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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Urteil vom 09.09.2026 – 2 K 980/25

Asylrecht - Türkei, 2 K 980/25, Urteil vom 09.09.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
StatusVO Art 13 StatusVO Art 3 Nr 5 StatusVO Art. 3 Nr 5 StatusVO Art. 3 Nr 5

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der 1992 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus der Region Ostanatolien. Er reiste nach eigenen Angaben am 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2024 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger wurde am 28.02.2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in der Außenstelle Bremen angehört. Er gab im Wesentlichen an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil er wegen Nähe zur Gülen Bewegung eine Inhaftierung oder anderweitige staatliche Verfolgung fürchte. Seine Familie sei mehrfach wegen Unterstützung der Gülen-Bewegung verfolgt worden. Der Kläger legte dem Bundesamt zum Beleg für seine finanzielle Unterstützung für Familienangehörige von Gülenisten Schreiben seines Bruders und eines vor. Mit Bescheid vom 27.03.2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus nicht vorlägen und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 11.04.2025 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt. Er machte zudem geltend, auch wegen seines mehrjährigen und umfangreichen ehrenamtlichen Engagements in einem dem Gülen-Netzwerk zuzuordnenden in Bremen im Falle einer Rückkehr verhaftet zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.03.2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 S 1 des AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 15.06.2026 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Gründe

Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: „Statusverordnung“ bzw. „StatusVO“). Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12.6.2026 eingereichten Asylanträge, sondern – aus unionsrechtlichen Gründen, da sie keine Übergangsregelung vorsieht und gemäß Art. 42 Satz 2 StatusVO (in der Fassung der Berichtigung v. 13.1.2026, ABl. L 2026/90016) ab dem 12.6.2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht – auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2026, A 12 S 1014/24, juris Rn. 32; VG Oldenburg, Urt. v. 12.6.2026, 3 A 4278/25, juris Rn. 14; VG Hamburg, B. v. 21.6.2026, 3 AE 3641/26, juris Rn. 9).

Nach Art. 13 StatusVO wird einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 - 8) und III (Art. 9 - 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO u.a. ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und auf den die in Art. 12 StatusVO genannten Ausschlussgründe keine Anwendung finden.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinsichtlich der begründeten Furcht orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die "tatsächliche Gefahr" ("real risk") abstellt (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 28.2.2008 – 37201/06 – (Saadi/Italien), NVwZ 2008, 1330; EuGH, Urt. v. 4.10.2024 – C-608/22 und C-609/22 –, Rn. 49, juris). Diesem entspricht der von der nationalen Rechtsprechung entwickelte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Maßgeblich ist demnach, ob der betreffenden Person – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in ihrem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht ihrer individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 StatusVO i. V. m. Art. 34 Abs. 2 AsylVfVO neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen.

Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Trotz der sachtypischen Tatsachenermittlungs- und - bewertungsprobleme sowie der Beweisschwierigkeiten, denen der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge häufig ausgesetzt ist, muss sich das Gericht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Dabei darf das Gericht allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 39).

Vor diesem Hintergrund kommt dem persönlichen Vorbringen des Betroffenen und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Es obliegt dabei zunächst dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen und die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen, vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs.5 StatusVO. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche oder Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 41 f. m. w. N.).

Diese Grundsätze der Überzeugungsgewissheit gelten nicht nur für das Vorbringen des Schutzsuchenden in Bezug auf Vorgänge, die seiner persönlichen Sphäre zuzurechnen sind. Sie gelten auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen Erkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden Erkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen hat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft gerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse – im Unterschied zu Aussagen über Vergangenheit und Gegenwart – typischerweise mit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der Sache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen Beweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner – verfahrensfehlerfrei – gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (eingehend BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 20 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, juris Rn. 60). Dabei bedarf es für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung weder einer eindeutigen Faktenlage noch einer mindestens 50%igen Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt – wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt -, wenn bei zusammenfassender Würdigung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vornehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 19 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2023 – A 11 S 1329/20 –, juris Rn. 43).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass ihm in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den türkischen Staat droht. Der Kläger ist nach Überzeugung des Einzelrichters der Gülen-Bewegung zuzuordnen. Er hat bereits in der Türkei durch finanzielle Transaktionen Familienmitglieder von verhafteten Gülen-Anhängern unterstützt und dabei mit anderen Mitgliedern der Bewegung über interne Netzwerke in Apps wie Bylock und Signal kommuniziert sowie Bankgeschäfte getätigt. Auch weitere Familienmitglieder des Klägers wurden nach den glaubhaften Angaben als Gülenisten bzw. FETÖ-Terroristen verfolgt. Die größtenteils bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgelegten Belege passen zu den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Schließlich besteht bereits aufgrund der umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit in Deutschland für einen , der von Gülen-Anhängern gegründet wurde und betrieben wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei. Das aktuelle Engagement des Klägers für den Exil-Gülenistischen Verein in Bremen wird dem türkischen Staat dabei aufgrund seiner zielgerichteten Auslandsaufklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt sein.

Der Vortrag des Klägers ist trotz zeitlicher Inkohärenzen glaubhaft und weist eine Reihe von Realkennzeichen auf. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht, dass seine Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmten. Die Angaben in der mündlichen Verhandlung waren in sich schlüssig und weitgehend frei von Widersprüchen. Der Vortrag war zusammenhängend und detailreich. Es ist nach den Erkenntnismitteln hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger die Unterstützung der Gülen Bewegung und die Mitgliedschaft in dieser – von der Türkei offiziell als terroristisch eingestuften – Organisation im Falle einer Rückkehr durch den türkischen Staat zugeschrieben sowie vorgeworfen werden wird (vgl. VG Bremen, Urt. v. 06.01.2023 – 2 K 137/21 –, juris o.Rn.. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits vorverfolgt ausgereist ist. Es drohen ihm nach Überzeugung des Einzelrichters im Falle einer Rückkehr Inhaftierung und ein nicht rechtsstaatlichen Standards entsprechendes politisch motiviertes Strafverfahren.

Zur derzeitigen Lage von Unterstützern der Gülen-Bewegung in der Türkei geht der Einzelrichter auf Grundlage der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von folgendem Sachverhalt aus:

Die Lage von Unterstützern der Gülen-Bewegung in der Türkei ist weiterhin von massiver staatlicher Verfolgung und gesellschaftlicher Stigmatisierung geprägt. Nach dem gescheiterten Putschversuch 2016, für den die türkische Regierung maßgeblich Fethullah Gülen und seine Anhänger verantwortlich macht, wird die Bewegung als Terrororganisation („FETÖ/PDY“) eingestuft. Dies dient als Grundlage für strafrechtliche Verfolgung und Verhaftungen in verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen, darunter Unternehmen, Justiz, Polizei, Militär, öffentlicher Dienst, Hochschulen, Medien und Wirtschaftskreise. Seit 2014 wurden zahlreiche Personen mit angeblichen Verbindungen zur Bewegung festgenommen oder entlassen. Die Regierung kommuniziert fortlaufend, dass sie weiterhin gegen die Bewegung vorgehen werde, da sie eine Bedrohung für die Türkei und andere Länder darstelle. Auch im Ausland werden mutmaßliche Mitglieder verfolgt und in Einzelfällen durch den Geheimdienst in die Türkei entführt. Menschenrechtsorganisationen berichten von Fällen des Verschwindenlassens, die ausschließlich Personen mit angeblicher Gülen-Verbindung betreffen. Die Verfolgung ist weiterhin aktuell: Im Januar und Februar 2025 kam es zu großangelegten Festnahmen von mutmaßlichen Anhängern der Gülen-Bewegung in zahlreichen Provinzen. Die Vorwürfe reichen von finanzieller Unterstützung, Propaganda, Nutzung der als Beweismittel geltenden App ByLock, bis hin zu Kontakten mit anderen Verdächtigen und dem Aufenthalt in sogenannten „geheimen Häusern“. Auch das Loben des verstorbenen Fethullah Gülen in sozialen Medien kann zu Festnahmen führen. Die Behörden wenden dabei sehr weit gefasste Kriterien an, um mutmaßliche Anhänger zu identifizieren und zu verfolgen. Die Bewegung selbst ist seit 2016 in der Türkei verboten und lebt dort nur noch im Untergrund. Die genaue Zahl der Anhänger ist unbekannt, da es keine formale Mitgliedschaft gibt und sich viele aus Angst vor Repressionen nicht offen bekennen. Die gesellschaftliche Stigmatisierung ist hoch, und viele Betroffene leben in ständiger Angst vor Entlassung, Verhaftung oder gesellschaftlicher Ausgrenzung. Auch Angehörige von Verdächtigen, darunter Ehepartner und Kinder, sind von Maßnahmen wie Passentzug, Ermittlungen und anderen Repressionen betroffen. Strafverfahren gegen mutmaßliche Gülen-Anhänger in der Türkei werden weiterhin in großem Umfang und unter problematischen rechtsstaatlichen Bedingungen geführt. Die Kriterien für eine Strafverfolgung sind weit gefasst und werden nicht immer konsistent angewandt. Internationale Kritik richtet sich insbesondere gegen die Beweisführung, die Fairness der Verfahren und die politische Motivation vieler Anklagen (zum Ganzen: Home Office, Country Policy an Information Note: Türkey: Gülenists, August 2025; BAMF, Länderkurzinformation Türkei: Gülen Bewegung, Stand 19/2024, m. w. N.). Die türkische Regierung hat an Anhängern der Gülen-Bewegung, die sich im Ausland engagiert haben oder dort befinden, ein reges Interesse. Die türkische Regierung hat im Nachgang zu dem Putschversuch zahlreiche ausländische Regierungen um Mithilfe bei der Ermittlung von Mitgliedern des „Gülen-Netzwerkes" gebeten. Mehrere Auslieferungsersuchen wurden so bereits auch an die Bundesregierung übermittelt. Es ist nach der Erkenntnislage wahrscheinlich, dass türkische Stellen Regierungsgegner und Gülen-Anhänger im Ausland ausspähen (so bereits VG Arnsberg, Urt. v. 04.09.2023 – 8 K 4474/18.A –, juris o. Rn.).

II. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 3 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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