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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 04.11.2015 – 12 K 245.15

Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2015:1104.12K245.15.0A
Normenkette
§ 2 RAVersorgG BE, § 7 RAVersorgG BE, § 11 RAVersorgSa BE, § 30 RAVersorgSa BE, § 1 KSVG ... mehr

Orientierungssatz

1. Für Künstler und Publizisten hat der Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden.(Rn.11)

2. Letztendlich spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Mit

Schreiben vom 8. Oktober 2014 informierte der Beklagte das

Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin den Kläger darüber,

dass er seit dem 8. Oktober 2014 auch Mitglied des Beklagten

sei.

Randnummer 2

Der Kläger beantragte am 14. November 2014 bei dem Beklagten die

Befreiung von der Mitgliedschaft nach § 11 der Satzung des

Beklagten (Stand 2. Oktober 2014, zit.: Satzung) unter Hinweis auf

seine seit 1. August 2014 bestehende Mitgliedschaft in der

Künstlersozialkasse, die er beibehalte. Die Befreiung von der

Mitgliedschaft lehnte der Vorstand des Beklagten ab, und der

Beklagte teilte dies dem Kläger mit Bescheid vom 2. Dezember 2014

mit. Eine Befreiung sei nur dann möglich, wenn es sich – was

nicht der Fall sei – bei der Künstlersozialkasse um eine

berufsständige Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele.

Der monatliche Beitrag des Klägers wurde von dem Beklagten unter

demselben Datum als Mindestbeitrag vorläufig zunächst auf 112,46

Euro, später auf 113,14 Euro festgesetzt.

Randnummer 3

Gegen den die Befreiung von der Mitgliedschaft versagenden

Bescheid legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, bei

der Künstlersozialkasse handele es sich doch wie in § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung gefordert um eine öffentlich-rechtliche

Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Es sei nicht

erforderlich, dass es sich bei der Versorgungseinrichtung um eine

Versorgungseinrichtung der freien Berufe handele. Es bestehe für

ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Berufsgruppe der

Schauspieler Versicherungspflicht nach § 1 des

Künstlersozialversicherungsgesetzes.

Randnummer 4

Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Beklagten am

9. März 2015 zurück, und der Beklagte beschied den Kläger unter dem

8. April 2015 (zugestellt am 11. April 2015) entsprechend. Die

Künstlersozialkasse vermittle nur die Versicherungspflicht in den

Zweigen der allgemeinen gesetzlichen Sozialversicherung. Gegenüber

anderweitiger Rentenversicherungspflicht sei aus Sicht des

Beklagten keine Befreiung, sondern allein die Reduzierung des

Beitrages auf den Mindestbeitrag vorgesehen. Zudem ergebe sich aus

dem Zusammenhang der Befreiungsregeln der Satzung bezüglich der

Beitragspflicht und der Mitgliedschaft, dass die Voraussetzung

„Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einer

öffentlich-rechtlichen Einrichtung seiner Berufsgruppe“, die

Beibehaltung der Mitgliedschaft in einer berufsständischen

Versorgungseinrichtung eines kammerfähigen Berufes erfordere. Die

auf bundegesetzlicher Grundlage beruhende

Künstlersozialversicherung bestehe zudem auch in Berlin und sei

deshalb jedenfalls keine Einrichtung außerhalb Berlins.

Randnummer 5

Der Kläger hat am 11. Mai 2015 Klage erhoben mit dem Begehren,

den Beklagten gestützt auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung zu

verpflichten, ihn von seiner Mitgliedschaft in dem Beklagten zu

befreien. Er verweist ergänzend darauf, dass die Beiträge zu den

gesetzlichen Sozialversicherungen über die Künstlersozialkasse

gemeinsam von den Versicherten, aus den Sozialabgaben von

Unternehmen und aus Zuschüssen des Staates finanziert werden.

Randnummer 6

Er beantragt zunächst die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe.

II.

Randnummer 7

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil

oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag

Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und

nicht mutwillig erscheint (vgl. § 166 Abs. 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1

der Zivilprozessordnung – ZPO –).

Randnummer 8

Prozesskostenhilfe ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine

Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Mitgliedschaft

im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu befreien, keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Randnummer 9

Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung

in Berlin (RAVG Bln.) regelt das Versorgungswerk in seiner Satzung

die näheren Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder der

Rechtsanwaltskammer Berlin auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft

befreit werden. Die gesetzlichen Befreiungstatbestände sind –

abgesehen von hier nicht mehr relevanten Übergangsbestimmungen aus

der Gründungsphase des Versorgungswerks – entweder der

Nachweis einer anderen gleichwertigen Versorgung oder das Bestehen

einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-

oder Versorgungspflicht. Bei der Ausfüllung der ihm gewährten

Satzungsautonomie hat der Beklagte die in den

Gesetzgebungsmaterialien deutlich werdenden Grundentscheidungen des

Landesgesetzgebers für die Befreiung von der Mitgliedschaft und der

Beitragspflicht zu berücksichtigen (vgl. Abgeordnetenhaus

Drucksache 13/719, 4-5; vgl. Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – OVG 12 N

11.09 – Gliederungspunkt 1 b, 2. Absatz): Der

Landesgesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, negative Folgen einer

ungesicherten Versorgung der Rechtsanwälte zum Schutz des

rechtssuchenden Bürgers, zur Aufrechterhaltung einer

funktionstüchtigen Rechtspflege, aber auch im wohlverstandenen

Interesse des einzelnen Rechtsanwalts zu verhindern. Wesentliche

Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels ohne Inanspruchnahme

staatlicher Mittel durch den Beklagten ist aus wirtschaftlicher,

verwaltungstechnischer und versicherungsmathematischer Sicht eine

durch Pflichtmitgliedschaft gesicherte große Zahl an Versicherten

mit ausgewogener Altersstruktur. Dennoch kann die Satzung im Rahmen

der versicherungsmathematischen Toleranzen Ausnahmen und

Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft oder der

Beitragspflicht (ganz oder teilweise) vorsehen. Beide

Befreiungsmöglichkeiten dienen dem Zweck, die Konkurrenz der

Rechtsanwaltsversorgung im Land Berlin mit anderweitigen

Versorgungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer Berlin

angemessen zu berücksichtigen. Die Befreiung von der Mitgliedschaft

kommt danach insbesondere in Betracht, wenn der Rechtsanwalt

anderweitig ausreichend gesichert ist. Soweit in der

Gesetzesbegründung zu § 2 RAVG Bln. noch Regelungen zur

Beitragsbefreiung angesprochen wurden, ist dies überholt. Auf

Empfehlung des Rechtsausschusses erfolgte letztendlich eine

Regelung aller Beitragsfragen im Zusammenhang in § 7 RAVG Bln.,

einschließlich der Befreiung von Beiträgen und der

Beitragsbemessung bei gleichzeitiger gesetzlicher

Rentenversicherung (vgl. Abgeordnetenhaus Drucksache 13/719, S. 5,

zu § 2, 3. Abs.; Abgeordnetenhaus Drucksache 13/2275; § 2 und § 7

RAVG Bln.).

Randnummer 10

Auf Satzungsebene hat der Beklagte bestimmt, dass – für

den Kläger allein in Betracht kommend (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 der

Satzung berücksichtigt Ansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung;

Nr. 2 perpetuiert in der Gründungsphase eines berufsständischen

Versorgungswerks erfolgte Befreiungen) – gemäß § 11 Abs. 1

Nr. 3 der Satzung derjenige auf Antrag von der Mitgliedschaft im

Versorgungswerk befreit wird, der aufgrund einer durch Gesetz

angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied

einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder

Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes

Berlin ist und seine Mitgliedschaft aufrechterhält. Bei der

Auslegung dieser Bestimmung ist der gesetzliche Rahmen der

Satzungsautonomie ebenso zu beachten wie der Charakter der beiden

Versorgungen des Klägers bei der Subsumtion.

Randnummer 11

Vorliegend Ist der Kläger zum einen Mitglied des

Versorgungswerks der Rechtsanwälte und zum anderen über das Gesetz

über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und

Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG

–) u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Beide Versorgungssysteme gehören zur ersten öffentlich-rechtlichen

Säule der Altersvorsorge. Das Künstlersozialversicherungsgesetz

vermittelt selbstständigen Künstlern in sozialverträglicher Form,

ähnlich wie bei Arbeitnehmern (mitfinanziert durch Beiträge des

Bundes und der verpflichteten Unternehmen), bezüglich der im Rahmen

ihrer künstlerischen Tätigkeit fließenden Einkünfte den Zugang zum

System der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der

gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Versorgungssysteme

berücksichtigen grundsätzlich bei der Berechnung der Beiträge nur

die selbstständige Tätigkeit aus der jeweils versicherten

Berufsgruppe. Für Künstler und Publizisten hat der

Bundesgesetzgeber sich trotz deren selbstständiger Tätigkeit nicht

für ein berufsständisches Versorgungswerk entschieden. Der Grund

war, dass die regelmäßige tatsächliche soziale Situation der

Künstler und Publizisten es gebot, die Beiträge wie bei

Arbeitnehmern gemischt unter Einbeziehung derjenigen, die von der

Tätigkeit der Versicherten profitieren, aufzubringen. Für die

Mitglieder des Beklagten ermittelt sich die Beitragshöhe regelmäßig

aus den Einkünften, die aus anwaltlicher Tätigkeit fließen (vgl. § 7 RAVG Bln i.V.m § 30 Abs. 4 und 8 der Satzung). Für die

erwerbsmäßige künstlerische Tätigkeit des Klägers ergibt sich die

berufsgruppenbezogene Beitragsberechnung aus § 1, § 14, § 15 KSVG

i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 12 Abs. 1 KSVG.

Randnummer 12

Die Versicherungspflicht des Klägers nach dem

Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllt den zuvor genannten

Tatbestand der Satzung des Beklagten nicht. Der Wortlaut des § 11

Abs. 1 Nr. 3 der Satzung lässt die Auslegung des Beklagten, dass

die Künstlersozialversicherung nicht zu den

Versorgungseinrichtungen gehört, die eine Befreiung von der

Mitgliedschaft in dem Beklagten bedingen, jedenfalls zu. Soweit

auch eine andere Wortlautauslegung möglich wäre, bestätigen die

satzungssystematische Auslegung sowie die Auslegung des

Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes nach Sinn und Zweck zwingend die

Auslegung des Beklagten.

Randnummer 13

Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich landläufig

nicht um eine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, da der

Begriff der „Einrichtung“ weniger mit gesetzlichen

Sozialversicherungsträgern, regelmäßig aber mit berufsständischen

selbstverwalteten Körperschaften in Zusammenhang gebracht wird.

Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen stehen regelmäßig

innerhalb des öffentliche-rechtlichen Versorgungssystems neben der

gesetzlichen Sozialversicherung und die Künstlersozialversicherung

ist letztendlich Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.

Als Berufsgruppe im Sinne der Satzung muss nicht zwangsläufig eine

andere Berufsgruppe zu verstehen sein. Der Begriff kann ohne

weiteres aus Sicht des Regelungsbereichs der Satzung des

Rechtsanwaltsversorgungswerks Berlin betrachtet werden und die dort

geregelte Berufsgruppe der Rechtsanwälte bezeichnen. Letztendlich

spricht alles dafür, dass mit einer Versorgungseinrichtung

außerhalb des Landes Berlin Versorgungseinrichtungen anderer

Bundesländer gemeint sind, nicht aber die gesetzliche

Sozialversicherung auf bundesgesetzlicher Grundlage. Der Wortlaut

stellt den örtlichen und nicht den rechtlichen Bezug in den

Vordergrund und die Regelung kann nicht davon abhängen, wo die

Behörden eines auf bundesgesetzlicher Grundlage geschaffenen

Vorsorgesystems ihren Sitz haben.

Randnummer 14

Eine enge Auslegung der Tatbestände über die Befreiung von der

Mitgliedschaft entspricht der Satzungssystematik. Eine Befreiung

von der Mitgliedschaft wegen einer Versicherungspflicht in der

gesetzlichen Sozialversicherung sieht die Satzung nicht

ausdrücklich vor. Die Satzung bringt vielmehr aus

rechtssystematischer Sicht deutlich zum Ausdruck, dass eine

Befreiung von der Mitgliedschaft in diesem Fall nicht erfolgen

soll, indem sie die diesbezüglichen Konkurrenzen auf der Ebene der

Beitragsbemessung regelt. Leitbild der Befreiung von der

Mitgliedschaft ist mit ausreichender Deutlichkeit allein die

Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung, deren Beiträge sich

aus den Einkünften berechnen, die auch der Beklagte regelmäßig

zugrunde legen müsste.

Randnummer 15

Davon unabhängig berücksichtigt allein die von dem Beklagten

vertretene Auslegung Sinn und Zweck der oben dargestellten

gesetzlichen Intention des Landesgesetzgebers. Auch der

Landesgesetzgeber löst die Konkurrenz zwischen gesetzlicher

Rentenversicherung und Rechtsanwaltsversorgung auf der Ebene der

Beitragsbemessung und ermöglicht zudem eine Konzentration der

Versorgung beim Versorgungswerk. Dem darf der Beklagte sich nicht

verschließen. Zudem kann vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen

Ziels, eine angemessene Versorgung der Rechtsanwälte zu

gewährleisten, eine nur aus einem Teil des Einkommens finanzierte

Versorgung nicht als angemessene anderweitige Versorgung angesehen

werden. Eine Einbeziehung der rechtsanwaltlichen Tätigkeit in die

Künstlersozialversicherung wäre schon im Hinblick auf die dortigen

Beitragszuschüsse nicht gerechtfertigt. Der derzeitigen

Geringfügigkeit der Rechtsanwaltstätigkeit des Klägers trägt der

Beklagte systematisch konsequent mit der Festsetzung des hier nicht

im Streit befindlichen Mindestbeitrages gemäß § 30 Abs. 1 der

Satzung Rechnung (vgl. zu dem Mindestbeitrag Oberverwaltungsgericht

Berlin-Brandenburg, a.a.O. Gliederungspunkt 1. b. m.w.N.).

Unangemessene Belastungen der Mitglieder etwa im Hinblick auf deren

Berufsstart, zeitweise niedriges Einkommen oder unterschiedliche

Vorsorgeverpflichten werden hier berücksichtigt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 KSVG, § 7 RAVG Bln, § 2 RAVG Bln, § 12 KSVG, § 14 KSVG, § 15 KSVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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