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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 M 347.11

Rechtsschutz gegen Anordnung von Ersatzzwangshaft
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:1109.1M347.11.0A

Orientierungssatz

Die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeld beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht.(Rn.6)

Tenor

Zur Vollstreckung des bestandskräftigen Bescheids des

Antragstellers vom 14. Januar 2011 wird gegen den Antragsgegner

Ersatzzwangshaft für die Dauer von vierzehn Tagen angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner

auferlegt.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.250,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. Januar 2011, dem

Antragsgegner am gleichen Tage zugestellt, erließ der

Polizeipräsident in Berlin, D..., A..., gegen den Antragsgegner ein

zunächst auf drei Monate befristetes Aufenthaltsverbot für näher

bezeichnete Örtlichkeiten im Bereich P... Für den Fall der

Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro

für den ersten Verstoß und ein jeweils um 250,00 Euro erhöhtes

Zwangsgeld bei jedem folgenden Verstoß an und wies gleichzeitig auf

die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft durch das

Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds hin.

Grund für diese Verfügung war, dass der Antragsgegner mehrfach in

dem im Bescheid bezeichneten Bereich beim illegalen Verkauf

unverzollter Zigaretten angetroffen worden war. Bis zum Erlass des

Bescheides war gegen den Antragsgegner aus diesem Grund ein

Platzverweis ausgesprochen worden. Nachdem der Antragsgegner am 26.

Januar 2011, 16. März 2011 und 31. März 2011 erneut im

Verbotsbereich angetroffen worden war, setzte der Polizeipräsident

jeweils mit bestandskräftigen Verfügungen vom gleichen Tage, dem

Antragsgegner jeweils sofort in deutscher und vietnamesischer

Sprache ausgehändigt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,Euro, 750,Euro und 1.000,Euro fest und verlängerte die Geltung der

Aufenthaltsverbotsverfügung zuletzt bis zum 13. Januar 2012. Der

Antragsgegner erhält Sozialleistungen nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz und verfügt über keine Wertgegenstände

oder Bargeld. Eine eingeleitete Zwangsvollstreckung blieb ohne

Erfolg.

Randnummer 2

Dem Antrag des Antragstellers,

Randnummer 3

gegen den Antragsgegner die Ersatzzwangshaft anzuordnen,

ist in dem im Tenor festgesetzten Umfang zu entsprechen.

Randnummer 4

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist § 16

Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG –

in Verbindung mit § 5 a des Gesetzes über das Verfahren der

Berliner Verwaltung – VwVfGBln –. Nach § 16 Abs. 1 VwVG

kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde bei

Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds nach Anhörung des Pflichtigen

durch Beschluss die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung

des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Voraussetzung der

Anordnung einer Ersatzzwangshaft ist ferner, dass die

Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und

nicht nichtig ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet zudem nach

seinem freien richterlichen Ermessen in Ansehung aller Umstände des

konkreten Falles. Neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind

die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder

Haftunfähigkeit zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschluss vom 18.

Dezember 1996 Az. 5 E 1035/95 juris-Dok.).

Randnummer 5

Hiervon ausgehend liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für

eine Haftanordnung vor. Die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2011,

mit der dem Antragsgegner ein Zwangsgeld angedroht wurde, enthielt

den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag die

Ersatzzwangshaft anordnen könne. Die daraufhin ergangenen

Zwangsgeldfestsetzungen sind ebenfalls unanfechtbar geworden.

Randnummer 6

Die Zwangsgelder sind auch uneinbringlich. Die

Uneinbringlichkeit beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen ein

Beitreibungsversuch erfolglos geblieben ist, sondern liegt auch

dann vor, wenn von vornherein die Zahlungsunfähigkeit des

Pflichtigen feststeht, z.B. weil er Sozialhilfe bezieht (Lemke,

Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 293 f.). Vorliegend bezieht der Antragsgegner Sozialleistungen,

überdies ist der Beitreibungsversuch erfolglos geblieben.

Randnummer 7

Der mit der Ersatzzwangshaft verbundene schwerwiegende Eingriff

in die persönliche Bewegungsfreiheit des Antragsgegners steht auch

nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Zwar kommt mit

Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine

Ersatzzwangshaft nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer

Voraussetzungen in Betracht, sofern ihre Anordnung nach Erledigung

der Grundverfügung nur noch dazu dient, einer Entwertung der

Androhung des Zwangsgelds als Beugemittel zu begegnen. Dies ist

hier aber nicht der Fall, da die zeitliche Geltung der

Grundverfügung bis 13. Januar 2012 verlängert worden ist. Damit

dient die Anordnung der Ersatzerzwingungshaft weiterhin als

Beugemittel, das den Antragsgegner dazu anhalten soll, die

Aufenthaltsverbotsverfügung zu respektieren.

Randnummer 8

Bei der Festsetzung der Dauer der Ersatzzwangshaft hat sich das

Gericht davon leiten lassen, dass hier mehrfach ein Zwangsgeld

gegen den Antragsgegner festgesetzt wurde. In Anbetracht dessen und

unter Berücksichtigung der Gesamthöhe des Zwangsgeldes von 2.250,00

Euro erschien die Anordnung einer Ersatzzwangshaft von vierzehn

Tagen als erforderlich und angemessen.

Randnummer 9

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner die

Zwangsgelder zahlt bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung

nachweist.

Randnummer 10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei die

Kammer bei dem unselbstständigen Zwangsmittel der Ersatzzwangshaft

die beizutreibende Zwangsgeldforderung zu Grunde legt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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