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Rechtsprechung · VG Bayreuth

VG Bayreuth, Beschluss vom 16.08.2021 – B 6 K 21.392

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf Eilentscheidung und dazu ergangene Beschwerdeentscheidung
Spruchkörper
6. Kammer
Normenkette
§ 114 ZPO; § 121 Abs. 2 ZPO; VwGO 166

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Wie sich aus dem Beschluss vom 18. Mai 2021, Az.: B 6 S 21.391 und dem Beschluss des BayVGH vom 02.08.2021, Az.: 19 CS 21.1637 ergibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg.

Randnummer 2

Der Antrag ist deshalb abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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