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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 24.01.2014 – 29 K 18.12 V

Familiennachzug nigerianischer Staatsangehöriger
Spruchkörper
29. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0124.29K18.12V.0A
Normenkette
§ 32 Abs. 2 S. 1 AufenthG, § 33 AufenthG, § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, § 154 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. Der Beurteilungsspielraum ist nur insoweit überprüfbar, als die Ermächtigung nicht dazu genutzt werden darf, die vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu umgehen. (Rn.19)

2. Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist. (Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst

trägt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die 1996 und 2003 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind nigerianische

Staatsangehörige und begehren Visa zum Zwecke des Familiennachzuges

zu ihrer Schwester, der 1979 geborenen Klägerin zu 3; diese ist mit

einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet und verfügt seit 2008

über eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG.

Randnummer 2

Das Begehren wurde im Februar 2011 beim Generalkonsulat der

Bundesrepublik Deutschland in Lagos geltend gemacht, wobei die

Kläger angaben, die Eltern der Kläger zu 1 und 2 seien verstorben,

und die zunächst von der Großmutter ausgeübte Vormundschaft sei auf

die Klägerin zu 3 übergegangen, nachdem die Großmutter zur Ausübung

der Personensorge nicht mehr in der Lage sei. Die weiteren beiden

Geschwister sowie ein Cousin seien dazu nicht bereit. Ob ein

förmlicher Antrag vorlag und/oder ob dieser wieder zurückgenommen

wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Generalkonsulat

wurde nicht weiter tätig, weil aus dortiger Sicht die vorgelegten

Unterlagen unzureichend waren.

Randnummer 3

Am 13. Januar 2012 erhoben die Kläger die vorliegende Klage als

Untätigkeitsklage. Im Laufe des Verfahrens teilte die Beklagte mit,

die Vorlage diverser Dokumente für die Urkundenüberprüfung und

weitere Bearbeitung für erforderlich zu halten. Mit Schriftsatz vom

16. Januar 2013 legten die Kläger die meisten entsprechenden

Unterlagen vor. Eine Geburtsurkunde der Klägerin zu 3 konnte nicht

vorgelegt werden; die Beklagte hat auf die Vorlage verzichtet,

nachdem beim Standesamt der Beigeladenen eine anlässlich ihrer

Einreise nach Deutschland 2003 erfolgte Identitätsprüfung

rekonstruiert werden konnte. Zudem wurden Affidavits eines Bruders

des Vaters und einer Schwester der Mutter der Kläger vom 7. Juli

2010 vorgelegt, wonach die Eltern am 24. April 2007 bei einem

Autounfall verstarben. Eine gerichtliche Sorgerechtsübertragung auf

die Klägerin zu 3 wurde nicht vorgelegt, sondern lediglich ein

Affidavit der Großmutter, mit dem sie ihre Zustimmung zur

Übersiedlung der Kläger zu 1 und 2 zu der Klägerin zu 3 erteilte.

Eine Urkundenüberprüfung durch einen Vertrauensanwalt des

Generalkonsulats ergab, dass die Angaben zutreffend sind. Die

befragten Verwandten gaben an, dass die Eltern der Kläger insgesamt

acht Kinder hatten; die Klägerin zu 3 ist das älteste, die Kläger

zu 1 und 2 sind die jüngsten. Nach ihren Angaben wurden die

Geschwister nach dem Tod der Eltern verstreut; der Aufenthalt von

vier Geschwistern sei nicht mehr zu ermitteln. Die Großmutter sitzt

im Rollstuhl. Nach einem nachgereichten Attest hat sie einen

Schlaganfall erlitten.

Randnummer 4

Mit E-Mail vom 3. Juli 2013 bat das Generalkonsulat die

Beigeladene um abschließende Stellungnahme und teilte dazu die

Einschätzung mit, es liege keine außergewöhnliche Härte vor, die

das Erteilen der Visa geböte. Es lebten Verwandte der Kläger zu 1

und 2 in Nigeria, die die Betreuung übernehmen könnten und dagegen

im Wesentlichen nur finanzielle Gründe eingewendet hatten; dem

könne wie bisher durch finanzielle Zuwendungen seitens der Klägerin

zu 3 Rechnung getragen werden. Angesichts des vorgerückten Alters

der Klägerin zu 1 seien zudem der Betreuungsbedarf gering und die

Integrationsaussichten schlecht. Der Kläger zu 2 habe zwar bessere

Integrationsaussichten, sein Nachzug entspreche aber nicht dem

Kindeswohl. Schließlich fehle es an einer wirksamen Übertragung des

Sorgerechts. Die Beigeladene schloss sich dem an und versagte ihre

Zustimmung zur Visaerteilung, woraufhin das Generalkonsulat die

Anträge mit Bescheid vom 1. August 2013 ablehnte.

Randnummer 5

Die Kläger haben diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage

gemacht. Sie meinen, dass allein die Klägerin zu 3 bereit und

geeignet sei, die Betreuung der Kläger zu 1 und 2 wahrzunehmen, da

sie die einzige Verwandte sei, die sich in der Vergangenheit um sie

gekümmert habe.

Randnummer 6

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 7. November

2013 vorgetragen, es sei eine Adoption der Kläger zu 1 und 2 durch

die Kläger zu 3 vorgesehen. Da auf Grund der Rechtslage in Nigeria

weder eine dort nach nationalem Recht durchzuführende Adoption noch

– mangels Adoptionsvermittlungsstellen – ein Verfahren

nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz möglich sei, sei jedoch die

Erteilung von Visa zum Zwecke eines Adoptionsverfahrens in

Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

ausgeschlossen. Da die Kläger zu 1 und 2 aber auf den familiären

Beistand der Klägerin zu 3 angewiesen seien, müsse dies als

außerordentliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG oder als

dringender humanitärer Grund i.S.v. § 22 AufenthG angesehen

werden.

Randnummer 7

Sie beantragen,

Randnummer 8

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des

Generalkonsulates der Bundesrepublik Deutschland in Lagos vom 1.

August 2013 zu verpflichten, den Klägern zu 1 und 2 Visa zum Zwecke

des Familiennachzuges gem. § 36 Abs. 2 AufenthG, § 22 AufenthG oder

gem. § 7 AufenthG zu erteilen,

Randnummer 9

hilfsweise,

Randnummer 10

den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Erteilung von Visa unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen,

Randnummer 13

und verteidigt den angegriffenen Bescheid. Soweit sich die

Kläger auf § 7 AufenthG berufen, hält sie die Klage mangels

entsprechenden vorherigen Antrags bei der Behörde für

unzulässig.

Randnummer 14

Die Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert.

Randnummer 15

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes

der Klägerin zu 3 als Zeugen mit dem aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 7. November 2013 ersichtlichen Ergebnis. Eine weitere

Beweiserhebung hat es mit Beschluss vom gleichen Tag sowie mit

Beschluss vom 24. Januar 2014 abgelehnt.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des

Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von

der Beklagten (1 Band) und der Beigeladenen (2 Bände) eingereichten

Verwaltungsvorgänge verweisen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren.

Gründe

Randnummer 17

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn der

angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht

in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen

Anspruch auf die beantragten Visa oder ermessensfehlerfreie

Neubescheidung.

Randnummer 18

Für das Begehren der Kläger zu 1 und 2, ein Visum zum Zwecke der

Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Schwester,

der Klägerin zu 3, zu erhalten, kommt entgegen der klägerischen

Auffassung nur § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht.

Randnummer 19

1. Die Erteilung von Visa gemäß § 22 Satz 1 AufenthG kommt nicht

in Betracht. Soweit diese Bestimmung überhaupt ein subjektives

Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt (so Stiegeler in:

HK-AuslR, § 22 AufenthG Rdnr. 6; Burr in: GK-AufenthG § 22 Rdnr.

11; wohl auch Armbruster, HTK-AuslR, § 22 AufenthG Nr. 1; a.A.

Hailbronner, AuslR, § 22 AufenthG Rdnr. 12, sowie BT-Drs. 15/420 S. 77 und AufenthG-VwV Nr. 22.1.4; vermittelnd Dienelt in:

Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR 10. Aufl., § 22 AufenthG § 22 Rdnr.

1 einerseits, Rdnr. 16 andererseits), ist der weite

Beurteilungsspielraum nur insoweit überprüfbar, als die

Ermächtigung des § 22 AufenthG nicht dazu genutzt werden darf, die

im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Beschränkungen und

Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu

umgehen. Die Bestimmung enthält auch keine allgemeine

Härtefallregelung, die Ausländern, die die Voraussetzungen

für die Einreise nach anderen Vorschriften nicht erfüllt haben, die

Einreise nach Deutschland ermöglichen soll bzw. kann. Vielmehr ist

§ 22 AufenthG eben gerade subsidiär auf Einzel- und

Ausnahmefälle beschränkt sein, soweit ein Aufenthaltsgrund

oder -zweck für die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung

nicht vorliegt (Armbruster a.a.O.). Folglich ist für die Anwendung

jedenfalls dann kein Raum, wenn Familiennachzug im Raume steht.

Randnummer 20

2. Ebenso wenig kommt die Erteilung von Visa nach § 7 Abs. 1

Satz 3 AufenthG in Betracht, denn das Begehren der Kläger richtet

sich auf keinen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen

Aufenthaltszweck. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Klage

insoweit schon unzulässig wäre. Die Erteilung eines Visums nach § 7

Abs. 1 Satz 3 AufenthG kommt allerdings zum Zwecke der Durchführung

eines Adoptionsverfahrens in Betracht (BVerwG, Urteil vom 26.

Oktober 2010 – 1 C 16/09 –, BVerwGE 138, 77 = juris

Rdnr. 10), was die Kläger aber offenbar nicht (mehr) anstreben.

Dies käme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil dies wiederum

unter der Voraussetzung eines vorgeschalteten Verfahrens nach dem

Adoptionsvermittlungsgesetz steht (BVerwG a.a.O. Rdnr. 12 ff.). Ein

solches Verfahren haben die Kläger erklärter Maßen nicht

eingeleitet und beabsichtigen dies auch nicht zu tun. Soweit nach

der von den Klägern vorgetragenen Auskunft des Landesjugendamtes

Westfalen-Lippe dieses nicht bereit ist, ein solches Verfahren

durchzuführen und dies ggf. zu Recht – auch hinsichtlich des

ersten Schrittes der Feststellung der Eignung der Annahmewilligen

gemäß § 7 Abs. 3 AdVermiG ablehnen darf, weil Nigeria dem Haager

Adoptionsübereinkommen (HAÜ) nicht beigetreten ist (OVG Hamburg,

Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 Bf 135/10 –, NJW-RR

2013, 2 = juris Rdnr. 26 ff., 36 ff.), obläge es der Klägerin zu 3

und ihrem Ehemann, statt dessen bei den entsprechenden

nigerianischen Stellen eine Verfahren nach Art. 33 des Haager

Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, BGBl. 2001 II S. 842; vgl. dazu

BVerwG, a.a.O. Rdnr. 16, sowie Urteil vom 10. März 2011 – 1 C

7.10 –, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 = juris Rdnr. 18,

sowie OVG Hamburg a.a.O. Rdnr. 35) einzuleiten. Sie haben es aber

bereits unterlassen, sich die Vormundschaft übertragen zu lassen,

ohne dafür eine Erklärung abzugeben, obwohl die Beklagte wiederholt

die Vorlage einer entsprechenden Entscheidung erbeten hatte.

Solange nicht feststeht, dass dies kein gangbarer Weg ist, besteht

auch kein Raum für Erteilung eines Visums im Hinblick darauf, dass

nach der Einreise ein nationales Adoptionsverfahren durchgeführt

werden könnte (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O.

Rdnr. 16).

Randnummer 21

3. Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1

AufenthG liegt nicht vor. Dies setzt nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der im Ausland lebende

Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann,

sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und

diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden

kann (Urteil vom 30. Juli 2013 – BVerwG 1 C 15.12 –,

juris Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei ist grundsätzlich eine umfassende

Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der sowohl

der Grad des Autonomieverlusts des nachzugswilligen Ausländers als

auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland

lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit

zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind

(BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10.12 –, NVwZ

2013, 1339 = juris Rdnr. 39). Bei dieser Rechtsprechung ist

allerdings zu berücksichtigen, dass sie zum Nachzugswunsch

altersbedingt pflegebedürftiger Eltern ergangen ist, bei dem der

Wunsch nach Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen

familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den

Autonomieverlust der Autonomie in Würde zu kompensieren als

aufenthaltsrechtlich schutzwürdig erscheint. Dagegen kann nur in

ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen davon ausgegangen werden,

dass eine Betreuung und Erziehung von Kindern durch Pflegeeltern in

Deutschland zwingend erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 10. März

2011, a.a.O. Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht

vor.

Randnummer 22

Die Rechtsprechung zum Nachzug pflegebedürftig gewordener Eltern

knüpft an ein gewachsenes Eltern-Kind-Verhältnis an, das mit

zunehmender Autonomie der Kinder zunächst gelockert wurde und durch

altersbedingt abnehmende Autonomie der Eltern unter umgekehrten

Vorzeichen wieder aktiviert wird. Eine derartiges reaktivierbares

Sorgeverhältnis besteht aber zwischen Geschwistern regelmäßig

nicht, erst recht nicht im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin

zu 3 die Heimat der Kläger zu 1 und 2 bereits vor langen Jahren

verlassen hat. Es besteht somit keine familiäre Lebensgemeinschaft

zwischen den Klägern zu 1 und 2 einerseits und der Klägerin zu 3

andererseits, die aufenthaltsrechtlich beachtliche grundrechtliche

Schutzpflichten auslösen könnte. Soweit die Kläger auf den

grundrechtlichen Schutz bereits der Beistandsgemeinschaft verweisen

(BVerfG-K, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08

–, BVerfGK 14, 458 = juris), verkennen sie, dass es dort um

die Berücksichtigung ausgeübter familiärer Bindungen bei

aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen geht. In solche bestehenden

Bindungen greift die hier angegriffene Entscheidung jedoch nicht

ein, da die Bedingungen, unter denen die bisherigen Bindungen

stattfinden, gerade nicht verändert werden.

Randnummer 23

Vor allem aber ist der wiederholte Vortrag, andere

Familienangehörige im Heimatland seien zur Übernahme der Betreuung

weder willens noch in der Lage, weiterhin unsubstanziiert. Es liegt

auf der Hand, dass die – etwa im Rahmen der

Urkundenüberprüfung befragten – dortigen Verwandten ein

Interesse daran haben, dass die Kläger zu 1 und 2 nach Deutschland

kommen können, wo sie voraussichtlich in eine bessere

wirtschaftliche Situation gelangen würden. Daraus folgt aber gerade

nicht zwingend, dass sie jeder Betreuung entbehren müssten, wenn

feststünde, dass sie in Nigeria zu verbleiben haben. Auch insoweit

fehlt es ohne nachvollziehbare Begründung daran, dass der Klägerin

zu 3 ihre Geschwister durch behördliche oder gerichtliche

Entscheidung anvertraut wurden. Dies wäre zwar auch keine

hinreichende Bedingung für einen Nachzugsanspruch, ermöglichte aber

eine weitergehende Prüfung, inwieweit tatsächlich ein

Betreuungsnotstand besteht (vgl. dazu etwa HessVGH, Beschluss vom

20. Juli 1989 – 12 TH 3562/87 –, InfAuslR 1991, 236 =

juris Rdnr. 8).

Randnummer 24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3

VwGO.

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