Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 09.04.2013 – 3 K189.12

Exmatrikulation wegen wiederholten Verstoßes gegen die Rückmeldepflicht
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2013:0409.3K189.12.0A
Normenkette
§ 15 S. 1 Nr. 1 HSchulG BE, § 15 S. 3 Nr. 4 HSchulG BE, § 254 SGB V, § 84 Abs. 1 VwGO, Art. 12 GG ... mehr

Orientierungssatz

Ein Studierender ist grundsätzlich zu exmatrikulieren, wenn er trotz mehrfacher Mahnungen sich nicht unter Nachweis der Zahlung der Beiträge für die Krankenkasse rückmeldet.(Rn.17)

Das gilt erst recht, wenn er seine Pflicht zur Rückmeldung zum wiederholten Male nicht sorgfältig wahrgenommen hat.(Rn.19)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation.

Randnummer 2

Der jetzt 28jährige Kläger, der an der Beklagten Betriebswirtschaftslehre studierte, wurde durch Bescheid der Beklagten vom 16. März 2011 exmatrikuliert, weil er trotz Mahnung die für seine Rückmeldung zum Sommersemester 2011 fälligen Gebühren und Beiträge nicht gezahlt hatte. Nachdem der Kläger die Zahlungen verspätet geleistet hatte, bot die Beklagte ihm in dem gegen die Exmatrikulation geführten Klageverfahren (VG 3 K 227.11) an, bei Rücknahme der Klage seine Rückmeldung durchzuführen. Der Kläger nahm die Klage zurück.

Randnummer 3

Mit Bescheid vom 22. Mai 2012 exmatrikulierte die Beklagte den Kläger erneut, weil er trotz Zahlungsaufforderung nicht die für die studentische Krankenversicherung notwendigen Beiträge gezahlt hatte. Vorausgegangen war ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 2. Mai 2012, in dem er unter Hinweis auf eine ansonsten vorzunehmende Exmatrikulation aufgefordert worden war, die gegenüber seiner Krankenkasse obliegenden Verpflichtungen nach dem fünften Buch des Sozialgesetzbuches zu erfüllen und damit eine studentische Krankenversicherung nachzuweisen.

Randnummer 4

Mit seiner am 11. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Exmatrikulation und begründet die Klage damit, dass er die fehlenden Krankenkassenbeiträge inzwischen beglichen habe. Mit einer dem Gericht im August 2012 vorgelegten Bestätigung der AOK Nord-Ost vom 5. Juli 2012 wies der Kläger nach, dass er die gegenüber der Krankenkasse bestehenden Verpflichtungen nachgeholt habe.

Randnummer 5

Der Kläger hat sich bei der Beklagten nicht erneut immatrikuliert, obwohl diese ihm eine Immatrikulation in Aussicht gestellt hatte, sobald keine Beitragsrückstände mehr bestehen.

Randnummer 6

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2012 aufzuheben.

Randnummer 8

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten.

Randnummer 9

Sie führt zur Begründung aus, dass die Exmatrikulation habe erfolgen müssen, weil der Kläger als versicherungspflichtiger Studierender seine gemäß § 254 SGB V bestehende Verpflichtung, vor der Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen, nicht erfüllt habe. Gemäß § 14 Abs. 2a der Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Technischen Fachhochschule Berlin (ORT) sei er zu exmatrikulieren gewesen, weil keine fristgerechte Rückmeldung vorgelegen habe. Eine erneute Bewerbung des Klägers für das Sommersemester 2013 werde berücksichtigt, wenn keine Beitragsrückstände mehr bestehen.

Randnummer 10

Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. November 2012 dem Berichterstatter den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 20. November 2012 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Randnummer 11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG 3 K 227.11 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Gründe

Randnummer 12

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Randnummer 13

Fraglich ist bereits, ob dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse zusteht; denn die erfolgreiche Anfechtung der Exmatrikulation würde zwar zur Wiederherstellung des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden, durch die Exmatrikulation beendeten Mitgliedschaftsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 BerlHG) führen. Gleichwohl hat der Kläger aber sein Interesse am Fortbestand dieses Mitgliedschaftsverhältnisses nicht durch eine Bewerbung zu einem der Folgesemester zum Ausdruck gebracht.

Randnummer 14

Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 15

Formelle Fehler, die zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen müssten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2012 auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt hingewiesen und ihm mithin die Möglichkeit gegeben, sich gem. § 28 VwVfG zur Sache zu äußern.

Randnummer 16

Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Exmatrikulation ist § 15 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes über die Berliner Hochschulen (Berliner HochschulgesetzBerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) in Verbindung mit i. d. F. der Änderung vom 16. November 2000. Danach sind Studierende von Amts wegen zu exmatrikulieren, wenn sie sich nicht fristgemäß zurückgemeldet oder Gebühren und Beiträge trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben.

Randnummer 17

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation mit Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2012 unstreitig weder innerhalb der von der Beklagten durch hochschulöffentlichen Aushang bekannt gegebenen, vom 16. November 2011 bis 10. Februar 2012 laufenden Rückmeldefrist für das Sommersemester 2012, noch innerhalb der zugleich bekannt gemachten Frist für verspätete Rückmeldungen (9. März 2012) unter Nachweis der gemäß § 254 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches „vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule“ im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlenden Beiträge für das Semester zurückgemeldet. Vielmehr hat er erst im August 2012 im vorliegenden Klageverfahren nachgewiesen, dass er die fällige Beitragszahlung nachgeholt hatte, was ihm die AOK Nordost unter dem 5. Juli 2012 bestätigte. Dem von ihm vorgelegten Kontoauszug zufolge wurden die Beiträge erst am 24. Mai 2012 von ihm überwiesen.

Randnummer 18

Der Befugnis zu Exmatrikulation liegt zum einen der Regelungsgedanke zugrunde, das Fehlen einer Rückmeldung nach den Umständen des Einzelfalles als Bekundung des fehlenden Interesses an einem Weiterstudium würdigen zu können und demgemäß die Mitgliedschaft dieses Studierenden bei der Hochschule beenden zu dürfen. Darüber hinaus erkennt der Gesetzgeber mit der Verknüpfung von Rückmeldepflicht und Exmatrikulation das Gewicht des öffentlichen Interesses daran an, dass die Zahl der Rückmeldungen rechtzeitig und mit dem Ablauf der Rückmeldefrist auch abschließend feststeht. Die Eröffnung der Befugnis zur Exmatrikulation dient insoweit als Mittel, die Studenten im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule nachdrücklich zur Beachtung der Rückmeldepflicht anzuhalten (so OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 1996 – Bs III 126/95 -, zitiert nach juris).

Randnummer 19

Der individuelle Pflichtenverstoß des Klägers zeigt auch, dass eine Exmatrikulation als angemessene Reaktion angesehen werden kann; denn er hat seine Pflicht zur Rückmeldung zum wiederholten Male nicht sorgfältig wahrgenommen. Er selbst hat keinerlei Gründe für die Nichtbeachtung der Rückmeldefrist genannt, auf die die Beklagte hätte eingehen können. Auch im Klageverfahren hat er sich darauf beschränkt vorzutragen, dass er die für die Rückmeldung fälligen Beiträge mittlerweile bezahlt habe.

Randnummer 20

Die in § 15 Satz 3 Nrn. 1 und 3 geschaffene Befugnis zur Exmatrikulation stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 12 Rn. 335 ff. mit Nachweisen) bedürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit je nach ihrem Gewicht einer unterschiedlichen Rechtfertigungsstärke. Auf welcher Stufe die Exmatrikulationsbefugnis danach zu rechtfertigen sein muss, bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn die Erforderlichkeit zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, die einem an subjektive Voraussetzungen geknüpften Eingriff in die Berufswahl entspräche, ist vorliegend gegeben. In diesem Zusammenhang ist ein Eingriff dann statthaft, wenn eine Gefährdung des betreffenden Gemeinschaftsguts „möglich“ oder „wahrscheinlich“ ist. Insoweit steht dem Gesetzgeber wie dem Satzungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Einschätzung vertretbar bzw. nicht evident fehlerhaft ist (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 12 Rn. 337 339). Diesen Maßstäben genügt § 15 Satz 1 Nr. 1 BerlHG.

Randnummer 21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 22

BESCHLUSS

Randnummer 23

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 BerlHG, § 43 BerlHG, § 28 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Berlin in 3 K189.12 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten