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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 16.09.2011 – 1 K 318.10

Anscheinsgefahr und gewaltsame Türöffnung
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2011:0916.1K318.10.0A
Normenkette
§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 13 Abs. 1 ASOG BE 2006, § 14 ASOG BE 2006, § 15 Abs. 1 ASOG BE 2006, § 59 ASOG BE 2006 ... mehr

Orientierungssatz

1. Die gewaltsame Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 ASOG (juris: ASOG BE 2006) dar, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam ergehen konnte, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits verstorben war.(Rn.16)

2. Das gewaltsame Öffnen einer Tür ist auch dann rechtmäßig, wenn der Wohnungsinhaber bereits verstorben ist, denn es lag zumindest eine Anscheinsgefahr vor.(Rn.17)

3. Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person.(Rn.19)

4. Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte der Wohnungsinhaber den Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.(Rn.19)

Tenor

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober

2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Kostenersatzpflicht für einen

Feuerwehreinsatz.

Randnummer 2

Der Kläger war der Schwiegersohn des am 30. Oktober 1934

geborenen und am 29. September 2008 verstorbenen H... H..., er ist

auch dessen Erbe. Nachdem der Kläger einige Tage keinen Kontakt zu

seinem Schwiegervater herstellen konnte, begab er sich am 29.

September 2008 zu dessen Wohnung in der Zingster Straße 64 in 13051

Berlin. Nachdem Herr H... auf das Klingeln des Klägers an der

Wohnungstür nicht reagierte, versuchte der Kläger mit dem in seinem

Besitz befindlichen Schlüssel die Tür zu öffnen. Dies gelang ihm

nicht, da sich von der Innenseite bereits ein Schlüssel im

Türschloss befand. Aus Besorgnis um den Gesundheitszustand von

Herrn H... alarmierte der Kläger die Polizei, die ihrerseits

wiederum die Feuerwehr zum Öffnen der Wohnungstür rief. Die

eingesetzten Feuerwehrleute öffneten sodann die Wohnungstür, die

dabei irreparable Schäden erlitt. In der Wohnung fanden die Beamten

Herrn H... tot auf einem Küchenstuhl sitzend auf. Der

herbeigerufene Bereitschaftsarzt stellte eine natürliche

Todesursache fest.

Randnummer 3

Die Wohnungsvermieterin, eine Genossenschaft, ließ anschließend

eine neue Tür einbauen, die Kosten beliefen sich auf 1.606,89 Euro.

Die Versicherung des Klägers erstattete der Vermieterin davon einen

Betrag von 800,00 Euro. Den restlichen Betrag von 806,89 Euro

zahlte die Senatsverwaltung für Finanzen an die Vermieterin; diese

hatte am 26. Juni 2009 ihre möglichen Ansprüche gegen den Kläger an

die Senatsverwaltung abgetreten.

Randnummer 4

Nach vorheriger Anhörung des Klägers forderte die

Senatsverwaltung für Finanzen durch Bescheid vom 21. Oktober 2010

von diesem als Erbe des H... H... die Erstattung des an die

Vermieterin geleisteten Betrags von 806,89 Euro, gestützt auf § 64

des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG).

Randnummer 5

Mit seiner am 19. November 2010 erhobenen Klage wendet sich der

Kläger gegen diesen Bescheid. Er hält den Kostenbescheid für

rechtswidrig, da er für die von der Polizei eingeleiteten Maßnahmen

nicht verantwortlich sei. Es habe nur eine Anscheinsgefahr

vorgelegen, da Herr H... bei Öffnen der Tür bereits längere Zeit

tot gewesen sei. Zwar hätten alle Beteiligte von einer Notlage

ausgehen dürfen, da der Wohnungsschlüssel von innen gesteckt habe.

Bei einer nur irrtümlich angenommenen Gefahr sei aber derjenige für

die Kostenerstattung heranzuziehen, der den Anschein der Gefahr

hervorgerufen habe. Dies sei aber nicht der Kläger gewesen. Weder

er noch Herr H... seien als Verantwortliche nach §§ 13, 14 ASOG

anzusehen. Letzterer habe jedenfalls den Anschein der Gefahr nicht

zurechenbar veranlasst. Der eingetretene Tod sei ein

schicksalhafter Umstand, der unerwartet eingetreten sei und nicht

dem Toten zugerechnet werden könne. Überdies entfalle die

polizeirechtliche Verantwortlichkeit mit dem Tod einer Person.

Abschließend macht der Kläger geltend, dass sowohl die Zerstörung

der alten Tür unverhältnismäßig gewesen sei und die Öffnung auch

mit geringeren Schäden hätte bewerkstelligt werden können als auch

die jetzt geforderten Kosten überhöht seien, weil die beschädigte

Tür bereits vierzehn Jahre alt gewesen sei und insoweit ein Abzug

„neu für alt“ hätte vorgenommen werden müssen.

Randnummer 6

Der Kläger beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober

2010 aufzuheben.

Randnummer 8

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Er hält an seiner Auffassung fest, dass den Kläger die

Regresspflicht treffe, weil er als Erbe des verstorbenen Herrn H...

für dessen Verbindlichkeiten hafte. Die geforderte Geldzahlung sei

auch keine höchstpersönliche Handlung, sondern sei vielmehr

vertretbar, so dass diese Pflicht auch übergangsfähig auf den Erben

sei. Ausreichend dafür sei, dass die ordnungsrechtliche Schuld

bereits vor dem Übergang abstrakt angelegt gewesen sei. Das

schnelle gewaltsame Öffnen der Tür sei angesichts der vermuteten

akuten Lebensgefahr auch verhältnismäßig gewesen, weil andere

Mittel wesentlich zeitaufwändiger gewesen wären. Dass Herr H... im

Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bereits verstorben gewesen

sei, ändere nichts daran, dass eine Anscheinsgefahr vorgelegen

habe, die einer wirklichen Gefahr gleichzustellen sei. Beim

Vorliegen einer Anscheinsgefahr könne derjenige herangezogen

werden, bei dem im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der

Anschein einer Störereigenschaft bestanden habe. Dies sei Herr H...

gewesen. Den vom Kläger geforderten Abzug „neu für alt“

könne es nicht geben, da durch den Austausch der Tür für den

Geschädigten keine messbare Wertsteigerung entstanden sei. Etwas

anderes als der Einbau einer neuen Tür wäre auch nicht in Betracht

gekommen, da es keinen Markt für gebrauchte Türen gebe.

Randnummer 11

Durch Beschluss vom 19. April 2011 hat die Kammer den

Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Verhandlung

und Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den

Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand

der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Gründe

Randnummer 12

Die zulässige Klage ist begründet, denn der Bescheid der

Senatsverwaltung für Finanzen vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig

und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

Randnummer 13

Rechtsgrundlage für den vom Beklagten vorgenommenen Rückgriff

gegen den Kläger ist § 64 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum

Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin

(Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG Bln) in der

Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285). Danach kann die nach § 63

ASOG ausgleichs-pflichtige Körperschaft von den nach den §§ 13 oder

14 ASOG Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn

sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 ASOG einem Dritten einen

Ausgleich gewährt hat. Der Beklagte kann diesen Ersatz jedoch nicht

vom Kläger als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen verlangen,

weil dieser im Bereich der Kostentragungspflicht nicht als

Verantwortlicher im Sinne der §§ 13 oder 14 ASOG anzusehen ist.

Randnummer 14

Dazu im Einzelnen:

Randnummer 15

Dass der Beklagte als ausgleichspflichtige Körperschaft dem

Vermieter der Wohnung des verstorbenen H... H... wegen des an der

Wohnungstür entstandenen Schadens einen Ausgleich in Höhe von

806,89 Euro geleistet hat (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG und somit

Ersatz seiner Aufwendungen von den nach §§ 13 oder 14 ASOG

Verantwortlichen verlangen kann, steht außer Frage und bedarf

keiner weiteren Darlegung.

Randnummer 16

Auch an der Rechtmäßigkeit der diesem Ausgleich

zugrundeliegenden gewaltsamen Türöffnung durch die Feuerwehr,

veranlasst durch die Polizei, besteht kein Zweifel. Die gewaltsame

Türöffnung stellt eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach

§ 15 Abs. 1 ASOG dar, denn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt

konnte gegen den Wohnungsinhaber als Adressaten mangels

Bekanntgabemöglichkeit (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG) nicht mehr wirksam

ergehen, weil dieser zum Zeitpunkt der Türöffnung bereits

verstorben war. Gemäß § 15 Abs. 1 ASOG kann die Ordnungsbehörde und

die Polizei, mithin auch die Feuerwehr, eine Maßnahme selbst

ausführen, wenn die Maßnahme durch Inanspruchnahme des nach §§ 13

oder 14 ASOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht

werden kann. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren

Ausführung einer Maßnahme ist danach, dass die durchzusetzende

Maßnahme selbst rechtmäßig war, eine Inanspruchnahme des

Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden

konnte und die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat.

Randnummer 17

Rechtsgrundlage der fiktiven Grundverfügung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG. Danach sind die Ordnungsbehörden und die Polizei zum

Betreten einer Wohnung, somit auch zur Türöffnung, ohne

Einwilligung des Wohnungsinhabers berechtigt, wenn dies zur Abwehr

einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer

Person erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn

die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat

oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in nächster Zeit mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Urteil

der Kammer vom 6. Mai 2010 1 K 927.09 -, a. a. O. Rn. 18;

Knape/Kiworr, a. a. O., § 17 IV B 1). Entscheidend dabei ist, dass

ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist, weil sonst ein mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehender Schaden

nicht mehr abgewendet werden kann. Der durch den Polizei- und

Feuerwehreinsatz zu rettende H... war jedoch bereits vor dem Beginn

der Maßnahme verstorben. Bei Anlegung des erforderlichen objektiven

Maßstabes lag deshalb im Zeitpunkt des ordnungsbehördlichen

Einschreitens eine Gefahr für sein Leben nicht mehr vor. Dies

ändert an der Rechtmäßigkeit des Einschreitens jedoch nichts, denn

es bestand jedenfalls eine Anscheinsgefahr. Die Polizei und

Feuerwehr durfte nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt

des Eingreifens (ex-ante-Betrachtung) zu Recht annehmen, dass Herr

H..., da er auf das Klingeln des Klägers nicht reagierte, durch den

innen steckenden Wohnungsschlüssel seine Anwesenheit in der Wohnung

aber nahelag, sich in Lebensgefahr befand und deshalb entsprechende

Maßnahmen ergreifen. Dass bei der ex-post-Betrachtung aufgrund des

bereits eingetretenen Todes eine tatsächliche Gefahr nicht bestand,

macht das Eingreifen nicht rechtswidrig.

Randnummer 18

Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für das fiktive

Türöffnungsgebot war die Ordnungspflichtigkeit des Verstorbenen,

mithin eine Verantwortlichkeit nach § 13 oder § 14 ASOG.

Verantwortlicher im Sinne von § 13 Abs. 1 ASOG ist im Regelfall

eine Person, die eine Gefahr verursacht; im Sinne von § 14 Abs. 1

ASOG ist verantwortlich der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über

ein Tier oder eine Sache, wenn von diesen eine Gefahr ausgeht.

Sofern die eine Gefahr verursachende Person noch nicht 14 Jahre alt

ist oder für diese ein Betreuer bestellt ist, ist verantwortlich

auch die Aufsichtsbzw. Betreuungsperson (§ 13 Abs. 2 ASOG).

Gleiches gilt im Verhältnis des Verrichtungsgehilfen zum

Auftraggeber (§ 13 Abs. 3 ASOG).

Randnummer 19

Die Verhaltensverantwortlichkeit nach § 13 Abs. 1 ASOG ist eine

Dauerpflicht und endet erst mit dem Tod der natürlichen Person

(vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008,

§ 9 Rn. 48). Da der von der Maßnahme betroffene H... im Zeitpunkt

des ordnungsbehördlichen Einschreitens bereits verstorben war,

konnte er die Gefahrenschwelle durch sein Verhalten nicht

unmittelbar überschritten haben. Obwohl er somit die Gefahr

objektiv nicht verursacht hatte, war er dennoch auf der Primärebene

des ordnungsbehördlichen Einschreitens als Störer anzusehen, denn

er hat jedenfalls wenn auch unbeabsichtigt den Anschein einer

Gefahr gesetzt. Die herrschende Meinung versteht unter einem

Anscheinsstörer ein als polizeipflichtig in Betracht kommendes

Rechtssubjekt, bei dem es aus der ex-ante-Sicht der handelnden

Polizei- oder Ordnungsbehörde bei verständiger Würdigung der

Sachlage den Anschein hat, dieses sei Verhaltens- oder

Zustandsstörer (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl.

2009, Rn. 253). Durch die von innen verschlossene Wohnungstür, den

in der Wohnungstür innen steckenden Schlüssel setzte Herr H... den

Anschein einer aktuell bestehenden Gefahr, auch wenn diese aufgrund

des bereits eingetretenen Todes objektiv nicht mehr bestanden hat.

Bei verständiger Würdigung der Sachlage mussten die handelnden

Beamten deshalb davon ausgehen, dass die gewaltsame Türöffnung

notwendig ist. Ermessensfehler sind in diesem Zusammenhang weder

erkennbar noch vom Kläger behauptet worden. Auch an der

Erforderlichkeit der ergriffenen Maßnahme bestehen keine Zweifel,

denn ein milderes Mittel, mit dem in der gleichen Zeit die

Türöffnung hätte bewerkstelligt werden können, ist nicht

ersichtlich.

Randnummer 20

Das Einschreiten der Polizei und der Feuerwehr war auch

angemessen, mithin verhältnismäßig im engeren Sinne. Gemäß Art. 2

Abs. 1 GG ist der Staat zum Schutz von Leib und Leben der Bürger

verpflichtet. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter war

die Polizei unter Zuhilfenahme der Feuerwehr verpflichtet,

unverzüglich in die Wohnung einzudringen, um gegebenenfalls

Rettungsmaßnahmen ergreifen zu können. Eine Maßnahme zur

Lebensrettung gegenüber einer vermeintlich hilflosen Person ist

stets angemessen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2001 VG 1 A

170.99 -, Entscheidungsabdruck S. 7).

Randnummer 21

Bei der Heranziehung einer nach §§ 13, 14 ASOG verantwortlichen

Person zum Regress gemäß § 64 Abs. 1 ASOG ist im hier zu

entscheidenden Fall die Verhaltensverantwortlichkeit des H... auf

der Sekundärebene der Kostenverteilung jedoch zu verneinen.

Randnummer 22

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte

(vgl. u. a. Beschluss vom 30. April 1990 VG 1 A 154.99 -, NJW

1991, 2854; Urteil vom 27. Juni 2001 VG 1 A 170.99 -,

Entscheidungsabdruck S. 7; BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 III ZR

54/93 -, NJW 1994, 2355; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 1985

Bf VI 3.85 -, NJW 1986, 2005; OVG Berlin, Beschluss vom 28.

November 2001 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002, 623) kann ein

vermeintlicher Störer nur dann für die Kosten einer polizeilichen

Maßnahme in Anspruch genommen werden, wenn sich nachträglich

herausstellt, dass er den Anschein einer Gefahr hervorgerufen oder

in zurechenbarer Weise verursacht hat, wenn also der

Anscheinsstörer bei rückschauender Betrachtung tatsächlich die

Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten hat. Erst hier ist

eine derartige nachträgliche Betrachtung erforderlich und

angemessen, denn auf der Sekundärebene der Kostentragung geht es

gerade nicht mehr um die Möglichkeit der effektiven Gefahrenabwehr,

sondern um den gerechten Ausgleich der erbrachten Opfer.

Randnummer 23

Der Anschein der Lebensgefahr des später tot aufgefundenen H...

resultierte allein aus dem in der Wohnungstür innen steckenden

Wohnungsschlüssel und der fehlenden Reaktion des bereits toten H...

auf das Klingeln des Klägers an der Tür. Anders als in dem von der

Kammer durch Urteil vom 27. Juni 2001 entschiedenen Fall (VG 1 A

170.99 dort waren aus der verschlossenen Wohnung vor

Todeseintritt noch schwere Atemgeräusche nach draußen gedrungen)

gab es im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte für eine

eventuell bestehende Lebensgefahr. Die hier allein vorliegenden

Tatbestände rechtfertigen es hingegen nicht, dem verstorbenen H...

den Anschein der Gefahr zuzurechnen, denn beide Tatbestände sind

normale Lebensäußerungen, die jeweils für sich als auch zusammen

genommen keine Gefahr zu begründen vermögen. So gehört es zu den

alltäglichen, üblichen Verrichtungen, dass Wohnungsinhaber, um der

Gefahr eines Einbruchs vorzubeugen, ihre Wohnung von innen

abschließen, wenn sie diese für längere Zeit, z. B. über Nacht,

nicht verlassen werden. Eine solche Schutzmaßnahme dürfte

insbesondere bei älteren Menschen weit verbreitet sein. Auch der

natürliche Tod eines Menschen gehört zum Leben dazu; jeder Mensch

wird einmal sterben. Es ist eine nicht zu leugnende Tatsache, dass

die Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Todeseintritts mit höherem

Lebensalter zunimmt. Eine besondere Zurechenbarkeit für den

Eintritt eines natürlichen Todes besteht dabei aber gerade nicht.

Anderes mag gelten, wenn konkrete Suizidabsichten geäußert wurden

(verneinend für nur angenommene Suizidabsichten: OVG Berlin,

Beschluss vom 28. November 2001 OVG 1 N 45.00 -, NVwZ-RR 2002,

623, 624) oder für eine Lebensgefahr sprechende deutliche Geräusche

des Sterbenden wahrgenommen werden. Nach unbestrittener Darstellung

des Klägers in der mündlichen Verhandlung war Herr H... aber schon

einige Zeit vor Eintreffen des Klägers an der Wohnung und vor

Beginn der polizeilichen Maßnahme verstorben, so dass ihn gerade

keine Zurechenbarkeit etwaiger, die Anscheinsgefahr begründender

aktueller Handlungen trifft.

Randnummer 24

War aber der verstorbene H... auf der Sekundärebene nicht zur

Kostenerstattung nach § 64 Abs. 1 ASOG verpflichtet, bestand auch

kein Anspruch des Beklagten, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

zu einer Inanspruchnahme des Klägers hätte führen können.

Randnummer 25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167

VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 26

BESCHLUSS

Randnummer 27

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des

Gerichtskostengesetzes auf 806,89 Euro festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 ASOG Bln, § 15 ASOG Bln, § 43 VwVfG BE 2016, § 14 ASOG Bln, § 59 ASOG Bln, § 64 ASOG Bln, § 36 ASOG Bln, § 63 ASOG Bln

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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