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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 17.02.2020 – 38 K 69.19 V

Spruchkörper
38. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2020:0217.38K69.19V.00
Normenkette
§ 154 Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 4 VwGO

Tenor

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Randnummer 2

Dem entsprach es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Der Ausgang des Verfahrens erweist sich bei summarischer Prüfung als offen. Eine eingehende Prüfung und die Klärung schwieriger Sach- oder Rechtsfragen in einem erledigten Verfahren sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit nicht geboten. Dies betrifft vorliegend nicht nur die Frage, ob die Ausländerbehörde der Beigeladenen zu 1.) die Zustimmung zur Visumerteilung deswegen verweigern durfte, weil dem Kläger und seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2.), die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Türkei zumutbar sei, sondern auch allgemeine Frage zur Funktionsweise des § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – VG 38 L 474.19 V –, juris Rn. 21, und vom 8. Januar 2020 – VG 38 L 106/20 V –, juris Rn. 23).

Randnummer 3

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für eine Belastung der Beigeladenen zu 1.) mit den Verfahrenskosten kein Raum. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass eine Auferlegung der Kosten nach § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO ausscheidet. Sie trifft auch kein Verschulden im Sinne von § 154 Abs. 3 Hs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO.

Randnummer 4

Ein prozessuales oder vorprozessuales Fehlverhalten der Beigeladenen (dazu allgemein Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 155 Rn. 13) liegt nicht vor. Zwar ist die Erteilung des begehrten Visums (zunächst) allein an der für die Beklagte bindenden fehlenden Zustimmung nach § 31 AufenthV gescheitert, da eine Ersetzung einer rechtswidrig verweigerten Zustimmung nur dem Gericht möglich ist (zur Wirkung der gerichtlichen Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2019 – OVG 3 M 47.18 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Kostenrechtlich wirkt sich dies aber nur aus, wenn weitere Umstände hinzutreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausländerbehörde einer bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung trägt (dazu VG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2019 – VG 38 L 442.19 V –, juris Rn. 4; und vom 8. Januar 2020 – VG 38 K 106/20 V –, juris Rn. 28; siehe dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Januar 2018 – OVG 3 S 12.18 –, S. 4, und – OVG 3 S 13.18 –, S. 4). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Randnummer 5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39ff., § 52f. Gerichtskostengesetz.

Randnummer 6

Die Erledigung ist am 3. Februar 2020 eingetreten.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 AufenthV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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