Rechtsprechung · VG Arnsberg
VG Arnsberg, Beschluss vom 11.06.2026 – 10 L 564/26
- Spruchkörper
- 10. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGAR:2026:0611.10L564.26.00
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule A. aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat mit seinem dem Tenor entsprechenden sinngemäßen Hauptantrag Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig und begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle An-spruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO).
I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die mit seinem Hauptantrag begehrte vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Realschule A. glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I). Danach entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: der Schulleiter) innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule insbesondere dann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW können besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden. Dementsprechend regelt § 1 Abs. 2 Satz 1 APOS I, dass der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnah-me in die Schule zunächst Härtefälle berücksichtigt. Im Übrigen zieht er eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Vorliegend ist der Schulleiter der Städtischen Realschule A., Herr Z. schon zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Aufnahmekapazität der Realschule erschöpft sei. Ursprünglich ist er – wie sich aus dem Ablehnungsbescheid vom 23. März 2026 ergibt – von einer Aufnahmekapazität von 108 Schülerinnen und Schülern ausgegangen. Später wurden aufgrund einer „Kapazitätserhöhung von 27 auf 28 Schulplätze je Klasse“ weitere vier Kinder sowie zusätzlich zwei Kinder als Härtefälle aufgenommen, sodass nunmehr insgesamt 114 Schulplätze vergeben wurden. Für die vierzügige Realschule ist indes eine Aufnahmekapazität von 120 (30x4) Plätzen zugrunde zu legen.
Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Realschule grundsätzlich aus der für diese festgelegten Zahl der Pa-rallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Danach ergibt sich für die vierzügige Realschule aufgrund des maßgeblichen Klassenbildungswertes aus § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 Nr. 2 lit. a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW eine Obergrenze von 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse.
Vgl. zu der Kapazitätsbestimmung auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Be-schluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 5 ff.
Dass der Schulleiter sein Ermessen dahingehend ausgeübt hätte, die Zahl der in die Klasse 5 der Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW im Einvernehmen mit dem Schulträger zu begrenzen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt bereits die Formulierung des Ablehnungsbescheides vom 23. März 2026, dass er den ihm zustehenden Ermessensspielraum entweder nicht erkannt hat oder nicht ausnutzen wollte („Die Städtische Realschule A. kann demnach insgesamt höchstens 108 Schüler/innen zum Schuljahr 2026/2027 im Jahrgang 5 aufnehmen.“).
Die Tatsache, dass die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft ist, sondern vielmehr sechs weitere Kinder aufzunehmen sind, führt in dem vorliegenden Einzelfall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch des Antragstellers. Denn dafür, dass sich neben dem Antragsteller noch mindestens sechs weitere Kinder im Rechtsbehelfs-verfahren gegen ihre Ablehnungsbescheide wehren und mithin gleichrangig mit dem Antragsteller um die noch zu vergebenden Schulplätze konkurrieren, ist nach Aktenlage nichts ersichtlich.
Vgl. dazu, dass in einem solchen Fall ein unmittelbarer Auf-nahmeanspruch besteht: OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – 19 B 1212/19 –, juris, Rn. 2.
Dem Verwaltungsvorgang lässt sich insofern lediglich entnehmen, dass zwei Kinder im Rahmen ihres Widerspruchsverfahrens von dem Schulleiter nachträglich als Härtefälle aufgenommen wurden. Diese Verfahren sind indes bereits abgeschlossen und führen gleichwohl nicht dazu, dass die Aufnahmekapazitäten der Realschule vollständig erschöpft sind. Auch der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass weitere Rechtsmittel gegen bereits ergangene Ablehnungsbescheide anhängig wären.
Im Übrigen erweist sich die in den Ablehnungsbescheiden vom 23. März 2026 ver-wendete Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht als fehlerhaft, sodass die Ableh-nungsbescheide derjenigen Kinder, die dagegen bisher keine Rechtsbehelfe ein-gelegt haben, mittlerweile bestandskräftig geworden sein dürften.
II. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft ge-macht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung seines An-spruchs erforderlich, weil es ihm – schon aus zeitlichen Gründen – nicht zugemutet werden kann, den rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- sowie eines even-tuellen Klageverfahrens abzuwarten.
Vgl. dazu: OVG NRW Beschluss vom 20. August 2024 – 19 B 701/24 –, juris, Rn. 27 f. m.w.N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuell gültigen Fassung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Post-fach, 59818 Arnsberg) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent¬scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be¬schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be¬schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli¬chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfecht-bar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach-dem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg oder Postfach, 59818 Arnsberg) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
Dr. U. H. J.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 APO-S I NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Arnsberg in 10 L 564/26 entschieden?“