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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 30.08.2011 – 27 A 230.08

Zuordnung der Verpflichtung zur Begleichung von Altverbindlichkeiten; Investitionskomplex Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße
Spruchkörper
27. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0830.27A230.08.0A
Normenkette
§ 1a Abs. 1 S. 2 VZOG, § 6 Abs. 1 S. 1 VZOG, § 42 Abs. 1 VwGO, Art. 21 Abs. 1 S. 1 EinigVtr, Art. 21 Abs. 3 EinigVtr ... mehr

Orientierungssatz

Gesetzliche Verbindlichkeiten, die die Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten, offensichtlich auszuschließen.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des

Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Beigeladenen zu 2).

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des

Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger, der einziger Gesellschafter der Beigeladenen zu 1)

ist, begehrt die Zuordnung der Verpflichtung zur Begleichung von

Verbindlichkeiten aus der Errichtung von Bauwerken auf die

Beigeladene zu 2).

Randnummer 2

Staatliche Stellen der DDR beschlossen in den Jahren 1984/85 die

bauliche Umgestaltung des Gebiets

Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße in Berlin-M... Mit der

Realisierung dieses Vorhabens, des sog. Investitionskomplexes

Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, wurde die Baudirektion

Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen der DDR beauftragt.

Teil des Vorhabens war die Neubebauung der damaligen Grundstücke

M...straße 11 und 12 (Flurstück 103) sowie M...straße 13 und 14 und

K...straße 64 bis 69 (Flurstück 104). Diese Grundstücke waren seit

1986 bzw. 1981 Eigentum des Volkes. Rechtsträger des ersten

Grundstücks war die Baudirektion Hauptstadt Berlin, Rechtsträger

des zweiten Grundstücks seit M... 1988 das Dienstleistungsamt für

ausländische Vertretungen in der DDR. Auf den Grundstücken sollten

unter anderem die Bauabschnitte 4.1 und 4.3 des sog. Quartiers 109

errichtet werden. Diese Bauabschnitte waren am 3. Oktober 1990

nicht fertiggestellt.

Randnummer 3

Die B... GmbH übergab der Beigeladenen zu 1) mit Übernahme- und

Abnahmevereinbarung vom 13. November 1990 die Bauleistung

„‘Objekt 109/II BA 4.3‘ (K...straße 67 und 68

in Berlin-M...)“ und mit Übernahme- und Abnahmevereinbarung

vom 14. November 1990 die Bauleistung „‘Objekt 109/II BA 4.1‘ (M...straße 11 und 12 in Berlin-M...)“. Den

Werklohn in Höhe von 5.464.080,25 DM bzw. 2.799.635,60 DM für diese

Leistungen entrichtete die Beigeladene zu 1) gegen Ende November

1990 an die B... GmbH. Zum Zweck der Finanzierung der Leistungen

hatte die Beigeladene zu 1) bei der D... AG mit Verträgen vom 13.

November 1990 zwei Kredite in Höhe dieser Beträge aufgenommen. Die

Beigeladene zu 1) und die B... GmbH unterzeichneten am 6. Dezember

1990 ein „Quartier 109/II BA 4.3 Kr...straße 67/68“

betreffendes Abnahmeprotokoll und am 18./22. April 1991 ein

„BA 4.1 Mo...straße 12“ betreffendes

Abnahmeprotokoll.

Randnummer 4

Die genannten Grundstücke wurden der Beklagten zugeordnet, und

zwar das Grundstück M...straße 13 und 14 und K...straße 64 bis 69

mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 und das Grundstück M...straße 11

und 12 mit Bescheid vom 12. Mai 1993.

Randnummer 5

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 4. August 1999 die

Zuordnung der Verpflichtungen aus den Kreditverträgen vom 13.

November 1990 auf die Beklagte, hilfsweise die Feststellung, dass

die Beigeladene zu 1) einen Wertersatzanspruch gegen die Beklagte

in Höhe der Darlehensverbindlichkeiten habe. Auch die Beigeladene

zu 1) stellt einen vergleichbaren Zuordnungsantrag, den sie mit

Schreiben vom 3. März 2008 dahingehend präzisierte, dass sie die

Feststellung begehre, dass die Verpflichtung zur Freistellung von

den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und

4.3 auf den Grundstücken M...straße 11 und 12 sowie M...straße 13

und 14 und K...straße 64 bis 69 gegenüber der Baudirektion

Hauptstadt Berlin auf die Beklagte bzw. die Beigeladene zu 2) als

Rechtsnachfolgerin übergegangen sei.

Randnummer 6

Mit Bescheid vom 11. Juli 2008 wies die Beklagte diese Anträge

zurück. Zur Begründung wurde insoweit im Wesentlichen ausgeführt:

Eine Zuordnung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG sei nur möglich, wenn

es sich um Verbindlichkeiten der am 3. Oktober 1990 untergegangenen

DDR handele. Selbst wenn zwischen dem Vorgänger der Beigeladenen zu

1), dem VEB KWV Berlin-M..., und der Baudirektion Hauptstadt Berlin

ein Vertrag über die Errichtung des Investitionskomplexes

Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße existiert hätte, wären die

Verbindlichkeiten in Höhe von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM

erst mit Abschluss der Kreditverträge am 13. November 1990

entstanden.

Randnummer 7

Der Kläger hat am 12. August 2008 Klage erhoben, mit der er sein

Begehren auf Zuordnung der Altverbindlichkeiten in der Höhe der

Summe der in den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten

Beträge von 2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im

Grundbuch von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen

Flurstücke 103, 190, 205 auf die Beklagte weiterverfolgt. Auch die

Beigeladene zu 1) hat am 30. Juli 2008 Klage erhoben (VG 27 A

213.08), mit der sie geltend macht, den Beklagten zur Feststellung

des Übergangs der Verpflichtung zur Begleichung, hilfsweise

Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Baudirektion

Hauptstadt Berlin auf die Beigeladene zu 2) zu verpflichten.

Randnummer 8

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Er sei als

Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1) auch in eigenen Rechten

betroffen. Denn wenn der Klageanspruch der Beigeladenen zu 1)

zurückgewiesen werde, könne er gegebenenfalls für die bestehenden

Verpflichtungen aus den Kreditverbindlichkeiten als Gesellschafter

in Anspruch genommen werden. Diese Verbindlichkeiten hafteten als

grundstücksbezogene Verbindlichkeiten den an die Beklagte

übertragenen Grundstücken seit der Zuordnung an. Es sei davon

auszugehen, dass zwischen dem VEB KWV Berlin-M... Vorgänger der

Beigeladenen zu 1) - und der Baudirektion Hauptstadt Berlin Vorgängerin der Baudirektion Berlin GmbH zumindest konkludent ein

Investitionsleistungsvertrag geschlossen worden sei über die von

Letzterer vorzunehmende Errichtung des Investitionskomplexes

Friedrichstraße/Otto-Grotewohl-Straße, zu dem auch die

Bauabschnitte 4.1 und 4.3 gehört hätten. Aus diesem Vertrag habe

nach § 64 Abs. 2 VertragsG der DDR ein Anspruch auf Freistellung

von den Verbindlichkeiten aus der Errichtung der Objekte seitens

des Auftragnehmers, der erwähnten Baudirektion, bestanden. Der

Mangel der Schriftform dieses Investitionsleistungsvertrags sei

nach § 31 Abs. 3 VertragsG der DDR durch die am 13./14. November

1990 und 18. April 1991 erfolgte Abnahme der Bauten durch die

Beigeladenen zu 1) geheilt worden. Dementsprechend sei die

Verpflichtung des Investitionsauftraggebers VEB KWV Berlin-M...

gegenüber dem Hauptauftraggeber Baudirektion Hauptstadt Berlin, die

finanziellen Mittel bereitzustellen, nach § 1a Abs. 1 S. 2 VZOG auf

die Beklagte zum 3. Oktober 1990 und sodann auf die Beigeladene zu

2) bei deren Errichtung übergegangen.

Randnummer 9

Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,

Randnummer 10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Juli 2008 zu

verpflichten, die Altverbindlichkeiten in der Höhe der Summe der in

den Kreditverträgen vom 13. November 1990 genannten Beträge von

2.799.635,60 DM und 5.464.080,25 DM bezogen auf die im Grundbuch

von Berlin-M..., Gemarkung M..., Flur 721 eingetragenen Flurstücke

103, 190, 205 auf die Beklagte zuzuordnen.

Randnummer 11

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Die Beigeladene zu 2) führt aus, die Klage sei unzulässig.

Bereits aufgrund der Einigung des Klägers mit der Beklagten über

die inzwischen bestandskräftige Zuordnung der Grundstücke des

Quartiers 109/II auf die Beklagte sei es ausgeschlossen, dass der

Kläger durch angebliche grundstücksbezogene Verbindlichkeiten

belastet werden könne. Es erscheine auch nicht möglich, dass der

Kläger die Zuordnung der angeblichen Verbindlichkeit aus einem

angeblichen Investitionsleistungsvertrag, an dem er selbst nicht

beteiligt gewesen sei, beanspruchen könne.

Randnummer 14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und der

Verwaltungsvorgänge (3 Ordner) der Beklagten, die vorgelegen haben

und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Gründe

Randnummer 15

Die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger ist jedenfalls insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO),

als er mit seiner Klage den am 4. August 1999 bei der

Zuordnungsbehörde gestellten und von dieser mit Bescheid vom 11.

Juli 2008 abgelehnten Antrag weiterverfolgt. Es kann offen bleiben,

ob der vom Kläger gestellte Anspruch " offensichtlich"

nicht bestehen kann und deshalb trotz der Weiterverfolgung des bei

der Behörde gestellten und abgelehnten Begehrens am Vorliegen der

Klagebefugnis zu zweifeln ist.

Randnummer 16

Denn die Verpflichtungsklage des Klägers ist jedenfalls

unbegründet; ihm steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Randnummer 17

Die Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1) aus den

Kreditverträgen vom 13. November 1990 sind keine im Rahmen des

Vermögenszuordnungsgesetzes zuordnungsfähige Verbindlichkeiten der

DDR. Der Kläger selbst ist gegenüber der Baudirektion Hauptstadt

Berlin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober

1990 nicht verpflichtet gewesen, die Verbindlichkeiten aus der

Errichtung der Bauabschnitte 4.1 und 4.3 auf den Grundstücken

M...straße 11 und 12 bzw. 13 und 14/K...straße 64-69 zu begleichen.

An dem angeblichen Investitionsleistungsvertrag zwischen dem VEB

KWV Berlin-M... und der Baudirektion Hauptstadt Berlin ist der

Kläger schon nach eigenem Vorbringen – wonach die Beigeladene

zu 1) Rechtsnachfolgerin des VEB KWV Berlin-M... sei – nicht

beteiligt gewesen. Darüber hinaus bestehen nach den Feststellungen

des Gerichts im Klageverfahren der Beigeladenen zu 1) (VG 27 A

213.08) keine Anhaltspunkte für den Abschluss des behaupteten

Investitionsleistungsvertrags. Insoweit wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom

30. August 2011 (unter 2 b) aa), S. 11-14 des amtlichen Umdrucks)

Bezug genommen. Gesetzliche Verbindlichkeiten, die der Kläger

gegenüber der Baudirektion Hauptstadt Berlin im Zeitpunkt des

Wirksamwerdens des Beitritts zu erbringen hatte, sind angesichts

des Umstands, dass die Bauwerke im Interesse der DDR auf

volkseigenem Grund und Boden errichtet werden sollten,

offensichtlich auszuschließen (vgl. dazu VG 27 A 213.08, Urteil vom

30. August 2011, 2 b) bb), S. 14-15 des amtlichen Umdrucks).

Randnummer 18

Soweit der Kläger für Verbindlichkeiten der Beigeladenen zu 1)

aufzukommen hat, trifft diese Verpflichtung den Kläger erst durch

nach dem 3. Oktober 1990 entstandene Rechtsgrundlagen, nämlich

durch die Globalbürgschaft für die Altverbindlichkeiten für

kommunale Wohnungsunternehmen vom 25. April 1994 bzw. durch den (im

vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten, aber aus dem Tatbestand

des im Verwaltungsvorgang enthaltenen Urteils des Landgerichts

Berlin vom 16. April 2002 9 O 47/01 – ersichtlichen)

notariellen Vertrag vom 5. November 1990 (UR 278/90 des Notars

v...) über die Freistellung von Rückzahlungsverpflichtungen aus

Darlehen für Wohnungsbaumaßnahmen auf vom VEB Kommunale

Wohnungsverwaltung Berlin-M... verwalteten Grundstücken, sofern es

nicht zu einer Übereignung an die Beigeladene zu 1) kommt. Somit

handelt es sich auch hinsichtlich dieser

Freistellungsverpflichtungen nicht um zuordnungsfähige

Verbindlichkeiten der DDR.

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162

Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen

Kosten der Beigeladenen zu 2) dem Kläger und der Beigeladenen zu 1)

aufzuerlegen, weil die Beigeladene zu 2) einen erfolgreichen Antrag

gestellt hat und sie mit der Antragstellung das Risiko einer

eigenen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

Randnummer 20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich

aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 21

Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1

Satz 2 VZOG). Die Revision ist nach § 135 Satz 3 VwGO nicht

zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht

vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 21 EinigVtr, § 1a VZOG, § 6 VZOG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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