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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 07.06.2021 – 12 L 103/21

Vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2021:0607.12L103.21.00
Normenkette
§ 5 Abs. 1 KapV BE 1994, § 5 Abs. 3 KapV BE 1994, LVerpflV BE, Art. 12 Abs. 1 GG, § 123 Abs. 1 VwGO

Orientierungssatz

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen. (Rn.5)

2. Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen. (Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2021 im ersten Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Antragsgegnerin hat 49 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2021 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 49 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

Randnummer 3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz UniMedG vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2020) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 13. Juni 2019 (GVBl. S. 403).

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 8. Juni 2020 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 253 vom 18. August 2020) 49 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2021 fest.

Randnummer 5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

Randnummer 6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO).

Randnummer 7

Im Vergleich zu den das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – 12 L 384.19 u.a. – juris [Wintersemester 2019/20] und vom 5. Juni 2020 – 12 L 58/20 u.a. – juris [Sommersemester 2020]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals.

Randnummer 8

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

Randnummer 9

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Randnummer 10

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

5

8

40

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

17

4

68

Summe

23

115

Randnummer 11

Das Lehrdeputat von Prof. B... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

Randnummer 12

b) Abteilung „Kieferorthopädie“

Randnummer 13

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

6,5

35

Randnummer 14

c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“:

Randnummer 15

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS insgesamt

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

1

4

4

Summe

2

12

Randnummer 16

d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:

Randnummer 17

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

3

8

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

11

4

44

Summe

15

75

Randnummer 18

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des Charité Centrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

Randnummer 19

e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:

Randnummer 20

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS insgesamt

Professoren

1

9

9

Akademischer Oberrat

1

16

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4

4

16

Summe

6

41

Randnummer 21

f) Abteilung „Strukturbiologie“:

Randnummer 22

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Summe

2

17

Randnummer 23

g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:

Randnummer 24

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

7,5

43

Randnummer 25

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 62 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

Randnummer 26

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 338 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (338 : 62 =) 5,4516 LVS.

2.

Randnummer 27

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

Randnummer 28

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 62 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (62 x 0,3 =) 18,6 Stellen.

Randnummer 29

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62 – 18,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4516 =) 236,5994 LVS.

Randnummer 30

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2019 und Wintersemester 2018/19) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

Randnummer 31

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

Randnummer 32

6. Anhand des Lehrangebots von 236,5994 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (473,1988 : 5,8984 =) 80,2249.

Randnummer 33

7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Randnummer 34

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe15

52

49

43

45

37

47

44

43

42

41

WS 15/16

50

47

47

41

50

39

47

43

43

43

SoSe16

51

48

45

47

44

43

38

46

43

44

WS 16/17

49

42

44

48

44

47

40

35

46

42

SoSe 17

46

47

36

45

45

42

46

38

34

45

WS 17/18

45

45

37

36

43

43

41

45

35

33

SoSe 18

48

41

42

37

39

36

39

44

42

35

WS 18/19

49

46

34

37

37

44

33

37

39

42

SoSe19

50

44

42

32

40

39

41

34

34

39

WS 19/20

52

43

42

40

35

45

37

40

32

33

Summe I

403

369

363

377

378

362

362

348

356

Summe II

440

409

370

368

379

380

369

365

358

364

Ouotient

0,9159

0,9022

0,9811

1,0245

0,9974

0,9526

0,9810

0,9534

0,9944

0,0000

Summanden

1,9159

0,8263

0,8107

0,8306

0,8284

0,7891

0,7741

0,7380

0,7339

0,0000

Randnummer 35

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8247.

Randnummer 36

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,2249 : 0,8247 =) 97,2777, abgerundet 97 Studienplätzen.

Randnummer 37

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind unter Berücksichtigung der Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, bei einer ungeraden Zahl von Studienplätzen im Wintersemester 2020/21 die Studienanfängerzahl abzurunden und im Sommersemester 2021 aufzurunden, 49 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2021 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 49 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung.

Randnummer 38

Die Angaben über die zum Sommersemester 2021 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2021 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 1/21).

Randnummer 39

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 KapVO BE, § 9 LVVO BE, § 10 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 13 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 5 LVVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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