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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 09.03.2023 – 12 K 231.21

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2023:0309.12K231.21.00
Normenkette
§ 7 Abs 1 S 1 RAVersorgG BE, § 30 Abs 2 RAVersorgSa BE, § 30 Abs 5 Nr 1 RAVersorgSa BE

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat trotz Aufforderung vom 20. April 2021 innerhalb der richterlichen Frist keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daher war der Antrag auf Bewilligung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

Randnummer 2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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