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Rechtsprechung · VG Augsburg

VG Augsburg, Beschluss vom 07.06.2021 – Au 5 K 21.1149

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 92 Abs. 3 VwGO; § 155 Abs. 2 VwGO; § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1). Au 5 K 21.1149

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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