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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 27.02.2013 – 26 K 631.12

Gerichtsstand im Falle der Abordnung eines Beamten
Spruchkörper
26. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2013:0227.26K631.12.0A
Normenkette
§ 52 Nr. 4 VwGO, § 27 BBG, § 17a Abs. 3 S. 1 GVG

Leitsatz

1. Eine nicht selbst streitbefangene Abordnung vermittelt einem Beamten einen dienstlichen Wohnsitz, wenn sie nicht nur kurzfristig ist. (Rn.2)

2. Die gerichtsstandsbestimmende Frist orientiert sich an der angemessenen Verfahrensdauer einer Klagesache erster Instanz.(Rn.2)

(Rn.3)

Tenor

Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig.

Gründe

Randnummer 1

Das Verwaltungsgericht Berlin spricht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – seine örtliche Zuständigkeit aus.

Randnummer 2

Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten von Beamten gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO deren dienstlicher Wohnsitz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin vermittelt eine Stelle der Deutsche Telekom AG, die sich auf die Aktenführung und auf dienstrechtliche Entscheidungen in Bezug auf Beamte beschränkt, ohne ihnen einen Arbeitsplatz zu bieten, keinen dienstlichen Wohnsitz (siehe Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012 – VG 26 L 611.12 – Juris, und öfter). Nach vorherrschender Ansicht hat indes ein nicht nur kurzfristig abgeordneter Beamter bei der Abordnungsstelle seinen dienstlichen Wohnsitz, sofern nicht gerade die Abordnung im Streit ist (Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 52 Rn. 13; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 52 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; Bier/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 52 [Stand: November 2009] Rn. 39; wohl auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 52 Rn. 39). Die Kammer folgt dieser Ansicht, in der der Gesetzeszweck zum Ausdruck kommt, den Beamten einen möglichst kurzen Weg zur gerichtlichen Klärung beamtenrechtlicher Streitigkeiten zu weisen, und fügt den zitierten Ansichten hinzu, dass „nicht nur kurzfristig“ an einer angemessenen Verfahrensdauer eines erstinstanzlichen Klageverfahrens orientiert ist. Die Abordnung lässt unter den genannten Voraussetzungen einen dienstlichen Wohnsitz entstehen ohne Rücksicht darauf, ob bei der abordnenden „Stammdienststelle“ ein solcher bestanden hatte.

Randnummer 3

Der Kläger ist mit Bescheid vom 26. April 2011 gemäß § 27 des Bundesbeamtengesetzes abgeordnet zum Bundeszentralamt für Steuern, Berliner Straße 32 in 13089 Berlin. Die Abordnung gilt vom 2. Mai 2011 bis zum 1. Mai 2014. Eine Entscheidung über die seit dem 13. Dezember 2012 rechtshängige Klage bis zum Ende der Abordnung wäre angemessen.

Randnummer 4

Der Beschluss ist nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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