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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 13.10.2015 – 12 K 407.14

Bestätigung einer Ersatzbetreuungsentgelterstattungsordnung des AStA; Bekanntmachung einer geänderten Ordnung
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:1013.12K407.14.0A
Normenkette
§ 35 VwVfG, § 18 HSchulG BE, § 18a HSchulG BE, § 19 HSchulG BE, § 20 HSchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Verpflichtung einer Hochschule zur Bekanntmachung einer geänderten Ordnung über die Erstattung von Entgelten für Ersatzbetreuung beinhaltet regelmäßig die Beteiligung an einem Realakt. Die ebenfalls begehrte Bestätigung der Entgeltordnung stellt der Sache nach eine vorweggenommene Maßnahme der Rechtsaufsicht dar, mit der sie nicht das Ermessen eines rechtsetzenden Organs ausübt, sich also nicht am Rechtssetzungsverfahren selbst beteiligt, sondern wie zuvor schon die außerhalb der Hochschule stehende Senatsverwaltung als Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich feststellt, ob Rechtsmängel der zur Bestätigung gestellten Satzung entgegenstehen oder nicht. Insoweit ist zur Durchsetzung dieser Rechte grundsätzlich die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig.(Rn.15)

2. Die Erstattungsordnung bedarf als Satzung in der nunmehr neu bekanntzumachenden Fassung der Bestätigung durch die Hochschulleitung. Es handelt sich bei der Erstattungsordnung um eine Satzung der Hochschule. Die Erstattungsordnung ist eine Rechtsnorm betreffend materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Regeln über die Erstattung von Aufwendungen ihrer Mitglieder aus den Beiträgen der Studierenden.(Rn.18)

Die Bestätigung ist regelmäßig zu versagen oder die Satzung nur eingeschränkt zu bestätigen, wenn die Rechtsvorschrift gegen geltendes Recht verstößt.(Rn.19)

3. In einer Erstattungsordnung dürfen regelmäßig nur insoweit Beiträge von den Mitgliedern des Studierendenparlaments erhoben werden, als diese Erfüllung der Aufgaben nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Eine sparsame Haushaltsführung gebietet es, nur solche Mittel für Ersatzbetreuung zur Verfügung zu stellen, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Vorliegend bedeutet dies, dass nur Aufwendungen in der Höhe erstattet werden dürfen, die durch Ersatzbetreuung auch tatsächlich anfallen. Das ist nicht der Fall, wenn durch die Regelung die Zahlung einer Grundentschädigung sowie diverser Zulagen vorgesehen ist, und sich aus ihr nicht mit der für Rechtssätze erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Entschädigung der Höhe nach weiterhin auf tatsächliche Aufwendungen beschränkt sein soll und nicht eine unangemessene Pauschalierung des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe

des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten anlässlich einer Änderung der Ordnung der Klägerin über die Erstattung von Entgelten für Ersatzbetreuung (Ersatzbetreuungsentgelterstattungsordnung – BEO – [AMB 17/2007]), hier zit.: Erstattungsordnung) über deren Rechtmäßigkeit, das Bestätigungsverfahren sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Ordnung in ihrem amtlichen Mitteilungsblatt in der aktuellen Fassung neu bekannt zu machen.

Randnummer 2

Die Klägerin hat sich durch das Studierendenparlament eine Satzung gemäß § 19 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes gegeben (Satzung vom 28. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. Juli 2001 [AMB 62/2002], so bestätigt von der damaligen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 25. Juli 2002, zuletzt geändert am 20. Oktober 2010 und neu bekanntgemacht [AMB 02/2013] sowie bestätigt durch die Hochschulleitung der Beklagten am 11. Dezember 2012, zit.: Satzung Studierendenschaft). In § 2 Abs. 3 der Satzung Studierendenschaft werden die Sitzungszeiten der Organe und ihrer Kommissionen im Hinblick auf die Gewährleistung der Betreuungspflichten ihrer Mitglieder gegenüber Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen geregelt. Soweit Sitzungen außerhalb der regelmäßigen Sitzungszeiten stattfinden, gewährleistet die Klägerin gemäß der genannten Bestimmung Mitgliedern ihrer gewählten Organe für die Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen einen angemessenen Ausgleich für eine Ersatzbetreuung, wozu sie Näheres in einer Ordnung regelt.

Randnummer 3

Am 19. April 2007 erließ das Studierendenparlament gestützt auf § 12 Abs. 3 der Frauenförderrichtlinien des Akademischen Senats der Humboldt-Universität zu Berlin vom 18. Oktober 1994 ( https://frauenbeauftragte.hu-berlin.de/de/frb/informationen/ von-a-bis-z/frauenfoerderrichtlinien_hu_1995.pdf/ view) und auf § 2 Abs. 3 der Satzung Studierendenschaft die Erstattungsordnung. In dieser Ordnung regelte es die Einzelheiten der Erstattung von Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige an gewählte Mitglieder ihrer Organe, aber auch an ihre Angestellten und die Mitglieder anerkannter Fachschaftsinitiativen wegen ungünstiger Sitzungszeiten.

Randnummer 4

Anlässlich eines Schriftwechsels über die Bestätigung der Satzung Studierendenschaft wies die Beklagte das Präsidium des Studierendenparlaments darauf hin, dass auch die Erstattungsordnung der Bestätigung durch die damalige Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedürfe. Eine Bestätigung durch die Senatsverwaltung ist nach Aktenlage seinerzeit nicht erfolgt. Die Ordnung wurde ohne Bestätigungsvermerk am 7. Mai 2007 im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten veröffentlicht (AMB 17/2007).

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 fasste das Studierendenparlament § 4 der Erstattungsordnung neu und bestimmte nunmehr einen Erstattungsgrundbetrag sowie Zulagen für besondere Betreuungszeiten in Anlehnung an den Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II). Damit verbunden war eine Erhöhung des „Entschädigungsbetrages“. Draufhin beantragte das Präsidium des Studentenparlaments unter dem 16. Januar 2013 bei der Beklagten, die Satzungsänderung gemäß § 90 des Berliner Hochschulgesetzes zu bestätigen und in ihren Amtlichen Mitteilungen bekannt zu machen.

Randnummer 6

Dies lehnte die Beklagte im Folgenden in einem längeren Schriftwechsel mit dem Präsidium des Studierendenparlaments, zuletzt mit Schreiben vom 17. Juli 2013, mit der Begründung ab, dass schon die bestehende Ordnung mangels Bestätigung durch die damals zuständige Senatsverwaltung unwirksam und spätere Änderungen deshalb nicht bestätigungsfähig seien. Zudem habe die Ordnung inhaltliche Mängel, die sie als rechtswidrig erscheinen ließen: Die Klägerin überschreite ihre Satzungskompetenz, sie statte die nicht demokratisch legitimierten Fachschaftsinitiativen ohne Rechtgrundlage entgegen ihrer eigenen Satzung Studierendenschaft mit Rechten aus, verstoße gegen die Vorschriften über den wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln, sie sei nicht befugt, eidesstattliche Versicherungen zu verlangen und abzunehmen, sie gehe mit der Erstattungsordnung über den in ihrer eigenen Satzung Studierendenschaft gesetzten Rahmen hinaus, die Regelungen der Erstattungsordnung wiesen Widersprüche auf und die Sitzungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen sei ohnehin praktisch und rechtlich ausgeschlossen, die Regelung von Zulagen insoweit nicht zulässig.

Randnummer 7

Die Klage wurde am 15. Juli 2014 vom Studierendenparlament erhoben. Die nunmehr bestimmte Klägerin begehrt vorrangig die Neubekanntmachung der Erstattungsordnung in der Fassung des Beschlusses des Studentenparlaments vom 19. Dezember 2012. Eine Bestätigung durch die Beklagte hält sie nicht mehr für erforderlich. Der Landesgesetzgeber habe in § 90 des Berliner Hochschulgesetzes 2011 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsvorschriften der Klägerin nicht mehr der Bestätigungspflicht unterlägen und eine eventuell erforderliche Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Rechtsaufsicht nachträglich zu erfolgen habe. Jedenfalls sei die Hochschulleitung der Beklagten aber verpflichtet, die Erstattungsordnung zu bestätigen, weil diese ohne Rechtsverstöße vom Studierendenparlament erlassen worden sei. Sie behauptet ergänzend, dass sich ihr Finanzreferat nach der bisherigen Praxis zu § 4 der Erstattungsordnung 2007 bei der Entscheidung über Erstattungsanträge Zahlungsbelege vorlegen ließe und nur nachgewiesene Kosten erstatte.

Randnummer 8

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 9

die Beklagte zu verpflichten, die Ordnung über die Erstattung von Entgelt für Ersatzbetreuung in der Fassung des Beschlusses der 7. Sitzung des 20. Studentenparlaments der Humboldt-Universität zu Berlin vom 19. Dezember 2012 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Juli 2013 zu bestätigen und sie zu verurteilen, die Ordnung in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

Randnummer 10

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 11

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Sie hält die Erstattungsordnung weiterhin für bestätigungsbedürftig, aber nicht für bestätigungsfähig und verweist dazu auf ihre zuvor geäußerten rechtlichen Bedenken.

Randnummer 13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 14

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist

rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie

hat derzeit weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten

zur Bestätigung der Erstattungsordnung noch auf Verurteilung der

Beklagten zur Bekanntmachung der Erstattungsordnung in deren

Amtlichem Mitteilungsblatt.

Randnummer 15

Allerdings ist die kombinierte Verpflichtungs- und

Leistungsklage zulässig. Bezüglich der Bekanntmachung der Satzung

im Amtlichen Mitteilungsblatt begehrt die Klägerin die Beteiligung

der Beklagten an ihrem Rechtsetzungsverfahren durch einen Realakt.

Die Bestätigung der Erstattungsordnung durch die Beklagte ist ein

Verwaltungsakte in Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die

Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Sie stellt der Sache nach eine vorweggenommene Maßnahme der

Rechtsaufsicht dar, mit der sie nicht das Ermessen eines

rechtsetzenden Organs ausübt, sich also nicht am

Rechtssetzungsverfahren selbst beteiligt, sondern wie zuvor schon

die außerhalb der Hochschule stehende Senatsverwaltung als

Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich gegenüber der Klägerin

feststellt, ob Rechtsmängel der zur Bestätigung gestellten Satzung

entgegenstehen oder nicht (vgl. zur Frage der Außenwirkung

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35 Rdnr. 124 ff., 130;

Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, Anhang zu § 42 Rdnr. 83;

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. November 1995

– 6 TG 3539/95 – Juris). Die Beklagte hat dem

Verwaltungsaktcharakter der Bestätigung im Rahmen ihrer

Verweigerung der Bestätigung sprachlich Rechnung getragen und die

Klägerin durfte ausgehend von ihrem Empfängerhorizont die hier

angefochtene Verfügung der Beklagten vom 17. Juli 2013 –

„Betrachten Sie bitte dieses Schreiben als abschließenden

Ablehnungsbescheid“ – entsprechend verstehen (vgl. zu

diesem Kriterium Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35

Rdnr. 51. ff.). Die Klage ist fristgerecht gemäß § 74, § 58 Abs. 2

der Verwaltungsgerichtsordnung binnen Jahresfrist erhoben und die

Klageerhebung jedenfalls, soweit erforderlich, von der Klägerin

genehmigt worden.

Randnummer 16

Die Klägerin ist als rechtfähige Teilkörperschaft der Beklagten

(vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes) befugt,

die ihr durch das Berliner Hochschulgesetz im Rahmen ihres

Selbstverwaltungsrechts und ihrer Satzungskompetenz verliehenen

Rechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 4

des Berliner Hochschulgesetzes vertritt der Allgemeinen

Studentenausschuss, von der Klägerin als

„ReferentInnenrat“ benannt, die Klägerin als

Exekutivorgan in allen Angelegenheiten, unbeschadet allein der

Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung der Organrechte innerhalb

der Klägerin, um die es hier aber nicht geht. Der ReferentInnenrat

ist an die Beschlüsse des Studentenparlaments gebunden, erledigt

die laufenden Geschäfte der Klägerin und ist dem Studentenparlament

sowie der Studentischen Vollversammlung rechenschaftspflichtig, so

dass die ordnungsgemäße Geltendmachung der Rechte der Organe durch

den ReferentInnenrat gewährleistet ist und es keine Veranlassung

gibt, von der gesetzlich begründeten Zuständigkeitskonzentration

beim ReferentInnenrat als Exekutivorgan der Klägerin abzugehen.

Randnummer 17

In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg.

Randnummer 18

Die Erstattungsordnung bedarf gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des

Berliner Hochschulgesetzes als Satzung in der nunmehr nach dem

Antrag der Klägerin neu bekanntzumachenden Fassung der Bestätigung

durch die Hochschulleitung der Beklagten. Es handelt sich bei der

Erstattungsordnung um eine Satzung der Hochschule. Die

Erstattungsordnung ist eine Rechtsnorm der Klägerin betreffend

materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Regeln über die

Erstattung von Aufwendungen ihrer Mitglieder aus den Beiträgen der

Studierenden. Als rechtsfähige öffentlich-rechtliche

Teilkörperschaft der Hochschule setzt die Klägerin im Rahmen ihrer

Selbstverwaltung Satzungsrecht, wenn sie sich rechtliche

Bestimmungen gibt (vgl. zum Begriff der Satzung Kopp/Ramsauer,

VwVfG, 16. Auflage, 2015, § 35 Rdnr. 48). Satzungen einer

Teilkörperschaft der Hochschule sind Satzungen der Hochschule.

Schon der Wortlaut ist damit sowohl bezogen auf das

Tatbestandsmerkmal „Satzung“ als auch bezogen auf das

Tatbestandsmerkmal der „Hochschule“ eindeutig. Von

dieser Auslegung mittels subsidiärer Auslegungsmethoden Abstand zu

nehmen, ist nicht vertretbar. Davon unabhängig wurde die

Bestätigungspflicht für Satzungen der Klägerin von den Beteiligten

sowie der damals zuständigen Senatsverwaltung schon unter Geltung

des § 90 des Berliner Hochschulgesetzes 1986 (vom 13. November 1986

– GVBl. 1986, 1771) so gesehen und entsprechend gehandhabt.

Eine Änderung sollte insoweit das Berliner Hochschulgesetz 2011 (in

der Fassung vom 26. Juli 2011 – GVBl. 2011, 378) nicht

bewirken. Soweit der Begriff Rechtsvorschrift durch den der Satzung

ersetzt wurde, sollte an dieser Stelle offensichtlich nur

entsprechend der oben genannten Definition der Satzung exakter

formuliert werden. Der Umstand, dass im Folgenden weiterhin von

Rechtsvorschriften (§ 90 Abs. 2 und 5 des Berliner

Hochschulgesetzes) die Rede ist, bestätigt die Fortgeltung des

bisherigen Anwendungsbereichs des Bestätigungserfordernisses. Auch

den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich entgegen der Ansicht der

Klägerin eine Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage bezüglich

der Satzungen der Klägerin zu ändern, nicht entnehmen. Die

Gesetzesbegründung (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/3924, S. 54) weist die durch die Gesetzesänderung angestrebten

Rechtsänderungen und deren Zweck deutlich aus. Nicht erwähnt wird

dabei aber die von der Klägerin geltend gemachte Einschränkung der

Bestätigungsbedürftigkeit von Satzungen der Klägerin. Es erfolgte

allein eine neue Regelung der Zuständigkeit für die Bestätigung

eines Teils der Satzungen. Auch der Umstand, dass bestimmte

Satzungen der Genehmigungspflicht unterworfen sind (vgl. etwa § 20

Abs. 1 Satz 4 des Berliner Hochschulgesetzes), lässt keinen

Rückschluss darauf zu, dass Satzungen der Klägerin nunmehr nicht

mehr bestätigungsbedürftig wären. Der Landesgesetzgeber

unterscheidet ausdrücklich zwischen Bestätigung und Genehmigung und

sieht diese jeweils in unterschiedlichen Fällen vor.

Randnummer 19

Die Bestätigung ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 des Berliner

Hochschulgesetzes zu versagen oder die Satzung gemäß § 90 Abs. 1

Satz 3 des Berliner Hochschulgesetzes nur eingeschränkt zu

bestätigen, wenn die Rechtsvorschrift gegen geltendes Recht

verstößt. Ausgehend davon hat die Beklagte die Bestätigung der

Erstattungssatzung zu Recht verweigert, denn die Satzung ist

rechtswidrig.

Randnummer 20

Vorliegend ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass die

Klägerin Recht verletzt, wenn sie in Anlehnung an die

Frauenförderrichtlinie des Akademischen Senats der Beklagten aus

dem Jahr 1994 Regelungen für die Mitglieder ihrer Gremien und ihre

Angestellten mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen trifft,

die es diesen ermöglichen soll, ohne finanzielle Verluste auch zu

aus Sicht eines Betreuenden ungünstigen Zeiten an Sitzungen der

Gremien der Klägerin teilzunehmen. Ausweislich des § 19 Abs. 2 des

Berliner Hochschulgesetzes hat die Klägerin das Recht, das

Verfahren ihrer Organe selbst zu regeln und ihren Haushalt selbst

zu verwalten. Das deckt auch die Festsetzung von Regeln darüber ab,

wie durch Erstattung von Aufwendungen für Ersatzbetreuung die

Durchführung der Sitzungen der Organe der Klägerin zu ausnahmsweise

ungünstigen Zeiten sichergestellt werden kann. Dafür, dass zur

Umsetzung der Ziele der Frauenförderrichtlinie andere

Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, so dass die Mitglieder der

Klägerin damit nicht belastet werden müssten, haben beide

Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt.

Unerheblich ist es auch, wenn in den Geschäftsordnungen der Gremien

und Organe noch nicht geregelt sein sollte, dass Sitzungen nur im

Ausnahmefall zu ungünstigen Zeiten stattfinden sollen. Dies berührt

die Rechtmäßigkeit der Erstattungsordnung nicht. Grundsätzlich ist

auch der Hinweis darauf, dass § 4 der Erstattungsordnung in der

aktuellen Fassung nicht mehr in Kraft befindlichen

tarifvertraglichen Bestimmungen nachgebildet ist, unerheblich, da

insoweit jedenfalls keine dynamische Verweisung, eher wohl sogar

nur ein Begründungselement vorliegt, das an ungewöhnlicher Stelle

berichtet wird.

Randnummer 21

Die Erstattungsordnung verstößt aber in der vorliegenden Form

gegen das in § 20 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes zum

Ausdruck kommende Gebot, Beiträge von den Mitgliedern der Klägerin

nur insoweit zu erheben, als sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes nach den Grundsätzen der

sparsamen Haushaltswirtschaft erforderlich sind. Dieses Gebot hat

die Klägerin in § 3 Satz 3 ihrer Finanzordnung i.d.F. vom 13. Juni

2012 (AMB 40/2012) ausdrücklich anerkannt. Eine sparsame

Haushaltsführung gebietet es, nur solche Mittel für Ersatzbetreuung

zur Verfügung zu stellen, die zur Erreichung des Zwecks

erforderlich sind. Vorliegend bedeutet dies, dass nur Aufwendungen

in der Höhe erstattet werden dürfen, die durch Ersatzbetreuung auch

tatsächlich anfallen. Das ist mit der Erstattungsordnung in der

aktuell zur Bestätigung anstehenden Fassung nicht gewährleistet.

Mag mit § 1 Satz 1 der Erstattungsordnung („Erstattung von

Entgelt, das für eine Ersatzbetreuung … anfällt“) und

der Verwendung des Begriffs der „Aufwendung“

ursprünglich noch der Gesichtspunkt tatsächlicher Aufwendungen

zugrunde gelegen haben, lässt sich den Regelungen über die

Grundentschädigung und den Regelungen über teilweise ganz

erhebliche „Zulagen“ von 50 % („wenn es zur

Deckung des Betreuungsbedarfs“ erforderlich ist, oder für die

Betreuung an Wochenfeiertagen, die auf Sonntage fallen) nicht mit

der für Rechtssätze erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die

Entschädigung der Höhe nach weiterhin auf tatsächliche Aufwendungen

beschränkt sein soll und nicht eine unangemessene Pauschalierung

des Erstattungsanspruchs erfolgt ist. Der aus einem Tarifvertrag

übernommene Wortlaut vermittelt, was im Rahmen eines

Tarifvertrages, nicht aber im Rahmen einer Aufwendungserstattung

sinnvoll ist, absolute Leistungsansprüche, nicht aber

Erstattungsobergrenzen. Hinzu kommt, dass § 5 Abs. 2 der

Erstattungsordnung, der die bei Antragstellung vorzulegenden

Nachweise regelt, gerade die Vorlage eines solchen über die Höhe

der erbrachten Aufwendungen nicht vorsieht. Die Klägerin hat auch

nicht deutlich gemacht, dass hier zwecks Vereinfachung des

Verwaltungsverfahrens eine sich im Rahmen des Erfordernisses der

Sparsamkeit haltende Pauschalierung erfolgt wäre. Im Übrigen ließe

sich das Argument der Pauschalierung mit der bekundeten Absicht der

Klägerin, nur nachgewiesene tatsächliche Aufwendungen zu erstatten,

nicht in Einklang bringen. Soweit die Klägerin eine bisher unter

Geltung des § 4 der Erstattungsordnung alter Fassung vom

Finanzreferat begründete Praxis behauptet, sich Rechnungen vorlegen

zu lassen und nur tatsächliche Aufwendungen zu erstatten, verkennt

sie, dass es kaum möglich sein wird, vor dem Hintergrund der

diffizilen und kleinteiligen Formulierung der

„Aufwandsentschädigung“ bestehend aus

„Erstattungsgrundbetrag“ und „Zulagen“,

diese Praxis unangefochten fortzusetzen.

Randnummer 22

Ebenso ist nicht sicher gestellt, dass die Erstattung für

Ersatzbetreuung bezüglich der in § 2 Abs. 1 Satz 5 der

Erstattungsordnung den gewählten Mitgliedern von Organen der

Klägerin gleichgestellten Fachschaftinitiativen auf das zur

Aufgabenwahrnehmung nach § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes

erforderliche Maß beschränkt bleibt. Noch in § 2 Abs. 3 der Satzung

Studierendenschaft (AMB 16/2007) hat die Klägerin den

Erstattungsanspruch selbst auf ihre gewählten Organe beschränkt.

Die nahezu gleichzeitig erfolgte Gleichstellung der

Fachschaftinitiativen mit gewählten Organen in der

Erstattungsordnung (AMB 17/2007) mag wenig stringent, aber dennoch

aus satzungsrechtlicher Sicht, da vom Studentenparlament auf

gleicher Satzungsebene beschlossen, insoweit rechtmäßig sein.

Inhaltlich lassen schwache Gewährleistungen (keine Wahl in der

Fachschaftsvollversammlung, nur Anerkennung der

Vertretungsberechtigung der für allgemeine Mitarbeit offenen

Fachschaftsinitiativen durch das Studentenparlament) und nicht

definierte Organisations- und Arbeitsstrukturen der „aktiven

Mitglieder einer Fachschaftsinitiative“ eine effektive

Kontrolle der sparsamen Verwendung der Beiträge der Studenten im

Sinne des § 18 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes nicht

erkennen.

Randnummer 23

Zudem verstößt § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich der

Erstattungsordnung gegen § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht

aufgezeigt, dass für ihr Erstattungsverfahren die Abnahme einer

eidesstattlichen Versicherung durch Gesetz oder Rechtsverordnung

zugelassen wäre. Davon unabhängig wird in der Pauschalität, mit der

die Versicherung verlangt wird, dem Grundsatz der Subsidiarität der

Versicherung an Eides statt nicht Rechnung getragen, da der Umstand

tatsächlicher Betreuung durch Rechnungen und Zahlungsnachweise ohne

weiteres und einfacher belegt werden kann. Letztendlich wären

Täuschungshandlungen mit Hilfe fingierter Rechnungen auch ohne eine

Versicherung an Eides Statt etwa unter dem Gesichtspunkt des

Betruges strafbewehrt, eine darüber hinausgehende Strafbarkeit

vermittelte eine in einem dafür unstatthaften Verfahren abgegebene

eidesstattliche Versicherungen nicht.

Randnummer 24

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Erstattungsordnung

gemäß der im Hinblick auf die Satzungsautonomie der Klägerin eng

auszulegende Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 3 des Berliner

Hochschulgesetzes unter Auflagen oder teilweise zu genehmigen, da

die Rechtsfehler der Ordnung dergestalt sind, dass zu deren

Behebung der Klägerin eine Mehrzahl von Optionen verbleibt,

einschließlich einer vollständigen Überarbeitung der Satzung auch

unter Gesichtspunkten der Praktikabilität. In dieses Ermessen bei

der Rechtssetzung dürfen weder die Beklagte noch das

Verwaltungsgericht eingreifen.

Randnummer 25

Aus dem Umstand, dass kein Anspruch auf Bestätigung der

Erstattungsordnung besteht, folgt, dass deren Bekanntmachung durch

die Beklagte derzeit nicht geschuldet wird. Die Beklagte darf eine

Satzung nicht bekannt machen, die mangels Bestätigung noch nicht

wirksam ist und im Hinblick darauf, dass hier eine Genehmigung

nicht vorgesehen ist, auch nicht rückwirkend in Kraft treten

kann.

Randnummer 26

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des

Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11,

711 der Zivilprozessordnung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 35 VwVfG BE 2016, § 27 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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