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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 12.12.2019 – 12 L 384.19

Zur Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Land Berlin
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2019:1212.VG12L384.19.00
Normenkette
§ 5 Abs. 3 KapVO BE, § 5 Abs. 3 KapVO BE, § 9 Abs. 3 KapVO BE, § 13 Abs. 1 KapVO BE, § 5 Abs. 1 S. 1 LVerpflV BE ... mehr

Orientierungssatz

Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Land Berlin durch das Berliner Universitätsmedizingesetz nicht verbindlich geregelt wird, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen im Sinne der Kapazitätsverordnung vom 10. Mai 1994.(Rn.3)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2019/20 erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Antragsgegnerin hat 50 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2019/20 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das erste Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

Randnummer 3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz UniMedG vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – VG 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2019) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 19. September 2018 (GVBl. S. 551).

Randnummer 4

Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 97 Studienplätzen. Sie setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 5. Juli 2019 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 233 vom 10. Juli 2019) 48 Studienplätze im ersten Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2019/20 fest.

Randnummer 5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.

Randnummer 6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294, 295). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für Akademische Oberräte 16 LVS (§ 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO).

Randnummer 7

Im Vergleich zu den das vorhergehende Akademische Jahr betreffenden Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 – VG 12 L 306.18 u.a. – [Wintersemester 2018/19] und vom 6. Juni 2019 – VG 12 L 45.19 u.a. – [Sommersemester 2019]) ergibt sich keine Verminderung des Lehrdeputats aus den Stellen des wissenschaftlichen Personals. Vielmehr ist das Gesamtlehrdeputat um 8 LVS gestiegen. Dies liegt daran, dass eine Krankenversorgungsstelle ohne Lehrdeputat (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter umgewandelt worden ist. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen befristet beschäftigten Mitarbeiter (4 LVS) umgewandelt. Im Gegenzug aber zwei halbe Stellen für befristet beschäftigte Mitarbeiter geschaffen (+ 4 LVS).

Randnummer 8

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

Randnummer 9

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

Randnummer 10

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

5

8

40

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

17

4

68

Summe

23

117

Randnummer 11

Das Lehrdeputat in dieser Abteilung hat sich im Vergleich zum vorhergehenden Akademischen Jahr um 4 LVS verringert, weil die Stelle Nr. 40010649 von einer Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag umgewandelt worden ist. Diese Umwandlung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich, weil die Antragsgegnerin in anderen Abteilungen zwei halbe Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eingerichtet und somit das Lehrdeputat in diesen Abteilungen (s.u. d und e) um 4 LVS erhöht hat. Eine Verminderung des Gesamtlehrdeputats der Lehreinheit hat somit nicht stattgefunden. Die Veränderungen im Stellenplan der Antragsgegnerin sind vielmehr kapazitätsneutral.

Randnummer 12

b) Abteilung „Kieferorthopädie“

Randnummer 13

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

6,5

35

Randnummer 14

Aufgrund der Umwandlung der Stelle Nr. 50009395 von einer Krankenversorgungsstelle ohne Lehrverpflichtung in eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters ist das Lehrdeputat der Abteilung um 8 LVS gestiegen.

Randnummer 15

c) Arbeitsbereich „Kinderzahnmedizin“:

Randnummer 16

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

1

4

4

Summe

2

12

Randnummer 17

d) Abteilung „Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin“:

Randnummer 18

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

3

8

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

11

4

44

Summe

15

75

Randnummer 19

In der Abteilung ist eine halbe Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag (Stellen Nr. 50077316) hinzugekommen, sodass das Deputat der Abteilung um 2 LVS gestiegen ist.

Randnummer 20

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof.... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 OVG 5 NC 56.08 -).

Randnummer 21

e) Abteilung „Parodontologie und synoptische Zahnmedizin“:

Randnummer 22

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Akademischer Oberrat

1

16

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4

4

16

Summe

6

41

Randnummer 23

Die Stelle Nr. 50064472 ist von einer halben auf eine volle Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag aufgestockt worden, so dass die Abteilung über 2 LVS mehr verfügt.

Randnummer 24

f) Abteilung „Strukturbiologie“:

Randnummer 25

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

1

8

8

Summe

2

17

Randnummer 26

g) Arbeitsbereich „Oralmedizin, zahnärztliche Röntgenologie und Chirurgie“:

Randnummer 27

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputats-verminderung

LVS

insgesamt

Professoren

1

9

2

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

2

8

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

4

18

Summe

7,5

41

Randnummer 28

Das Lehrdeputat von Prof. S... ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO weiterhin beanstandungsfrei um 2 LVS für deren Tätigkeit als Studienfachberaterin (vgl. Schreiben der Dekanin vom 10. Oktober 2012) ermäßigt worden.

Randnummer 29

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 62 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

Randnummer 30

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 338 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (338 : 62 =) 5,4516 LVS.

2.

Randnummer 31

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

Randnummer 32

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 62 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (62 x 0,3 =) 18,6 Stellen.

Randnummer 33

3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62 – 18,6 =) 43,4 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (43,4 x 5,4516 =) 236,5994 LVS.

Randnummer 34

4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2018 und Wintersemester 2017/18) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

Randnummer 35

5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

Randnummer 36

6. Anhand des Lehrangebots von 236,5994 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (473,1988 : 5,8984 =) 80,2250.

Randnummer 37

7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

Randnummer 38

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe14

48

49

41

45

45

46

42

41

38

39

WS 14/15

50

44

46

39

46

44

43

44

39

39

SoSe15

52

49

43

45

37

47

44

43

42

41

WS 15/16

50

47

47

41

50

39

47

43

43

43

SoSe 16

51

48

45

47

44

43

38

46

43

44

WS 16/17

49

42

44

48

44

47

40

35

46

42

SoSe 17

46

47

36

45

45

42

46

38

34

45

WS 17/18

45

45

37

36

43

43

41

45

35

33

SoSe18

48

41

42

37

39

36

39

44

42

35

WS 18/19

49

46

34

37

37

44

33

37

39

42

Summe I

409

374

375

385

385

371

375

363

364

Summe II

439

412

381

383

393

387

380

379

362

361

Quotient

0,9317

0,9078

0,9843

1,0052

0,9796

0,9587

0,9868

0,9578

1,0055

0,0000

Summanden

1,9317

0,8458

0,8325

0,8368

0,8197

0,7858

0,7754

0,7427

0,7468

0,0000

Randnummer 39

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8317.

Randnummer 40

8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,2250 : 0,8317 =) 96,4591, abgerundet 96 Studienplätzen.

Randnummer 41

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 96 Studienplätzen im Wintersemester 48 Studienplätze zu vergeben. Da die Antragsgegnerin 50 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im ersten Fachsemester nicht zur Verfügung.

Randnummer 42

Die Angaben über die zum Wintersemester 2019/20 im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2019 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 384.19).

Randnummer 43

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes GKG -. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 OVG 5 L 40.15 -) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 KapVO BE, § 13 KapVO BE, § 9 KapVO BE, § 9 LVVO BE, § 10 KapVO BE, § 11 KapVO BE, § 14 KapVO BE, § 16 KapVO BE, § 5 LVVO BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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