Rechtsprechung · VG Bayreuth
VG Bayreuth, Beschluss vom 25.07.2022 – B 7 S 22.678
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- Normenkette
- § 92 Abs. 3 VwGO; § 158 Abs. 2 VwGO; § 63 Abs. 2 GKG; § 52 Abs. 2 GKG
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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