die Teilnahme an sich entscheidend sei. Darüber hinaus seien die Aussagen des Klägers während der Anhörung am 02.2025 nicht glaubhaft, da der Kläger nicht hinreichend überzeugend habe dartun können, dass er trotz Teilnahme an den in Rede stehenden Veranstaltungen nicht mit den Zielen der Organisationen, die unter anderem die PKK unterstützen, identifiziere. Zudem widersprächen seine Aussagen den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Die mit Bescheid vom 30.01.2025 erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG einen Anspruch auf seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverbund. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG liegen in der Person des Klägers vor. Insbesondere erfüllt er die Anforderung eines fünfjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, da er sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 im Bundesgebiet aufhält und zumindest seit dem 08.2021 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist. Zudem ist der Lebensunterhalt des Klägers aufgrund seines Familieneinkommens von etwa 3800,- Euro monatlich gesichert. Auch steht § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einer Einbürgerung des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entgegen, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, dass der Kläger die PYD, die ihrerseits verfassungsfeindliche und extremistische Bestrebungen verfolgt (hierzu 1.), unterstützt oder unterstützt hat (hierzu unter 2.).

Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

1. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die PYD bzw. die YPG aufgrund ihrer Nähe zur PKK selbst als Organisationen anzusehen sind, die Ziele im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 62 ff.; VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 2). Hieran hält die Kammer fest.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind vorliegend jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. § 4 Abs. 2 BVerfSchG), den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Insbesondere liegen in den vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnissen keine solchen Tatsachen begründet, die auf eine Unterstützung der – der kurdischen Arbeiterpartei PKK nahestehenden – PYD hindeuten. a. Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist bereits jede Handlung des Ausländers, die für die Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, die sich also in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Organisation auswirkt. Jedoch müssen insofern Handlungen außer Betracht bleiben, die sich nur zufällig als für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft erweisen. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein tatbestandsmäßiges Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen vornimmt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 – C 20.05, juris Rn. 18; VG Bremen, Urteil vom 26.03.2018 – 4 K 587/17, juris Rn. 90). Einzelne Unterstützungshandlungen hindern als tatsächliche Anhaltspunkte die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nur und erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sind, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren; erforderlich ist deshalb eine gewisse Nachhaltigkeit (vgl. VG Bremen, Urteil vom 26.03.2018 – 4 K 587/17, juris Rn. 86). Danach führt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt, zu einem Einbürgerungsausschluss. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Ein Unterstützen ist hingegen zu verneinen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die – auch massenhafte – Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt (VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 42). Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 42; VG Bremen, Urteil vom 30.01.2012 – 4 K 1704/09, juris Rn. 35). „Tatsächliche Anhaltspunkte“ i. S. d. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterliegen dem herabgestuften Beweismaßstab des begründeten Verdachts (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.2009 – 5 C 24/08, juris Rn. 14). Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht (vgl. VG Bremen, Urteil vom 12.12.2022 – 4 K 699/21, juris Rn. 41). In Bezug auf das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und notfalls beweispflichtig (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 29.09.2010 – 11 S 597/10, juris Rn. 42).

Ob nach diesen Grundsätzen eine tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Begleitumstände einschließlich vergangener Handlungen oder Erklärungen zu beurteilen. Hierbei steht der Einbürgerungsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu. Das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einschließlich der Frage der glaubhaften Abwendung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen, unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. VG Bremen, Urteil vom 14.09.2020 – 4 K 297/19, juris Rn. 43).

b. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger im Hinblick auf die PYD bzw. PKK tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen vorgenommen hat. Die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 22.11.2023 übermittelten Erkenntnisse tragen weder in einzelner Betrachtung noch in einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen den Kläger.

(1) Die Kammer ist hinsichtlich der dem Kläger vom Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Teilnahme an der Jahresversammlung und Neuwahl des PKK-nahen „NAV-DEM-Rates“ am 14.04.2019 bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass diese Teilnahme dem Kläger nachzuweisen ist. Die vom Landesamt für Verfassungsschutz bereitgestellten Unterlagen vermögen insoweit keinen hinreichenden Nachweis darzustellen. Die Unterlagen sind ganz weit überwiegend geschwärzt. Hinweise auf eine Teilnahme des Klägers an der fraglichen Jahresversammlung sind der Akte des Landesamts für Verfassungsschutz nicht zu entnehmen. So ist bereits der Name des Klägers in dem Dokumententeil, in dem es um die fragliche Jahresversammlung und Neuwahl des NAV-DEM-Rates geht, nicht genannt. Zudem hat er sowohl in seiner persönlichen Befragung durch das Migrationsamt der Beklagten am 02.2024 als auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung die Teilnahme an der Jahresversammlung des „NAV-DEM-Rates“ bestritten.

Selbstständig tragend ist – sollte man von einer Teilnahme des Klägers an der oben genannten Veranstaltung ausgehen – in der vorgeworfenen Teilnahme an der Jahresversammlung aufgrund der von dem Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Informationen kein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu erkennen. Denn aus den durch das Landesamt für Verfassungsschutz bereitgestellten Unterlagen ergeben sich weder konkretere Informationen zu den Geschehnissen während der fraglichen Jahresversammlung noch Informationen über die Funktion des Klägers oder seinem Verhalten während der Jahresversammlung. Aus der schlichten Teilnahme an der Jahresversammlung ohne jede weitere Information über den Gegenstand der Versammlung kann ein Unterstützen im oben dargelegten Sinne nicht gesehen werden. (2) Auch in der dem Kläger von dem Landesamt für Verfassungsschutz vorgehaltenen Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier des Birati e.V. am 13.09.2020 vermag die Kammer keine Unterstützungshandlung im oben genannten Sinne zu erkennen. Zwar ist dem Kläger die Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier aufgrund der vollständigen Angabe seines Vor- und Nachnamens in diesem Zusammenhang in den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz nachzuweisen. Das Bestreiten der Teilnahme im Rahmen des Sicherheitsgesprächs und seiner informatorischen Anhörung wertet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung. Gleichwohl können den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz über die Anwesenheit des Klägers hinaus weder Informationen zu den Geschehnissen während der Wiedereröffnungsfeier entnommen werden noch konkrete Informationen zur Funktion oder zum Verhalten des Klägers während der Wiedereröffnungsfeier. Ein Unterstützen der inkriminierten Ziele der PYD ist aus der schlichten Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier nicht zu folgern. Auch der Umstand, dass der Kläger seine Teilnahme an der Wiedereröffnungsfeier bestritten hat, führt alleine zu keiner anderen Bewertung der Sachlage.

(3) Gleiches gilt hinsichtlich der vorgehaltenen Teilnahme des Klägers am PYD-Jugendkongress am 27.09.2020 in Bremen am 13.09.2020. Zwar ist dem Kläger die Teilnahme an dem Jugendkongress der PYD aufgrund der vollständigen Angabe seines Vor- und Nachnamens in diesem Zusammenhang in den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz nachzuweisen. Das Bestreiten der Teilnahme im Rahmen des Sicherheitsgesprächs und seiner informatorischen Anhörung wertet die Kammer ebenfalls als Schutzbehauptung. Gleichwohl können den Vorhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz hinsichtlich der Teilnahme am PYD-Jugendkongress über die Anwesenheit des Klägers hinaus weder Informationen zu den Geschehnissen während des Kongresses entnommen werden noch konkrete Informationen zur Funktion oder zum Verhalten des Klägers während des Kongresses. Ein Unterstützen der inkriminierten Ziele der PYD ist ohne jede weitere Information über den Gegenstand des Kongresses aus der schlichten Teilnahme an dem Kongress nicht zu folgern.

(4) Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor der erkennenden Kammer eingeräumt hat, den Birati e.V. anlässlich einer Feier zur Befreiung von Kobanê besucht zu haben, ist auch in diesem Besuch des Vereins kein Unterstützen der inkriminierten Ziele der PYD im Sinne der Vorschrift zu sehen. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es ein Fest gewesen sei, wo viele Menschen, auch Familien und Kinder, anwesend gewesen seien. Er sei nicht bis zum Ende des Festes geblieben, da es ihm zu eng gewesen sei. Es sei Musik gespielt worden. Gesprochen worden sei viel auf türkisch; das verstehe er nicht. Auf Grundlage dieser Informationen ist in dem schlichten Besuch des Festes, wie es vom Kläger beschrieben worden ist, keine Unterstützungshandlung zugunsten der inkriminierten Ziele der PYD zu erkennen. Über die in Frage stehenden Teilnahmen an den oben genannten Veranstaltungen hinaus bestehen keine weiteren Erkenntnisse, die auf ein Unterstützen der PYD durch den Kläger schließen ließen.

(5) Zuletzt tragen die seitens der Beklagten vorgebrachten und durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse auch in einer Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht gegen den Kläger nicht.

Zwar sind mehrfachen Teilnahmen an Veranstaltungen einer (Teil-)Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, grundsätzlich geeignet, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern. Die Teilnahme als Teil des Publikums dieser Veranstaltungen ist zudem tauglich, den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu stärken (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 85). Gleichwohl müssen die Teilnahmen auch in ihrer Gesamtschau nach Art und Gewicht geeignet sein, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen zu indizieren.

Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die Besuche des Klägers im Birati e.V. anlässlich des Festes zur Befreiung Kobanê und der Wiedereröffnung des Vereins sowie die Teilnahme am PYD-Jugendkongress überschreiten in ihrer Gesamtheit nicht die Erheblichkeitsschwelle. In Anbetracht der Feststellung des Landesamtes für Verfassungsschutz und der Angaben des Klägers sind die Besuche nach ihrer Art und ihrem Gewicht nicht geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verbotenen Zielen der PYD zu indizieren (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16.09.2022 - 2 LA 398/21, juris Rn. 15). Hierfür spricht bereits, dass lediglich die Teilnahme an drei Veranstaltungen im Raum steht. Schon objektiv ist eine dauerhafte Identifikation mit den inkriminierten Zielen der PYD durch die geringe Anzahl von Besuchen in dem Verhalten des Klägers nicht zu sehen. Auch hat die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Kläger sich mit der PYD und deren verbotenen Zielen identifiziert (hat). Vielmehr hat der Kläger den Eindruck erweckt, als seien ihm die inkriminierten Ziele der PYD gleichgültig. Der Kläger gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung wiederholt glaubhaft an, den Verein Birati e.V. besucht zu haben, weil er sich dort nach seiner Flucht aus Syrien Unterstützung erhofft habe. So sei ihm dort Hilfe bei der Arbeitssuche, bei der Wohnungssuche sowie ein Deutschkurs in Aussicht gestellt worden. Nachdem sich die Versprechen als haltlos erwiesen hätten, habe er sich von dem Verein abgewendet. Damit hat er glaubhaft dargelegt, mit seinen Besuchen rein persönliche und keine politischen Ziele verfolgt zu haben. Soweit hinsichtlich der geschilderten Zeitangaben und der Häufigkeit seiner Besuche im Birati e.V. Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers in dem Sicherheitsgespräch beim Migrationsamt der Beklagten und in seiner informatorischen Befragung vor der erkennenden Kammer aufgekommen sind, so sind diese nach Überzeugung der Kammer nicht als ein Verschleiern von Unterstützungshandlungen durch den Kläger zu werten. Vielmehr ist bei der Kammer der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger vor der erkennenden Kammer besonders gut darstellen wollte und ihn dies zu Widersprüchen verleitet hat. Er gab wiederholt und widerspruchsfrei sowohl im Sicherheitsgespräch als auch im Rahmen seiner informatorischen Befragung an, kein politischer Mensch zu sein, Politik nicht zu mögen und sich nicht für kurdische oder arabische Parteien zu interessieren. Ergänzend erklärte er, bereits in Syrien mehrfach dazu aufgefordert worden zu sein, der Bath-Partei beizutreten. Dieses habe er aufgrund fehlenden politischen Interesses immer wieder abgelehnt. Nach alledem hat die Kammer die Überzeugung davon gewonnen, dass der Kläger mit seinen Besuchen ausschließlich persönliche Ziele verfolgt hat. Eine Identifikation des Klägers mit den inkriminierten Zielen der PYD ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden. Eine solche folgt – wie bereits dargelegt – auch nicht aus den vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnissen zum Kläger. Denn aus diesen sind weder Informationen Verhalten des Klägers während der fraglichen Veranstaltungen noch über Geschehnisse während der in Frage stehenden Veranstaltungen bekannt. Nach alledem ist die Kammer zumindest nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger den Birati e.V. bewusst besucht hat, um die inkriminierten Ziele der PYD zu unterstützen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 BVerfSchG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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